S9 401.902-1/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des M.Y., geb. 00.00.1999, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gesetzlich vertreten durch S.F., p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Bad Kreuzen in 4362 Bad Kreuzen, Neuaigen 20, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, FZ. 08 06.169-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005; BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 22.09.2008, FZ. 08 06.169-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Die Beschwerde langte am 10.10.2008 beim Asylgerichtshof ein. Eine Zustimmung von POLEN zur Übernahme nach der VO 343/2003 des Rates war am 21.07.2008 bei der Erstbehörde eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 16.07.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn der S.F., deren Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Folglich ist der Beschwerdeführer als Familienangehörige der S.F. gemäß § 2 Abs. 2 AsylG 2005 zu qualifizieren. Es liegt daher gegenständlich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf S.F. vor.
2.1. Der Asylgerichtshof wird sodann, nach näheren Erhebungen, unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie, gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers entscheiden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.