A5 313.421-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des E.V., geb. 00.00.1978, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, Zl. 06 13.091-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des E.V. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 Z. 1 AsylG 2005 wird E.V. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird E.V. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 2.12.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria; seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
II.1.2. Der Genannte reiste am 2.12.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Zu seiner Reiseroute führte der Genannte aus, sich Ende Oktober 2006 mit einem kleinen Boot zu einem Öltanker begeben zu haben, mit dem er Nigeria am 30.11.2006 verlassen habe. Er kenne das Land nicht, in dem er angekommen sei, sei aber in weiterer Folge mit einem LKW 2 Tage gefahren und dann in Österreich angekommen. Er habe seine Heimat verlassen, so der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, weil er seit ca. 2 Jahren Mitglied der MASSOB und im Auftrag der Regierung Ende Oktober 2006 festgenommen worden sei. Nach vier Tagen habe er gemeinsam mit einer weiteren Person flüchten können.
II.1.4. Am 13.12.2006 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei korrigierte der Genannte seine ursprünglichen Angaben in Bezug auf den Reiseweg dahingehend, dass die Fahrt mit dem LKW von einem Aufenthalt unterbrochen gewesen sei. Er habe sich aber mit dem Fahrer nicht verständigen können, um herauszufinden, ob die Reise nun beendet sei. Am Morgen des folgenden Tages hätten sie die Fahrt in dem LKW jedoch fortgesetzt und sei er auf diese Weise nach Österreich gelangt. Er selbst habe nichts für seine Reise bezahlt, aber andere MASSOB Mitglieder hätten dies für ihn getan.
Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der MASSOB, deren Anführer Uwazurike am 23.10.2005 verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei es in weiterer Folge regelmäßig zu Demonstrationen für dessen Freilassung gekommen. Auch am 24.5.2006 habe eine solche Demonstration stattgefunden, an der sich auch der nunmehrige Beschwerdeführer beteiligt habe. Die Polizei habe viele Demonstranten erschossen bzw. festgenommen. Der Präsident Nigerias habe den Befehl für diese Vorgehensweise erteilt. Auch der nunmehrige Beschwerdeführer sei verhaftet und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort sei er fotografiert worden. Am 00.00.2006 seien MASSOB Mitglieder zur Polizeistation gekommen und hätten ihn befreit. Danach hätten sie die Polizeistation in Brand gesetzt. Im Radio sei die Flucht der MASSOB- Mitglieder aus dem Gefängnis verkündet worden.
Am 00.00.2006 habe der nunmehrige Beschwerdeführer an einem Treffen der MASSOB in O. teilgenommen. Gegen 16 Uhr seien bewaffnete Männer in Polizei - und Militäruniformen gekommen und hätten zu schießen begonnen. Dabei sei auch der nunmehrige Beschwerdeführer gefasst und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Gemeinsam mit vier anderen MASSOB- Mitgliedern sei er verhaftet worden und mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug an einen sehr weit entfernten, unbekannten Ort verbracht worden. Die Anfahrt habe einen Tag gedauert, dann seien sie in einem Haus eingesperrt und vier Tage festgehalten worden. Am vierten Tag sei es ihnen gelungen, zu entkommen. An einem Flussufer hätten sich kleine Boote befunden, außerdem hätten sie dort ein MASSOB- Mitglied getroffen, das für die Finanzen zuständig gewesen sei. Dieser habe ihnen zur Flucht verholfen.
Über Nachfrage der belangten Behörde hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, innerhalb der MASSOB für die Verteilung von schriftlichen Einladungen für die Versammlungen zuständig gewesen zu sein.
II.1.5. Am 8.3.2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei wiederholte der Genannte, MASSOB- Mitglied zu sein und sich mehrmals an Demonstrationen zugunsten der Freilassung des Anführers dieser Organisation beteiligt zu haben. Unter anderem habe auch am 24.5.2006 eine solche Demonstration stattgefunden, bei der der nunmehrige Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Die Anhaltung habe bis zum 00.00.2006 gedauert, dann hätten andere MASSOB - Mitglieder die Polizeistation gestürmt und die Inhaftierten befreit. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich in sein Heimatdorf begeben. Am 00.00.2006 hätte es eine weitere Versammlung gegeben, an der auch der nunmehrige Beschwerdeführer teilgenommen habe. Am Nachmittag seien Polizisten und Angehörige des Militärs erschienen und hätten die Anwesenden, darunter auch den nunmehrigen Beschwerdeführer, geschlagen und festgenommen. Gemeinsam mit drei anderen Mitgliedern sei der Genannte mit einem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht und dort vier Tage lang festgehalten worden. Sie seien verhört und geschlagen worden und hätten Informationen über die MASSOB preisgeben sollen. Am vierten Tag sei ihnen allerdings die Flucht gelungen. Sie hätten sich in den Busch begeben, wo sie auf einen Jamaikaner getroffen wären, der ihnen zur Ausreise verholfen hätte.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde konkret zu seiner Tätigkeit für die MASSOB sowie nach den Demonstrationen und anderen für diese Organisation handelnden Personen befragt. Dem Genannten wurden Feststellungen zur MASSOB zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer stellte dazu fest, dass die MASSOB an einer friedlichen Lösung des Konfliktes interessiert sei und nur von der Regierung behauptet würde, die Anhänger dieser Organisation seien bewaffnet.
II.1.6. Mit Schreiben vom 14.3.2007 richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die ÖB Abuja und ersuchte um Überprüfung der Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers. Dabei erbat sie auch die Überprüfung der Echtheit des vom Genannten vorgelegten Mitgliedsausweises der MASSOB. Ein von der Botschaft beauftragter Vertrauensanwalt führte Recherchen vor Ort durch. Dabei ergab sich zusammengefasst, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse gelebt hat. Eine Nachbarin bestätigte, dass es in den vergangenen Jahren in der Gegend zu verschiedenen Aktivitäten der MASSOB gekommen sei. Sie konnte allerdings nicht angeben, ob sich auch der nunmehrige Beschwerdeführer daran beteiligt habe. Weder konnte die behauptete Tätigkeit des Genannten noch dessen Verhaftung verifiziert werden. Bei dem vorgelegten Ausweis handle es sich - so der Vertrauensanwalt - nicht um einen Ausweis der MASSOB.
II.1.7. Am 2.7.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm der Inhalt des Antwortschreibens der ÖB Abuja zur Kenntnis gebracht. Der nunmehrige Beschwerdeführer bekräftigte seine früheren Angaben, schränkte in Bezug auf seine Tätigkeit für die MASSOB seine ursprünglichen Ausführungen dahin gehend ein, dass er nicht an alle in der Öffentlichkeit Broschüren verteilt habe, sondern nur intern an die Mitglieder.
II.1.8. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Botschaftsanfrage.
Die belangte Behörde traf weiters umfassende Feststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere zur MASSOB.
II.1.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 1.7.2008: Beschwerde). In dem eine halbe Seite umfassenden Schriftsatz stellte der Genannte - ohne weitere Begründung - fest, dass der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig sei.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 2.12.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.11. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.
Wie die belangte Behörde bereits zu Recht festgestellt hat, ergibt sich dies in erster Linie aus der Beantwortung der an die österreichische Vertretungsbehörde gerichteten Anfrage. In diesem Zusammenhang räumt der Asylgerichtshof ein, dass aus der bloß fehlenden Feststellbarkeit gewisser vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände nicht automatisch deren Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden darf. Die festgestellte fehlende Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitgliedsausweises t intendiert jedoch die Annahme, dass im konkreten Fall die mangelnde Verifizierung der übrigen Angaben (Tätigkeit und Funktion innerhalb der MASSOB, Festnahme) mit deren Unwahrheit gleichzusetzen ist.
Soweit eine Nachbarin des Beschwerdeführers bestätigt hat, dass die MASSOB in der unmittelbaren Wohngegend aktiv gewesen sei und auch die Razzien gegen MASSOB Mitglieder im angegebenen Zeitraum tatsächlich stattgefunden hätten, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlichen, in seinem direkten persönlichen Umfeld stattgefunden habenden Ereignisse zum Anlass genommen hat, seine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Der Asylgerichtshof bestreitet somit keineswegs, dass die nigerianische Regierung gezielt gegen die Aktivitäten der MASSOB vorgeht, Razzien durchführt und es auch zu Verhaftungen kommt. Diese allgemein bekannten und auch in den nigerianischen Medien kolportierten Umstände sind für sich betrachtet aber nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten.
Dass der Beschwerdeführer seine persönliche Betroffenheit von diesen Geschehnissen nicht glaubhaft zu machen vermochte, zeigt - neben den aussagekräftigen Ergebnissen der Botschaftsanfrage - auch ein Vergleich seiner Angaben, die in wesentlichen Elementen widersprüchlich und unschlüssig geblieben sind.
Zum einen ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen ersten Verhaftung wenige Monate später neuerlich an Versammlungen der MASSOB teilgenommen haben sollte, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, sich damit neuerlich in Gefahr begeben zu haben. Nur am Rande bemerkt wird, dass auch seine angebliche neuerliche Rückkehr in das Heimatdorf nach erfolgter Befreiungsaktion aus demselben Grund als nicht glaubhaft erscheint.
Zum anderen konnte der Genannte die Umstände der Flucht nach der zweiten Festnahme nicht einheitlich darstellen. Zunächst variierten die Aussagen zur Anzahl der Festgenommen. Bei seiner ersten Einvernahme hatte der Beschwerdeführer noch behauptet, "gemeinsam mit vier anderen" verhaftet worden zu sein, während er später dazu meinte, sie seien insgesamt zu viert gewesen. Während er bei der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben hatte, sie hätten sich am vierten Tag zu einem Flussufer flüchten können, wo sie ein MASSOB - Mitglied, das für die Finanzen zuständig gewesen sei, getroffen hätten, behauptete er im weiteren Verlauf des Verfahrens, sich im Busch versteckt und dort auf jenen Jamaikaner getroffen zu sein, der ihm zur Ausreise verholfen habe. Dass der Genannte somit nicht imstande war, zu wesentlichen Sachverhaltselementen übereinstimmende und insbesondere auch nachvollziehbare Angaben zu tätigen, rundet das Bild der fehlenden Glaubwürdigkeit ab.
Es ist auch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber der belangten Behörde noch zuletzt in seinem Berufungs(Beschwerde)schriftsatz den Vorhalten des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten ist.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst die rein hypothetische Annahme des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers zu keinem besseren oder anderen Ergebnis für den Genannten führen würde. Wie die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Länderberichte, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, zu Recht festgestellt hat, sind einfache Mitglieder der MASSOB keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt und jederzeit in der Lage, sich allfälligen Schwierigkeiten durch Niederlassung in einem anderen Landesteil zu entziehen.
II.3. 12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2006 in Österreich aufhältig ist und während des Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.