TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/14 A3 236920-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2008
beobachten
merken
Spruch

A3 236.920-0/2008/15E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Lachmayer über die Beschwerde des O.J., geb. 00.00.1975, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2003, FZ. 02 09.625-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2008, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von O.J. wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I 101/2003 i.V.m. § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.J. nach Nigeria zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Nigeria und am 10.04.2002 illegal in des Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 10.4.2002 hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht und wurde er hierauf hin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen, Die niederschriftliche Einvernahme wird zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2003, FZ 02 09.625-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen zum Todeszeitpunkt seines Vaters in einem Irrtum befunden habe, der für jedermann/-frau offensichtlich sei. Auch habe die Behörde sein Vorbringen lediglich einer subjektiven und nicht objektiven Beurteilung unterzogen, was angesichts der kurzen Zeitperiode zwischen seiner Einvernahme und Bescheidausfertigung auch nicht möglich sei. Weiters habe die Behörde es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, daher sei der Bescheid wegen des mangelhaften Ermittlungsverfahrens rechtswidrig.

 

Über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) hat der Asylgerichtshof ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieneinvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Erörterung folgender Berichte:

 

ein vom Beschwerdeführer beschriebenes Blatt Papier (Beilage A);

 

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06. November 2007 (Beilage B);

 

Bericht des US Department of State, Nigeria, vom 11. März 2007, (Beilage C);

 

ACCORD - Länderbericht vom August 2004, Nigeria (Beilage D);

 

Bericht des Home Office, Nigeria, Jänner 2007 (Beilage E).

 

Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

 

Zur allgemeinen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

 

Zunächst ist auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Todeszeitpunkt seines Vaters zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sein Vater im Dezember 2002 verstorben sei (siehe Seite 45 des erstinstanzlichen Aktes). Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend ab, dass sein Vater im Dezember 2001 verstorben sei (siehe Seite 51 des erstinstanzlichen Aktes). Anlässlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels legte er jedoch unter anderem eine eidesstattliche Erklärung seines Vaters vor, die am 00.00.2003 vor dem obersten Zivilgericht Benin City erfolgt war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Schreiben vom 09.06.2004 ersucht, zu diesen widersprüchlichen Angaben bezüglich seines Vaters Stellung zu nehmen. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2004 dahingehend, dass sein Vater noch am Leben sei. Seine Angaben bezüglich den Tod seines Vaters basieren offenbar auf ein Missverständnis und habe er tatsächlich angegeben, dass sein Großvater gestorben sei (siehe OZ 2). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Asylgerichtshof machte der Beschwerdeführer jedoch wiederum völlig andere Angaben und erklärte, dass sein Vater im Februar 1999 verstorben sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 13Z). Schon allein diese äußerst widersprüchlichen und immer wieder abgeänderten Angaben deuten nach Ansicht des Asylgerichtshofes darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können und gehen die Berufungsausführungen, nunmehr Beschwerdeausführungen, wonach er sich bei seinem Vorbringen zum Todeszeitpunkt seines Vaters in einem Irrtum befunden habe, völlig ins Leere.

 

Ferner ergaben sich Widersprüche im Zusammenhang mit seinen Geschwistern. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Datenaufnahme vor dem Bundesasylamt, dass seine Schwester E. heiße und ca. im Februar 2000 verstorben sei. Weitere Geschwister nannte der Beschwerdeführer nicht (siehe Seite 45 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen teilte er vor dem Asylgerichtshof mit, dass seine Schwester S. heiße und sich in Südafrika aufhalte. Weiters habe er einen Bruder, der sich in England befinde (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 13Z).

 

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer völlig unbestimmte Angaben. So erklärte er vor dem Asylgerichtshof, dass zwei Freunde seiner Familie ihn aufgefordert haben, der Gesellschaft beizutreten. An die Namen könne er sich jedoch nicht erinnern (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls OZ 13Z). Ferner war der Beschwerdeführer nicht im Stande, den Namen der katholischen Kirche zu nennen, wo er sich von August 2001 bis Dezember 2001 in Port Harcourt aufgehalten haben soll (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 13Z). Auch diese äußerst unbestimmten Angaben deuten nach Ansicht des Asylgerichtshofes darauf hin, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können.

 

Zusammenfassend ist somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die grob widersprüchlich und unbestimmt sind, der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

 

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung erörterten Beilagen B bis E. Insbesondere ist auf die Abschnitte I. sowie II.3.1. der Beilage B, sowie auf die Beilage E zu verweisen, woraus sich ergibt, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Die Feststellung betreffend Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gründet sich auf den Abschnitt IV.1 der Beilage B.

 

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 hat über die Berufung, die gemäß § 23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu gelten hat, der Asylgerichtshof zu entscheiden; da keine der in § 61 Abs. 3 AsylG angeführten Ausnahmen vorliegt, hat der Asylgerichtshof in einem Senat von zwei Richtern zu entscheiden.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Der Berufung (nunmehr Beschwerde) war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.

 

2. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.

 

Die Berufung, nunmehr Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

 

Eine Ausweisung war nicht auszusprechen, weil die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die damalige Rechtslage noch keine solche enthielt und die Ausweisungsentscheidung nicht vom Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz nachgetragen werden kann.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten