TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/14 B8 239006-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2008
beobachten
merken
Spruch

B8 239.006-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des B.E., geb. 00.00.1981, StA. Republik Kosovo, vom 25.02.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2008, Zahl: 07 07.171-BAL, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von B.E. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird B.E. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird B.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gab an, am 19.02.1999 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte am 05.02.2002 - nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung nach der Kosovo-Verordnung und Ablehnung seines Antrages für eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung - seinen ersten Asylantrag. Dabei brachte er vor, Staatsangehöriger von Serbien (vormals Serbien und Montenegro) und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen.

 

Dieser (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 29.05.2003, Zahl: 02 03.472-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.06.2003 rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Der Beschwerdeführer zog am 09.02.2004 den Asylantrag vom 05.02.2002 zurück, nachdem er zuvor bei der Bundespolizeidirektion Wels am 09.12.2003 einen Antrag auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger § 49 Abs. 1 - Österreicher" gestellt hatte, da dem Vater des Beschwerdeführers am 30.09.2002 die Staatsbürgerschaft verliehen worden war. In der Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2003 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.02.2004, GZ: 239.006/0-II/06/03, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung wurde vom Beschwerdeführer in Folge dahingehend abgeändert, dass er die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung beantragte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 02.05.2007, GZ: 311.170/16-III/4/07, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 21 Abs. 1 NAG rechtskräftig abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 07.08.2007 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass ihm im Jahre 2004 von seinen Eltern "versprochen" worden sei, dass er eine andere Frau heiraten solle bzw. der Beschwerdeführer verlobt worden sei. Vor eineinhalb Jahren habe er seine jetzige Lebensgefährtin kennen gelernt und habe er vor, diese zu heiraten. Als die Familie seiner Ex-Verlobten davon erfahren habe, hätte sie begonnen den Beschwerdeführer zu bedrohen. Diese Familie sei noch im Kosovo, deshalb stelle der Beschwerdeführer jetzt auch einen neuen Asylantrag. Mitglieder dieser Familie seien Anhänger der UCK gewesen und sei deshalb sein Leben in Gefahr, wenn er zurückkehren sollte. Im Kosovo gebe es für den Beschwerdeführer keine Sicherheit. Er habe seit 1999 Österreich nie verlassen.

 

Am 14.08.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

 

"Vorhalt: Es wurden Ihnen die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

 

Vorhalt: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

Antwort: Ja

 

Vorhalt: Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Vorhalt: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können.

 

Vorhalt: Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen. Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes: Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.

 

Vorhalt: Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Dem AW wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht: "Wegen des Auftretens von Vogelgrippe-Fällen bei Wassergeflügel und der Gefahr der Übertragung auf Menschen wird von jeglicher Kontaktnahme (Aufenthalt in unmittelbarer Nähe, Berühren, Essen roher Geflügelprodukte) zu lebenden oder toten Wildvögeln, deren Produkten oder Ausscheidungen dringend abgeraten."

 

Frage: Haben Sie das verstanden?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Haben sie irgendwelche Erkrankungen?

 

Antwort: Nein Ich bin Staatsangehöriger von Serbien, Provinz Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, meine Muttersprache ist albanisch, ich spreche auch deutsch, bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.

 

Frage: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

 

Antwort: Moslem

 

Frage: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

 

Antwort: Einen Reisepass, der ist aber abgelaufen.

 

AW legt folgende Dokumente vor: 1 Serbischer Personalausweis 2) Reisepass 3) AMS 4) Beschäftigungsbewilligung 5) Rot Kreuz Bescheinigung (Kopien beim Akt)

 

Frage: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?

 

Antwort: Nein

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

Frage: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?

 

Antwort: In K.

 

Frage: Haben Sie noch Angehörige im Heimatland?

 

Antwort: Die Schwester, aber die sind verheiratet.

 

Frage: Wovon haben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

Antwort: Ich arbeite seit fünf Jahren in einer Firma in Wels

 

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

Antwort: Ich habe meine Eltern seit 1971 in Österreich, sie sind österreichische Staatsbürger und meine Brüder seit 1999, aber finanziell bin ich nicht abhängig von ihnen.

 

Frage: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?

 

Antwort: Ja..

 

Frage: Sie stellen bereits am 5.2.2002 einen Asylantrag, warum haben sie diesen im Jahr 2004 zurückgezogen?

 

Antwort: Weil ich um ein Visum angesucht hatte, da meine Eltern die österreichsche Staatbürgerschaft haben. Alle anderen besitzen ein Visum.

 

Frage: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

 

Antwort: In Österreich habe ich einen Antrag gestellt, sonst in keinem Land.

 

Frage: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Halten Sie die Angaben aufrecht?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Welche Asylgründe haben sie, dass sie einen neuerlichen Antrag stellen?

 

Antwort: Meine Familie hat mich im Jahr 2004 oder 2005 mit einer Frau verlobt. Mit der bin ich getrennt und bin nicht mehr zusammen. Durch diese Trennung habe ich auch die Probleme bekommen. Ich möchte natürlich weiter in Österreich leben und meine Lebensgefährtin hier heiraten.

 

Frage: Welche Probleme?

 

Antwort: Die Probleme habe ich von den Brüdern, weil sie mich bedroht haben. Wenn ich zurückkehren sollte, dann bekomme ich Probleme. Die Brüder waren UCK- Soldaten.

 

Frage: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

 

Antwort: Wer weiß. Entweder sie schlagen mich oder sie bringen mich um. Ich sehe nicht ein, warum ich zurückkehren sollte, da meine ganze Familie in Österreich ist und ich bekomme keine Unterstützung.

 

Frage: Was hat das mit der UCK zu tun?

 

Antwort: Ich habe mit der UCK nichts zu tun, es sind die beiden, die waren bei der UCK. Jetzt wo ich sie verlassen habe, bekomme ich die Probleme. Wenn ich unten bin, krieg ich von niemandem Unterstützung.

 

Frage: Haben Sie noch weitere Gründe?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gab es noch weitere Vorfälle?

 

Antwort: Nein.

 

Entscheidung: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage der Rechtsanwältin: Wann haben sie vor zu heiraten?

 

Antwort: Bis Ende des Jahres werden wir heiraten, wir müssen noch Unterlagen besorgen."

 

Am 20.11.2007 erfolgte, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache, eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Diese gestaltete sich wie folgt:

 

"Vorhalt: Ich verweise auf die Belehrungen die im bisherigen Asylverfahren bereits gemacht wurden.

 

Vorhalt: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Flüchtlingsberater wurde ich hingewiesen.

 

Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

 

Antwort: Ja.

 

Vorhalt: Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetsch rückfragen kann.

 

Vorhalt: Ich wurde über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme und über meine Wahrheitspflicht aufgeklärt.

 

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände?

 

Antwort: Nein

 

Vorhalt: Mir wird mitgeteilt dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung Stehenden Organwalter (auch der Dolmetsch) gesetzlich über sämtliche von mir getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist.

 

Vorhalt: Eine Änderung der Adresse bzw. Abgabestelle haben Sie auch dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen. Ist uns keine Abgabestelle bekannt, so können behördliche Schriftstücke auch durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt werden. In diesem Fall erfolgt ein Aushang an der Amtstafel der Außenstelle Linz. Ist uns keine Abgabestelle bekannt und der maßgebliche Sachverhalt kann sonst nicht festgestellt werden, wird das Asylverfahren eingestellt und Sie befinden sich dann nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet, sofern Sie über keinen anderen Aufenthaltstitel verfügen.

 

Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

 

Antwort: Nein

 

Vorhalt: Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese hier vor.

 

Frage: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden.

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle immer die Wahrheit gesagt?

 

Antwort: Ja

 

Vorhalt: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es im Asylverfahren wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist, dass sie immer die Wahrheit sagen. Sie werden daher nochmals ausdrücklich aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

 

Frage: Haben Sie in der Erstaufnahmestelle West schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Erzählen sie einen kurzen Lebenslauf. Wo sind sie geboren, wo gingen sie in die Schule, wo wohnten sie überall, welche Berufsausbildung haben sie?

 

Antwort: Am 00.00.1991 in K. geboren. Ich wuchs in K. aufgewachsen bei den Eltern im Elternhaus. Ich bin in K. in die Schule gegangen 10 11 Jahre. Zuerst in die Grundschule und dann ins Gymnasium zwei Jahre zirka. Ich habe das Gymnasium unterbrochen wegen des Krieges und kam im Jahr 1998 im Dezember nach Österreich. Ich fuhr mit der ganzen Familie nach Österreich. Es war meine Mutter und zwei Brüder. Mein Vater lebt seit 35 Jahren in Österreich seit 1971, er ist Österreicher. Meine drei Schwestern blieben im Kosovo. Die drei Schwestern waren schon ausgezogen bevor wir nach Österreich kamen. Mein Vater hat in Österreich gearbeitet und kam alle sechs Monate für zwei Wochen nach Hause. Wir zogen nach Österreich dann bekamen wir ein Visum außer mir weil ich keine Arbeit hatte. Am Anfang bekam ich ein Visum aber es wurde nicht verlängert. Ich wollte arbeiten aber ich fand keine Arbeit um mein Visum zu verlängern. Sie wollten mich abschieben ich habe keinen unten in meiner Arbeit was hätte ich dort machen sollen, dann habe ich um Asyl angesucht. Ich fand dann eine Arbeit und arbeitete. Danach wollten sie mich wieder abschieben. Ich wollte nicht zurückkehren meine Familie wohnte hier. Ich war Asylwerber dann habe ich um ein Visum angesucht dann habe ich gewartet. Sie wollten mich im Juni oder Juli abschieben darum stellte ich einen neuen Asylantrag. Ein Visum bekam ich nicht. Ich habe keinen Beruf gelernt sondern arbeite seit fünf Jahren als Gebäudereiniger.

 

Frage: Warum sind sie 1998 vom Kosovo weggegangen?

 

Antwort: Wegen dem Krieg alle haben die Häuser verlassen.

 

Frage: Haben sie noch Kontakt zu den Verwandten im Kosovo?

 

Antwort: Ja, mittels Telefon. Ich fahre nicht hinunter in den Urlaub die anderen machen das schon.

 

Frage: Wie sehen die Besitztümer im Kosovo jetzt aus?

 

Antwort: Es ist alles im Krieg zerstört worden wir haben es nicht nach dem Krieg aufgebaut. Das Haus steht es ist aber total leer. Es sind Fenster drinnen Ein Dach ist auch drauf.

 

Frage: Wie heißt ihre ehemalige Verlobte und wo wohnt sie?

 

Antwort: Sie heißt L.N. sie wohnt in K.. Von meiner Tante eine Verwandtschaft. Die Stadt hat zirka zwei oder dreitausend Einwohner.

 

Frage: Wie wurden sie genau verlobt?

 

Antwort: Meine Mutter hat Urlaub gemacht vor zwei drei Jahren im Jahr 2004 oder 2005 ich weiß es nicht genau. Sie war in K. auf Urlaub, sie war beim Onkel. Meine Mutter hat die Verlobung ausgemacht mit ihrer Schwester. Ich weiß nicht wer genau dabei war, sie sagte nur zu mir du bist jetzt verlobt.

 

Frage: Hatten sie zu dieser Zeit schon eine Freundin in Österreich?

 

Antwort: Ja, und ich habe sie immer noch. Meine Mutter wusste es zu dieser Zeit noch nicht. Nachdem mir meine Mutter sagte, dass sie mich unten verlobt habe sagte ich ihr, dass ich schon eine Freundin habe. Die Mutter sagte zu mir ich soll meine Freundin stehen lassen und die Verlobte nehmen.

 

Frage: Was sagte ihr Vater dazu?

 

Antwort: Nichts, er hatte mit dem nichts zu tun.

 

Frage: Wie wurden sie von der Familie genau bedroht?

 

Antwort: Ihre Familie hat mich bedroht. Ihre Brüder der Verlobten. Sie sagten zu mir. Sie sind zu meiner Schwester S. gekommen und haben es ihr gesagt. Sie hat mich angerufen, meine Schwester hat mich angerufen und mir gesagt die Brüder waren hier und sagten sie werden dich schlagen oder umbringen wenn ich zurückkehre und warum ich ihre Schwestern nicht haben will. Wie die Brüder heißen weiß ich nicht.

 

Frage: Hat sie sonst noch wer bedroht?

 

Antwort: Nur ihre Familie. Ihre Cousins waren beim Freund der S., beim Ehemann, sie haben ihn geschimpft, sie leben auch in K. und wenn sie sich beim Einkaufen treffen drohen sie mich umzubringen wenn ich zurückkehre. Sonst wurde ich von keinem bedroht. Ihre Cousins waren früher bei der UCK dabei.

 

Ich möchte mit meiner Freundin die Ehe schließen, wir leben seit zwei Jahren zusammen nur verheiratet sind wir noch nicht.

 

Frage: Von wo aus haben sie ein Visum für Österreich beantragt?

 

Antwort: Ich habe es im Magistrat Wels beantragt. Es ist dann nicht mehr verlängert wurde. Ich hatte dann keinen Status in Österreich.

 

Frage: Sie sagten sie seinen von ihrer Verlobten getrennt. Wie waren sie mit ihr zusammen?

 

Antwort: Ich habe sie nicht einmal gekannt.

 

Frage: Es ist bei traditionellen Familien üblich, dass das Familienoberhaupt in die Partnerwahl eingreift. Die Konstellation das es Frauen ausmachen ist unüblich. Warum soll das bei ihnen so gewesen sein?

 

Antwort: Zuerst machen die Frauen das danach müssen die Männer die Arbeit erledigen. Zuerst schauen sich die Frauen um ein Mädchen um wenn sie entscheiden dass das Mädchen die richtige ist übergeben sie den Männern die Arbeit.

 

Frage: Aus der Tradition macht maximal das Familienoberhaupt die Formalitäten der Hochzeit aus, bei ihnen ist das nicht der Fall sondern die ho Behörde vermutet, dass die Geschichte nur erfunden ist. Was sagen sie dazu?

 

Antwort: Ich habe das nicht erfunden meine Mutter war diejenige die das ganze gemacht hat. Das ganze hat meine Mutter eingefädelt mein Vater wusste nichts davon er erfuhr es erst als meine Mutter zurückkehrte. Ich habe Angst zurückzukehren ich habe dort niemand meine Eltern leben hier in Österreich.

 

(Rechtsvertreterin verlässt die Einvernahme 13.00)

 

Frage: Sie gaben an der Bruder war bei der UCK, heute sagen sie der Cousin war bei der UCK, dass weckt den Eindruck dass sie nur irgendwie einen Konnex mit der UCK herstellen wollen. Wie soll das gewesen sein wer soll bei der UCK gewesen sein?

 

Antwort: Alle waren bei der UCK. Es waren alle dabei.

 

Frage: Wie heißt ihre Lebensgefährtin und wann wollen sie sie heiraten?

 

Antwort: A.M. wir wissen noch nicht wann. Wir benötigen so viele Dokumente von unten und unten verlangen sie ein Dokument von hier, dass ich nicht verheiratet bin. Ich muss das erst erledigen.

 

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

 

Antwort: In K.

 

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

 

Antwort: Im Haus der Eltern.

 

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

 

Antwort: Zirka 40 50 Personen

 

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

 

Antwort: Von den Leuten die mich bedroht haben die Polizei sagt auch wir können dich nicht beschützen.

 

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

 

Antwort: Mit meiner Lebensgefährtin, seit zwei Jahren. Sie hat auch eine kleine Tochter, I.. Der Vater von ihr bin ich nicht.

 

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

 

Antwort: Meine Eltern, zwei Brüder.

 

Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten in Österreich?

 

Antwort: Die Lebensgefährtin und ihr Kind haben ein Visum für ein Jahr. Mein Vater ist Österreicher, meine Mutter hat ein Visum für 10 Jahre, meine Brüder haben ein Visum für ein oder zwei Jahre.

 

Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?

 

Antwort: Nein, niemand.

 

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

 

Antwort: Ich arbeite und meine Freundin arbeitet auch, wir arbeiten in derselben Firma G..

 

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

 

Antwort: Ja

 

(Ländervorhalt wird der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugesandt.)

 

(Rückübersetzung)

 

Frage: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Haben Sie an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.

 

Antwort: Es war alles in Ordnung."

 

Mit Schreiben vom 21.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift der Einvernahme vom 20.11.2007 sowie Länderfeststellungen zum Kosovo übermittelt und der Beschwerdeführer aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2007 nach.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.02.2008, Zahl: 07 07.171-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo, stellte fest, dass die Behörden im Kosovo willens und fähig seien die Bevölkerung zu schützen und gelangte Beweis würdigend zu dem Ergebnis, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten.

 

Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.02.2008 zugestellt, wurde mit Schreiben vom 25.02.2008 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, in welcher im Wesentlichen ausführt wird, dass den Beschwerdeführer mit Österreich intensive familiäre Beziehungen verbinden würden. Sein Vater lebe seit 1971 in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Seine Mutter sei, ebenso wie seine beiden Brüder, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

 

Für den Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer asylrelevanter Bedrohung durch Familienangehörige jener Frau, mit der er durch seine Familie zwangsverlobt worden sei, ausgesetzt. Da er keine Familienangehörigen im Kosovo habe, könne er von niemandem Unterstützung erwarten.

 

Weiters wird ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass er nicht unter derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin A.M. polizeilich gemeldet gewesen sei, das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auszuschließen vermöge. Zu den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass nicht alle Bestandteile einer Lebensgemeinschaft vorliegen würden sei festzuhalten, dass eine polizeiliche Meldeadresse keinesfalls eine unabdingbare Voraussetzung für eine Lebensgemeinschaft bilde. Eine Lebensgemeinschaft sei eine durch enge Bande zusammengefügte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, ein durch die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, gemeinsamen Aufbringung des Unterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung gekennzeichnetes Verhältnis (WOBL 1989, 127; ZfVB 1991/545). Als Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft würden vom OGH die drei Elemente der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft herangezogen. Dabei liege eine Lebensgemeinschaft auch dann vor, wenn ein Charakteristikum weniger ausgeprägt sei oder sogar ganz fehle.

 

Der Beschwerdeführer sei unter der Adresse seines Bruders, B.H., gemeldet gewesen, habe sich jedoch überwiegend bei seiner Lebensgefährtin A.M. aufgehalten und sei seit 22.02.2008 auch dort gemeldet. Dort verbringe er den Tag, übernachte dort und nehme dort seine Mahlzeiten ein. Der Beschwerdeführer verbringe seine gesamte Freizeit mit seiner Lebensgefährtin, sie würden in derselben Firma arbeiten und im gemeinsamen Haushalt leben und es lägen daher Merkmale einer Solidar-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor.

 

Er gehe seit 2002 einer Erwerbstätigkeit in der Firma G., Zimmer- und Gebäudereinigung nach. Seine Lebensgefährtin arbeite dort seit 2005.

 

Das Bundesasylamt habe sich nur unzureichend mit seinem Privat- und Familienleben in Österreich auseinandergesetzt.

 

Aufgrund seines bereits neun Jahre anhaltenden Aufenthaltes in Österreich habe er sich hier nachhaltig integriert, sei hier sozial verankert und würde eine Ausweisung eine Trennung von seiner Lebensgefährtin, welche er zu heiraten beabsichtige, bedeuten. Die Eheschließung habe bisher leider nicht erfolgen können, da sie notwendige Dokumente (Geburtsurkunde, Strafregisterauszug, Ledigbescheinigung) nicht von den Behörden im Kosovo besorgen hätten können.

 

Bei richtiger rechtlicher Würdigung würden daher die Voraussetzungen iSd Genfer Flüchtlingskonvention für die Asylgewährung vorliegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte jedenfalls eine positive Entscheidung getroffen werden müssen, da der Beschwerdeführer seit 1999 in Österreich lebe und in seinem Heimatland keine Existenzgrundlage hätte.

 

Eine Ausweisungsentscheidung hätte jedenfalls nicht ausgesprochen werden dürfen oder ausgesprochen werden müssen, dass eine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 14.08.2007 und am 20.11.2007, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 25.02.2008 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo festgestellt:

 

Es werden die Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 12 bis 20 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt. Entscheidungsrelevant sind insbesondere folgende Ausführungen (Seiten 18 bis 19 des angefochtenen Bescheides):

 

"Durch die nach wie vor extrem hohe internationale und nationale Präsenz von Sicherheitskräften im Kosovo gibt es nur einen sehr geringen Anteil an alltäglicher Straßenkriminalität. Prishtina im Besonderen ist, obwohl es in einem Nachkriegsland liegt, als ausgesprochen sicher zu bewerten.Alle drei Sicherheitskörper UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) - KPS (Kosovo Police Service) - und KFOR (Kosovo Force) gemeinsam sorgen für ein sicheres Umfeld im Kosovo. Der Sicherheitsstandard ist als hoch zu bewerten.

 

(Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006)

 

Im Westen des Kosovo, insbesondere in den Gemeinden Decan/Decani und Pec/Peja kommt es gelegentlich zu Raubüberfällen, Straßensperren von maskierten Banden und vereinzelten Gewaltakten. Derartige Zwischenfälle finden jedoch nur mehr sehr vereinzelt statt und vielfach konnten die Täter rasch festgenommen werden. Der überwiegende Teil derartiger Aktionen hatte einen rein kriminellen Hintergrund und stand in keinem Zusammenhang zu ethnisch motivierter Gewalt. Es sind auch keine Vorfälle bekannt geworden, wonach maskierte Banden Bürger in ihren Häusern aufgesucht und bedroht hätten.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte (mit KFOR-Unterstützung) die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo - auch für Minderheiten - gesprochen werden.

 

Im kriminellen Bereich (O.K. wie Schleppungen, Prostitution, Drogenhandel, Kfz-Verschiebung, etc) gibt es de facto keine "ethnischen Grenzen", hier funktioniert die Zusammenarbeit. (VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006) Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht ausreichender effektiver Schutz gegen kriminelle Aktivitäten, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht wird. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung vor Splittergruppen radikaler Bewegungen, inklusive Zwangsrekrutierungen haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. So wurden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 nicht weniger als 209 Personen verurteilt zu Geld- bzw. Haftstrafen verurteilt.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007;

 

Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; United Nations, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Grundversorgung

 

Allgemein

 

Die Infrastruktur im Kosovo hat sich in den letzten Jahren nicht verbessert. Der Zustand der Verkehrswege wie Straßen und Eisenbahnnetz ist nach wie vor in desolatem Zustand, wobei sich jedoch die Fahrzeit zwischen den Städten aufgrund der reduzierten Anzahl an Checkpoints erheblich reduziert hat.

 

Die Wirtschaft hat sich auch Jahre nach dem Krieg nicht erholt. Die Gesamtarbeitslosenquote liegt offiziell bei etwa 42% und internationale Investoren sind bislang nicht bereit, verfügbare Mittel im Kosovo zu investieren. Derzeit stehen die ungeklärte Statusfrage sowie die vielfach ungeklärten Eigentumsrechte internationalen Investitionen entgegen.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Der Großteil westlicher Konsumgüter aller Art ist im Kosovo erhältlich. Das Preisniveau liegt für manche Dienstleistungen und bestimmte lokale Konsumgüter erheblich unter dem westeuropäischen Durchschnitt. Dies gilt jedoch nicht für importierte Waren.

 

Auffällig ist die rege Bautätigkeit im gesamten Gebiet des Kosovo. In den meisten Ortschaften stehen zahlreiche Rohbauten, wobei hier offensichtlich auf raumplanerische Aspekte keine Rücksicht genommen wurde. Die Finanzierung derartiger Bauten erfolgt nach übereinstimmenden Aussagen über Gelder, die von im Ausland lebenden Kosovaren bereitgestellt wurden. Im Kosovo gibt es eine blühende Schattenwirtschaft, sowie einen regen Geldfluss von Auslandskosovaren in die Region. Hierdurch ist für den überwiegenden Teil der Bevölkerung eine Existenzsicherung gewährleistet.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

 

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

 

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Juni 2006 - nur für den Dienstgebrauch)"

 

Zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden im Kosovo wird festgestellt:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht

20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]

 

2.2. Kosovo - Albaner

 

UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

 

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]

 

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .

 

Hinsichtlich der Rückkehrfragen wird festgestellt:

 

Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

 

Wirtschaft:

 

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Grundversorgung/Sozialwesen

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

 

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]

 

Selbst wenn keine e

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten