E2 306.676-1/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des D.P., geb. 00.00.1979, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, FZ. 05 16.151-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I. Nr. 101/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF"), nepalesischer Staatsangehöriger, reiste am 30.09.2005 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und beantragte am 01.10.2005 die Gewährung von Asyl.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl: 05 16.151-BAE, wurde der Asylantrag von D.P. gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Antragsteller gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens im gesamten Umfang bekämpft. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde die Situation in Nepal beschönigt dargestellt hätte und sich nur einseitig auf positive Zeitungsberichte stütze. Die belangte Behörde habe Berichte von international anerkannten Menschenrechtsorganisationen, wie den Jahresbericht 2006 von Amnesty International oder den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.12.2005 völlig außer acht gelassen. Ein Ende der Übergriffe durch die Maoisten auf die Zivilbevölkerung sei nicht festzustellen, ebenso wenig ein effektives Vorgehen der neuen Regierung gegenüber die Maoisten. Die Berichte der Erstinstanz seien veraltet und gerade in instabilen Friedensprozessen würde sich die Situation sehr rasch verändern, sodass der Schluss der Behörde, die Situation hätte sich gebessert und eine Rückkehr wäre möglich, somit nicht zulässig sei. Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen Maoisten und der Regierung hätten in den letzten Jahren mehrmals statt gefunden, seien jedoch immer erfolglos geblieben. Der Friedensprozess würde laut aktuellen Medienberichten bereits stocken, da gravierende Differenzen in den Positionen der beiden Konfliktparteien festgestellt worden seien. Innerhalb der letzten Wochen seien mehrmals Zivilisten in verschiedenen nepalesischen Dörfern von den Maoisten ermordet oder entführt worden. Es werde auch von verstärkten Kampagnen der Maoisten zur Geldeinforderung gesprochen und die Maoisten hätten nach wie vor ihre Waffen nicht abgegeben. Sie würden nach wie vor inoffiziell Nepal und vor allem die ländlichen Regionen kontrollieren. Die Polizei sei nicht fähig zu helfen, da sie sich von den Maoisten fürchtet. Eine polizeiliche Anzeige hätte keinen Effekt gehabt, da sich die Polizei aus Angst nicht lange in den Dörfern aufhält, wo die Machtbereiche der Maoisten liegen. Hätten Sie von einer Meldung des BF bei der Polizei erfahren, hätten sie den BF und die Familie vermutlich umgebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Informationen die Behörde die staatlichen Schutzmöglichkeiten als gegeben annimmt. Nicht einmal in Katmandu, wo der BF gelebt habe, hätte er staatlichen Schutz erhalten. Die Maoisten würden in Katmandu nach wie vor Überfälle durchführen und Zivilisten entführen. Die Angaben des BF seien glaubwürdig, da seine Ausführungen genau mit den zitierten aktuellen Länderberichten über die Aktivitäten der Maoisten in Nepal übereinstimmen und er habe auch Beweismittel für seine Identität vorgelegt. Aufgrund dieser Tatsachen, läge eine asylrelevante, politisch motivierte Verfolgung vor. Die Ausweisung sei jedenfalls unzulässig, zumal bei der Rückkehr des BF weitere Übergriffe oder sogar die Ermordung durch die Maoisten drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde nicht zur Verfügung, da die Maoisten immer noch das Land inoffiziell kontrollieren und Menschen ermorden. Nicht einmal am Stadtrand von Katmandu, wo der BF gelebt habe, seien die Behörden in der Lage, die Zivilbevölkerung vor derartigen Übergriffen zu schützen. Durch den Waffenstillstand sei es leichter für die Maoisten geworden, sich frei in der Stadt zu bewegen und den BF dort auch zu finden.
Der Asylgerichtshof hat als unabhängiger Bundesasylsenat für den 01.04.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den BF, einen Vertreter des Bundesasylamtes, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Nepali geladen. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF und der geladenen Dolmetscherin durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesasylamts ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:
Einsichtnahmen in den erstinstanzlichen Verfahrensakt
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Einsichtnahme in OZ 2: Nachreichung zur Berufungsvorlage, Mitteilung des Finanzamtes über die Feststellung, dass der BF bei einer illegalen Beschäftigung als Kraftfahrer betreten wurde
Einsichtnahme in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des BF, sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:
Gutachten der Ländersachverständigen Sheela STEINER zu Zahl 261.360/0/9Z-XVI/48/05 - eingelangt am 11.01.2008 - insbesondere die sich daraus ergebenden Erkenntnisse zur allgemeinen Lage in Nepal.
Auszug aus dem Internet von Nepalnews.com mk/ag vom 31.03.2008
Bericht der Friedrich Ebert Stiftung, News Update from Nepal 29.02.2008
Nepalitimes vom 31.03.2008 "Insecure Coordinated attacks on rival rallies prove Maoist nervousness on poll outcome"
Einsichtnahme in die vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Informationen aus dem Internet, über einzelne Ereignisse in Nepal, insbesondere auch im Zusammenhang mit den damals noch bevorstehenden Wahlen.
2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal und bezeichnet sich in religiöser Hinsicht als Hindu. Er reiste am 30.09.2005 mit einem Flugzeug der Austrian Airlines direkt aus Katmandu kommend, illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein, in der Absicht, einen Asylantrag zu stellen. Der Asylantrag wurde unmittelbar nach seiner Einreise am 01.10.2005 gestellt. In gesundheitlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der BF in Österreich operiert wurde und nach seinen Aussagen derzeit noch in Behandlung steht.
2.2. Zum Asylvorbringen des BF:
2.2.1. Der BF begründete sein Asylvorbringen im Wesentlichen damit, dass er in Nepal bei der Firma P. als eine Art Gebietsvertreter angestellt war und in dieser Eigenschaft von Maoisten gezwungen worden sei, einen großen Teil seines Gehaltes an diese zu bezahlen. Man habe von ihm verlangt, sein Arbeitsverhältnis bei der Firma P. aufzugeben und man habe ihn auch für die Mitarbeit bei den Maoisten rekrutieren wollen. Im Konkreten brachte er vor, am 08.06.2004 ("an einem Sonntag in der Nacht") sei er mit zwei LKW der Firma P. und sechs anderen Angestellten dieses Unternehmens, von Katmandu unterwegs nach Mahendra Nagar gewesen. Er habe zuvor Urlaub in Katmandu gemacht und wollte eben wieder zu seiner Arbeit zurückkehren. Im Dorf B., der westlichsten Stadt Nepals, hätten sie gerastet und es seien plötzlich Maoisten aufgetaucht. Die zwei Fahrer der LKWs seien zusammengeschlagen worden und sie hätten gedroht, die zwei Fahrer umzubringen, wenn die übrigen Teilnehmer dieser Fahrt nicht damit aufhörten, bei P. zu arbeiten. Die zwei Lastwagen seien dann verbrannt worden. In der Folge habe er für drei Monate "Spenden" an die Maoisten bezahlt. Die Aufforderung dazu sei mittels Briefs an den Seniorvertreter des Gebiets im September 2004 eingelangt. Der Seniorvertreter sei dann im Oktober 2004 überfallen worden. Der BF habe 2000 Rps pro Monat von seinem Gehalt, das 3000 Rps betrug, bezahlt. Im Februar 2005 sei er auf seinem Mobiltelefon angerufen und aufgefordert worden, seine Arbeit bei P. aufzugeben und für die Maoisten zu arbeiten. Im April 2005 habe er in einem Stadtteil von Pokhara, in M. bei einem Händler eine Zustellung gemacht. Nach Beendigung der Zustellung sei im Lagerraum dieses Restaurants eine Bombe explodiert. Dabei sei die Wand des Lagerraumes beschädigt worden. Am darauffolgenden Tag sei er wiederum von den Maoisten angerufen worden und man habe darauf hingewiesen, dass er Glück gehabt habe. Das nächste Mal würde er erwischt werden. Im August 2005 hätte er neuerlich einen Brief von den Maoisten mit der gleichen Aufforderung bekommen, die Arbeit bei P. aufzugeben, ansonsten würde man seine Existenz vernichten. Im September 2005 sei er schließlich ausgereist. Als er den zweiten Brief bekommen hatte, habe er sich in Katmandu aufgehalten, weil er inzwischen von seiner Firma dorthin versetzt worden sei. Um die Ausreise finanzieren zu können, habe seine Mutter ein Grundstück verkauft. Den Brief könne er nicht vorzeigen, weil er von seiner Mutter vernichtet worden sei. Der BF erwähnte schließlich in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass er während seines Aufenthaltes in Katmandu ebenfalls von den Maoisten bedroht worden sei. Die Maoisten hätten ihm unterstellt, dass er an einem illegalen Abbau von Sand in einer Sandgrube beteiligt wäre. Diese Unterstellung der Maoisten entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Der BF vermeinte schließlich in Kenntnis der jüngeren Entwicklung in seinem Heimatland, dass die Maoisten nach wie vor Leute umbringen und "es immer noch solche Sachen gibt". Der BF vermutete, wenn die Maoisten die Wahl nicht gewinnen, dann würden sie ihre frühere Tätigkeit fortführen oder noch verstärken und zum Beweis dessen, legte er Auszüge aus dem Internet vor, die über verschiedene Anschläge der Maoisten in Nepal berichten.
2.3. Zum Herkunftsland des BF:
Ausgehend von dem im Verfahren zu GZ 216.360 eingeholten Sachverständigengutachten findet in Nepal derzeit eine grundlegende Veränderung in politischer Hinsicht statt. Das Land wandelt sich (bzw. hat sich bereits gewandelt) von einer Monarchie in eine Republik. Alle Parteien bildeten gemeinsam eine Übergangsregierung, haben die Abschaffung der bisher herrschenden Monarchie und die Errichtung einer Republik beschlossen. Die Abschaffung der Monarchie wurde am 28.12.2007 durch einen Zusatz zur Übergangsverfassung im Parlament beschlossen. Der König hat bereits abgedankt und seit dem 31.12.2007 sind die Maoisten an der Übergangsregierung beteiligt und bemüht, dem König nahestehende Parteien und Gruppierungen ebenfalls zum Eintritt in die Übergangsregierung zu bringen. Für die Absicht der Maoisten, die Zeit bis zu den Wahlen möglichst ruhig zu halten, spricht, dass sie selbst die Einrichtung von Untersuchungskommissionen bei diversen aktuellen Verbrechen, welche den Maoisten zugeschrieben werden, unterstützen. Dadurch sei es bereits zu konkreten Ausforschungen und Festnahmen von Tätern durch die Behörden gekommen. Die UNMIN überwache die Entwaffnung und Unterbringung der maoistischen Kämpfer und es gebe Bestrebungen, die Untergrundkämpfer der maoistischen Armee in die reguläre Armee Nepals einzugliedern. Berichte über umfangreiche Gewaltanwendungen durch die Maoisten gegen die Bevölkerung - wie es sie in der Vergangenheit häufig gegeben hat - seien derzeit nicht bekannt. In einigen Einzelfällen, die nach wie vor geschehen, würde die Aufklärung von den Maoisten selbst durchgeführt oder zumindest unterstützt. Nach wie vor seien Inkassos in Form von Mautgeldern üblich, welche als Straßenerhaltungsbeiträge oder Spenden bezeichnet werden. Diese würden nicht mehr unter Einsatz von Gewalt eingehoben. Auch von Touristen würden diese Beiträge kassiert. Davon zu unterscheidende Unruhen zwischen verschiedenen Volksgruppen gebe es aber nach wie vor in den südlichen Bezirken. Grund dafür seien Abspaltungsbestrebungen. Manche diese Gruppierungen seien früher von den Maoisten unterstützt worden. Es gebe derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass die Maoisten versuchen würden, Kämpfer zu rekrutieren. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei es auch für mittellose Rückkehrer möglich, zumindest eine niederwertige Arbeit in Katmandu oder anderen größeren Städten bzw. in den touristisch genutzten Gegenden zu finden. Aus Medienberichten sei bekannt, dass die Tourismusbranche in Nepal im Jahr 2007 einen Zuwachs von ca. 67% erreicht hat und es daher in den Tourismusregionen genug Arbeitsplätze gibt. Menschen mit Auslandserfahrung und Fremdsprachenkenntnissen hätten nach ihrer Rückkehr sogar bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Nachforschungen nach Personen in größeren Ballungszentren seien aufgrund fehlender gesetzlich geregelter Meldepflichten äußerst schwierig. Vereinzelt gebe es in der Vergangenheit aber Fälle, dass Maoisten Personen auch in den Städten aufspüren hätten können. Das beziehe sich jedoch auf Inhaber höherer Positionen, politische Funktionäre, hochrangige Offiziere oder andere lokal oder überregional angesehene Personen.
3. Beweiswürdigung
3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des BW.
3.2. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BW sind glaubwürdig und durch die Vorlage eines unbedenklichen Staatsbürgerschaftsnachweises erwiesen.
3.3. Das asylrelevante Vorbringen des BF ist jedoch nicht glaubhaft. Es weist mehrere Ungereimtheiten und auch Steigerungen im Verlaufe des Verfahrens auf, sodass der Asylgerichtshof nicht zur Überzeugung gelangt, dass das Vorbringen mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt und in der Realität so stattgefunden hat, wie es der BF schilderte. Der BF bezieht sich auf Ereignisse, über die auch in den Medien berichtet wurde und beschreibt Details, wie sie sich aus den Medienberichten ergeben. Darüber hinausgehende Details, die nur jemanden bekannt sind, der direkt von dem Ereignis betroffen war bzw. in dieses involviert war, konnte der BF nicht angeben. Der BF behauptete auch, schriftlich bedroht und aufgefordert worden zu sein, seine Arbeit bei P. niederzulegen. Obwohl diese Schriftstücke einen wichtigen Beweis im Asylverfahren darstellen, konnte der BF keinen einzigen dieser Briefe vorlegen. Auch das spricht dafür, dass die Bedrohungen gar nicht stattgefunden haben. Dem BF wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten, dass er in Katmandu keiner direkten Bedrohung durch die Maoisten ausgesetzt wäre. Dies hat der BF auf Vorhalt auch noch bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof machte der BF dann erstmals geltend, dass er auch in Katmandu von Maoisten verfolgt worden sei, in dem diese ihm unterstellt hätten, er betreibe mit anderen Personen zusammen eine illegale Sandgrube in Katmandu. Schließlich brachte er zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor, er werde von den Maoisten gesucht und einige Maoisten hätten im Februar 2007 das letzte Mal bei ihm zu Hause nachgefragt. Dem liege zu Grunde, dass sein Bruder damals Drogen genommen und damit geprahlt hätte. Es habe dann eine Diskussion mit den Maoisten gegeben und am nächsten Tag seien Maoisten zu ihm nach Hause gekommen, hätten seinen Bruder bedroht und dabei auch den BF erwähnt. Weiters sei angedeutet worden, im Falle der Rückkehr des BF nach Nepal diesen wiederum zu verfolgen. Der BF konnte nicht erklären, warum er von den Maoisten als derart wichtige Person eingeschätzt wird, dass er vom westlichen und ländlichen Teil Nepals bis in die Großstadt von Katmandu verfolgt wird. Aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche erweist sich das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft.
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF gründen sich auf die o. a. und in der Beschwerdeverhandlung mit dem BF erörterten Länderfeststellungen und Medienberichten. Die in einem anderen Berufungsverfahren betreffend einen Asylwerber aus Nepal in Auftrag gegebenen, schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen wurden - soweit sie allgemeiner Natur sind - in der gegenständlichen Verhandlung ebenfalls erörtert. Die Ausführungen sind schlüssig. Die Sachverständige stammt selbst aus Nepal und war bereits in zahlreichen Asylverfahren sowohl als Dolmetscherin als auch als Ländersachverständige tätig. Für das gegenständliche Gutachten ist sie im Herbst 2007 persönlich nach Nepal gereist und hat Erhebungen vor Ort durchgeführt. Das Ergebnis weist somit einen hohen Grad an Unmittelbarkeit und Aktualität zum Zeitpunkt der Verhandlung auf. Durch Medienberichte über vereinzelt stattfindende sicherheitsrelevante Ereignisse wird das Gutachten in seiner Gesamtheit nicht widerlegt. Zum Einen finden sie zu punktuell statt, um von einem realen Risiko für jedermann zu sprechen. Zum Anderen liegt es auf der Hand, dass die Maoisten angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen, die sie zum Teil auch selbst angestrebt haben, eine Abkehr von Gewalt und Terror bekunden. Auch die Medien berichten über diese gravierenden Veränderungen der politischen Lage in Nepal, wobei insbesondere auf die Einbeziehung und Teilnahme der Maoisten am politischen Veränderungsprozess hervorgestrichen wird.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter zu führen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
4.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBL. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.3. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gem. Abs. 2 leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Im § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird auf die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen. Folglich ist hinsichtlich der Prüfung des Refoulements auf § 50 FPG abzustellen.
Gem. § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gem. Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz
5.1. Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der fünf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 7 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
5.2. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Angaben des BF zu dessen Fluchtgründen in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zulegen sind. Es wird in diesem Zusammenhang auf die vagen und unplausiblen Darlegungen verwiesen.
5.3. Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (is von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (Vgl dazu VwGH 24.02.1993, Zahl 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, Zahl 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des BF vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
5.4. Beurteilt man den Fall des BF im Lichte der dargestellten Literatur und Judikatur, so ist festzustellen, dass dieser seiner Bescheinungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Sein Fluchtvorbringen blieb bis dato völlig bescheinigungslos im Raum stehen. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
5.5. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: (1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
5.5.1. Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal entgegen Art 4 Absatz 5 litera c und e leg. cit. dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet) und auch nicht die generelle Glaubwürdigkeit des BF festgestellt werden konnte.
5.2. Folglich ist es dem BF schon deshalb nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) glaubhaft zu machen. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des BF nicht positiv beschieden werden.
5.3. Der BF wird nicht aus den in Art. I Abschnitt A Z 2 Genfer Konvention genannten Gründen verfolgt und es kann ihm daher nicht Asyl nach § 7 AsylG gewährt werden. Demzufolge ist auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 12 AsylG ausgeschlossen
6. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz:
6.1. Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 1 und 2 Fremdengesetz) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Fremdengesetz) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
6.1. Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines eine asylrelevante Verfolgung darlegenden Sachvortrages des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder die Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 2 Fremdengesetz) vor.
6.2. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in dessen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz). Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nepal besteht - wie sich aus dem Ländermaterial über Nepal ergibt - aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Der zehn Jahre dauernde Bürgerkrieg wurde laut Medienberichten durch Unterzeichnung eines Friedensabkommens am 25.12.2007 beendet und Maoisten wurden als Minister vereidigt. Seitens des Übergangsparlaments ist der Weg für die Änderung der Staatsform in eine Republik geebnet worden (Quelle: www.derstandard.at, recherchiert am 02.01.2008). Der BF hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
6.3. Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass der BF weder eine individuelle konkrete Gefährdung im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz glaubhaft gemacht hat, aber auch nach den zu Nepal getroffenen Feststellungen eine allgemeine Gefährdung in diesem Sinne nicht erkennbar ist.
6.4. Die Gewährung subsidiären Schutzes erweist sich nicht als notwendig und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nepal ist daher zulässig.
7. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz:
Der BF hat keine Verwandten ist Österreich oder Europa. Seine Eltern und drei Schwestern leben nach wie vor in Nepal. Es ist daher vom Nichtbestehen eines vom Schutzumfang des Artikel 8 Absatz 1 EMRK umfassten Familienlebens des BF auszugehen. Da im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BW nicht stattfindet, braucht eine weitere Prüfung, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK), nicht vorgenommen werden.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und wenn dies zutrifft, ob dieser Eingriff eine im Sinne des o. a. Artikel. 8 Absatz 2 EMRK zulässige Maßnahme darstellt.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA [aaO.]) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Entwicklung der Judikatur des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Im Falle des am 30.09.2005 illegal nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltpunkte für die Annahme besonderer - über die familiären Beziehungen hinausgehender - sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von diesem auch nicht behauptet. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die zur Annahme einer Prävalenz der ho. extrafamiliären Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, besteht im vorliegenden Fall nicht.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Ausweisung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung dieser genannten Ziele "dringend geboten ist". Dies bedeutet, dass die Ausweisung zur Erreichung zumindest eines dieser Ziele ein "zwingendes soziales Bedürfnis" im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darstellen muss (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2001, zahl 2000/21/0120 und VwGH 27.01.2004, Zahl 2002/21/0214). Im gegenständlichen Fall ist zu gewärtigen, dass das Aufenthaltsrecht des BF sich bis dato bloß auf den Umstand gründete, dass er einen Asylantrag gestellt hat. Es musste dem BF klar und bewusst sein, dass der Aufenthalt nur vorübergehend für die Zeit der Dauer des Asylverfahrens gerechtfertigt ist und im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Antrages, der weitere Aufenthalt in illegaler sein wird. Durch eine weiteres (rechtswidriges) Verbleiben würde sich der BF nicht innerhalb einer Gesellschaft und Rechtsgemeinschaft sozial adäquat und normtreu verhalten, weshalb in Hinblick auf die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und in Hinblick auf den Schutz der Rechte und Freiheiten ein zwingendes soziales Bedürfnis an der Ausweisung des BF besteht.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Fremdenwesens erweist sich die Ausweisung des BF als dringend geboten. In Folge des gegenständlich negativ beschiedenen Asylverfahrens würde der zukünftige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ein unrechtmäßiger sein, was eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens von beachtlichem Ausmaß darstellen würde. Dazu kommt, dass der Berufungswerber - schon mangels Erfüllung der in § 21 Absatz 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, dass sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der BF unter Umgehung der genannten - ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden - Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl hiezu zB VwGH 19.01.2005, Zahl 94/18/1027 (mwN) sowie VwGH 17.05.1995, Zahl 95/21/0110).
Dem BF musste überdies bewusst sein, dass sein Aufenthalt im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Diesbezüglich ist auch auf Chvosta, ÖJZ 2007/74, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN, zu verweisen, welcher ausführt, dass der Asylwerber während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen kann, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen.
Dahingehend hat auch der EGMR erst jüngst, in der Entscheidung NNYANZI v. The United Kingdom vom 08.04.2008, Appl. 21878/06, dargetan, dass ein während eines unsicheren (im konkreten Fall sogar rund zehnjährigen) Aufenthaltes etabliertes Privatleben per se nicht geeignet ist, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen, zumal das öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls schwerer wiegt. Für den vorliegenden Fall gilt daher: Ein im Falle einer Ausweisung nach Nepal erfolgender Eingriff in das Privatleben der BF ist schon im Hinblick auf den bisher noch sehr kurzen Aufenthalt aber auch im Hinblick auf die noch wenig ausgeprägte Intensität einer Integration nicht unverhältnismäßig. Die privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich werden von den öffentlichen Interessen an einer geordneten Einwanderungskontrolle jedenfalls überwogen. Der Eingriff in das Privatleben ist somit im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese - im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige - Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen, soweit der Berufungswerber nicht zur freiwilligen Ausreise bereit wäre. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend auch das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, Zahl G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Dem gegenüber sind die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich infolge einer lediglich als rudimentär zutage getretenen Beziehungsintensität nicht so stark ausgeprägt, dass sie das besagte maßgebliche öffentliche Interesse überwiegen.