S9 401.577-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des S.L., geb. 00.00.2003, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gesetzlich vertreten durch K.L., p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Traiskirchen in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, FZ. 08 06.136 EAST-OSt, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, stellte am 15.07.2008 durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, K.L., einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des S.R. (GZ: S9 401.573-1/2008) und der K.L. (GZ S9 401.574-1/2008). Das Verfahren wird gemeinsam mit den Verfahren seiner Eltern als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.09.2008, FZ. 08 0.136 EAST-OSt, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde am 03.09.2008 der gesetzlichen Vertreterin persönlich im Amt ausgefolgt.
3. Gegen genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht auf dem Faxwege am 15.09.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen behauptete, dass aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht den benötigten Schutz in POLEN erhalte und in der Folge eine Abschiebung in den Verfolgerstaat befürchten müsse. Diesbezüglich wurde auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 05.03.2008 zur "Situation tschetschenischer Asylwerber in POLEN (insbesondere Lage in Aufnahmeeinrichtungen, Bedrohung durch Kadyrowzy und medizinische Versorgung) verwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde langte samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 19.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Die Beschwerden des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, S.R., und der Mutter, K.L., wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S9 401.573-1/2008/2E und GZ S9 401.574-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine darüber hinausgehenden Beschwerdegründe geltend gemacht.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in den die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag verwiesen, welche auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.