B6 223.242-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von N.S., geb. 00.00.1977, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2001, FZ. 01 05.698-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat Serbien zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Serbiens, gehört nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift der Volksgruppe der Bosniaken an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Belgrad, reiste laut eigenen Angaben am 14.03.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der serbokroatischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass er Belgrad verlassen habe, weil er als Bosniake mit den Serben Probleme gehabt habe und seinen Militärdienst nicht ableisten habe wollen. Er sei von Serben als Albaner beschimpft worden, doch sei es lediglich bei verbalen Angriffen geblieben. Der Beschwerdeführer sei in Montenegro geboren, sei in den Kosovo gezogen, habe in Prishtina studiert, sei 1999 nach Serbien geflüchtet und habe sich in Belgrad niedergelassen, wo er auch registriert worden sei. Den Kosovo habe er wegen Drohungen von Albanern verlassen. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst seit 1995 wegen seines Studiums immer wieder verschieben können. Im März 1999 habe er seinen letzten Einberufungsbefehl erhalten. Ab Oktober 2000 bis zu seiner Flucht seien Flüchtlinge, die noch nicht ihren Militärdienst abgeleistet hätten, in der Zeitung aufgefordert worden, ihren Militärdienst abzuleisten. Als der Beschwerdeführer seinen Personalausweis in der Stadt K. erhalten habe, sei er von Beamten darauf hingewiesen worden, dass er "das mit dem Militärdienst" regeln solle. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien befürchte er von der Bevölkerung misshandelt bzw. zum Militärdienst eingezogen zu werden. Auch könnte ihn die Polizei misshandeln. Der Beschwerdeführer legte einen serbischen Personalausweis vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Weiters wurde gemäß § 8 leg.cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die BR Jugoslawien zulässig sei.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2008, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers der serbischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Asylgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vorgebracht und ergänzt, dass er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr in Montenegro gewesen sei, dann in den Kosovo gezogen sei, wo er in weiterer Folge an der Universität in Prishtina studiert habe. Im August 1999 sei er mit seiner damaligen Freundin und deren Familie nach Belgrad gezogen. Seine Eltern sowie sein Bruder seien schon im Juni 1999 nach Belgrad gegangen. Da die Albaner im Kosovo den Angehörigen der Volksgruppe der Bosniaken vorgeworfen hätten, im Krieg auf serbischer Seite mobilisiert worden zu sein und der Beschwerdeführer selbst auch Mitglied der sozialistischen Partei Serbiens (SPS) gewesen sei, habe er aus Sicherheitsgründen den Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer habe von August 1999 bis März 2001 in Belgrad gewohnt. Immer wenn seine Volksgruppenzugehörigkeit hervorgekommen sei, habe er in Belgrad erhebliche Probleme gehabt. So sei er einmal bei einer Polizeikontrolle in Belgrad wegen seiner goranischen Volksgruppenzugehörigkeit aufgehalten und zu einer Einvernahme mitgenommen worden, doch sei er nicht misshandelt worden. Auch habe er Probleme mit einem Arzt gehabt, der ihn nicht behandelt habe. Konkret befragt konnte der Beschwerdeführer in Belgrad keine, ihn individuell betreffenden Vorfälle, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden, nennen, sondern berief sich lediglich auf die allgemeine Situation. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass seine Eltern nach wie vor in Belgrad leben würden und er in Kontakt mit ihnen stehe. Sein Vater würde gelegentlich am Bau arbeiten. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer das Problem, dass er sich als Parteifunktionär für die SPS, deren Vorsitzender Milosevic gewesen sei, engagiert habe, wobei es auch Fotografien des Beschwerdeführers bei Parteiversammlungen gebe. Man halte ihn im Kosovo deshalb für einen Serben. In Serbien wiederum habe er das Problem, kein Angehöriger der serbischen Volksgruppe zu sein. Zudem würde er dort zum serbischen Militär geschickt werden, wobei Muslime beim Militär nicht respektiert werden würden. Er sei bereits im Jahr 1995 gemustert worden, doch habe er damals die Einberufungen aufgrund seines Studiums aufschieben können bzw. habe er seit 1999 aufgrund administrativer Schwierigkeiten, die mit den Verhältnissen im Kosovo zusammenhängen, keinen Einberufungsbefehl bekommen. Der Beschwerdeführer ging von seiner serbischen Staatsbürgerschaft aus.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1 Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben serbische Staatsangehörige, gehört der bosniakischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in Belgrad wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihr droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Allgemeines
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion. Die autonome Provinz Kosovo bekam nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html).
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 11).
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt. Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008).
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 6, Seite 17).
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007).
Die Verfassung sichert in Art. 43 Religionsfreiheit zu. Auch können Religionen uneingeschränkt, auch im öffentlichen Raum ausgeübt werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine der Rolle einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads). So wurden beispielsweise im Dezember 2006 in Kraljevo eine protestantische Kirche mit Molotov Cocktails, eine Baptistische Kirche mit Steinen beworfen und eine katholische Kirche ausgeraubt (Auswärtiges Amt:
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 14). Im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vereitelte die Polizei am 17.02.2008 einen Versuch, die Moschee in Belgrad zu attackieren (HRW vom 27.02.2008, "Serbia: Protect Civil Society and Minorities").
2.2.2. Minderheiten:
Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der "Dienst für Menschen- und Minderheitenrechte", Nachfolgebehörde des am 08.06.2006 abgeschafften Minderheitenministeriums, versuchte aktiv, die Minderheiten dabei zu unterstützen. Die neue Regierung hat wieder ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte eingerichtet. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war (Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26).
Der Unterrepräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008 http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print).
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentanz von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006).
Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz (U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird).
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006).
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte hat eigens eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen eingerichtet, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen (USDOS; Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006).
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Die Volksgruppe der Goraner stellt in Serbien laut einer Volkszählung im Jahr 2002 0,1 %, die Volksgruppe der Bosniaken 1,8 % der Gesamtbevölkerung dar. Eine auf einer erheblichen Wahrscheinlichkeit basierende allgemeine Gefährdung von Angehörigen dieser Volksgruppen in Serbien insbesondere in Belgrad konnte nicht erkannt werden. So geht aus einer in einem Bericht der European Comission against Racism and Intolerance (ECRI) vom April 2008 enthaltenen Statistik zu im weitesten Sinn ethnisch motivierten Zwischenfällen im Jahr 2006 hervor, dass von den insgesamt 114 Fällen in Zentralserbien lediglich ein einziger Fall einen Angehörigen der goranischen Volksgruppe betrifft. Zwischenfälle, die sich auf Bosniaken beziehen, fehlen gänzlich. Weiters wurden auch weder Goraner noch Bosniaken zu den in diesem Bericht angeführten gefährdeten Volksgruppen zugezählt. (ECRI - Report on Serbia vom 29.04.2008, Seite 17f., 41f.). Im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo kam es laut eines Berichts von Human Rights Watch (HRW) am 17.02.2008 in Kragujevac und Bor sowie am 21.02.2008 in Novi Sad zu Übergriffen auf Geschäfte von Albanern und Goranern. Dem gleichen Bericht sind aber deutliche Hinweise für eine schutzwillige und -fähige Polizei zu entnehmen (HRW vom 27.02.2008, "Serbia: Protect Civil Society and Minorities"). Es liegen keine Hinweise für weitere derartige Vorfälle nach dem Februar 2008 vor.
2.2.3. Wehrdienst
Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.
Durch eine Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt. Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 15).
In der Zeit zwischen Musterung und Einberufung kann sich der Wehrpflichtige zwischen Zivildienst (9 Monate) und Militärdienst (6 Monate) entscheiden. Nach dem Einberufungsbefehl gibt es keine Möglichkeit mehr zum Zivildienst zu wechseln (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).
Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, vor allem bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 15).
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 15).
Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht droht eine Geldstrafe von 900-9.000 Dinar oder eine Haftstrafe von 30-60 Tagen. 900-9.000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohen, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet (ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung vom 19.12.2006, zit.n.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 19.12.2007).
Gemäß Art.394 (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment (Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE). Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gibt es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland es keine Strafe (Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).
1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung (Auswärtiges Amt:
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seiten 15 und 16; UBAS: Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006).
Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien (Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.0519).
Da in Serbien ein allgemeines Diskriminierungsverbot aufgrund der nationalen oder ethnischen Herkunft besteht, dürfen in Serbien laut Information eines Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Belgrad Minderheitenangehörige nicht schlechter behandelt werden als Angehörige des Mehrheitsvolkes. Auch gab es in jüngerer Vergangenheit keine Berichte von eventuellen Diskriminierungen von Minderheitenangehörigen im Militär. Dementsprechend kann zumindest von einer systematischen Diskriminierung von Minderheitenangehörigen beim Militär keine Rede sein (Auskunft der Anwaltskanzlei Jankovic, Popovic und Mitic vom 20.06.2008 an die österreichische Botschaft in Belgrad)
2.2.4. Versorgungslage und Rückkehrfragen
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sogenannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 18-19).
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung, in der neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" wie Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt erfasst. Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seiten 21-22).
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 23).
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern bosniakischer bzw. goranischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Partei stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf gegebenenfalls vorgelegte Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit zur Ethnie der Bosniaken ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdeschrift. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 16.9.08 selbst offenbar dann auch von einer eigenen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner ausgeht. Im konkreten Fall war jedoch eine genauere Unterscheidung einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosniaken oder der Goraner für das vorliegende Erkenntnis nicht von Entscheidungsrelevanz.
3.2.1. Der Beschwerdeführer brachte zum einem vor, dass er nicht nach Serbien bzw. Belgrad zurückkehren könne, da er allgemein aufgrund seiner bosniakischen Volksgruppenzugehörigkeit beziehungsweise seiner muslimischen Religion Verfolgung befürchten müsse.
Wenn der Beschwerdeführer dazu erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, in Serbien einmal von der Polizei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu einer Einvernahme auf ein Polizeirevier mitgenommen worden zu sein, kann darin aber noch keine Verfolgung erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich klarstellte, nicht misshandelt worden zu sein. Lediglich schikanöses Verhalten von Sicherheitsorganen bei Personenkontrollen fehlt es bereits an der notwendigen Eingriffsintensität.
Abgesehen davon ist weiters auffällig, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesasylamt nur Probleme mit der Polizei wegen seines Namens vorbrachte (vgl. As 17), eine Anhaltung bzw. Einvernahme aber nicht erwähnte. Weiters sprach der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt von "zwei" Vorfällen mit der "Polizei in Serbien", die ihn aufgefordert hätte, in den Kosovo zurückzukehren. Im Widerspruch dazu schilderte er in der Beschwerdeverhandlung, dass er zweimal Probleme mit der Polizei gehabt habe, "einmal in Pristhina und einmal in Belgrad" (vgl. S. 5 Niederschrift vom 16.09.2008). Auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 14.07.2001, in Belgrad in einem Lager untergebracht gewesen zu sein, und dort erniedrigt und beschimpft worden zu sein (vgl. As 67, 73), widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 16.09.2008, wo er ausdrücklich erklärte, nicht direkt im Aufnahmezentrum gewohnt zu haben (vgl. S. 3 Niederschrift vom 16.09.2008). Gleiches gilt für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Kosovo in der BR Jugoslawen keine Verwandten hätte (vgl. As 77). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte er dazu im völligen Widerspruch, dass seine Eltern nach wie vor in Belgrad leben (vgl. S. 5 Niederschrift vom 16.09.2008). Letztlich kann in diesem Zusammenhang auch die erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre als ehemaliger Vorsitzender einer Jugendorganisation der Partei von Slobodan Milosevic in Rapca im Kosovo gefährdet gewesen (vgl. S. 4 Niederschrift vom 16.09.2008), nur als ein gesteigertes Vorbringen betrachtet werden, das sich im Übrigen auch nur schwer mit der gleichzeitigen Behauptung, mit der serbischen Polizei im Kosovo "immer" Probleme gehabt zu haben, vereinbaren lässt. Insgesamt erscheinen selbst die wenigen Beispiele einer direkten Betroffenheit des Beschwerdeführers aufgrund der oben angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zudem als unglaubwürdig.
Hierbei ist weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2008 beim Asylgerichtshof auf Nachfrage ausdrücklich eingestand, keine konkret seine Person betreffenden Vorfälle einer asylrelevanten Verfolgung angeben zu können (S. 4 Niederschrift vom 16.09.2008).
Hinzu kommt, dass sich nach den getroffenen Länderfeststellungen die Verhältnisse in Serbien auch in Bezug auf Übergriffe gegen Minderheiten seit 2001 wesentlich verbessert haben, der Beschwerdeführer aber selbst in den Jahren von 1999 bis 2001 nach eigenen Angaben im Wesentlichen unbeschadet in Belgrad leben konnte. Gleiches gilt für seine Eltern, die im Übrigen nach wie vor in Belgrad leben und arbeiten. Der Beschwerdeführer konnte in Zusammenhang mit seinen Eltern auch keine konkreten Vorfälle schildern.
Allein aus der allgemeinen Situation in Serbien kann angesichts der diesbezüglich getroffenen Feststellungen eine entsprechend erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion einer Gefährdungssituation in Belgrad ausgesetzt wäre, nicht erkannt werden.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien zur serbischen Armee eingezogen zu werden, ist zum einen auszuführen, dass darin per se keine Verfolgungshandlung erkannt werden kann, da es sich hierbei um eine in vielen Staaten gesetzlich verankerte und übliche Ableistung einer Staatsbürgerpflicht handelt. Hinzu kommt, dass eine derartige Einziehung im konkreten Fall angesichts der getroffenen Feststellungen zu Serbien im Falle des 31-jährigen Beschwerdeführers äußerst unwahrscheinlich ist, zumal die Einberufung bis zum 27. Lebensjahr, sonst nur noch in begründeten Ausnahmefällen bis zum 34. Lebensjahr erfolgt und zudem auch ein geringerer Personalbedarf bei den serbischen Streitkräften besteht, die 2010 in ein Berufsheer umgewandelt werden sollen. Auch liegt keine Kriegssituation mehr vor. Dafür spricht auch der Umstand, dass laut eigenem Vorbringen zuletzt versucht wurde, dem Beschwerdeführer 1999 an seiner Adresse im Kosovo den Einberufungsbefehl zuzustellen. Seitdem er in Belgrad registriert war, aber auch bis dato, hat er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Auch konnten keine Hinweise für das Zutreffen der Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach aktuell ethnische oder religiöse Minderheiten in der serbischen Armee diskriminiert werden würden, gefunden werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das allgemeine Diskriminierungsverbot aufgrund der nationalen oder ethnischen Herkunft in Serbien zu verweisen. Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte hat eigens eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen eingerichtet, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. Letztlich konnte der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Berichte vorlegen, die Hinweise für seine Befürchtung enthalten, oder auf solche verweisen oder zumindest konkrete Vorfälle nennen.
Ebenso ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine Asylantragstellung keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien darstellt. Hinsichtlich einer allfälligen Wehrdienstverweigerung ist auf die Feststellungen zu den Amnestieregelungen zu verweisen.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung dargetanen Länderdokumente, wobei die verwendeten Dokumente in den obengenannten Feststellungen nachvollziehbar und zuordenbar zitiert wurden.
Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen keine Zweifel an der Stichhaltigkeit der zu Grunde gelegten Feststellungen hervorrufen. Insbesondere wurden von ihm keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen.
Eine Prüfung der Situation im Kosovo war aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, zum Zeitpunkt seiner Flucht seit fast zwei Jahren in Belgrad seinen Lebensmittelpunkt hatte und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit fehlt, dass ihm dort asylrelevante Gefährdung drohen würde oder in seine gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werden würde, nicht erforderlich.
3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002):
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
2.2. Da es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gem. § 7 AsylG 1997 abzuweisen.
3. Zur Non Refoulement-Prüfung (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):
3.1. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.
3.4. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann nicht angenommen werden, dass die 31-jährige beschwerdeführende Partei, die arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte sowie über ein soziales Netz (Eltern in Belgrad) im Herkunftsland verfügt, bei einer Rückführung nach Belgrad in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
3.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 50 FrG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 war nicht auszusprechen, zumal der Bescheid des Bundesasylamts - der damaligen Rechtslage entsprechend - keinen solchen Ausspruch enthielt und der Asylgerichtshof als Kontrollorgan bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.