TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/14 A4 400463-1/2008

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Spruch

A4 400.463-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des N.N., geb. 00.00.1989, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, FZ. 08 00.934-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

B. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird N.N. der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt.

 

C. Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird N.N. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, brachte beim Bundesasylamt am 24.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG ein. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 24.01.2008 und am 07.04.2008 niederschriftlich einvernommen. Das diesbezügliche Vorbringen wurde im bekämpften Bescheid richtig und vollständig wiedergegeben, so dass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung erhoben wird (siehe Bescheid der Erstinstanz vom 12.06.2008, FZ. 08 00.934-BAE, Seite 2, 3. Absatz bis Seite 7, vorletzter Absatz).

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, FZ. 08 00.934-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde er weiters gemäß § 10 Abs. 1Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

 

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, wegen "der Terroristen" von zu Hause weggegangen zu sein; diese wären zum Essen zu ihnen nach Hause gekommen. Ein Onkel hätte für die Regierung gearbeitet und hätten dies die Terroristen erfahren. Darauf hätten die Terroristen diesen und seine eigene Mutter umgebracht. Sein Vater hätte ihm in der Folge ein Visum besorgt und konnte er daher sein Heimatland verlassen. Welcher Gruppierung die Terroristen angehörten, wisse er nicht.

 

Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Bescheid die derzeitige politische und menschenrechtliche Lage in Algerien vorgehalten.

 

Die Erstinstanz versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung augesetzt war, noch dass er gegenwärtig - im Fall einer etwaigen Rückkehr - solcher dort ausgesetzt sei. Ein Ausreisegrund wäre nicht feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

Dabei bringt er vor, dass er bei seiner niederschriftlichen Befragung die Wahrheit gesagt hätte. Er wäre ihm möglich die Todesurkunde seiner Mutter nachzureichen und habe er Angst, nach Algerien zurückreisen zu müssen. Er lebe nunmehr in einer Lebensgemeinschaft, wolle mit dieser Frau zusammen sein und wünsche sich ein Kind.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung erwogen:

 

A. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 12.06.2008, FZ. 08 00.934-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe in Zweifel gezogen werden mussten. So hat der Beschwerdeführer angegeben, die besagten Ausreisegründe im Jahre 2005 erlebt zu haben (Attentat gegen die Mutter und den Onkel). Über seinen Vater hätte er nur ein einmonatiges Visum für Frankreich bekommen und habe nach seiner Abschiebung im Jahre 2007 weiterhin in Frankreich und Spanien gelebt, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Über eine weitere Verfolgung und Nachschau durch die Terroristen konnte er keine Angaben machen. Auch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, genauere und nähere Angaben zu dem Namen der Terroristengruppe zu machen, die bei ihnen im Dorf mit Essen versorgt worden ist. Er konnte weiters keine ihn selbst betreffende Verfolgung dartun und gab an, aus Angst vor terroristischen Anschlägen das Land verlassen zu haben. Richtig stellte die Erstinstanz fest, belegt durch die Länderdokumentation, dass sich die Lage durch die Maßnahmen des Präsidenten Bouteflila seit 1999 maßgeblich verändert hat und es zu einer breiten nationalen Aussöhnung gekommen ist. Es finden vereinzelt Anschläge krimineller terroristischer Art gegen internationale Einrichtungen in Algerien statt, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Araber und Moslem, der kein Ziel solcher terroristischer Anschläge darstellt. Wie die belangte Behörde im Einklang mit den Länderfeststellungen ausführt, ist der Staat Algerien schutzwillig als auch schutzfähig, diese vereinzelten kriminellen Gewaltakte hintan zu halten.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Der Beweiswürdigung wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1.Fall AsylG).

 

Demnach war der Berufung (nunmehr Beschwerde) auch hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Status des Asylberechtigten der Erfolg zu versagen.

 

B. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen

 

oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten demnach insbesondere dann zuzuerkennen - und die Rückschiebung eines Fremden folglich unzulässig - wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK).

 

Zu § 8 AsylG 2005 kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Eine aktuelle konkrete gegen seine Person gerichtete Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig machen könnten. In Algerien herrscht keine Bürgerkriegssituation und hat der Beschwerdeführer im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Es besteht auch kein Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Es sind auch keine Bürgerkriegsgefahren im Sinne von § 8 Abs. 1 letzter Satzteil AsylG 2005 ersichtlich.

 

Die Berufung erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht berechtigt. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Algerien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

 

C. Auch die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG verfügte Ausweisung erweist sich als rechtsrichtig. Die in § 10 Abs. 2 AsylG normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Es ist unstrittig, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer über kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit kurzer Zeit eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden Frau führt, ist ein im Rahmen der gebotenen Achtung des Rechtes auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigender Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat in der seit kurzem bestehenden Lebensgemeinschaft Bindungen von gewisser Intensität zu seiner Lebensgefährtin entwickelt. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise (unter Zugrundelegung seiner Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2008) nunmehr beinahe drei Jahre) ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bestanden hat. Die Dauer des Bestehens der Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin seit November 2007 erweist sich als kurz. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingehens einer Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin den Status eines Asylwerbers und damit bloß das damit verbundene vorläufige Aufenthaltsrecht hatte, mussten sich er selbst und seine nunmehrige Lebensgefährtin des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Weiters haben sich keine Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

 

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Ausspruches als rechtmäßig.

 

Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, Lebensgrundlage, non refoulement, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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