TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/14 A5 316937-1/2008

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Spruch

A5 316.937-1/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm, über die Beschwerde des E. C., geb. am 00.00.1980, Staatsangehöriger von NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2008, Zl. 07 10.187-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von E. C. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird E. C. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird E. C. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

I.3. Mit 25.06.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte in Ermangelung entsprechender Nachweise nicht geklärt werden.

 

II.1.2. Er reiste am 01.11.2007 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 05.11.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, aus, er habe am 01.10.2007 Nigeria von Port Harcourt ausgehend mit einem Schiff verlassen und sei in weiterer Folge über Italien in einem PKW nach Österreich gereist. Er selbst sei Politiker auf Regionalebene und ihm seien Unregelmäßigkeiten bei den zuletzt stattgefundenen Wahlen vorgeworfen worden. Eine der in seiner Heimatstadt operierenden militanten Gruppierungen hätte seine Frau und sein Kind getötet. Mitglieder dieser Gruppierung würden nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen und ihn im Falle seines Auffindens auch töten.

 

II.1.3. Am 08.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 28 AsylG 2005 ausgefolgt, demgemäß seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin II Verordnung zu führen. Eine diesbezüglich an Deutschland gestellte Anfrage verlief jedoch negativ.

 

II.1.3. Im Rahmen der am 26.11.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West, gab der Beschwerdeführer an, Regionalpolitiker beziehungsweise Jugendführer der Partei PDP und in dieser Funktion lediglich für einen Bezirk in Port Harcourt zuständig gewesen zu sein. Anlässlich der abgehaltenen Gouverneurswahlen habe der nunmehr designierte Gouverneur in einer Fernsehausstrahlung verkündet, strikt gegen militante Gruppierungen vorzugehen. Als Reaktion hätten die besagten Militanten im August 2007 Port Harcourt angegriffen und mit automatischen Waffen unkontrolliert um sich geschossen. Unter anderem hätten sie die Mitglieder der PDP persönlich beschuldigt, den neugewählten Gouverneur unterstützt und die Wahlen manipuliert zu haben, sowie das für die Jugend vorgesehene Geld selbst verbraucht zu haben, weshalb jene Militanten in weiterer Folge auch direkt nach dem Beschwerdeführer zu suchen begonnen hätten, um diesen zu töten. Er sei gerade mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, als er aus der Richtung seiner Wohngegend Schüsse gehört habe. Anstatt nach Hause zu fahren, sei er gemeinsam mit anderen Personen zu einer Polizeistation geflüchtet. Seine Mitbewohner hätten ihn daraufhin am Mobiltelefon angerufen und berichtet, dass die Militanten bei ihm zu Hause gewesen seien und seine Frau und seine Tochter getötet hätten. Ein weißer Mann, der sich zu diesem Zeitpunkt auf derselben Polizeistation befunden habe, habe dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Vorkommnisse und der ihn persönlich treffenden Gefahr abgeraten, nach Hause zurückzukehren. Er habe sich daraufhin über einen Monat in den Räumlichkeiten einer Polizeistation aufgehalten, als schließlich Anfang Oktober 2007 der weiße Mann, welcher ihm damals seine Hilfe zugesagt habe, wieder gekommen sei und am selben Tag gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Nigeria per Schiff verlassen habe.

 

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme die Gelegenheit geboten, zu den umfangreichen, durch die belangte Behörde getroffenen Länderfeststellungen Stellung zu beziehen. Auf den Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach in ganz Nigeria Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit gelte, erwiderte er, dass es, soweit man mit jenen Militanten zu tun habe, für die jeweilige Person keinen anderen Ausweg gäbe, als das Land zu verlassen. Sie würden über ausreichend Munition verfügen, um in direkte Konfrontation mit der Regierung zu treten und hätten unter anderem auch mit Öl beladene Frachtschiffe in ihre Gewalt gebracht.

 

II.1.4. Am 03.01.2008 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer ihm das Antwortschreiben der am 26.11.2007 eingeholten Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes bezüglich der Situation in Port Harcourt vorgehalten wurde, woraus unter anderem hervorging, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Unruhen zum angeführten Zeitraum tatsächlich stattfanden. Befragt nach der Möglichkeit einer Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias, vornehmlich nach einem Verbleib in Lagos, gab der Beschwerdeführer an, die Militanten könnten ihn in ganz Nigeria aufspüren, da sie über ein sehr gutes und dichtes Netzwerk verfügen würden, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht käme.

 

II.1.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der im Fall des Beschwerdeführers zutreffenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben bezüglich der in Port Harcourt behaupteten Unruhen handle es sich dennoch um einen lokal begrenzten Konflikt, aus dem sich eine landesweite Verfolgung eines bezirksregional operierenden Jugendführers der Partei PDP nicht ableiten lasse und auch nicht zu erwarten sei. Auf Grund des nicht vorhandenen Meldewesens sowie in Anbetracht der Größe Nigerias sei es keinesfalls glaubhaft, von kriminellen Banden beziehungsweise Milizen trotz Umzugs in einen anderen Landesteil praktisch in ganz Nigeria aufgefunden zu werden. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, es bestünde im Falle des Beschwerdeführers kein Hinweis auf einen der EMRK entsprechenden außergewöhnlichen Umstand, der eine Rückführung nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließe. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen, gesunden Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.

 

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge und einer Ausweisung daher in Hinblick auf Art 8 ERMK nichts im Wege stehe.

 

II.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (ab 1.7. 2008: Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Bezugnehmend auf die von der belangten Behörde festgestellte Relokationsmöglichkeit innerhalb Nigerias verwies der Beschwerdeführer auf einen 2002 erschienenen ACCORD/UNHCR Bericht, woraus sich eine solche Möglichkeit eben gerade nicht ergebe. Überdies könne er keinen Schutz bei seiner Mutter beziehungsweise Schwester finden, da beide in der Krisenregion ihren Lebensmittelpunkt hätten und die Militanten den Beschwerdeführer zuerst bei seinen noch in Nigeria aufhältigen Verwandten suchen würden. Von der Polizei beziehungsweise vom Militär sei in Anbetracht der innerhalb staatlicher Behörden vorherrschenden Korruption ebenfalls kein Schutz zu erwarten.

 

Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltliche Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die oben genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die unter II.1.2. zitierte Bestimmung des § 23 ASylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 01.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.

 

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei in Port Harcourt im August 2007 zu gewaltvollen Aufständen zwischen privaten Milizen gekommen, nachdem der im April 2007 neugewählte Staatspräsident - nicht Gouverneur - ein strenges Durchgreifen gegen jegliche im Niger Delta operierende, militante Gruppierungen angekündigt habe, erweist sich in Anbetracht der dahingehend am 26.11.2007 eingeholten Anfrage an die Staatendokumentation als glaubhaft und wurde auch bereits durch das Bundesasylamt in entsprechender Weise gewürdigt. Es ist dem Beschwerdeführer auch insofern Glauben zu schenken, als dass dieser die besagten Unruhen persönlich miterlebt hat, demzufolge seine behauptete Zuflucht bei einer Polizeidienstelle seitens des Asylgerichtshofes durchaus nachempfunden werden kann und plausibel erscheint. Anzumerken bleibt allerdings, dass es sich bei dem Konflikt gemäß der getroffenen Länderfeststellungen um einen eskalierenden Machtkampf zwischen den mächtigsten Banden Port Harcourts gehandelt hat. Eine wie vom Beschwerdeführer behauptete Protestreaktion gegen angeblich kurz zuvor stattgefundene Gouverneurswahlen konnte in diesem Zusammenhang nicht bestätigt werden und wird der Beweiswürdigung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

 

Seiner Behauptung, er werde persönlich auf Grund seiner Tätigkeit als regional operierender Jugendführer der Partei PDP von Mitgliedern militanter Einheiten in Port Harcourt verfolgt, ist mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es ist dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht somit nicht gelungen, eine ihn betreffende asylrelevante Betroffenheit glaubhaft zu machen, sondern ist vielmehr der Eindruck entstanden, dass er diese tatsächlichen Geschehnisse lediglich als Rahmen für sein Fluchtvorbringen herangezogen hat.

 

Bezugnehmend auf das am 19.12.2007 erstatte Antwortschreiben der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sowie in Entsprechung seiner eigens getätigten Aussage handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bandenmilizen in erster Linie um militante Organisationen, die Geld durch illegale Ölgeschäfte verdienen und wegen wiederholter Geiselnahmen von Angestellten multinationaler Ölkonzerne die Ölförderung im Niger Delta lahm legen. Die seitens des Beschwerdeführers getätigte Behauptung, jene Milizen würden nun ihn persönlich verfolgen, da ihm unter anderem vorgeworfen werde, die für die Jugendlichen gedachten Unterstützungsgelder veruntreut, somit für eigene Zwecke verwendet zu haben, erscheint hinsichtlich des eigentlichen Zieles jener Gruppierungen weder nachvollziehbar noch sonst in direktem Zusammenhang mit den im August 2007 in Port Harcourt stattgefundenen Ereignissen stehend. Den einschlägigen Länderberichten ist ein derartiges Interesse privater Milizen an innerparteilichen Abläufen, wie beispielsweise die Verwendung von Parteigeldern oder das Wohlergehen Jugendlicher, nicht zu entnehmen und widerspricht auch deren eigentlicher Intention, durch gewaltvolle Übergriffe und illegalen Rohstoffhandel Profit aus der von Multis dominierten Region des Niger Delta zu schöpfen.

 

Des Weiteren ist dem Bundesasylamt insoweit beizupflichten, dass nicht von einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers sowie seiner Familie durch aufständische Bandenmilizen auf Grund seiner politischen Funktion ausgegangen werden könne. Laut eigener Aussage beschränkt sich seine Funktion innerhalb der Partei PDP auf die Position eines Jugendführers, der lediglich in begrenztem regionalem Umfang - innerhalb eines Bezirkes - in Port Harcourt, unter anderem durch das Verteilen von Wahlplakaten, tätig geworden ist und demnach nicht einen darüber hinausgehenden Bekanntheitsgrad, welcher eine Verfolgung dieses Ausmaßes erklären könnte, erlangt hat. Verweist der Beschwerdeführer nunmehr auf die Möglichkeit, dass ebenso andere Jugendführer seiner Partei von den Aufständischen verfolgt werden könnten, derartige Verfolgungshandlungen sich allerdings seiner Kenntnis entziehen würden, so ist dem lediglich zu entgegnen, dass pauschal gehaltene, substanzlose und in keinster Weise verifizierbare Rechtfertigungsversuche nicht geeignet sind, eine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu vermitteln.

 

Es ist abschließend noch festzuhalten, dass selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt der behaupteten Verfolgung auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes - in Entsprechung der Ansicht der belangten Behörde - jedenfalls die Möglichkeit der Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias bestanden hätte. Eine auf ganz Nigeria übergreifende Verfolgung des Beschwerdeführers durch militante Einheiten, welche vornehmlich in der Region um das Niger Delta operieren, vermag auch der in der Beschwerde zitierte - überdies veraltete, da aus dem Jahre 2002 stammende - Länderbericht des UNHCR nicht zu belegen, da sich dieser Bericht hauptsächlich auf Problematiken hinsichtlich ethnischer und interkommunaler beziehungsweise familiärer Differenzen bezieht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diesem Bericht sogar zu entnehmen, dass Personen, die in Schwierigkeiten mit privat organisierten, militanten Gruppierungen ("vigilante groups") geraten sind, sehr wohl eine Relokationsalternative offensteht. Die Tatsache seines einmonatigen, unbehelligten Aufenthaltes auf einer Polizeistation in Port Harcourt weist zudem nicht auf eine derart akute Verfolgungsgefahr hin. Da es den Milizeinheiten offensichtlich nicht möglich war, den Beschwerdeführer in einem Zeitraum von einem Monat, bei durchgehendem Aufenthalt in Port Harcourt, ausfindig zu machen, erscheint es in Hinblick auf die Größe Nigerias als höchst unwahrscheinlich, in einem anderen Bundesstaat von den Anhängern besagter Gruppierungen tatsächlich gefunden zu werden.

 

Wie das Bundesasylamt zudem richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Erwachsenen mit Schulbildung, der für sein weiteres Fortkommen nicht notwendigerweise auf die Unterstützung seiner nach wie vor im Niger Delta wohnhaften Familienmitglieder angewiesen ist.

 

Die Befürchtung, die Militanten würden ihn unter Anspruchnahme ihrer Netzwerke in ganz Nigeria aufspüren, da die Polizei korrupt sei und mit diesen Gruppierungen zusammenarbeiten würde, geht insofern ins Leere, da der Beschwerdeführer selbst bis zu seiner Ausreise aus Nigeria polizeilichen Schutz in Anspruch genommen hat und ihm dieser seitens der Polizei - offensichtlich ohne weiterführende Beeinträchtigungen - gewährt wurde. Behauptet er nun, er habe keinerlei staatliche Hilfe erhalten, so entbehrt dies in Anbetracht seines - behaupteten - einmonatigen (Schutz-) Aufenthaltes auf einer Polizeistation jeglicher Plausibilitätserwägungen. Es gilt zwar als erwiesen, dass ranghohe Politiker in die Vorfälle im Niger Delta involviert sind und unter anderem großen Einfluss in die internen Strukturen der besagten Bandenmilizen nehmen; daraus allein lässt sich jedoch keine generelle Schutzunwilligkeit des nigerianisches Staates ableiten, dessen neugewählter Präsident es sich den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zur Folge sehr wohl zur Aufgabe gesetzt hat, den Unruhen im Niger Delta entgegenzuwirken. Überdies ist anzumerken, dass laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers genau dieser Umstand zu den Aufruhren im August 2007 geführt hat, weshalb die nunmehr behauptete generelle Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit nigerianischer Behörden in diesem konkreten Zusammenhang nicht nachvollzogen werden kann.

 

II.3.12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - somit ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des gegenständlichen Vorbringens - kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit sehr guter Schulbildung und Berufserfahrung, der gemäß seinen eigenen Angaben in Nigeria als selbständiger Taxifahrer tätig war. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes sowie aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden, da bei einer Rückkehr nach Nigeria nichts gegen eine Wiederaufnahme seiner zuvor ausgeübten Tätigkeiten spricht.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, welche einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würde oder seine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließe.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Für den Asylgerichtshof ergeben sich in gegenständlichem Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtpunkt des Art. 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstelle, oder dass sich die in Nigeria vorherrschende allgemeine Sicherheitslage als derart schlecht erwiese, dass jedem, der in dieses Land ausgewiesen wird, eine Gefahr für Leib und Leben in einem Art. 3 EMRK überschreitenden Ausmaß drohen würde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass dem Genannten im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthaltes keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst behauptet.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

 

II.4. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.

 

III. Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

IV. H i n w e i s

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.

 

III. A p p e a l i n s t r u c t i o n s

 

This finding is without appeal.

 

IV. I n f o r m a t i o n

 

A complaint against this finding may be lodged with the Constitutional Court within six weeks after service. The same has to be signed by an attorney. On filing such complaint, fees of EUR 220 have to be paid.

 

Asylgerichtshof

 

Abteilung A5, 14.10.2008

 

Dr. Schrefler-König

 

Für d. Richtigkeit

 

d. Ausfertigung:

Schlagworte
Ausweisung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Organisierte Kriminalität, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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