A4 401.798-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Lachmayer über die Beschwerde des S.Y., geb. 00.00.1983, StA. von Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 08 08.578-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 14.09.2008 am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Er wurde zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen am 16.09.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass sein Vater Christ gewesen wäre und seine Mutter nach dessen Ableben vom Christentum zum Islam übergetreten wäre. Sie hätte einen Moslem in der Folge geheiratet. Von diesem Mann hätte seine Mutter vier Kinder bekommen. Er sei von seinem Stiefvater, seiner Mutter und deren Kinder sehr schlecht behandelt worden. Er habe alles nicht mehr ausgehalten und habe beschlossen sein Land zu verlassen, um nach Wien zu kommen, weil er in Sicherheit leben wolle.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 23.09.2008 erneut niederschriftlich einvernommen. Bei der Niederschrift führte er aus, dass er von seiner Familie gezwungen worden wäre, zum Islam überzutreten. Sie hätten ihn gezwungen, er hätte das aber abgelehnt und sei nicht übergetreten. Seine Mutter und sein Stiefvater hätten Zwang auf ihn ausgeübt, in dem sie ihn aus dem Haus geworfen hätten. Auch seine vier Halbbrüder hätten begonnen ihn zu schlagen. Es sei ihm auch vom Schwiegervater ein Stromschlag versetzt worden auf dem Bauch, in dem dieser einen Stecker in die Steckdose gesteckt hätte und den Draht auf seinen Bauch gegeben hätte. Spuren hätte er davon keine davongetragen, obwohl der Vorfall vor drei Wochen passiert sei. Auf die Frage in welche Kirche er in Ägypten gegangen wäre gab er an, dies nicht zu wissen. Auf die weitere Frage nach dem Inhalt seines Glaubens gab er an, sich nicht viel damit beschäftigt zu haben. Er wollte nur nach Österreich kommen, um hier in Sicherheit zu leben. Probleme mit den Behörden Ägyptens hätte er nie gehabt. Auch hätte er nie Probleme gehabt, auch nicht weil er Christ gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde weiters gefragt, ob er getauft worden sei und beantwortete er dies mit "Nein". Auf die Frage was er bei einer Rückkehr befürchte gab er zur Antwort, dass er einfach nicht zurück möchte.
2. Mit Schreiben vom 22.09.2008 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Mit Schreiben vom 30.09.2008 teilte der Hochkommissar die diesbezügliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Begründung, dass "das Vorbringen im Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 08 08.578-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchteil II.).
4. Gegen diesen am 30.09.2008 dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellten Bescheid wurde mit Fax vom 01.10.2008, teils mit Maschinenschrift in deutscher Sprache, teils handschriftlich in arabischer Sprache, Berufung (richtig Beschwerde) erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und 1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; 3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder 4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Gemäß § 33 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
3. Im vorliegenden Fall kann dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, wenn es den Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt angesehen hat. Der Asylgerichtshof schließt sich diesbezüglich den getroffenen Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, an (zur Zulässigkeit des Verweises auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vgl. VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460, VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0366, VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0501).
4. Im vorliegenden Fall ist weiters darauf hinzuweisen, dass auch der befasste Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge das Vorbringen des Berufungswerbers "in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees" als "offensichtlich unbegründet" eingestuft hat. Der zuletzt genannten Exekutivkomiteebeschluss stellt dabei auf Anträge ab, die als "klar missbräuchlich" oder als "offensichtlich unbegründet" bezeichnet werden und die als eindeutig betrügerisch betrachtet werden sollen oder als nicht relevant im Sinne der Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (niedergelegt in der GFK) bzw. im Sinne irgendwelcher anderer Kriterien, die eine Asylgewährung rechfertigen (vgl. UNHCR, Internationaler Rechtschutz für Flüchtlinge, Beschlüsse des Exekutiv-Komitees, Loseblattausgabe, 1988). Anzumerken ist weiters, dass sich die erwähnte Zustimmung des UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 erster Fall AsylG 2005 nach Auffassung des Asylgerichtshofes auf eine beabsichtige "Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Abs. 1" des § 33 AsylG 2005 bezieht, ohne dass es in dieser Hinsicht darauf ankommen würde, ob das Bundesasylamt die beabsichtigte Entscheidung - im Hinblick auf die in Z 1 bis 4 des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Tatbestände - konkretisiert hat; dafür spricht schon der Umstand, dass schon der unabhängigen Bundesasylsenat nach § 41 Abs. 5 AsylG in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen hatte, was darauf abzuzielen scheint, dass im "Berufungsverfahren" eine Abweisung auch aus einem anderen als dem vom Bundesasylamt herangezogenen Abweisungstatbestand möglich ist (vgl. dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 601). Hinzu kommt, dass die Zustimmung des UNHCR - wie auch in der vorliegenden Erklärung ersichtlich - nicht auf die Tatbestände des österreichischen Asylgesetzes Bezug nimmt bzw. abstellt, sondern auf Beschlüsse des (Exekutivkomitees des) UNHCR selbst; weiters ist darauf hinzuweisen, dass weder das AsylG 2005 noch das (auf Grundlage der Vorgängerbestimmung des § 39 Abs. 3 AsylG 1997 abgeschlossene) Abkommen betreffend die Mitwirkung von UNHCR in Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde (BGBl. III Nr. 32/2003), erkennen lässt, dass die diesbezüglichen "Mitteilungen" des Bundesasylamtes im Sinne des § 32 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. die vom Bundesasylamt "vorgelegten" bzw. "unterbreiteten" Fälle im Sinne des Art. III Abs. 2 und 5 des genannten Abkommens einer Konkretisierung im Hinblick auf den in Aussicht genommene Tatbestand bedürfen.
5. Da nach dem Gesagten des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht wurde und sich weiters auch kein sonstiger (vom Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation unabhängiger) begründeter Hinweis darauf findet, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 einschlägt, zumal auch die hiefür erforderliche Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
6. Was schließlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so war dieser ebenfalls zu bestätigen, zumal davon auszugehen ist, dass auch im Verfahren hinsichtlich einer Abweisung nach § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ein Ausspruch nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu treffen ist, der in diesen Fällen - angesichts der in § 33 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Voraussetzung des Fehlens eines begründeten Hinweises (auch) darauf, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre - stets auf Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu lauten haben wird (siehe zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 VwGH 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108). Es war daher spruchgemäß die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegen getreten, sondern hat sein bisheriges Vorbringen teils wiederholt, teils näher ausgeführt; eine derartige Vorgangsweise löst keine Verhandlungspflicht aus. Darauf hinzuweisen ist, dass eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes noch nicht genügt, um die Pflicht des Asylgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 normiert die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gerade auch für den Fall, dass sich im Falle einer schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung (richtig: Beschwerde) kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Asylwerber zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen (positiv oder negativ festgestellten) Sachverhalt ergibt (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 98/20/0593).
8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der Berufung (Beschwerde) gestellte Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen schon deshalb verfehlt ist, weil der gegenständlichen Berufung (richtig: Beschwerde) ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt; § 37 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass "gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen" wird. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers nicht zurück-, sondern abgewiesen; es wurde - wie dies § 33 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 vorsieht - auch nicht über die Ausweisung abgesprochen. Eine Zurückweisung im Flughafenverfahren darf im Übrigen gemäß § 33 Abs. 5 zweiter Satz AsylG 2005 erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.