TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 97/02/0341

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. Juni 1997, Zl. 1-0106/97/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. September 1996 um 23.57 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und sich nach seiner Anhaltung an einem bestimmten Ort geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er die angeführte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unternommen habe, wobei er von einem hiezu geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zu dieser Untersuchung aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe bereits in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ausführlich dargelegt, dass eine Tat gemäß § 6 VStG nicht strafbar sei, wenn sie durch Notstand entschuldigt sei. Er habe schon zu Beginn der Amtshandlung darauf hingewiesen, dass er seinen frisch operierten Hund nicht allein im Auto zurücklassen könne, da dies eine unmittelbar drohende Gefahr für sein Leben und somit für das Vermögen des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer habe somit der Aufforderung des Polizeibeamten, er möge (zwecks Ablegen des Alkotestes) mit dem (Polizei-)Auto zum nahe gelegenen Polizeiposten mitkommen, nicht Folge leisten können.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er sein ursprüngliches Vorbringen, der bei der gegenständlichen Amtshandlung im Auto des Beschwerdeführers befindliche Hund sei "frisch operiert" gewesen, anlässlich der vor der belangten Behörde am 9. Juni 1997 stattgefundenen mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrechterhalten, sondern stattdessen vorgebracht hat, dem Hund sei am frühen Nachmittag vom Tierarzt eine "Spritze" verabreicht worden, weil er zuvor Mäusegift gefressen habe. Dass in der Beschwerde - entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen, diesbezüglichen Feststellung - dennoch wieder auf den "frisch operierten" Hund verwiesen wird, ist sohin als geradezu mutwillig zu bezeichnen. Auch hat der Beschwerdeführer aus diesem Anlass lediglich vorgebracht, wäre sein Hund im Auto eingesperrt worden (damit der Beschwerdeführer ohne ihn zur Ablegung des Alkotestes mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeidienststelle fahren könne) "so hätte er sicherlich das Wageninnere zerstört". In dieser Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung lag allerdings kein Notstand im Sinne des § 6 VStG (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 788, zitierte Vorjudikatur).

Am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zwar vorgebracht hat, dass dann, wenn er seinen "frisch operierten" Hund am Anhalteort zurückgelassen hätte, eine unmittelbar drohende Gefahr für den Hund gegeben gewesen wäre, "da sich dieser alleine sehr fürchtet", doch kann dieser Einwand - selbst wenn er auf die vorher verabreichte "Spritze" bezogen werden würde - nicht ernst genommen werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters auch vor, er sei bis zum Schluss der Amtshandlung bereit gewesen, den Alkomattest durchzuführen.

Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person nicht bestimmen kann, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen zu einem Wachzimmer (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1998, Zl. 97/02/0136). Ausgehend von den obigen Darlegungen kann der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht finden, dass der Beschwerdeführer eine solche Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklassen des Hundes in seinem Kraftfahrzeug (sodass auf eine andere Möglichkeit nicht eingegangen werden muss) dargetan hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020341.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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