A6 234.286-/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Csucker über die Beschwerde der O.O., geb. 00.00.1981, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, FZ. 02 15.282-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der O.O. wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.O. nach Nigeria zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Die vormalig minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2002 den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Sie wurde am 09.01.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (AS 13-17), einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.
Anlässlich dieser Einvernahme am 09.01.2003 gab die Beschwerdeführerin an, er habe Nigeria im Mai 2002 verlassen, nachdem die Mutter ihres Verlobten diesen 2002 aus nachfolgendem Grunde töten habe lassen: Sie selbst sei Christin, ihr Verlobter hingegen Moslem gewesen und sei seine Mutter deswegen gegen die beabsichtigte eheliche Verbündung gewesen. Als ihr Verlobter die Beschwerdeführerin 2002 zu seiner Familie mitgenommen habe, sei es aus genanntem Grunde zu einer Auseinandersetzung gekommen und habe die Beschwerdeführerin durch einen Türspalt beobachtet, wie man ihrem Verlobten ein Messer in den Bauch gestochen habe und alles "voller Blut" gewesen sei. Da die Mutter ihres ermordeten Verlobten auch auf der Suche nach der Beschwerdeführerin gewesen sei, um sie zu töten, habe diese, ohne zuvor bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben, Nigeria verlassen.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, vor allem zu den religiösen Verhältnissen in diesem Land, getroffen und sodann im wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, daß die nunmehrige Beschwerdeführerin aus dargelegten Gründen einen nicht nachvollziehbaren Sachverhalt vage in den Raum gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere nicht plausibel darlegen können, weshalb sie sich wegen besagten Vorfalls nicht an die Polizei gewandt habe und aus welchem Grunde es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, in einem anderen Teil Nigerias zu leben. Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit in bloßen Behauptungen erschöpft habe, sei es als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass sich für die nunmehrige Beschwerdeführerin gegenwärtig keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich Nigerias ergäbe. Aus den Länderfeststellungen ginge nicht hervor, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe drohte. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung sei festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Bedrohungssituation nicht auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias erstreckte.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2003 ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 16.01.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen wurde.
Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 06.10.2008 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Nigeria:
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 06.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
Anfragebeantwortung des Institutes für Afrikakunde vom November 2003,
Bericht über Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria (Stand: Dezember 2006) von Dr. Peter Gottschigg.
Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Es ist aber auf Grund ihrer einschlägigen Kenntnisse bezüglich regionaler und politischer Gegebenheiten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nigerianische Staatsangehörige ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Fluchtgründe (nämlich die Verfolgung durch die Familienangehörigen ihres Verlobten, nachdem dieser aus Glaubensgründen ermordet worden sei), wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, wann und auf welchem Reiseweg die Beschwerdeführerin von Nigeria nach Österreich gelangt ist.
Zur allgemeinen Situation in Nigeria werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste.
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Im allgemeinen können auch alleinstehende Frauen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Diese finden in der Regel Erwerbsmöglichkeiten vor (z.B. Verkauf von Imbissen, Kellnertätigkeiten oder dgl.), die ein Überleben, zumindest bei geringem Lebensstandard, ermöglichen.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist, zumindest im städtischen Bereich, grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof schließt sich aus nachfolgenden Erwägungen der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich an:
Als besonders bemerkenswert fällt zunächst auf, dass sich die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht im Klaren zu sein schien, ob sie die Ermordung ihres früheren Verlobten mit eigenen Augen beobachtet habe: Hatte sie vor dem Bundesasylamt (vgl. AS 15) noch ausdrücklich erklärt, selbst gesehen zu haben, wie man ihrem Verlobten mit einem Messer in den Bauch gestochen habe, so schilderte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sie habe durch den Türspalt "ihren Verlobten im Blut am Boden liegen und einer großes Messer" gesehen Auch über dezidierte Rückfrage bezüglich ihrer damaligen visuellen Wahrnehmungen gab die Beschwerdeführerin an, "vielleicht sei er zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen; er sei am Boden gelegen, überall sei Blut gewesen und dieses große Messer."
Aber auch ihre akustischen Eindrücke während ihres allgemeinen Verbliebenseins im Aufenthaltsraum der Eltern schilderte die Beschwerdeführerin auf vollkommen unterschiedliche Weise: Währen sie vor dem Bundesasylamt dargelegt, hatte, die Schreie ihres Verlobten im anderen Raum gehört zu haben, behauptete sie vor dem Asylgerichtshof nach ausdrücklicher diesbezüglicher Rückfrage, lediglich die Stimme seiner Mutter wahrgenommen zu haben, da ihr Verlobter eine Christin nicht heiraten dürfe, sondern nur eine moslemische Frau.
Als weiters bemerkenswert stellt sich schließlich die Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin quasi keinerlei nähere Auskünfte zur Person ihres vormaligen Verlobten geben konnte: Sie war weder imstande, den vollständigen Namen oder die Wohnadresse dieses Mannes bekannt zu geben noch vermochte sie zu erklären, wann und bei welcher Gelegenheit sie ihren damaligen Verlobten kennengelernt habe und welcher Zeitraum zwischen Kennenlernen und gestelltem Heiratsantrag verstrichen sei.
Aus den angeführten Erwägungen steht für den Asylgerichtshof unzweifelhaft und offenkundig fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen und wird diese Beurteilung noch durch den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnenen Eindruck untermauert: Die Beschwerdeführerin schilderte insbesondere die Ermordung ihres vormaligen Verlobten nahezu emotionslos und persönlich unbetroffen und gelang es ihr nicht einmal ansatzweise, den Eindruck zu vermitteln, dass sie die von ihr dargelegten Fakten tatsächlich persönlich erlebt hat.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang außerdem, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für ihre geltend gemachten Fluchtgründe beizubringen vermochte und sie der bereits vom Bundesasylamt (gleichartig) vorgenommenen Beweiswürdigung in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise entgegen getreten ist.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, i.e. nunmehr die Fassung der AsylG Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).
Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.
Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wären die Voraussetzungen der Asylgewährung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt, wäre der Beschwerdeführerin doch jedenfalls die Möglichkeit offengestanden, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Wege zu gehen (vgl. die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten Nigerias). Der Beschwerdeführerin könnte vor den auf Benin City bezogenen Verfolgungsmaßnahmen der Familienangehörigen ihres getöteten Verlobten in einem anderen Teil Nigerias, und zwar beispielsweise in der Millionenstadt Lagos, Zuflucht suchen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen derselben Ethnie, desselben Religionsbekenntnisses oä. bestreiten können und finden auch alleinstehende Frauen in der Regel Erwerbsmöglichkeiten vor, die ein Überleben, zumindest bei geringem Lebensstandard, ermöglichen. Da demnach vom Vorliegen einer sogenannten inländischen Fluchtalternative auszugehen ist, welche der jungen und gesunden Beschwerdeführerin auch durchaus zugemutet werden kann, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft darzutun vermochte.
Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Die Beschwerdeführerin könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für die jungen und arbeitsfähige Beschwerdeführerin auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihr Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass die arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführerin im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.