TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/14 D15 227072-0/2008

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Spruch

D15 227072-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des B.R., geb. 00.00.1974, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, FZ.

 

01 24.282-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7 und 8 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 18.10.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, führt den im Spruch genannten Namen, ist am 00.00.1974 geboren und Staatsangehöriger von Moldawien.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 23.10.2001 und 07.02.2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat am 15.10.2001 verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers, nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von US $ 500,--, illegal nach Wien gelangt sei. Weiters brachte er vor, dass er in Transnistrien geboren worden sei, er nach seiner Heirat gemeinsam mit seiner Ehefrau in S.V., einem durch die moldauische Regierung kontrollierten Teil Moldawiens, in einer Wohnung, welche dem Staat gehört habe, gelebt habe. Dort sei er einer Beschäftigung als Versicherungsagent mit einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 100,-- bis 150,-- Lei nachgegangen. Nach der Scheidung sei er von Mitarbeitern des Wohnungsamtes aufgefordert worden, diese Wohnung zu verlassen und nach Transnistrien zurückzukehren. Zwei Wochen später sei er nach Transnistrien zu seiner Mutter und seiner Schwester gezogen. Dort habe er keine Anmeldung vornehmen dürfen und habe er dort auch Schwierigkeiten wegen seiner Nichtteilnahme an den damaligen Kampfhandlungen in Folge seiner Untauglichkeit zum Wehrdienst gehabt. Darüber hinaus habe er auch wegen seiner Mithilfe bei den Zeugen Jehovas Probleme bekommen. Vom 20.02.2001 bis zum 08.03.2001 sei er in Haft gewesen, weil er dort unangemeldet gelebt habe. Danach sei er aufgefordert worden Transnistrien zu verlassen, woraufhin er nach S.V. zurückgekehrt sei. Dort habe er sich ein Zimmer gemietet und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Aus Angst von den moldawischen Behörden eingesperrt und nach Transnistrien zurückgeschickt zu werden, habe er im "Untergrund" gelebt. In weiterer Folge habe er sich (Anfang August 2001) entschlossen bei der Staatsanwaltschaft vorzusprechen. Der Staatsanwalt habe ihm nach Anhörung seiner Probleme mitgeteilt, dass es möglich sei, dass er seine Rechte einklagen könne, doch hätte er dafür einen Geldbetrag in der Höhe von US $ 700,-- für den Rechtsanwalt aufbringen müssen. Danach sei er zweimal zu einem Freund in die Stadt Chisinau gefahren, um bei ihm Rat einzuholen. Nachdem sein Freund ihm am 11.09.2001 geraten habe ins Ausland zu fahren, habe er in weiterer Folge am 15.10.2001 Moldawien verlassen.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.02.2002, FZ. 01 24.282-BAW, in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig sei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz nicht gefolgt werden konnte.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausführt wird, dass die politische Situation zwischen Moldawien und Transnistrien derart problematisch sei, dass er dort nicht mehr zurückkehren könne.

 

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof am 12.08.2008 eine Verhandlung für den 23.09.2008 anberaumt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 wurde per RSa-Brief am 14.08.2008 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und mehrmaligem Aufruf der Sache nicht zur Verhandlung erschienen. Eine ZMR-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer an dem in der Zustellverfügung angeführten Wohnsitz nach wie vor aufrecht gemeldet ist.

 

I.2. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsangehöriger, reiste am 18.10.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2001 einen Asylantrag. Seine Identität steht nach Vorlage verschiedener Dokumente (Militärdienstbuch, Führerschein) fest.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung durch die moldawischen Behörden oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

 

Zu Moldawien wird Folgendes festgestellt:

 

1) Politische Lage

 

Die Parlamentswahlen vom 06.03.2005 bestätigten die regierende Kommunistische Partei, die mit 56 Mandaten (von 101) die absolute Mehrheit behalten konnte. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten im Vorwahlkampf und beim Wahlablauf wurden laut OSZE-Beobachter die international normierten Standards eingehalten. Bei der Präsidentenwahl im moldauischen Parlament am 04. April stimmten 75 Abgeordnete für eine zweite Amtszeit Vladimir VORONINS (seinerzeit in der UdSSR Polizeigeneral und zeitweise Innenminister der Moldauischen SSR), das sind 14 Stimmen über der 3/5-Hürde. Damit gaben erwartungsgemäß auch Teile der Opposition ihre Stimme für Vladimir VORONIN ab, so z.B. nicht nur die am 24. März nach der Parlamentswahl vom Wahlblock "Demokratisches Moldau" (BDM) abgespaltene "Demokratische Partei", sondern auch die nach der Stimmabgabe für Vladimir VORONIN vom BDM ausgeschlossene Sozialliberale Partei sowie die Christdemokratische Volkspartei. Dieses Ergebnis für den wiedergewählten Präsidenten steht in Zusammenhang mit der Heterogenität der Opposition, aber auch mit der Zusage Vladimir VORONINS, den von ihm eingeschlagenen pro-westlichen Kurs weiterzuverfolgen. Der Präsident selbst hatte noch vor der Wahl die Integration in Europa "als irreversiblen, konsistenten und natürlichen Prozess" bezeichnet und Reformen angekündigt, um die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen. Als zweite Priorität bezeichnete er die Lösung der Transnistrienfrage, die nur mit der Unterstützung der USA und der EU sowie der Ukraine und Rumänien erzielt werden könnte. Der abermalige Sieg der Kommunistischen Partei ist aber auch ein Resultat der innenpolitischen Stabilität während ihrer Regierung. Im Zusammenhang mit der proeuropäischen Ausrichtung wurde auf dem Parteitag der Kommunistischen Partei am 11.12.2004 von manchen sowjetischkommunistischen Dogmen abgegangen, indem ein Bekenntnis zu privatem Eigentum und freier Marktwirtschaft abgelegt und ein Teil des russophilen Flügels durch jüngere Vertreter abgelöst wurde. Zu der angekündigten Änderung des Parteinahmens auf "sozialdemokratisch" ist es aber nicht gekommen, da damit ein beachtlicher Vorteil in der Wahlwerbung (überproportionaler Anteil an Pensionisten unter den Wählern, siehe oben) aus der Hand gegeben worden wäre. Ein Vertreter der jüngeren Generation, der poliglotte, Brüssel-erfahrene und erst jüngst der Partei beigetretene Parlamentspräsident Marian LUPU wird erkennbar als Nachfolger des Präsidenten aufgebaut. In der Hauptstadt Chisinau, die bisher die einzige Bastion der Opposition war, sollten - nach der Annahme eines Parlamentsmandats durch den bisherigen Bürgermeister Serafim URECHEA. - vorgezogene Kommunalwahlen durchgeführt werden, doch diese mussten wegen zu geringer Wahlbeteilung (vorgeschrieben ist ein Quorum von 50%) zwei Mal in Folge annulliert werden, weswegen die Hauptstadt weiterhin keinen gewählten Bürgermeister hat. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 20.06.2006) Am 27.08.1991 erklärte die Regierung von Moldawien seine Unabhängigkeit von der UDSSR. Durch eine Verfassungsänderung im Juli 2000 wurde Moldawien in eine parlamentarische Republik umgewandelt. Allerdings gewährt Moldawien als souveräner Staat für Transnistrien und Gagauzia einen Sonderstatus innerhalb seines Staatsgebietes. Am 06.03.2005 fanden die letzten Parlamentswahlen verfassungskonform statt. Im Allgemeinen entsprachen sie den meisten Kriterien des Europarates und der OSZE sowie anderen internationalen Standards für Wahlen. Dies teilte die aus etwa 500 Personen bestehende Internationale Wahlbeobachtungskommission (IEOM) mit, der Wahltag verlief ruhig und geordnet, in 80,4% der 1.400 besuchten Wahlbüros wurde von den Beobachtern ein positives Urteil abgegeben. Allerdings wurde bei der Auswertung der Stimmzettel die Anwesenheit einiger "nicht autorisierter Personen" festgestellt. (Quelle: UK Home Office; Operation Guidance Note; Moldawien, 14.12.2005 https://www.ecoi.net/pub/hl1014 Moldova v6.0 December 2005.pdf)

 

Die Verfassung gewährt den Bürgern sowohl in Moldawien als auch in Transnistrien ein freies Wahlrecht, wenngleich die Regierung in Transnistrien dieses Recht einschränkt. Nach den Wahlen im Jahr 2005 sind nun 21 Frauen im 101 Mitglieder umfassenden Parlament und 2 Frauen im 19 Mitglieder umfassenden Kabinett vertreten. Weiters waren 26 Mitglieder von Minderheiten im 101 Mitglieder umfassendem Parlament und 4 Mitglieder im Kabinett vertreten. Die Vertreter der Minderheiten waren Russen, Ukrainer, Bulgaren, Gagauz, Azeri und Georgier. (Quelle: U.S.Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 08.03.2006, www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61664.htm )

 

Die moldawische Verfassung garantiere die Versammlungsfreiheit, was von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert wird. (Quelle:

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2004, 28.02.2005) Für die Republik Moldawien ist die Annäherung an die EU derzeit erste Priorität. Es ist beabsichtigt, dass der gegenwärtige Aktionsplan ab 2007 in ein Assoziationsabkommen übergeleitet wird. In Chisinau wurde im Oktober 2005 eine diplomatische Vertretung der EUKommission eröffnet. Weiters wurde auf EU-Seite mit Adriaan JACOBOVITS DE SZEGED ein EU-Special Representative for Moldova ernannt, der in Chisinau ein Büro unterhält, regelmäßig in Chisinau und Tiraspol politische Gespräche führt und an den allerdings völlig festgefahrenen Verhandlungen im Format 5+2 teilnimmt (seit Oktober 2005 wirkt die EU, ebenso wie die USA, im Transnistrien-Fünferformat mit). Die technische Hilfeleistung der EU an die Republik Moldawien betrug bis einschließlich 2004 129,9 Mio. Euro. Für die Jahre 2005-2006 sind über TACIS weitere 42 Mio. Euro als technische Unterstützung geplant. Zwischen der Republik Moldawien, der Ukraine und der EU besteht eine Vereinbarung [Border Assistance Mission (BAM)]. Diese enthält eine zeitlich begrenzten Überwachung (mindestens 18 Monate) der ukrainisch-moldawischen Grenze im Transnistrien-Abschnitt. Etwa 50 Zoll- oder Grenzorgane aus EU-Staaten überprüfen auf ukrainischem Territorium den Warenstrom von und nach Transnistrien mittels Stichproben wobei sie diese Stichproben nur anordnen, während die eigentliche Kontrolle von ukrainischen Organen durchgeführt wird. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 20.06.2006)

 

2) Korruptionsbekämpfung

 

Korruption der Polizei sei weiterhin ein Problem. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die Behörden 190 Kriminalfälle gegenüber 199 solcher Fälle im Jahre 2004 gegen Angestellte des Innenministeriums wegen Bestechung, Raub und Amtsmissbrauch geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft sei zuständig für die Untersuchung der Aktivitäten der Polizei. Eine Einheit für interne Angelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, sei zuständig für die Untersuchung kleinere Fälle von Korruption. Die kommunistische Regierung habe den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt, doch die Initiativen bestünden meist aus deklaratorischen Dokumenten wie dem Programm zur Bekämpfung der Korruption, das 2002 eingeführt worden sei. Im Jahr 2004 sei auf Geheiß des Präsidenten ein Strategie- und Aktionsplan zur Bekämpfung und Prävention der Korruption entwickelt worden. Es gibt seit 2002 Initiativen gegen die Korruption und zum Zeugenschutz, die den staatlichen Zugang zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen verbessert hätten. Deren Effektivität in der Praxis ist noch begrenzt. Die Fähigkeit des Staates, Schutz vor organisierter Kriminalität zu bieten, bleibe weiterhin schwer beeinträchtigt durch institutionalisierte Korruption. (Quelle: UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 03.04.2006 https://www.ecoi.net/pub/hl1134_Moldova_v8.0_April_2006.pdf )

 

Die Republik Moldawien hat nach einer Evaluierung im Jahre 2004 und Empfehlung der GRECO eine Kommission ins Leben gerufen, die die Empfehlungen des Evaluationsberichtes umsetzten sollte und eine nationale Strategie gegen die Korruption ausarbeiten sollte. Sämtliche Strategien die auch von GRECO empfohlen wurden sind erfüllt worden. Unter anderem wurden im Zuge der Erstellung einer Studie 3.000 Bürger zu ihrer Auffassung über Korruption in Moldawien befragt. Ebenso wurden Empfehlungen wie Schulungen der öffentlichen Mitarbeiter in Hinblick auf Erkennung und Meldung von Korruptionsfällen durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieser Schulungsmaßnahmen waren relevante moldauische Behörden involviert und sind diese auch bemüht das die Anklagebehörden die erforderlichen Informationen über Korruptionsfälle erhalten. Die Moldauischen Behörden gaben im Juni 2005 an, dass 616 Urteile wegen Korruption ergangen sind. Auch die Empfehlung die Öffentlichkeit über Korruptionsfälle zu informieren wurde erfüllt. Die Arbeit und Kooperation der Antikorruptionsbehörden mit den örtlichen Behörden wurde effektiver. Auch die moldauische Regierung erließ einen Masterplan worin die Zusammenarbeit der verschiedensten Institutionen gegen die organisierte Kriminalität und Korruption angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verhaltenskodex von den öffentlichen Mitarbeiter angenommen und die Besoldung der Staatsbeamten (auch Polizisten) ist adaquat. (Quelle:

GRECO, Complaince Report on Moldova, 09.12.2005, http://www.greco.coe.int/evaluations/cycle1/GrecoRC-I(2005)4E-Moldova.pdf)

 

UK home Office berichtet, dass Korruption in Moldau Korruption in Moldau ein Problem bleibt und weiterhin alle Ebenen des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens beeinflusst. Die kommunistische Regierung hat jedoch den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt. Seit 2002 gibt es Initiativen gegen die Korruption, die den staatlichen Kampf gegen die Praxis erheblich verbessert haben.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 10.2006)

 

Die Europäische Kommission schreibt in ihrem Fortschrittsbericht über die Ergreifung von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung:

 

Im Juli 2006 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket, mit dem vor allem die Gesetze über das Justizsystem und den Obersten Richterrat geändert wurden. Zu diesem Paket gehörte auch ein Gesetz zur Einrichtung eines Nationalen Instituts für das Justizwesens, mit dem ein Rahmen die die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Gerichtspersonal geschaffen werden soll. Die weitere Reform der Justiz bleibt allerdings eine vorrangige Aufgabe. Die weitreichenden Kompetenzen des Generalstaatsanwalts wie auch die Nichtbefolgung von Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs geben weiterhin Anlass zur Besorgnis. Im Januar 2005 verabschiedete Moldau eine Korruptionsbekämpfungsstrategie und einen entsprechenden Aktionsplan. Konkrete Maßnahmen wurden ergriffen, um der Ausbreitung der Korruption unter Staatsbediensteten Einhalt zu gebieten. Die Zentralstelle für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption ist die wichtigste staatliche Einrichtung im Kampf gegen die Korruption. Moldau muss - gemeinsam mit dem Europarat - die Kompetenzverteilung zwischen den an der Korruptionsbekämpfung beteiligten Behörden erneut prüfen und die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen bei der Korruptionsbekämpfung stärken. Ein besonderes Augenmerk muss auf die Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des entsprechenden Aktionsplans gerichtet und dabei der Schwerpunkt auf besonders schwerwiegende Korruptionsfälle gerichtet werden. (Quelle: Kommission der europäischen Gemeinschaften, Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, vom 04.12.2006 siehe Seite 2).

 

3) Polizei/Justizsystem

 

Die innere Sicherheit obliegt dem Innenministerium mit etwa 10.000 Polizeibeamten und 2.500 "Carabiniere". Diese Kräfte sind nicht in der Lage, der hohen Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität und der Korruption, Herr zu werden. Mangels Vertrauens in die Sicherheitsorgane bilden sich Mafia-ähnliche Schutztruppen. 2003 stieg die Zahl der schweren Kriminaldelikte um über 66% zum Vorjahr. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 1.2.2005) Eine Gerichtsorganisation wurde erst in den Jahren 1995 und 1996 eingeführt; demnach gibt es Bezirksgerichte und Regionalgerichte; deren Urteile sind beim Höheren Berufungsgericht und schließlich beim Obersten Gericht anfechtbar. Der Verfassungsgerichtshof, eine der glaubwürdigeren öffentlichen Institutionen des Landes, kann auf Antrag des Obersten Gerichts die Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsentscheidungen überprüfen. Problematisch ist die Tatsache, dass Untergerichte Verfassungsnormen und internationale Rechtsnormen nur in seltenen Fällen anwenden. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass internationale Normen ebenso wie auch nationale Verwaltungsnormen meinst nicht im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Außerdem haben Gerichte und Richter aus Kostengründen häufig keinen Zugang zu den Gesetzblättern. Für die Ernennung der Richter ist das Höchstgericht zuständig jedoch sind sie dabei politischer Einflussnahme ausgesetzt sodass keine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Richteramtes garantiert werden kann. Grundsätzlich steht jedoch jedem Bürger des Landes der Zugang zum Gerichtswesen offen, um seine Rechte und Freiheiten bei Bedarf einklagen zu können. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 01.02.2005).

 

4) Wirtschaftliche und soziale Lage

 

Seit 2000 weist die moldauische Wirtschaft trotz einer sehr schwierigen Finanzlage der öffentlichen Hand und eines allmählichen Rückgangs der ausländischen Direktinvestitionen ein kontinuierliches Wachstum auf. 2005 lag das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bei 7,1%, ein ähnlicher Wert wie in den Vorjahren. Trotz der neueren, positiven Entwicklungen bleibt die Finanzlage äußert angespannt.

 

Moldau ist bemüht seine Wirtschaftspolitik, die den IWF und die Weltbank zur Einstellung von Krediten veranlasst hatte, zu verbessern. Das Land hat insbesondere - in enger Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen - ein Strategiepapier für Wirtschaftswachstum und Armutsminderung sowie einen mittelfristigen Ausgabenrahmen ausgearbeitet und verabschiedet. Im Mai 2007 verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan zur weiteren Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt.

 

Das im Mai 2006 verabschiedete Programm im Rahmen der Armutsminderungs- und Wachstumsfazilität ist darauf ausgerichtet, durch Wahrung der makroökonomischen Stabilität Wirtschaftswachstum und Armutsminderung zu unterstützen. Es soll auch zur Verbesserung der langfristigen Finanzlage des Landes beitragen. Ziel der Strategie ist es ua ein System zu schaffen, um Ressourcen an tatsächlich bedürftige Personen und Familien zu verteilen. Das Europäische Komitee für soziale Rechte des Europarates kritisierte in seinem Bericht 2006 jedoch, dass es kein generelles System der sozialen Unterstützung für alle bedürftigen Personen geben würde. Zahlreiche NGO's sind im Gesundheitsbereich sowie in der Armenversorgung tätig, darunter u.a. die Swiss Agency for Development and Cooperation, das Rote Kreuz und die Caritas.

 

I.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Es ist festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dem Beschwerdeführer auch im Wege einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geben wollte, zu seinem Vorbringen im Rahmen der erstinstanzlichen Vernehmung, zu seinem weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie zur Aktualität seines Fluchtvorbringens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer blieb trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung der mündlichen Verhandlung fern.

 

Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. für viele z.B. VwGH v. 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0246, 0250) unterließ es der Beschwerdeführer durch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung an der Durchführung von Beweisen (hier: seine Einvernahme zwecks Klärung seiner Glaubwürdigkeit) mitzuwirken. Dieses Verhalten wurde vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer sich gefallen lassen muss, dass er hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus seiner unterbliebenen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auch die entsprechenden - negativen - Schlüsse zog (s. hierzu VwGH v. 12.05.1999, Zl. 98/01/0467; s.a. die internationale Vorgangsweise in vergleichbaren Fällen, wonach die Schweizerische Asylrekurskommission in einem Grundsatzurteil vom 02.05.2000 entschieden hat, dass ein Asylwerber, der nicht oder verspätet zu den Anhörungen zu seinen Asylgründen erscheint, seinen Mitwirkungspflichten am Verfahren schuldhaft und grob nicht nachgekommen ist und deshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei (Quelle: Pressemitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 08.05.2000).

 

Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten im Akt in Kopie inliegenden moldawischen Führerscheines und Militärdienstbuches, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

 

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Moldawien stützen sich auf dessen Angaben vor der belangten Behörde.

 

Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Gefährdung zuerkennt, zumal sich die Angaben des Beschwerdeführers auch in wesentlichen Teilen seines Vorbringens, insbesondere hinsichtlich seiner drohenden Verhaftung bei Rückkehr nach Moldawien widersprechen.

 

So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einerseits an, dass er bis zu seiner Ausreise im "Untergrund" gelebt habe, dies aus Angst von den moldawischen Behörden verhaftet zu werden. Andererseits brachte er vor, er habe Anfang August 2001 beim Staatsanwalt vorgesprochen und diesem seine Probleme mit dem Wohnungsamt geschildert, wobei dieser ihm dann zugesichert habe, dass er seine Rechte, wenn auch durch Zahlung eines Geldsumme in der Höhe von US $ 700,--, durchsetzen könne. Diese Angaben erscheinen aber gerade im Hinblick auf die Angst des Beschwerdeführers von den moldawischen Behörden eingesperrt zu werden in keiner Weise nachvollziehbar, hätte er geradezu dadurch den Behörden Anlass geboten ihr Vorhaben zu realisieren und den Beschwerdeführer festzunehmen. Auch geht der erkennende Senat grundsätzlich davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Moldawien frei bewegen konnte, hat er sich doch - nach dem Gespräch mit dem Staatsanwalt - in weiterer Folge zweimal in die Hauptstadt Chisinau begeben, um dort einen Freund aufzusuchen. Diesbezüglich gibt es keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Untergrund leben und sich vor den moldawischen Behörden verstecken musste, obwohl er, völlig gegenteilig - die moldawischen Behörden aus eigenem Antrieb aufgesucht hat. Würde man seiner angeblichen Bedrohungssituation Glauben schenken, wäre er gerade durch diese Aktion Gefahr gelaufen, von den Behörden festgenommen zu werden.

 

Auch erscheint es wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Geburtsort in Transnistrien nicht anmelden durfte, obwohl er durch seine Mutter und Schwester, die dort lebten, über ein soziales Netz und daher auch über Wohnraum verfügte. Dass ihm dort wegen seiner Nichtteilnahme an den damaligen Kampfhandlungen ein Vorwurf gemacht wurde, ist auch nicht erklärbar, da er ohnehin für den Militärdienst als untauglich beurkundet wurde, was er durch die Vorlage seines Militärdienstbuches auch hätte belegen können. Nachdem der Beschwerdeführer aber auch über keinerlei Probleme zu Lebzeiten seines Vaters, einem - laut Angaben des Beschwerdeführers - Mitglied der Zeugen Jehovas, berichtete, und dort offensichtlich seine Mutter auch unbehelligt leben konnte, ist auch davon auszugehen, dass die geschilderte Situation in Transnistrien ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen dürfte.

 

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme erhobene Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Moldawien "eingesperrt" werde, kann auf Grund des Vorgesagten daher nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen reduzierte der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung seine angebliche Gefährdung damit, dass er in Moldawien "Schikanen" ausgesetzt sei.

 

Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände gelangt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation, nämlich, dass er durch die moldawischen Behörden eingesperrt werde und er auch in Transnistrien keinen Aufenthalt nehmen dürfe und ihm daher eine asylrelevante Verfolgung in allen Landesteilen Moldawiens drohe, unglaubwürdig war, weshalb sein Vorbringen einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden konnte.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 31.08.2005 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.

 

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

 

Aber selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, was aber nicht der Fall ist, sind die Angaben des Beschwerdeführers über die Fluchtgründe aus seinem Herkunftsland, nämlich, dass er wegen seiner Zukunft Moldawien verlassen habe, nicht geeignet asylrelevante Verfolgung zu begründen.

 

Gerade auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Interessen freiwillig an staatliche Stellen (Staatsanwaltschaft) gewendet hatte, zeigen, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Behörden nicht anzunehmen und auch seitens der staatlichen Behörden wohl keine allein gegen die Person des Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu erwarten ist. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb des unter moldawischer Regierung kontrollierten Teiles Moldawiens frei bewegen konnte (der Beschwerdeführer ist immerhin - laut seinen eigenen Angaben - zweimal in die Hauptstadt Chisinau gefahren) und dieser auch mit den moldawischen Behörden Kontakt hatte und ihm von Seiten der Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit der Einforderung seiner Rechte zugesichert wurde.

 

Weder aus den erörterten herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sind irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als moldawischer Staatsangehöriger im Falle seiner Rückkehr nach Moldawien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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