C13 252.445-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau O.C. alias O.T. alias T.O., geb. 00.00.1976 alias 00.00.1975, StA Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008, Zahl 08.07.675 - EAST Ost, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entschieden:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), brachte am 26.04.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete:
Sie sei Lehrerin an einer Schule in der Mongolei gewesen und hätte mit der Frau eines Kollegen private Streitigkeiten gehabt. Diese Frau sei in die Schule gekommen und hätte sie gekratzt und geschlagen. Die BF hätte Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei hätte aber gesagt, dass dies eine private Angelegenheit sei. Dieser Vorfall sei im April 2000 gewesen. In der Folge hätte die Frau sie wörtlich bedroht, dass sie sie umbringen werde. Die BF sei im März 2001 nach U. gezogen, um Ruhe zu haben. Die Gattin des Kollegen sei jedoch auch nach U. gekommen und habe sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Sie sei noch immer eifersüchtig auf die BF gewesen. Die BF hätte dann mit ihrer Tochter von April 2003 bis Juni 2003 bei Freunden der BF gelebt. Als die BF im Juni 2003 zur Wohnung in U. zurückgekommen sei, sei sie von Freunden der Gattin ihres Kollegen bedroht worden. Dann habe sie sich zur Flucht entschlossen. Sie hätten am Abend mehrmals laut an ihre Wohnungstüre geklopft und geschrien, dass sie die Türe öffnen solle. Diese Bedrohungen habe die BF nicht der Polizei angezeigt, da sie in U. unangemeldet gewohnt hätte. Die Tochter hätte sie bei den Bekannten gelassen, bei denen sie gewohnt habe, es gehe ihr gut.
1.2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.08.2004, Zahl 04 08.803-BAW gemäß § 7 AsylG 1997. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt und die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung wurde festgestellt, dass die BF illegal in Österreich eingereist sei und mongolische Staatsbürgerin sei. Sie habe angegeben, den Namen O.C. zu führen und am 00.00.1975 geboren zu sein. Der Reiseweg der BF könne nicht festgestellt werden, wie auch nicht festgestellt werden könne, dass die BF in ihrem Heimatland der Mongolei eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Festgestellt wurde weiters, dass die BF in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Familienbezug habe. Weiters wurden in der Begründung Feststellungen zur Situation in der Mongolei betreffend Staatsaufbau, Grundlinien der Innenpolitik, Staat und Religionen, Staatsform, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Wahlergebnisse, zur Lage der Menschenrechte und zur Außenpolitik getroffen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF nicht geeignet sei, einen glaubhaften Fluchtgrund darzustellen. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF wegen der Frau eines Freundes das Land verlasse. Zudem habe es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude gehandelt, das augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit ihres Lebens hätte. Die BF hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.
Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass - würde man entgegen der Überzeugung der erstinstanzlichen Behörde von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF ausgehen - die von ihr geltend gemachten Übergriffe die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten. Asylrelevant sei Verfolgung nur dann, wenn sie von staatlichen Stellen ausginge oder der Staat nicht in der Lage oder gewillt sei, eine von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Die von der BF angegebenen privaten Übergriffe seien von dieser Beschreibung nicht umfasst, abgesehen davon, dass für diesen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.
1.3. Mit Schreiben vom 16.08.2004 erhob die BF Berufung gegen diesen Bescheid. In der Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und ergänzte diese um Ausschnitte aus dem Jahresbericht von Amnesty International 2004 zur Situation in der Mongolei.
1.4. Mit Bescheid vom 24.04.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der BF ab und bestätigte den Spruch des angefochtenen Bescheides in allen drei Spruchpunkten. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst worden und der rechtlich maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben worden wären. Auch der Berufung seien keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen gewesen, die geeignet gewesen wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
1.5. Am 25.08.2008 hat die BF im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien Rossauer Lände einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Sie gab an, den Namen T.O. zu führen, Staatsangehörige der Mongolei und am 00.00.1976 geboren zu sein.
Diesen zweiten Antrag begründete die BF im Wesentlichen folgendermaßen:
Bei der niederschriftlichen Befragung beim Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel am 26.08.2008 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie im Juli 2008 illegal mit dem Zug von Wien nach Budapest gefahren sei, um dort einen Asylantrag zu stellen. Von dort sei sie nach Debrecen ins Flüchtlingslager und von dort in die Erstaufnahmestelle in Bekescsaba gefahren. Als sie dort einen Asylantrag gestellt hätte, sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nach Österreich zurückgeschoben werde, da sie dort bereits 2004 einen Asylantrag gestellt habe. Daraufhin sei sie von der ungarischen Polizei zur österreichischen Grenze gebracht und dort der österreichischen Polizei übergeben worden. Seither befinde sie sich in Schubhaft. In der Zeit von ihrer ersten Einreise in Österreich bis zu ihrer Ausreise im Juli 2007 habe sie sich ständig in Wien aufgehalten und sei seither nicht mehr in ihre Heimat Mongolei zurückgekehrt.
Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie keinesfalls in die Mongolei zurück möchte. Der von ihr angegebene Fluchtgrund sei noch immer aufrecht und es sei auch ein neuer Fluchtgrund hinzugekommen. Ihre Tochter sei damals in der Mongolei zurückgeblieben und erhielte seither nun Drohungen. Diese Drohungen gingen von einer Frau namens T. aus. Diese Frau sei auf die BF eifersüchtig gewesen. Sie hätte sinngemäß gesagt, dass sie die Tochter mit ihrer Mutter umbringen würde, wenn die BF zurückkehren würde. Ihre Tochter sei erst 8 Jahre alt und die BF habe das vor ca. 6 Monaten erfahren, als sie mit ihrer Tochter telefoniert habe. Der Schwager der BF habe daraufhin mit Frau T. gesprochen. Frau T. habe dann eine andere Person zu ihrem Schwager geschickt und dieser habe ihn verprügelt. Die Familienmitglieder würden immer wieder Probleme bekommen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vor dem Bundesasylamt gab die BF vor einem Organwalter des Bundesasylamtes an, sie möchte die Befragung nicht mit einem männlichen Dolmetscher, sondern mit weiblichen Dolmetscher durchführen. Sie habe dies bei der Befragung durch die Exekutive am 26.08.2008 nicht angegeben, weil sie nicht gewusst hätte, dass sie nochmals eine Befragung haben werde. Die Einvernahme wurde beendet.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11.09.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vor dem Bundesasylamt gab die BF vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache und einer Rechtsberaterin im Wesentlichen Folgendes an:
Befragt, warum sie eine weibliche Dolmetscherin zur Einvernahme haben möchte, gab sie an, sie befriedige sich selber, das hätte sie nicht sagen können. Der Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen bestünde darin, dass die bereits erwähnte Frau T. gewusst hätte, dass die BF dies tue und das in einer Zeitung veröffentlicht habe. Die BF sei nicht lesbisch, aber Frau T. habe geschrieben, dass die BF und ihre Cousine O. lesbisch seien. In der Mongolei sei dies ein Tabu-Thema. Sie habe dies in der Berufung nicht angegeben, weil sie sich immer schwer fühle. Sie habe dies auch bisher nicht erzählen können, weil immer Männer im Zimmer anwesend gewesen seien. Auf Frage des Rechtsberaters gab die BF an, dass vor drei oder vier Monaten Freunde angerufen und gesagt hätten, dass dieser Artikel in der Zeitung sei. Sie könne den Namen der Zeitung nicht nennen.
1.6. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid Zahl 08 07.675 - EAST Ost vom 16.09.2008, übernommen von der BF am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Festgestellt wurde, dass die BF keine Beweismittel vorgelegt habe und dass das Vorliegen einer gegen die BF gerichteten Verfolgung in der Mongolei nicht festgestellt werden habe können.
Die Erstbehörde folgte beweiswürdigend in ihren Feststellungen zur Person der BF, zum Vorverfahren sowie zum Privat- und Familienleben im Wesentlichen den Angaben der BF sowie dem diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalt. Zum nunmehrigen Vorbringen betreffend die Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass dieses gänzlich unnachvollziehbar - weil unlogisch - und daher unglaubwürdig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Frau T. nun nach gut 4 Jahren einen derartigen Zeitungsartikel veröffentlicht haben solle, zumal die BF in dieser sie so sehr betreffenden Situation nicht einmal den Namen dieser Zeitung wisse.
Da der neu vorgebrachte Sachverhalt unglaubwürdig sei und daher nicht den weiteren rechtlichen Ausführungen zu Grunde gelegt werden könne, liege daher kein neuer Sachverhalt, sondern entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet bewirken. Dies ergebe sich auch aus den Angaben der BF, wonach sie gehört habe, dass man nach 6 Monaten nach Rechtskraft abermals um Asyl ansuchen könne und sie deshalb zwischenzeitlich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gereist sei.
1.7. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.09.2008, eingelangt am 24.09.2008 bei der Erstbehörde, Beschwerde erhoben. Darin führt die BF im Wesentlichen aus, dass ihr Fluchtgrund ein sehr intimes und privates Problem sei, über das sie vor 4 Jahren aus Scham und Angst nicht erzählen habe können. Sie sei sexuell weder an Frauen noch an Männern interessiert. Im Weiteren wiederholte sie ihr Vorbringen in der letzten Einvernahme und führte dazu näher aus, dass ihre von Frau T. denunzierte Schwester, O., eine bekannte und begabte Malerin sei. Sie habe mit Händen, Füßen und dem Mund gleichzeitig gemalt. Nun werde sie aber als Lesbe diskriminiert. Ihre Schwester sei wegen des Gerüchtes für drei bis vier Jahre nach Hongkong gereist, um alles zu vergessen. Nach ihrer Rückkehr in die Mongolei hätten die Mongolen wieder angefangen, den Unsinn über ihr Leben zu reden und zu schreiben, sie hätten wieder in der Zeitung Artikel geschrieben. Die Schwester sei nun psychisch krank. Wenn die BF nun wieder in die Mongolei zurückkehren würde, würden die Mongolen wieder anfangen, mit ihrem Sexualleben Artikel zu veröffentlichen. Sie könne dann nicht als Lehrerin arbeiten, weil sie als angebliche Lesbe kein Vertrauen genieße.
Weiters brachte die BF vor, dass der Bruder von Frau T. als Bürgermeister kandidiere, sodass die BF niemals mehr als Lehrerin arbeiten könne, in der Mongolei sei alles sehr korrupt. Sie möchte in Frieden in Österreich leben. Ihr Hauptproblem sei, dass es in der Mongolei sehr schwierig sei, die psychischen Störungen auszuhalten und zu überwinden. Sie möchte nicht dasselbe Schicksal wie ihre Schwester O. erleiden, deren Leben völlig zerstört sei wegen der psychischen Krankheiten.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 03.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Die Prüfung der von der BF vorgebrachten Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen dieses dem rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 24.04.2008 vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit ihrer Asylantragstellung vom 26.04.2004 nicht verändert und liegt ihrem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe behauptete Fluchtgrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Die BF begehrt faktisch die Auseinandersetzung mit ihren im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Wie die erstinstanzliche Behörde nach beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den neuen Behauptungen der BF zutreffend ausgeführt hat, brachte diese im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor, bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Die nunmehr durch die BF in den Einvernahmen vom 26.08.2008 und vom 11.09.2008 und weiter ausführend in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptungen bezüglich Verfolgung durch Frau T. - nun insbesondere durch öffentliche Diskriminierung in Zeitungsartikeln - stellen keinen neuen objektiven Sachverhalt dar; vielmehr waren der BF diese Umstände bereits während des vorangegangen Rechtsganges ihres Asylverfahrens bekannt. Die BF hatte bereits in diesem Verfahren ausreichend Gelegenheit, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen und alle Fluchtgründe anzugeben. Aber auch die Beschwerde enthält kein über bloße unsubstantiierte Behauptungen hinausgehendes konkretes Vorbringen bezüglich allfälliger neuer, bisher nicht geltend gemachter Fluchtgründe, sondern stellt das Vorbringen der BF lediglich eine Weiterführung bzw. Variierung der angegebenen privaten Verfolgung durch Frau T. dar.
Der Erstbehörde ist darin beizupflichten, dass dieses Vorbringen auch völlig unglaubwürdig ist, zumal zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der BF liegen (in der Einvernahme vom 11.09.2008 spricht die BF von ihrer Cousine O., während sie in der Beschwerdeschrift von ihrer Schwester O. spricht; zunächst bringt die BF vor, dass ihr vor 3 bis 4 Monaten Freunde per Telefon erzählt hätten, dass ein Artikel über sie und ihre Schwester in der Zeitung stünde, während sie die zeitliche Abfolge in der Beschwerdeschrift so darstellt, als ob der Zeitungsartikel vor 4 Jahren erschienen wäre und ihre Schwester deswegen nach Hongkong gegangen wäre). Es erscheint auch äußerst fragwürdig, dass die BF den Namen dieser Zeitung in einer Angelegenheit, die sie so sehr betreffe, nicht kenne, wie auch, sowie dass sie ihr vierjähriges Kind in der Mongolei zurückgelassen hätte. Beweismittel oder Belege für ihre Vorbringen hat die BF keine vorgelegt.
Dieses Vorbringen stellt sich daher als eine - nicht belegte - Fortsetzung des bereits in den Vorverfahren als unwahr beurteilten Fluchtvorbringens dar, wobei aber auch im Falle des Zutreffens dieses Vorbringens lediglich eine private und somit nicht asylrelevante Verfolgung vorliegen würde. Im Gegenteil muss das nunmehrige Vorbringen als bloßer Versuch gewertet werden, nach über 4 Jahren des Aufenthaltes in Österreich, ohne dass ein Asylgrund vorläge, eine Ausweisung hintanzuhalten.
Der Erstbehörde ist daher in ihrer Argumentation beizutreten, dass die diesbezüglichen Angaben der BF nicht geeignet sind, einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen bzw. das Fluchtvorbringen der BF anders zu beurteilen. Beim nunmehrigen Vorbringen des BF handelt es sich somit im entscheidungsrelevanten Kern um dasselbe Vorbringen, über welches bereits mit Bescheid vom 24.04.2008 rechtskräftig abgesprochen wurde; die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) darstellen würden.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl. I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.
2.2.1. Dass die BF darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Solches wurde von der BF selbst auch während mehrerer Einvernahmen nicht behauptet.
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
2.2.2. Dass eine Ausweisung aus Gründen im Sinne des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) unzulässig wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Es ist auch keine konkrete Gefahr hervorgekommen, dass der BF im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr drohen würde.
In Summe überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung gegenüber den Interessen der BF, zumal sich auch der über mehr als 4 Jahre dauernde Aufenthalt der BF in Österreich zum Teil auf keinen gültigen Aufenthaltstitel und zum Teil lediglich auf einen aus ihrer Asylantragstellung erfließenden Aufenthaltstitel gründet, weshalb die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.