TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/13 D14 232674-2/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

D14 232674-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der A. alias C.A. alias T., geb. 00.00.1962 alias 00.00.1968, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 07 08.674-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 21.03.2002 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 22.05.2002, 27.06.2002 und am 26.08.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

 

Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2002, FZ.

 

02 07.699-BAL in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gem. § 8 AsylG zulässig sei.

 

Gegen diesen am 17.10.2002 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2002 fristgerecht Berufung erhoben.

 

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.12.2004, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mittels mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2004, Zl. 232.674/0-VI/18/02, gem. §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Um die Überlegungen, die zur vollinhaltlichen Abweisung der Berufung führten, darzustellen, wird die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 15.12.2004 an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben:

 

"... Die Berufungswerberin brachte zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen Folgendes vor: Die Antragstellerin wurde gemeinsam mit ihrer Tochter wegen des illegalen Grenzübertritts bereits am 21.03.2002 niederschriftlich einvernommen, dabei schilderte sie, dass sie den Familiennamen C. führe, Vorname T., die Familie hätte in Moldawien gegen die kommunistische Partei gekämpft, deshalb hätte sie große Probleme. Sie sei in ihrer Wohnung fast vergewaltigt worden, weil die Kommunisten den Aufenthalt des Stiefvaters herausfinden hätten wollen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2002 bestätigte die Antragstellerin, dass sie C.T., 00.00.1968 geb., sei, sie sei ledig und seien die Angaben anlässlich der grenzpolizeilichen Kontrolle die Wahrheit.

 

Die Fluchtgründe aus Moldawien würden darin bestehen, dass der Stiefvater ein politisch aktiver Mensch gewesen sei, der Stiefvater hätte wollen, dass sie "etwas für ihn mache". Zuhause habe es ständig Treffen verschiedener Leute gegeben, ihr Bruder seit 1998 bei einem Arbeitsunfall verstorben. Sie habe sich damals schon Gedanken gemacht, ob der Stiefvater "dunkle Geschäfte mit seinen Freunden" mache. Sie habe nicht verstanden, was die Leute zuhause gesprochen hätten, sie habe sich nicht für Politik interessiert. Es hätte jedenfalls öfters Streitigkeiten gegeben. Einmal hätte sie zuhause auch ein Geldpaket gesehen, es seien öfters in der Nacht Leute bei ihnen gewesen, Schriftstücke seien gelagert worden. Die Leute seien grob zu ihr gewesen, sie hätte wieder eine Tasche

 

transportieren sollen. Sie habe abgelehnt, da es "dunkle Geschäfte" gewesen seien. Die Leute hätten viel über Politik und die Kommunisten gesprochen, sie hätte sie aber nicht genau verstanden.

 

In weiterer Folge schilderte die Antragstellerin im Wesentlichen, dass sie im November 1999 zuhause wieder diese Leute gesehen hätte, diese hätten einen schweren Sack davongetragen. Sie hätte in der Folge entdeckt, dass der Stiefvater weg gewesen sei, etwa einen Monat danach seien die Polizisten gekommen und hätten gesagt, dass die Leiche des Stiefvaters erfroren aufgefunden worden sei. Sie habe sich geirrt, dies alles sei nicht im November 1999 geschehen, sondern im November 2000. In der Folge habe sie bei der Polizei nichts mehr gemacht, sie sei jedoch von den Leuten angerufen worden und aufgefordert worden, keine Anzeige zu erstatten. Eines Tages gegen 3 Uhr in der Früh seien die Männer gekommen und hätten sie in der Wohnung belästigt, ebenso das Kind. Die Männer seien betrunken gewesen und hätten das Kind würgen wollen, sie habe das Kind schützen wollen. Dies sei im April 2001 gewesen, im Mai oder Juni 2001 habe sie die Tochter allein zuhause gelassen und sei zur Arbeit gegangen. Bei der Rückkehr habe die Tochter erzählt, dass sie ein Mann sexuell belästigt habe. Sie habe in Moldau eine Anzeige bei der Polizei gemacht, die Polizei habe aber nichts unternehmen können, sie habe weder Namen noch Adresse des Täters gewusst.

 

In weiterer Folge sei sie entführt worden, man habe sie nach zweistündiger Fahrt in ein unbeleuchtetes Haus gebracht, dort sei sie allein zurückgelassen worden. Auch die Tochter sei dabei gewesen, sie hätten einen Weg aus dem Keller gefunden und seien geflohen. Eine Freundin habe eine Unterkunft auf dem Land besorgt, dort sei sie bis zur Ausreise geblieben und hätte am 19.03.2002 Moldawien verlassen. Die Männer, vor denen sie sich fürchte, seien "Leute, die Politik gemacht haben, oder vielleicht etwas anderes". Sie selbst sei nicht vorbestraft, habe auch keine Ahnung von Politik und interessiere sich auch nicht dafür.

 

In weiterer Folge schilderte die Antragstellerin, dass der Mann, der versucht habe, die Tochter zu vergewaltigen, mit einem Schlüssel für die Wohnung in diese eingedrungen sei, sie habe Anzeige erstattet und der Mann sei nicht mehr gekommen. Die Polizei habe ihn nicht finden können, er sei einfach verschwunden. Bei welcher Polizeistation sie ihn angezeigt habe, das wisse sie nicht mehr.

 

In weiterer Folge wurde die Antragstellerin am 27.06.2002 ergänzend einvernommen, sie bekräftigte erneut, dass alles bisher Vorgetragene der Wahrheit entspreche. Der Antragstellerin wurde nunmehr vorgehalten, dass nunmehr auch ihr Ehegatte A.V., 00.00.1968 geb., illegal eingereist sei, welcher im Besitz eines Fotos der Tochter sei und welcher behaupte, dass die gesamte Familie vorangehend in Tschechien aufhältig gewesen sei. Auch dies verleugnete die Antragstellerin, beharrte darauf, dass sie die Wahrheit sage.

 

In der Folge verweigerte die Antragstellerin jedoch jegliche Mitwirkung dahingehend, dass die Unterlagen aus der Tschechischen Republik bezüglich des dortigen angeblichen Asylverfahrens angefordert würden, sie wolle nicht.

 

Im Rahmen einer nochmaligen Einvernahme am 26.08.2002 wurde der Antragstellerin, die nochmals die Wahrheit ihrer bisherigen Angaben bekräftigt hatte und welche angegeben hatte, dass sie nunmehr erstmalig in Österreich sei, vorgehalten, dass sie bereits im Mai 2001 illegal unter anderer Identität Österreich betreten habe. Nach mehrmaligen Widersprüchen gab die Antragstellerin nunmehr zu Protokoll, dass sie bisher tatsächlich gelogen habe. Ihr Mann sei ein Krimineller und habe gestohlen und Leute umgebracht. Der eigene Mann habe das Kind geschlagen, das Kind sei in Tschechien fast vergewaltigt worden. Sie wolle nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben, deshalb habe sie falsche Angaben gemacht, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Sie heiße in Wirklichkeit A.A. und sei am 00.00.1962 geboren.

 

Im Hinblick auf diese zutage getretenen Widersprüche wurde der Asylantrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und ging das Bundesasylamt im Hinblick auf den oben dargestellten Verfahrensgang von einer völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Im Hinblick auf eine fristgerecht eingebrachte Berufung wurde die Antragstellerin ebenso wie ihr angeblicher Ehegatte A.V. im Rahmen einer Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen, dabei haben die Antragsteller nacheinander befragt wiefolgt angegeben:

 

,BW2: Ich kann heute auch einen moldawischen Personalausweis im Original sowie eine Geburtsurkunde zum Beweis meiner Identität vorweisen. Und ebenso kann ich eine Geburtsurkunde aus Moldau von meiner Tochter vorlegen. Diese Dokumente habe ich in Tschechien bei einer Bekannten deponiert gehabt, diese hat mir nunmehr diese Dokumente nach Österreich nachgeschickt. Auf Frage, ob ich diese Dokumente nicht bei den Tschechischen Asylbehörden abgeben musste, möchte ich sagen, dass dies natürlich der Fall war.VL: Wie hat Ihre "Bekannte" diese Dokumente dann in Tschechien von den Behörden wieder bekommen? BW: Ich zeigte diese Dokumente den Tschechischen Behörden, diese haben die Dokumente angesehen und sie mir wieder ausgefolgt. Ich habe diese Bekannte in Tschechien vor ca. 2 Jahren angerufen, man hat mir meine Identität ja nicht geglaubt, sie hat mir die Dokumente dann nach Österreich geschickt.

 

VL: Können Sie angeben, wer für Sie die Berufung verfasst hat?

 

BW: Die Berufung wurde von einem Mitarbeiter der Caritas in Linz geschrieben.

 

VL: Kennen Sie den Inhalt der Berufung?

 

BW: Ja, denn das ist meine Lebensgeschichte. Ich habe dem Mitarbeiter der Caritas auch die Wahrheit von meinem Ehegatten erzählt. Ich möchte nunmehr angeben, dass ich mich in russischer Sprache ausgezeichnet verständigen kann, ich bin gebürtige Russin, ich verstehe die moldawische Sprache an sich sehr schlecht. Es ist richtig, dass ich ebenso wie mein Gatte in Moldau in der Hauptstadt gelebt habe, meine Eltern sind verstorben, ich habe keine Familie mehr in Moldau.

 

VL: Sie können sich daran erinnern, dass Sie im März 2002 in Österreich eingereist sind, dabei wie auch bei der folgenden Einvernahme beim Bundesasylamt, politische Probleme mit den Kommunisten geschildert haben, Sie seien in Moldau "von den Kommunisten" beinahe in Ihrer Wohnung vergewaltigt worden.

 

BW: Die Gewaltanwendung habe ich nur bezogen auf Tschechien behauptet, bezüglich Moldau habe ich das nie behauptet, das höre ich jetzt das erste Mal. Auf Vorhalt von Aktenseite 2 möchte in nunmehr sagen, dass ich in Moldau schon Probleme hatte, aber mit der Aussage auf AS 2 habe ich wohl sicherlich etwas übertrieben.

 

VL: Sie haben diese Aussage jedoch auch beim Bundesasylamt bestätigt, wenngleich Sie damals auch unter anderer Identität aufgetreten sind (Aktenseite 16).

 

BW: Ich habe damals den Familiennamen meines ersten Ehegatten angegeben, dieser ist auch der Vater meines Kindes. Es war eigentlich nur eine Lebensgemeinschaft, wir haben nicht geheiratet. Warum ich beim Bundesasylamt weiterhin auf den Problemen mit den Kommunisten beharrt habe, das kann ich nur so erklären, dass man mich beim BAA wohl falsch verstanden hat.

 

VL: Hatten Sie nunmehr Probleme mit der Kommunistischen Partei in Moldau, oder aber mit kriminellen Bekannten Ihres Stiefvaters?

 

BW: Ich hatte viele Probleme, ich habe versucht, dies alles auf einen Nenner zu bringen.

 

VL: Sie haben erkennbar nicht versucht, alles auf einen Nenner zu bringen, Sie haben vielmehr die Unwahrheit angegeben, da Sie beim Bundesasylamt einen Sachverhalt schildern, den Sie in Moldau gar nicht erlebt haben können, da Sie schon in Tschechien aufhältig waren.

 

BW: Ich weiß nicht, welchen konkreten Vorfall die Behörde jetzt meint.

 

VL: Sie schildern beim Bundesasylamt unter anderem den Tod Ihres Stiefvaters und die nachfolgende Bedrohung durch unbekannte Männer, sowie die sexuelle Belästigung Ihrer Tochter und andere damit einhergehende Ereignisse in Moldau in den Jahren 2000 bis 2002. BW:

Es ist richtig, dass ich zu dieser Zeit bereits in Tschechien aufhältig war, ich wollte nicht. dass man erfährt, dass ich in Tschechien aufhältig war.

 

VL: Haben Sie irgendeinen Beweis für Ihre Vorbringen bezüglich Moldau?

 

BW: Welche Beweise solle ich denn haben?

 

VL: Es müssten eigentlich Polizeiprotokolle und dergleichen existieren.

 

BW: Ich habe das alles irgendwann auf der Reise verloren.

 

VL: Wann habe Sie welche Dokumente auf der Reise wo verloren?

 

BW: Ich möchte nunmehr sagen, dass ich diesen Dokumenten keine Bedeutung gegeben habe. Ich habe auch bei der Polizei keine Anzeige gestattet, ich hatte Angst. Ich hätte nur die Sterbeurkunde meiner Mutter mitnehmen können.

 

VL: Wann haben Sie Ihren Gatten A.V. kennen gelernt?

 

BW: Ich habe ihn kennen gelernt, als diese Probleme mit meiner Familie so groß waren. Es muss im Jahre 1999 gewesen sein. Moment, ich korrigiere, es muss März, April 2000 gewesen sein. Wir haben im Dezember 2000, es war Winter, geheiratet, dann sind wir sofort ausgereist. Wir haben im Standesamt in meinem Wohnbezirk in der Hauptstadt Moldaus geheiratet. Wir haben ein Touristenvisum in Tschechien beantragt und erhalten. Wir sind also legal nach Tschechien gereist.

 

VL: Dann müsste Ihr Ehegatte eigentlich alle Ihre Probleme in Moldau kennen?

 

BW: Ich habe ihm manches erzählt, manches hat er auch gesehen.

 

VL: Wissen Sie, warum Ihr Ehegatte Moldau verlassen musste?

 

BW: Er hat mir erzählt, dass er in Transnistrien gekämpft hat und deshalb gleich nach der Ankunft in K. festgenommen worden ist.

 

VL: Waren also nunmehr Ihre Probleme ausschlaggebend für die gemeinsame Ausreise und die gemeinsamen Asylanträge, oder waren die Probleme Ihres Ehegatten der Hauptgrund?

 

BW: Wir hatten beide Probleme. Wir mussten wegen der jeweiligen Probleme Moldau verlassen.

 

VL: Wie erklären Sie, dass Ihr Ehegatte mit keinem Wort auf Ihre Probleme mit den Kommunisten eingeht? Den Angaben des Ehegatten zu Folge haben vielmehr seine Probleme dazu geführt, dass auch Sie finanzielle Probleme und Schwierigkeiten in Moldau bekommen hätten.

 

BW: Mein Gatte kann das gar nicht wissen, ich habe ihm nichts davon erzählt. Ich kenne seine Probleme nicht und er kennt meine Probleme nicht.

 

VL: Wann ist also Ihr Stiefvater wirklich getötet worden, wann haben die Probleme in Moldau mit den unbekannten Männern begonnen?

 

BW: Im Jahre 1996 wurde der Betrieb meines Bruders angezündet. Meine Mutter ist 1999 verstorben, genau ein Jahr später ist mein Stiefvater ermordet aufgefunden worden.

 

VL: Beim Tod der Mutter und dem Tod Ihres Stiefvaters, kannten Sie zu diesem Zeitpunkt ihren Ehegatten schon, bzw. waren Sie verheiratet?

 

BW: Er kennt meine Probleme nicht, ich kenne seine Probleme nicht.

 

VL: Nochmals die Frage: waren Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Stiefvater schon verheiratet, bzw. haben Sie schon zusammen gelebt?

 

BW: Wir waren damals beim Tod des Stiefvaters noch nicht verheiratet, aber wir haben schon zusammengelebt.

 

VL: Dennoch müsste Ihr Gatte alle Ihre Probleme, die mit dem Tod des Stiefvaters begannen, miterlebt haben und davon berichten können?

 

BW: Mein Gatte ist sicherlich nicht der Klügste, er interessiert sich nur für seine eigenen Probleme.

 

VL: Dennoch müsste Ihr Gatte in Moldau miterlebt haben, dass Sie wegen der Bedrohung die Wohnung verlassen mussten und auch wo anders gelebt haben.

 

BW: Der Gatte weiß das sicher, wir haben uns ja gemeinsam mit dem Kind bei seiner Schwester versteckt.

 

VL: Beim Bundesasylamt schildern Sie, dass Sie an einem "7. Dezember" einkaufen waren, plötzlich "wieder diese Leute sahen" und davongelaufen sind. Sie hätten eine "gute Bekannte" getroffen, bei dieser "guten Bekannten" hätten Sie dann bis zu Ihrer Ausreise gelebt.

 

BW: Ich blieb ein bisschen bei der Schwester meinen Gatten, danach zog ich alleine mit meinem Kind zu einer Bekannten.

 

VL: Sie haben zuerst angegeben, dass es keine Beweise gibt, weil Sie aus Angst sich nicht an die Polizei gewandt hätten.

 

BW: Ich habe mich gefürchtet, die Polizei hilft sowieso nicht.

 

VL: Warum schildern Sie dann beim Bundesasylamt sehr wohl Anzeigen bei der Polizei (Aktenseite 19,20)?

 

BW: Habe ich solches wirklich gesagt? Habe ich nicht Tschechien gemeint? Ich möchte nunmehr folgendes sagen: Meine Tochter wurde erst in Tschechien sexuell Belästigt, die Polizei hat in Tschechien ermittelt. Meine Tochter wurde auch untersucht. Zuerst von einem Psychologen, dieser hat gesagt, dass wir unbedingt gerichtlich vorgehen sollen. Der Täter war nach meiner festen Überzeugung ein georgischer Asylwerber. Ich wollte in Tschechien um Asyl ansuchen, wurde aber einzig in die Angelegenheit meiner Tochter hineingezogen.

 

VL: Sie schildern diesbezüglich beim Bundesasylamt, dass Ihr Ehegatte ein krimineller sei, der gestohlen hat und Leute umgebracht hat.

 

BW: Ob er Leute umgebracht hat, das weiß ich heute nicht. Er sagte mir in Tschechien, dass ich alles tun müsse, was er will, sonst würde er einen Tschechen umbringen, damit sie uns wieder zwangsweise nach Moldau zurückbringen. Ich musste somit alles erdulden, dass mein Mann mich und mein Kind quält, dass er trinkt und stielt. Er wurde in Tschechien wegen Diebstahls festgenommen, ich selbst war zu diesem Zeitpunkt auch anwesend. Ich weiß natürlich, dass mein Gatte schon mehrmals in Österreich in Haft war. Ob mein Gatte auch in Moldau aus strafrechtlichen Gründen gesucht wurde oder gesucht wird, das weiß ich nicht. Mein Gatte hat eine große Familie in Moldau, man würde ihn wohl dort suchen und nicht bei mir, wir haben außerdem erst kurz vor der Ausreise geheiratet.

 

VL: Wie erklären Sie, dass Ihr Ehegatte sogar den Zeitpunkt der Heirat anders angibt als Sie?

 

BW: Meinen Mann geht es gesundheitlich nicht gut, ich kann diese Frage nicht beantworten.

 

VL: Können Sie angeben, welchen Beruf Sie zuletzt in Moldau ausgeübt haben?

 

BW: Ich hatte meine Firma, habe diese Firma bis zu meiner Ausreise betrieben. Ich habe eine legale Firma betrieben, welche bei der Besorgung von Visa behilflich war. Ich hatte ein Büro in der Hauptstadt angemietet, ich hatte nur eine Mitarbeiterin, eine Sekretärin.

 

VL: Sie sagen, Sie hätten diese Firma bis zur Ausreise betrieben. Wie ist es möglich, wo Sie ja aus Furcht vor den unbekannten Männern immer versteckt und auf der Flucht waren.

 

BW: Ich habe mit meiner Sekretärin telefoniert. Auch im Büro haben sich unglaubliche Dinge abgespielt. Ich habe in meinem Büro von meinen Kunden Geld erhalten, damit ich Visa vermittle. Ich habe dieses Geld an einen jungen Mann, namens V., der Nachname war falsch, weitergegeben, dieser ist mit dem Geld verschwunden. Die Kunden haben mich bei der Polizei angezeigt, ich wurde auch zur Polizei vorgeladen. Von meinen Eltern habe ich einzig eine Wohnung mit zwei Zimmern in der Hauptstadt geerbt, diese Wohnung musste ich verkaufen, um die Schulden gegenüber den betrogenen Kunden zu begleichen. Das alles war, bevor ich ausgereist bin.

 

VL: Beim Bundesasylamt sprechen Sie immer von einem Haus der Eltern, was meinen Sie damit?

 

BW: Nein, es handelte sich nicht um ein Haus, sondern um eine staatliche Wohnung, die man auch verkaufen kann. Diese Wohnung war in einem sehr großen Gebäude mit sehr vielen Wohnungen. Die Mutter und der Stiefvater haben in dieser Wohnung gelebt.

 

VL: Warum erzählen Sie beim Bundesasylamt, dass der Stiefvater kurz vor seiner Ermordung gesagt habe, dass er aus Geldsorgen die Wohnung verkaufen wolle?

 

BW: Der Stiefvater wollte das wirklich, aber er konnte es nicht, weil die Wohnung auf mich eingetragen war.

 

VL: Warum erzählen Sie beim Bundesasylamt, dass Sie selbst die Wohnung vermietet hätten, heue sprechen Sie davon, dass Sie die Wohnung verkauft haben um die betrogenen Kunden zufrieden zu stellen.

 

BW: Ich habe wohl gemeint, dass ich einen Untermieter aufgenommen habe.

 

VL: Die Vielzahl der verschiedenen Fluchtgründe sowohl Ihrer Person als auch Ihres Ehegatten lässt aus Sicht der Behörde eher den Schluss zu, dass Sie bzw. der Ehegatte aus asylfremden Gründen Moldawien verlassen haben. Es ist Ihr Vorbringen überhaupt nicht belegt, weshalb eher davon auszugehen ist, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Furcht vor einer gerechtfertigten Strafverfolgung Moldau verlassen haben. Was befürchten Sie für den Fall der Rückkehr nach Moldau?

 

BW: Ich selbst bin nicht kriminell, ich bin auch aus Tschechien vor meinem Mann geflohen. In Tschechien waren 30 Georgier gegen mich, sie haben mich bedroht, ich solle meine Anzeige zurückziehen. Mein Mann hat gestohlen, getrunken, ich wollte das nicht. Die Tschechischen Behörden haben gesagt, wir sollen nach Moldau zurückkehren und uns dort scheiden lassen. Für den Fall der Rückkehr nach Moldau befürchte ich, dass sowohl ich als auch meine Tochter von den unbekannten Männern getötet werden. Ich habe Angst vor den unbekannten Männern.

 

VL: Können Sie diese unbekannten Männer in Moldau irgendwie beschreiben?

 

BW: Das kann ich nicht, ich interessiere mich nicht für Politik. Nach Moldau kehre ich nicht zurück, da gehe ich zuerst nach Frankreich und stelle dort einen Asylantrag. Hätte ich in Moldau eine Familie, wäre ich gar nicht nach Österreich gekommen.

 

Nach Rückübersetzung begehrt die Berufungswerberin folgende Ergänzung: Ich verstehe nicht, warum mir in Österreich kein Rechtsanwalt beigegeben wurde. Außerdem hat man mir zu Teil verwirrende Frage gestellt, jedenfalls aber die falschen Fragen. So konnte ich etwa die sexuelle Belästigung meiner Tochter in Tschechien nicht näher beschreiben, ich will auch nicht immer mit meinem Ehegatten in Verbindung gebracht werden. Ich will, dass man nur meine Probleme beurteilt, nicht aber die Probleme meines Ehegatten. Ich habe den Namen geändert, damit mich mein Mann in Österreich nicht findet. Mein Gatte verfolgt mich in Österreich auch nicht, er möchte auch getrennt von mir leben. Geschieden sind wir aber noch nicht, das würde auch zu viel Geld kosten.

 

Die Berufungswerberin bestätigt nach Rückübersetzung den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben.

 

Danach gibt der Berufungswerber A.V. wahrheitserinnert an wie folgt:

 

BW: Ich kann leider überhaupt kein Dokument zum Beweis meiner Identität vorlegen. Ich habe leider keinerlei Kontakt nach Moldawien, weshalb ich nichts vorlegen kann. Auf die Frage, warum meine Ehegattin sehr wohl in der Lage war eine Fülle von Dokumenten vorzulegen, möchte ich folgendes sagen: Das ist das Problem meiner Ehegattin, nicht meines. Mein Reisepass ist in Tschechien verblieben, ich bestreite gar nicht, dass ich in Tschechien war.

 

VL: Ihre Gattin sagt aus, dass Ihre Reisepässe von den Tschechischen Asylbehörden wieder ausgefolgt wurden.

 

BW: Mir wurde nichts ausgefolgt, mehr sage ich nicht dazu. Warum ich den Reisepass nicht bekommen habe, das weiß ich nicht. Mit dem Dolmetscher kann ich mich ausgezeichnet verständigen, es gibt keine Probleme.

 

VL: Können Sie angeben, ob Sie in Österreich aus strafrechtlichen Gründen einmal verurteilt wurden, wenn ja, aus welchen Grund?

 

BW: Ich wurde in Österreich drei Mal wegen Diebstahls verurteilt. Eine Freiheitsstraße im Ausmaß von einem Jahr und vier Monaten ist noch ausständig, der Strafantritt wurde aufgeschoben, da ich derzeit krank bin. Ich werde derzeit in Linz behandelt, da ich wegen Leukämie medizinischer Hilfe bedarf. Ich weiß nicht, wie lange meine medizinische Behandlung noch dauern wird, ich weiß auch nicht, ob ich überhaupt heilbar bin und weiß ich auch nicht, wann ich mich wieder bei der Justiz wegen meiner ausständigen Freiheitsstrafe melden muss. Derzeit habe ich eine Unterkunft von der Caritas, am 00.00.2004 muss ich mich wieder im Krankenhaus stationär einfinden. Ich wurde bereits drei Mal mit Chemotherapie behandelt. Ende Dezember ist die vierte Chemotherapie vorgesehen.

 

VL: Können Sie angeben, ob Sie abgesehen von den gerichtlichen Verurteilungen in Österreich bereits früher einmal wegen eines Verbrechens verurteilt wurden?

 

BW: Ich habe bereits beim Bundesasylamt geschildert, dass ich in Moldau wegen des Krieges in Transnistrien eingesperrt worden bin. Sonst gibt es keinerlei Verurteilung.

 

VL: Sie sind also ein völlig unbescholtener Mensch, erst in Österreich haben Sie Gesetze gebrochen?

 

BW: Das ist richtig, ich hatte weder in Moldau noch in Tschechien Probleme mit der Polizei.

 

VL: Warum schildert Ihre Ehegattin vor wenigen Minuten, dass Sie auch in Tschechien wegen Diebstahls festgenommen worden sind, in einer schriftlichen Eingabe sagt Ihre Ehegattin, dass Sie ein Krimineller seien, Ihre Gattin erhebt in dieser Eingabe sehr weit reichende Vorwürfe gegen Sie.

 

BW: Ich bleibe dabei, ich bin völlig unbescholten, erst in Österreich habe ich gestohlen. Das Gericht hat nachgefragt, weder in Tschechien noch in Moldau bin ich vorbestraft.

 

VL. Sie wollen Ihr Asylbegehren aufrechterhalten, Sie behaupten weiterhin, dass Sie in Moldau inhaftiert waren und Probleme hatten, weil Sie am Krieg in Transnistrien teilgenommen haben?

 

BW: Ich bleibe bei meinen Angaben vor dem Bundesasylamt.

 

VL: Können Sie einen Beweis für das diesbezügliche Vorbringen vorlegen?

 

BW: Ich habe an die UNO geschrieben.

 

VL: Und wo ist dieses Schreiben und eine allfällige Antwort der UNO?

 

BW: Diese Schreiben habe ich in Moldau zurückgelassen. Dieses Schreiben und die Antwort der UNO sind heute bei meinen Eltern.

 

VL: Warum haben Sie diese Beweismittel nicht bereits nach Tschechien mitgenommen?

 

BW: In Tschechien hatte ich andere Dokumente. Auf Nachfrage möchte ich sagen, dass ich in Tschechien einen Strafregisterauszug vorlege konnte, wonach ich in Moldau nicht vorbestraft bin.

 

VL: Diesen Strafregisterauszug mussten Sie aber sicher vorlegen, als Sie ein Touristenvisum für Tschechien beantragt haben.

 

BW: Ich brauchte das Visum, ich hätte ansonsten nicht nach Tschechien einreisen dürfen.

 

VL: Ein leeres Strafregister ist doch kein Beweis für eine politische Verfolgung, warum haben Sie das Schreiben an die UNO nicht mitgenommen?

 

BW: Ich wusste nicht, dass ich das brauchen könnte, das hat mir in Moldau niemand gesagt.

 

VL: Warum haben Sie sich dieses Beweismittel nicht aus Moldau nach Österreich nachschicken lassen?

 

BW: Ich habe keinen Kontakt nach Moldawien.

 

VL: Haben Sie nie daran gedacht, dass das angebliche Gerichtsurteil aus dem Jahr 1995 und die Entlassungsbestätigung ein gutes Beweismittel wären, welches man bei Asylbehörden vorlegen könnte.

 

BW: All diese Dokumente sind in Moldau geblieben, ich habe keinen Kontakt zu meinen Angehörigen. Die Behörde hat Recht, diese Aussage kann man glauben, muss man aber nicht glauben.

 

VL: Können Sie angeben, wann Sie Ihre Ehegattin geheiratet haben?

 

BW: Es muss 2001 gewesen sein.

 

VL: Beim Bundesasylamt nennen Sie den August 1999, Ihre Gattin nennt Dezember 2000.

 

BW: Das müsste die Behörde meine Gattin fragen.

 

VL: Beim Bundesasylamt schildern Sie Ihre angebliche Verurteilung und behaupten bezüglich der Ehegattin einzig, dass diese finanzielle Probleme hatte und die Wohnung verkaufen musste. Hatte Ihre Gattin darüber hinaus keine anderen Probleme in Moldau?

 

BW: Ich spreche nur von meinen Problemen, und meine Gattin soll über ihre Probleme sprechen.

 

VL: Sie werden nunmehr aufgefordert jene Probleme zu schildern, welche Ihre Ehegattin gemeinsam mit Ihnen erlebt hat.

 

BW: Wir haben nur wenig zusammengelebt. Ich sage dazu überhaupt nichts mehr. Wir haben uns auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht über ihre Fluchtgründe unterhalten.

 

VL: Hat Ihre Ehegattin noch Familie in Moldau?

 

BW: Ich weiß das nicht.

 

VL: Hatte Ihre Ehegattin noch Familie in Moldau als Sie geheiratet haben?

 

BW: Das weiß ich nicht. Fragen Sie doch die Gattin. Wir haben in einer Wohnung gewohnt, nicht jedoch in der Wohnung meiner Gattin.

 

VL: Können Sie sagen, wann der Stiefvater Ihrer Gattin gestorben ist?

 

BW: Das weiß ich nicht.

 

VL: Ihre Gattin schildert, dass ihr Stiefvater ermordet wurde, sie in der Folge von unbekannten Männern bedroht wurde und Sie gemeinsam mit ihr in der Folge bei Ihrer Schwester in Moldau versteckt waren.

 

BW: Nein, so war es nicht.

 

VL: Wie war es denn sonst?

 

BW: Ich kenne die Verwandten meiner Gattin nicht, ich war auch niemals mit Ihr bei meiner Schwester versteckt.

 

VL: Wissen Sie, warum sich Ihre Gattin für längere Zeit in Moldau versteckt halten musste?

 

BW: Nein, das weiß ich nicht, ich habe niemals bemerkt, dass sich meine Gattin versteckt hätte.

 

VL: Sie haben aber mit Ihrer Gattin bis zu ihrer Ausreise zusammen gelebt. Es muss Ihnen doch auffallen, wenn die Ehegattin aus Furcht vor fremden Männern immer in andere Verstecke wechselt?

 

BW: Ich bleibe dabei, wir haben die letzten drei Monate zusammen in einer Wohnung gelebt.

 

VL: Ihre Gattin schildert, dass Sie bis zuletzt mit Ihrer Tochter bei einer Bekannten versteckt gewesen sei, eine gemeinsame Wohnung mit Ihnen wird nicht behauptet. Die Gattin schildert, aus Frucht vor unbekannten Männern, zuerst bei Ihrer Schwester gewesen zu sein, danach sei sie zu einer Bekannten gezogen und dort bis zu ihrer Ausreise geblieben.

 

BW: Das ist sehr seltsam, was meine Gattin so erzählt.

 

VL: Diese Geschichten sind wirklich seltsam, vor allem weil Ihr Geschichte mit der Geschichte Ihrer Ehegattin überhaupt nicht übereinstimmt.

 

BW: Dann werden die seltsamen Geschichten wohl seltsam bleiben.

 

VL: Ihre Gattin sagt beim Bundesasylamt "Mein Mann ist ein Krimineller, er hat gestohlen und hat Leute umgebracht".

 

BW: Dann hat mich meine Gattin zumindest nicht als Nazi beschimpft, das hat sie wohl vergessen.

 

- VL: Sie behaupten, politische Verfolgungen in Moldau erlitten zu haben. Daher ist es schon von Interesse, warum Sie sich für den Nationalsozialismus interessieren.

 

BW: Ich war bei einer Partei, welche die Kommunisten hasst.

 

VL: Nennen Sie bitte den Namen der Partei und führende Funktionäre dieser Partei.

 

BW: Nein, das tue ich sicher nicht. Ich bin auch nicht aus diesem Grund nach Österreich gekommen.

 

VL: Ihr Gesamtvorbringen ist eine wilde Aneinanderreihung von Behauptungen. Sie versuchen erkennbar, jeder konkreten Frage auszuweisen, bzw. verweigern Sie jegliche vernünftige Antwort.

 

BW: Ich bin es leid, in Österreich und zuerst in Tschechien immer auf irgendwelche Fragen zu antworten. Wenn man mir Asyl geben will, dann bitteschön, wenn man mir es nicht geben will, dann eben nicht.

 

VL: Können Sie angeben, welche Familiären Bindungen Sie heute noch nach Moldawien haben?

 

BW: Als ich Moldau verlassen habe, hatte ich noch Mutter, Vater und noch einen ganzen Haufen von Verwandten.

 

VL: Was befürchten Sie somit, wenn Sie nach Verbüßen der ausständigen Freiheitsstrafe wieder nach Moldawien zurückgebracht werden?

 

BW: Man würde mich umbringen.

 

VL: Wer würde Sie warum umbringen?

 

BW: Man würde mich in Moldawien aus den Gründen umbringen, die ich beim Bundesasylamt angegeben habe. Es gäbe auch andere Gründe, die will ich aber nicht nennen.

 

VL: Es wäre allerdings Ihre letzte Möglichkeit, da sonst das Verfahren beendet wird.

 

BW: Ich habe alles gesagt.

 

VL: Wie haben die Tschechischen Asylbehörden den negativen Asylbescheid begründet?

 

BW: Die Tschechischen Behörden haben den Antrag abgewiesen, weil ich vier Mal nach Österreich ausgereist bin und daher Tschechien verlassen habe. Erst beim vierten Mal habe ich in Linz einen Asylantrag gestellt.

 

VL: Warum haben Sie bei den ersten drei illegalen Einreisen nicht bereits einen Asylantrag eingebracht?

 

BW: Bei den ersten drei Versuchen wollten wir Asylanträge stellen, man hat uns aber nicht verstehen wollen und uns wieder nach Tschechien zurückgeschickt. Ob mir die Behörde glaubt oder nicht, ist mir inzwischen egal.'

 

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über die fristgerechte Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art. 2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art. 85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ... Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gemäß Art. 1 des 6. ZP EMRK i.V.m. Art. 85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in einer zutreffenden Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen das Vorbringen der Antragstellerin unglaubwürdig ist, die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes werden auch zum Inhalt dieses Berufungsbescheides erhoben. Wie bereits das Bundesasylamt ausführlich dargelegt hat, bedarf es keiner weitwendigen Überlegungen, dass die von der Antragstellerin bezüglich des Zeitraums 2000-2002 geschilderten Ereignisse in Moldawien nicht stattgefunden haben können, da sie zu dieser Zeit bereits nach eigenen Angaben in Tschechien aufhältig war und dort ein Asylverfahren geführt hat. Darüber hinaus ist es aus Sicht der Behörde völlig undenkbar, dass die Antragstellerin zum gleichen Zeitpunkt Moldawien verlassen haben will wie ihr Ehegatte A.V., wobei sie selbst Probleme mit unbekannten Männern und angeblich den Kommunisten haben will, der Ehegatte hingegen aus ganz anderen Gründen (Teilnahme am Transnistrien-Konflikt vor vielen Jahren) Moldau verlassen haben will.

 

Wie das Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2004 eindeutig erhellt, verwickelte sich die Antragstellerin darüber hinaus dermaßen in Widersprüche, dass davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin während des gesamten Asylverfahrens in Österreich ausschließlich die Unwahrheit angegeben hat. Hiezu einige Beispiele: Die Antragstellerin hat, wie dargelegt, sowohl bei der grenzpolizeilichen Kontrolle als auch bei der Ersteinvernahme eine angebliche Vergewaltigung in ihrer Wohnung in Moldau durch die Kommunisten geschildert, somit eindeutig eine politische Dimension in ihr Vorbringen eingepackt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte sie hingegen, dass sie "diese Gewaltanwendung nur bezogen auf Tschechien behauptet habe", bezüglich Moldau habe sie "das nie behauptet, das höre ich jetzt das erste Mal". Erst auf nochmaligen Vorhalt ihrer Angaben bei der grenzpolizeilichen Kontrolle, musste die Antragstellerin die damaligen Angaben bestätigen, sie meint, damals wohl "etwas übertrieben zu haben". Damit kann die Antragstellerin jedoch nicht darlegen, warum sie die bei der Grenzkontrollstelle angegebenen angeblich politischen Verfolgungshandlungen noch bei zwei weiteren Gelegenheiten gegenüber dem Bundesasylamt bestätigt hat, diese logische Frage konnte die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise beantworten (mit Ausnahme der lächerlichen Behauptung, dass man sie "beim Bundesasylamt wohl falsch verstanden hat". Angemerkt: Nach mehrmaliger Einvernahme in russischer Sprache, welche sie nach eigenen Angaben besser spricht als Moldawisch). Die Antragstellerin musste auch eingestehen, dass sowohl der Tod des Stiefvaters als auch die nachfolgende Bedrohung durch unbekannte Männer nicht in der von ihr geschilderten Weise stattgefunden haben kann, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Tschechien aufhältig war. Auf logische Frage, ob sie irgendeinen Beweis für ihr Vorbringen bezüglich der Ereignisse in Moldawien vorlegen könnte, gab die Antragstellerin zu Protokoll: "Welche Beweise soll ich denn haben?" Auf Vorhalt, dass es eigentlich Polizeiprotokolle geben müsste, gab die Antragstellerin erst nunmehr zur Antwort, dass sie das alles "irgendwann auf der Reise verloren habe", wobei aus der Abfolge dieser Fragen und Antworten klar ersichtlich wird, dass die Antragstellerin niemals in Besitz dieser Polizeiprotokolle gewesen sein kann, hätte sie solches doch sofort auf die Frage oder bereits vorangehend beim Bundesasylamt von sich aus erzählt. Hiezu kommt, dass die Antragstellerin nunmehr letztlich einen Sachverhalt geschildert hat, wonach sie zum Zeitpunkt der einsetzenden Probleme in Moldawien jedenfalls bereits mit ihrem angeblichen Ehegatten A. verheiratet gewesen sein muss. Auch in einem von amtswegen übersetzen Brief an das Bundesasylamt schildert die Antragstellerin eindeutig, dass sie den Ehegatten A. geheiratet habe, nach der Eheschließung habe er ihren Namen angenommen, erst danach seien die Probleme eingetreten. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat klar ersichtlich, ist der Ehegatte A.V. offensichtlich in keinerlei Kenntnis von den von der Antragstellerin vorgetragenen Fluchtgründen, obwohl er zum Zeitpunkt des angeblichen Eintretens dieser Fluchtgründe mit ihr bereits zusammengelebt haben will. Unabhängig davon, dass die beiden Ehegatten den Zeitpunkt ihrer Eheschließung einmal mit August 1999, dann mit Dezember und zuletzt mit dem Jahr 2001 beziffern, ist Klarheit dahingehend geschaffen, dass sie bereits in Moldawien die Ehe geschlossen haben wollen, weshalb für die erkennende Behörde überhaupt nicht nachvollziehbar ist, dass die Berufungswerberin behauptet, dass sie gemeinsam mit dem Ehegatten sich bei dessen Schwester in Moldau versteckt haben will, was dem Ehegatten in dieser Form überhaupt nicht bekannt ist. Der Ehegatte der Antragstellerin hat dezidiert angegeben, dass er die Verwandten der Ehegattin gar nicht kenne (was mit den Angaben der Antragstellerin ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist), der Ehegatte der Antragstellerin gibt klar zu Protokoll, dass diese niemals bei seiner Schwester versteckt gewesen ist. Von einer längeren Zeit des Verstecks in Moldau will der Ehegatte der Antragstellerin gar nichts wissen, er sagt einfach lapidar, dass sie die letzten drei Monate zusammen in der Wohnung gelebt hätten und nicht, wie die Antragstellerin behauptet, diese aus Furcht vor fremden Männern immer in anderen Verstecken versteckt gewesen sei.

 

Unglaubwürdig ist die Antragstellerin weiters, wenn sie zu Beginn der Einvernahme gegenüber der erkennenden Behörde angibt, dass sie dem Ehegatten über die Fluchtgründe aus Moldawien "manches erzählt habe, manches er auch gesehen habe", auf genauere Nachfrage gibt die Antragstellerin jedoch völlig überraschend nunmehr zu Protokoll, dass "der Gatte gar nichts wissen kann, sie habe ihm nichts davon erzählt". Im Gegensatz zu den vorangehenden Angaben schilderte die Antragstellerin nach konkreterer Nachfrage, dass sie die Probleme des Mannes nicht kenne, der Ehegatte kenne ihre Probleme in Moldawien nicht. Auf die weiteren detaillierteren Nachfragen wollte die Berufungswerberin, wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich, keine weiteren Angaben tätigen und gab sie lapidar und stereotyp zu Protokoll, dass sie seine Probleme nicht kenne, er kenne ihre Probleme nicht. Vor diesem Hintergrund kann letztlich nicht nachvollzogen werden, dass der eigene Ehegatte die gesamten Probleme in Moldawien offensichtlich nicht miterlebt hat und dazu überhaupt keine Angaben tätigen kann, wo nach Angaben der Antragstellerin selbst sie doch "beim Tod des Stiefvaters schon zusammengelegt hätten". Wenn die Antragstellerin darüber hinaus offensichtlich sogar vergessen hat, dass sie in Moldawien Anzeigen bei der Polizei erstattet haben will (solches wurde beim Bundesasylamt lt. AS 19, 20, geschildert), sich in der Berufungsverhandlung jedoch gar nicht daran erinnern kann und vielmehr meint, dass sie vielleicht Tschechien gemeint habe und darüber hinaus die sexuelle Belästigung zuletzt gar nicht mehr auf Moldawien bezieht, sondern auf irgendwelche Ereignisse, die angeblich in Tschechien während des Asylverfahrens stattgefunden haben sollen, dann tritt dadurch letztlich einzig zutage, dass die Antragstellerin während des mehrjährigen Verfahrens in Österreich bei vielfachen Gelegenheiten immer neue Varianten erzählt, Moldawien und Georgien durcheinander bringt oder offensichtlich absichtlich vermengt, selbst Probleme mit georgischen Asylwerbern in Tschechien als Asylgrund für die angebliche Flucht aus Moldawien zu schildern bereit ist.

 

Die feste Überzeugung der erkennenden Behörde, dass die Antragstellerin ursprünglich mit ihrem Ehegatten aus asylfremden, nämlich rein wirtschaftlichen Gründen, Moldawien verlassen haben muss, wird auch dadurch erhellt, dass deren Ehegatten A.V. den Großteil seiner Anwesenheit in Österreich während des Asylverfahrens wegen diverser Eigentumsdelikte in Strafhaft verbracht hat. Bereits kurze Zeit nach Einreise in das Bundesgebiet wurde der Ehegatte der Antragstellerin mit Urteil des LG Innsbruck vom 00.00.2002 gem. §§ 127, 128, 130 StGB verurteilt, es folgte eine Verurteilung des LG Linz vom 00.00.2003 wegen §§ 127, 129, 223, 224 StGB, zuletzt wurde der Antragsteller mit Urteil des LG Wels vom 00.00.2004 wegen §§ 127, 129 StGB verurteilt.

 

In Summe erweist sich somit das Gesamtvorbringen der Antragstellerin als eine konfuse, durch nichts untermauerte, höchst widersprüchliche und erkennbar vielfach unwahre Ansammlung von Behauptungen, weshalb nicht glaubhaft ist, dass die Antragstellerin aus den von ihr angegebenen Gründen Moldawien verlassen hat, das Gesamtvorbringen erweist sich vielmehr aufgrund obiger Überlegungen als völlig unglaubwürdig, kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Andere Gründe wurden bezüglich des Herkunftsstaates Moldawien nicht vorgetragen und kann eine von der Antragstellerin losgelöste Allgemeingefährdung für den Fall der Rückkehr nach Moldawien schlichtweg nicht erkannt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der gegenständliche Bescheid wurde am 15.12.2004 im Rahmen der Berufungsverhandlung mündlich verkündet."

 

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 21.04.2005, Zlen. 2005/20/0139 bis 0140-8 abgelehnt wurde.

 

Am 20.09.2007 brachte die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Hiezu wurde sie zunächst durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2007 erstbefragt. Vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde sie am 03.10.2007 und am 30.06.2008, durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter, niederschriftlich einvernommen.

 

In ihrer niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie im Wesentlichen an, dass sie Österreich seit ihrem ersten Asylantrag nicht verlassen habe und sich ihre Fluchtgründe seit ihrem ersten Asylantrag nicht geändert hätten. Sie sei aber an Skoliose erkrankt und diese Erkrankung könne in Moldawien nicht behandelt werden. Hinzu komme die Erkrankung an psychischen Störungen, welche sie veranlasst hätten einen Selbstmordversuch zu begehen.

 

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde diese am 05.11.2007 einer psychiatrischen Begutachtung zugeführt. Die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden dem amtsärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion Linz zur Begutachtung vorgelegt. Am 07.01.2008 erfolgte eine Vorlage der medizinischen Unterlagen bei einem Lungenfacharzt, um die Auswirkungen einer eventuellen Rückbringung per Flugzeug auf ihren Gesundheitszustand abzuklären.

 

Die behördlichen Ermittlungsergebnisse wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2008 zugesandt und ihr eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ihre schwierige Lebenssituation dar und brachte vor, dass die Beurteilung der festgestellten Skoliose nicht ausreichend sei, um eine künftige lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuschließen; auch rügte sie die mangelhafte Ermittlung zur Frage der Behandelbarkeit ihres Gebrechens bzw. ihres Gesundheitszustandes im Herkunftsstaat. Erneut machte sie das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung (PBTS) geltend und legte zum Beweis einen psychiatrischen Befund vor.

 

Am 30.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihr abermals Gelegenheit geboten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und Ausführungen zu ihren Fluchtgründen zu machen. Zusammengefasst gab sie erneut an, dass sich ihre ursprünglichen Fluchtgründe nicht wesentlich geändert hätten. Sie habe aber vor der Familie ihres im Jahr 2005 verstorbenen Ehemannes Angst, weil diese ihr, im Falle einer Rückkehr, die Schuld an seinem Tod geben und sie mit dem Umbringen bedrohen würde. Nach erneutem Vorhalt des auf behördliche Anordnung erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 03.12.2007 erklärte sie ausdrücklich, dass sie mit diesem einverstanden sei.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 01.07.2008, FZ. 07 08.674-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13

 

AsylG 2005 abgewiesen, und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 01.07.2009 erteilt.

 

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.07.2008, Fz. 07 08.674-BAL, richtet sich die fristgerecht eingebrachte, gegenständliche Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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