S2 400.204-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer- Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.R., geb. 00.00.1970, StA: Russische Föderation, vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zahl
08 00.851 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, StA: der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.01.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Polen auf (03.05.2007, Lublin; AS 5).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits vor ca. sieben Jahren aus Angst vor einem weiteren Krieg von Tschetschenien nach Inguschetien gezogen sei, und im Oktober 2006 weiter in die Ukraine, da er geplant habe, weiter nach Europa zu flüchten. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise nach Polen im Mai 2007 aufgehalten. Als ihm dort kurze Zeit später mitgeteilt worden sei, dass er nach Russland zurückgeschoben werden solle, habe er im Juli 2007 beschlossen, aus Polen freiwillig in die Ukraine auszureisen, wo er sich dann bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 06.12.2007 aufgehalten habe. Er sei dann am 06.12.2008 von U., Ukraine, mit einem LKW schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo er am 08.12.2007 ankam. In Wien habe er einen Landsmann getroffen, der ihm geholfen und ihm Unterkunft gegeben habe. Eigentlich wollte er gleich nach seiner Ankunft in Österreich um Asyl ansuchen, jedoch habe er von Landsleuten den Rat erhalten, sich zuerst an einen Anwalt zu wenden. Die Frage nach Verwandten bzw. Personen mit familienähnlicher Beziehung in Österreich bzw. im EU-Raum führte der Beschwerdeführer einen Cousin namens A.A., wohnhaft in Wien, an.
Das Bundesasylamt richtete am 23.01.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 41f). Mit Schreiben vom 24.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 23.01.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53f). Mit Schreiben vom 04.02.2008, eingelangt am 05.02.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 67).
Der Beschwerdeführer legte dem Asylgerichtshof einen psychotherapeutischen Kurzbericht von F.H., Psychotherapeutin, vom 17.12.2007 vor, die zusammenfassend die Diagnose stellt: "Die wesentlichen Leitsymptome einer PTSD (posttraumatische Belastungsstörung, ICD10: F43.1) sind eindeutig vorhanden." Der Bericht schließt mit der Feststellung: "Im Allgemeinen kann unter förderlichen Bedingungen (emotionelle wie rechtliche Sicherheit, konsequente traumaverarbeitende Psychotherapie) bei einer PTSD mit einer relativen Rehabilitierung gerechnet werden. Andernfalls ist eine Chronifizierung im Sinne einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung (Depression, Antriebsarmut und Perspektivlosigkeit, erhöhtes Risiko von Suizid und Substanzabhängigkeit) nicht ausgeschlossen." (AS 35f)
Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von Dr. I.H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2008 vorgenommen wurde, ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt und es konnte auch keine PTSD diagnostiziert werden (AS 71ff).
Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2008 im Wilhelminenspital wegen eines angeborenen Nervenleidens stationär aufgenommen (AS 31 iZm AS 99) und nach einer Verlegung in die Rudolfstiftung zum Zwecke einer dortigen Operation am Rücken wegen eines neun Jahre zurückliegenden Vorfalles schließlich am 00.00.2008 entlassen (AS 31 iZm AS 101).
Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2008 (AS 107 ff) gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Polen zurück zu wollen. Er sei freiwillig von Polen wieder in die Ukraine ausgereist, und sei dann von der Ukraine aus nach Österreich gekommen, wobei er sich etwa sechs Monate außerhalb der EU aufgehalten habe. Er gab weiters an, nicht zu wissen, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Polen befinde und er sei in Polen nur einmal, und zwar an der Grenze, einvernommen worden. Den Grund seiner Ausreise aus Polen begründete er damit, dass man es ihm so geraten hätte. Außerdem habe der neue Minister in Polen gute Beziehungen zu Russland angekündigt, und die russischen Behörden können jeden aus Polen mitnehmen den sie wollen. Beweismittel, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb Polens bescheinigen, konnte dieser nicht vorlegen. Des Weiteren führte er aus, dass sein Cousin ihm in Österreich viel geholfen habe, zB habe dieser ihn ins Krankenhaus und zu den Ärzten begleitet sowie ihn auch im Krankenhaus besucht. In Polen jedoch habe er niemanden. Auf die Frage, wieso er in Österreich nicht schon nach seiner Einreise 08.12.2007 einen Asylantrag gestellt habe, sondern erst am 22.01.2008, gab der Beschwerdeführer an, sich zuerst mit seinem Anwalt besprochen zu haben, welcher ihn dann zu einem Psychologen geschickt habe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 (1) lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Ukraine nach seiner Antragstellung in Polen sowie seine erneute Einreise in die EU nicht glaubhaft seien. Der Antragsteller habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Asylwerber leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Weder aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten noch aus den beigebrachten medizinischen Befunden gehe hervor, dass etwas gegen die Überstellung nach Polen spräche, außerdem sind in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend die Person des Antragstellers vorhanden sowie ist eine erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Reiseweg seien nicht nachvollziehbar, denn unter anderem hätte Polen einer Übernahme nicht zugestimmt wenn diese in deren Aufzeichnungen, Datenbanken und sonstigen Informationssystemen gesicherte Hinweise dafür gehabt hätten, dass der Antragsteller Polen, oder auch den EU-Raum, für mehr als drei Monate verlassen hat. Der Bescheid enthält weiters eine allgemeine Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der psychologischen Betreuung und Behandlungsmöglichkeiten, staatliche Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt sowie insbesondere auch die Ausführung, wonach tschetschenischen Asylwerbers idR zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich länger als drei Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten habe, was die Unzuständigkeit Polens bewirkt hätte. Die belangte Behörde habe diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, bei den polnischen Behörden nachzufragen, ob der Beschwerdeführer in Polen irgendwo gemeldet war oder sein Aufenthalt in Polen nachweisbar ist. Außerdem lebe ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich. Dieser sei ihm seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet eine wichtige Stütze gewesen und habe sich um ihn gekümmert und ihm geholfen. Darüber hinaus habe er einen großen Anteil daran, dass es ihm jetzt besser gehe. Aus diesem Grund bestehe nicht nur ein familiäres Verhältnis sondern auch ein Pflegeverhältnis, welches als eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung angesehen werden kann und damit eine Selbsteintrittspflicht Österreichs auslöse. Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit den Behandlungsmöglichkeiten seiner konkreten psychischen Krankheiten in Polen nicht auseinandergesetzt habe.
4. Mit hg. Beschluss vom 14.07.2008, GZ S2 400.204-1/2008/2E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was den polnischen Behörden von der Erstbehörde mit Schreiben vom 24.07.2008 unter Hinweis auf Art 19.3/20.1.d Dublin II-VO mitgeteilt wurde (OZ 3).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer reiste über die Ukraine kommend nach Polen ein und stellte am 03.05.2007 in Lublin erstmals einen Asylantrag. In weiterer Folge reiste er am 08.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2008 den gegenständlichen. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein dem Beschwerdeführer betreffendes Asylverfahren ist in Polen rechtskräftig abgeschlossen worden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Polen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Im Beschwerdefall können keine Umstände festgestellt werden, die für eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprächen. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Cousin namens A.A. im österreichischen Bundesgebiet, der ihn bei seinen Arztbesuchen begleitete. Doch kann nicht festgestellt werden, dass seitens des Beschwerdeführers zu diesem Cousin ein intensives Familienleben bestünde. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine aktuell lebensbedrohliche Krankheit des Beschwerdeführers.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Polen und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der Beschwerdeführer beruft sich - mit der Zielrichtung einer eingetretenen Unzuständigkeit Polens - auf einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb der EU. Dazu bringt er vor, dass er sich von 00.05.2007 bis Juli 2007 in Polen im Lager Lomza aufgehalten habe, er aber danach freiwillig in die Ukraine zurückgereist sei, wo er sich die darauf folgenden sechs Monate aufgehalten habe. Seinen Angaben zufolge war sein Asylverfahren zu dem Zeitpunkt, als er Polen verlassen habe, noch nicht abgeschlossen. Er sei in Polen nur einmal einvernommen worden und er habe keine weiteren Mitteilungen erhalten.
Diesem Vorbringen wird kein Glaube geschenkt: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer trotz ausreichender Gelegenheit diesbezüglich keine diesen Aufenthalt belegenden Beweismitteln (etwa Rechnungen, Aufenthaltsbestätigungen oder Ähnliches) vorgelegt hat, ist eine solche freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in die Ukraine nach seiner Antragstellung in Polen in keiner Weise nachvollziehbar. Bei seiner Erstbefragung am 22.01.2008 gab er an, er habe Tschetschenien verlassen und sei zuerst nach Inguschetien und dann in die Ukraine gezogen, weil er plante, weiter nach Europa zu flüchten. Da er von Anfang an vor hatte, nach Europa zu gelangen, widerspricht es jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer - ohne den Ausgang seines Asylverfahrens in Polen abzuwarten - freiwillig in die Ukraine zurückkehrt, wo er doch von dort gekommen ist. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen langen Reiseweg von Polen zurück in die Ukraine, um sodann nach Österreich zu gelangen, in Kauf nimmt, anstatt von Polen direkt nach Österreich zu reisen. Der Weg zurück in die Ukraine und die anschließende Reise von dort nach Österreich ist mit einem viel größeren Aufwand und Risiko verbunden, als der direkte Weg von Polen. Des Weiteren ist die zusätzliche Argumentation der belangten Behörde, dass Polen einer Wiederaufnahme nicht zugestimmt hätte, wenn es Hinweise dahingehend gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der EU für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum verlassen hatte, nicht völlig von der Hand zu weisen. Der Asylgerichtshof teilt daher die Auffassung der Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Einreise in Polen nicht für mindestens drei Monate verlassen hat.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz im Jänner 2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens unmittelbar nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art 13) als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt.
Es trifft auch nicht zu, dass die Zuständigkeit Polens wegen Überschreitung der 6-monatigen Überstellungsfrist untergegangen wäre. Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Auch Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO normiert sinngleich, dass ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen muss. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Da dem Rechtsbehelf (der Beschwerde) des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof mit hg. Beschluss vom 14.07.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (was im übrigen den polnischen Behörden von der Erstbehörde auch umgehend mitgeteilt wurde; siehe oben Punkt I.4.), ist die Überstellungsfrist im Beschwerdefall noch nicht abgelaufen, die Zuständigkeit Polens daher nach wie vor aufrecht.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"- Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK: Es lebt laut Beschwerdeführer sein Cousin in Österreich. Dazu wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieser dem Beschwerdeführer sowohl während seines Asylverfahrens als auch bei seiner medizinischen Versorgung eine große Hilfe und Stütze war. So hätte ihn dieser überall hin begleitet und dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung erhalte. Dem ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer keine Krankheit aufweist, die eine besondere Pflege erfordert und kann dadurch kein Pflegeverhältnis begründet werden. Ferner besteht weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, noch liegt oder lag jemals ein gemeinsamer Haushalt mit seinem Cousin vor. Die Unterstützung durch den Cousin allein reicht nicht aus, um ein ausreichend intensives Naheverhältnis zu begründen. Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein ausreichend intensives familiäres Naheverhältnis vorläge, das bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen würde. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift unter Verweis auf den vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 17.12.2007 an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Demgegenüber hat die am 15.02.2008 vorgenommene Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H. weder eine PTSD noch eine sonstige belastungsabhängige Störung ergeben Es kann indes dahingestellt bleiben, welches der beiden Ergebnisse nun zutrifft: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen hat ein Fremder nämlich nicht das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist - so die Judikatur - unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall ist zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers - selbst für den Fall ihres Zutreffens - zu sagen, dass diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der oben dargstellten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedsstaat möglich ist.
Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer über ein ausreichend intensives Familienleben in Österreich verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.