TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 99/05/0247

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
ROG OÖ 1994 §30;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Wilhelmine Gusenbauer in Rainbach, vertreten durch Dr. Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. September 1999, GZ. BauR-012246/3-1999-Um/Pa, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1.

Marktgemeinde Rainbach i.M., vertreten durch den Bürgermeister;

2.

Gerhard und Birgit Lengauer in Rainbach i.M., Zulissen 27), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligten Bauwerber sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 3142, KG Kerschbaum.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im nordöstlichen Grenzpunkt des vorgenannten Grundstückes unmittelbar anrainenden Grundstückes Nr. 3178/2, auf welchem das Wohngebäude Nr. .121 in rund 60 m Entfernung von diesem Grenzpunkt errichtet ist.

Beide Grundstücke liegen im "Grünland". Auf Grund der Änderung Nr. 2.7 des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Juli 1997, welche mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. August 1997 gemäß § 34 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 114/1993, genehmigt worden ist, wurde das bisher für Land- und Forstwirtschaft gewidmete Grundstück Nr. 3142 der zweitmitbeteiligten Bauwerber für "Grünland für Sonderformen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" und zwar "bodenunabhängige Massentierhaltung" gewidmet.

Mit Eingabe vom 17. März 1997 beantragten die zweitmitbeteiligten Bauwerber die Baubewilligung für den "Neubau eines Masthühnerstalles" auf ihrem Grundstück Nr. 3142. Die bebaute Fläche dieses Bauvorhabens ist mit 947,20 m2, der umbaute Raum mit ca. 4.263 m3 (Länge des Gebäudes 64 m und Breite 14,80 m) projektiert. Plangemäß erstreckt sich dieses Gebäude von Norden nach Süden und ist mit seinem nordöstlichsten Teil vom Grundstück der Beschwerdeführerin rund 12 m entfernt. Die Stallkapazität des Masthühnerstalls wird in der technischen Beschreibung mit

14.779 Hühnern bei einem Mastendgewicht von 1.500 g und einer "Umtriebe" je Jahr mit "sechs" angegeben. Weiters soll die Sanierung des bestehenden Masthühnerstalles baubehördlich bewilligt werden.

Durch das beantragte Bauvorhaben wird der landwirtschaftliche Betrieb der Bauwerber, welcher aus einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 18,1 ha, Wald in der Größe von 8,85 ha und einer Pachtfläche von 13,47 ha besteht, und der zudem einen Viehbestand von 46 Rindern und zwei Mastschweinen sowie 10.000 Masthühnern in einem bereits bestehenden Masthühnerstall in der Größe von 53 m x 12 m Außenmaß ausweist, um rund 15.000 Hühnermastplätze ausgeweitet.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. August 1997 wendete die Beschwerdeführerin ein, dass durch das beantragte Bauvorhaben zusätzliche Stallgeruchs- und Lärmbelästigungen zu erwarten seien. In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1997 wendete die Beschwerdeführerin weiters ein, auf Grund der Durchlüftung des Hühnerstalles entstünde ein Luftgemisch, in welchem "eine entsprechende Quote von Bakterien" enthalten sei, welche geeignet seien, die Qualität von Luft, Wasser und Boden zu beeinträchtigen sowie die Gesundheit zu gefährden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Mai 1998 wurde die beantragte "Baubewilligung für den Neubau eines Masthühnerstalls und die Sanierung der Lüftungsanlage des bestehenden Masthühnerstalles" auf dem Grundstück Nr. 3142, KG Kerschbaum, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 10. Juli 1998 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. November 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt wird. Dem Berufungsbescheid hafte ein Begründungsmangel an.

Im fortgesetzten Verfahren wurden vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde Sachverständigengutachten eingeholt. Der beauftragte Amtssachverständige der Abteilung Umweltschutz, UA. Lärm- und Strahlenschutz, der Oberösterreichischen Landesregierung erstattete bezüglich der Lärmbelästigung des zu bewilligenden Bauvorhabens ein Gutachten vom 19. März 1999, in welchem die Beurteilung der Lärmimmissionen an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin vorgenommen worden ist. Da der zu genehmigende Stall bereits errichtet war und die Lüftungsanlage als "Hauptemittent" bereits betriebsbereit war, wurden die Lärmimmissionen vor Ort gemessen.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus:

"Bei den Lüftungsgeräuschen handelt es sich um Dauergeräusche mit unterschiedlicher Größe, da die Lüftungsanlage ständig in Betrieb sein muss um optimale Zuchtbedingungen sicherzustellen. Je nach Außen- bzw. Innentemperatur wird die Anzahl der betriebenen Ventilatoren, die Drehzahl sowie die Stellung der Zuluftklappen von einem Geflügelcomputer automatisch geregelt. Bei Vollbetrieb aller Ventilatoren (6 Stück) wurde ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von LA,eq = 47 dB, bei Teilbetrieb mit einer Gruppe (jeder zweite Ventilator) ein LA,eq = 43 dB jeweils an der nordöstlichen Grundstücksgrenze in Ohrhöhe (1,5 m über Boden) gemessen. Festgestellt wird, dass der Vollbetrieb aller Ventilatoren nur in Sonderfällen notwendig ist. Vor allem an heißen Sommertagen und bei einem gewissen Alter der Hühner ist dieser Betriebszustand kurzfristig erforderlich. Während den Nachtstunden kann dieser Betriebszustand praktisch ausgeschlossen werden, da zu dieser Zeit ohnedies geringere Außentemperaturen als am Tag vorherrschen.

Für eine lärmtechnische Beurteilung bedeutet dies, dass die folgenden messtechnisch ermittelten Werte an der Grundgrenze den Planungsrichtwerten nach ÖNORM S 5021 für Gebiete mit Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe samt Wohnungen (Dorfgebiet) gegenüberzustellen sind:

LA,eq

LA,eq

Tag (06.00-22.00 Uhr)

max. 47 dB

55 dB

Nacht (22.00-06.00 Uhr)

max. 43 dB

45 dB

Die Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021 werden sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit beim jeweiligen Maximalbetriebszustand unterschritten. Bemerkt wird dabei, dass die Beurteilung für die Freibereiche bei der Grundgrenze erfolgte, die aus technischer Sicht vor allem in der Nacht keinesfalls als Aufenthaltsort angesehen werden.

Zusätzliche Immissionen beim Betrieb des Masthühnerstalles sind die Silobefüllungen mit Futter. Das Futter wird, abhängig vom Alter der Hühner, etwa alle 2 Wochen mit einem Silo-Lkw angeliefert und mittels Druckluft in die Silos geblasen. Dieser Vorgang dauert etwa 15 Minuten und wurde ebenfalls messtechnisch erhoben. Während des Einblasens wird ein Schalldruckpegel von maximal 70 dB an der Grundgrenze verursacht. (...) Das bedeutet, dass der Planungsrichtwert nach ÖNORM S 5021 für die Silobefüllung zur Tageszeit eingehalten wird. Eine Silobefüllung bei Nacht (zw. 22.00 und 06.00 Uhr) würde zu einer Überschreitung des Planungsrichtwertes führen.

Zum Umbau des bestehenden Masthühnerstalles wird Folgendes festgestellt:

Dieser Stall befindet sich westlich des neu errichteten Stalles, wird also in Richtung Wohnhaus (Beschwerdeführerin) schalltechnisch abgeschirmt. Die Lüftungsanlage ist im Vergleich mit der des neu errichteten Stalles etwas kleiner dimensioniert. Die zu erwartenden Immissionen im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze sind durch den vorgelagerten Neubau in jedem Fall geringer als die vom neu errichteten Stall. Derzeit betragen die Immissionen im Bereich der Grundgrenze, ausgehend vom bestehenden Stall rund LA,eq = 35 dB.

Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die durch den Betrieb des Masthühnerstalles verursachten Immissionen unterhalb bzw. bei der Silobefüllung im Bereich der Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021 liegen. Eine Silobefüllung während der Nachstunden wäre nicht zulässig. Insgesamt sind keine schallimmissionsmindernden Maßnahmen erforderlich."

Der Amtssachverständige der Abteilung Umweltschutz, Luftreinhaltung und Energietechnik führte in seinem Gutachten vom 26. März 1999 betreffend die "Geruchsbelästigung bzw. Luftbelastung durch Bakterien etc." aus, dass bei der immissionstechnischen Beurteilung die Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin maßgeblich sei und laut den vorliegenden Plänen der nächstgelegene Punkt dieser Grenze, ausgehend vom Emissionsschwerpunkt der beiden Stallungen, 45 m entfernt liegt. Die Windrichtung, bei der dieser Punkt am stärksten durch Immissionen betroffen sei, betrage 210 Grad ; das entspräche einer Windrichtungsherkunft von SSW. Das Gutachten errechnet in der Folge, gestützt auf näher angeführte wissenschaftliche Grundlagen und die nach der ÖNORM M 9440 erfolgte "Ausbreitungsrechnung", maximale Immissionsbelastungen, ausgedrückt als maximale absolute Keimzahlen/m3, und gibt die Stallluftkonzentration je nach Windrichtung mit 0,06 % bis 0,36 % an. Bezüglich der Geruchsbelästigung wurde, gestützt auf die Ausbreitungsrechnung für Gerüche nach J. Giebel, eine derzeitige maximale immissionsseitige Geruchsbelastung von 1,25 GE/m3 (bezogen auf eine Entfernung von 45 m) nachgewiesen. Unter Berücksichtigung des Stallneubaus und der lüftungstechnischen Sanierung der bestehenden Stallung kommt dieser Sachverständige in seiner Ausbreitungsrechnung in derselben Entfernung zu einer maximalen Immissionskonzentration von 0,2 GE/m3. Schlussfolgernd führte dieser Sachverständige aus, dass trotz des Stallneubaues, bedingt durch die Sanierung der bestehenden Stallung, eine Verbesserung der Immissionsbelastung durch Stallgerüche zu erwarten sei und deren Ausmaß mit dem Faktor 6 beziffert werden könne (die berechneten Immissionskonzentrationen stellen Halbstundenmittelwerte dar).

Der medizinische Amtssachverständige erstattete, gestützt auf die vorgenannten Gutachten, ein medizinisches Gutachten vom 10. Mai 1999, in welchem ausgeführt wird, dass nach dem derzeitigen Stand des Wissens bei der Errichtung einer Biofilteranlage Geruchsbelästigungen weitestgehend ausgeschlossen werden könnten. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung würden Erkrankungen durch Keime von Tieren zwar von Landwirten beobachtet, eine Zunahme von solchen Erkrankungen in der Umgebung von Massentierhaltungen sei jedoch bisher nicht beobachtet worden. Die Übertragung von Infektionskrankheiten sei von verschiedenen Randbedingungen beeinflusst. Eine solche Erkrankungsübertragung werde streng wissenschaftlich nicht voll auszuschließen sein, die Eintrittswahrscheinlichkeit einer solchen Übertragung (z.B. im Vergleich mit dem Übertragungsrisiko anderer Infektionskrankheiten) sei aber als äußerst gering einzuschätzen. Das Hör-Sinnessystem stelle eine Art Warnorgan für den menschlichen Organismus dar, das die Umgebung unabschaltbar nach akustischen Phänomenen abtaste und diese dem Gehirn (ZNS) für eine Bewertung zuführe. Diese Vorgänge liefen auch im Unterbewusstsein ab. Je nach Bewertung könne es zu Veränderungen im vegetativen Nervensystem kommen. Durch akustische Reize könnten auch Veränderungen des vegetativen Nervensystems im Sinne einer Verschiebung zu Aktivierungszuständen eintreten. Enge Verknüpfungen seien auch zum endokrinen System (Hormonsystem) gegeben, wodurch es bei Aktivierung zur Ausschüttung so genannter Stresshormone (z.B. Adrenalin) kommen könne. Dadurch seien verschiedene Phänomene, wie z.B. Blutdrucksteigerung, Veränderung in der Durchblutung, Veränderung von Schlafstadien, Veränderungen des Aktivierungszustandes etc., wie sie auch in der Lärmwirkungsforschung beschrieben würden, erklärbar. Diese Wirkungen umfassten den Bereich der so genannten extraauralen Lärmwirkungen, die zumeist in Umweltverfahren relevant seien. So genannte aurale Lärmwirkungen (das sind direkte Schäden am Hörsinnesorgan, wie z.B. das Knalltrauma und Lärmschwerhörigkeiten) seien üblicherweise im Umweltverfahren nicht gegeben. Eine der empfindlichsten Störungen durch Lärm seien Störungen des Schlafes und der Erholung. Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständigen Wohnnutzungen seien laut ÖAL Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens repräsentiere: LA,eq = 55 dB und LA,max = 80 dB. Diese Grenzwertempfehlungen lägen zur Nachtzeit um zumeist 10 dB niedriger. Von der WHO werde zur Sicherung eines ruhigen erholsamen Schlafes ein Pegel von 35 dB LA,eq (äquivalenter Dauerschallpegel) angegeben. In einem Vergleich der tatsächlich erhobenen und in den lärmschutztechnischen Ausführungen beschriebenen Pegeln ergebe sich, dass die Betriebsimmissionen unter den o.a. wirkungsbezogenen Pegeln lägen. Somit sei nicht auf gesundheitsgefährdende oder erheblich belästigende Immissionswirkungen zu schließen. Mit den zu Grunde liegenden Pegeln ergebe sich auch eine Situation, mit der unter Berücksichtigung einer Pegelreduktion von außen in den Innenraum (auch z.B. bei Fensterspaltlüftung) nicht auf die wohl empfindlichste Störung durch Lärm, nämlich Schlafstörungen, zu schließen sei.

Der Beschwerdeführerin wurde Parteiengehör gewährt. Sie gab eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Juli 1999 wurde dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid die Auflage hinzugefügt, dass eine Silobefüllung nur im Zeitraum von 6.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends erfolgen dürfe; im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. Die Tatsache, dass es sich bei den Lüftungsgeräuschen um Dauergeräusche handle, sei unbestritten und sei auch dem lärmtechnischen Gutachten zu Grunde gelegt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass bei Vollbetrieb der Planungsrichtwert von 45 dB überschritten werde, erweise sich als unrichtig, es sei unzulässig, die für die Tageszeit ermittelten Messwerte dem Planungsrichtwert bei Nacht gegenüberzustellen. Die Tabelle im Gutachten zeige, dass sowohl die Messwerte bei Tag den Planungsrichtwert für die Tageszeit als auch die Messwerte bei Nacht den Planungsrichtwert für die Nachtzeit unterschreiten. Die unterschiedlichen Messwerte bei Tag bzw. bei Nacht seien auf den unterschiedlichen Betriebszustand (geringere Außentemperaturen während der Nachtstunden) zurückzuführen. Widerlegt sei durch die Sachverständigengutachten auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Gesundheit werde durch den Betrieb des bewilligten Bauvorhabens gefährdet. Aus dem lärmtechnischen sowie aus dem darauf aufbauenden medizinischen Gutachten sei abzuleiten, dass beim Betrieb der Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 gesundheitsgefährdende oder erhebliche belästigende Immissionswirkungen nicht zu erwarten seien. Am luftreinhaltetechnischen Gutachten werde von der Beschwerdeführerin bemängelt, dass lediglich schwerpunktartige Windmessungen und Windstärkemessungen herangezogen worden seien und überhaupt keine Befundaufnahme von Windrichtung, Windstärke und Windentwicklung am Ort der Geruchsentstehung bzw. "in der Ziellinie Geruchsentstehung" und beim Anwesen der Einschreiterin vorgenommen worden seien, wobei insbesondere auch die geologischen Gegebenheiten (Höhenunterschied mit Aufwind) vollkommen außer Acht geblieben seien. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 24. Februar 1998 seien jedoch die mit der Ermittlung einer Häufigkeitsverteilung von geruchsbelastenden Jahresstunden an einem bestimmten Ort verbundenen Schwierigkeiten ausführlich dargestellt. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Immissionskonzentration von Luftschadstoffen von vielen Faktoren abhängig sei, insbesondere von Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Luftschicht und der Atmosphäre, Strahlungsintensität, Lufttemperatur, Art und Höhe des Emissionspunktes sowie topographische Gegebenheiten. Der Sachverständige habe in diesem Gutachten weiters ausgeführt, dass auf Grund der Änderung von Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Temperatur und Luftschichtung für jede halbe Stunde eines Jahres andere Immissionskonzentrationen zu erwarten seien. Die Erstellung einer - nun auch in der Vorstellung neuerlich geforderten - Häufigkeitsverteilung ("Jahresbefundaufnahme") würde daher die Ermittlung von 17.520 Rechenwerten erforderlich machen, was voraussetzen würde, dass für jede halbe Stunde eines Jahres die Basisdaten Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Strahlung und Temperatur für den Immissionsort ermittelt werden. Hingewiesen sei zuletzt noch darauf, dass zur Bewältigung dieser Datenflut überdies ein aufwändiges Computerprogramm entwickelt werden müsste. Abgesehen davon, dass auch eine derartige "Jahresbefundaufnahme" auf Grund der Tatsache, dass sich die Wetterverhältnisse im Verlaufe mehrerer Jahre sehr unterschiedlich darstellen könnten, keine absolute Gewissheit über die Immissionskonzentrationen beim Aufpunkt geben würde, erscheine klar, dass eine derartige Vorgangsweise ein so aufwändiges und kostenintensives Verfahren zur Folge haben würde, welches die Umsetzung des beabsichtigten Bauvorhabens nahezu unmöglich machen oder zumindest zu einer - dem Bauwerber nicht zumutbaren - enormen zeitlichen Verzögerung bis zur Erledigung seines Antrages führen würde. Die Forderungen der Beschwerdeführerin seien damit de facto nicht durchführbar und müssten - insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben zweifelsfrei um ein widmungsrechtlich zulässiges Projekt handle - als überzogen angesehen werden. Es könne daher dem luftreinhaltetechnischen Sachverständigen nicht entgegengetreten werden, wenn er aus diesem Grunde für seine Berechnungen die Winddaten der nächstgelegenen Messstation des Landes Oberösterreich (Grünbach) herangezogen habe, wenngleich er zutreffend darauf hingewiesen habe, dass diese Messdaten mit Sicherheit nicht exakt den Zustand am Immissionsort widerspiegelten. Allerdings sei vom Sachverständigen in weiterer Folge auch ausgeführt worden, dass nach dem von ihm verwendeten Ausbreitungsrechnungsmodell Windgeschwindigkeiten von 1 bis 12 m/s zu Grunde gelegt worden seien, wobei für jede mögliche Kombination von Windgeschwindigkeiten und sechs Ausbreitungsklassen ein Ergebnis als Immissionskonzentration ermittelt worden sei. Bei dieser Berechnung erhalte man somit nach dem Berechnungsmodell in ÖNORM M 9440 72 mögliche Immissionskonzentrationen, wobei aus diesen Rechenwerten der höchste herausgesucht worden sei, somit der schlechteste Fall (die höchste Immissionskonzentration) ermittelt worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass der Wind exakt in Richtung des Aufpunktes wehe. Ändere sich die Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Temperatur und Luftschichtung auch nur geringfügig, so sei am Aufpunkt bereits eine andere - im Regelfall geringere - Immissionskonzentration als das ausgewiesene Maximum zu erwarten. Dem entsprechend sei die Berechnung auch für die Windrichtung aus 210 Grad (Aufpunkt direkt im Wind) durchgeführt und die diesbezüglich zu erwartende maximale Immissionskonzentration beziffert worden. Unter diesen Prämissen könne die vorgenommene Berechnung als für den gegenständlichen Fall genügend aussagekräftig angesehen werden. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Gutachten vom 26. März 1999 trotz des Stallneubaues, bedingt durch die Sanierung der bestehenden Stallung, eine Verbesserung der Immissionsbelastung durch Stallgerüche zu erwarten sei, deren Ausmaß mit dem Faktor 6 beziffert worden sei. Das gegenständliche Projekt werde demnach keine zusätzliche Be-, sondern eine ganz wesentliche Entlastung mit sich bringen. Auch die belangte Behörde gehe daher in Übereinstimmung mit der Baubehörde davon aus, dass für die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Projekt keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf Geruchswahrnehmungen verbunden seien. Eine Erkrankungsübertragung sei zwar streng wissenschaftlich nicht völlig auszuschließen, die Eintrittswahrscheinlichkeit einer solchen Übertragung (z.B. im Vergleich mit dem Übertragungsrisiko anderer Infektionskrankheiten) werde aber als äußerst gering eingeschätzt. Eines Universitätsgutachtens aus dem Gebiet der Bakteriologie habe es nicht bedurft. Wenn die Beschwerdeführerin nämlich in diesem Zusammenhang angebe, dass im Gutachten "Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem und endokrine System mit Folgen eingeräumt" würden, so übersehe sie, dass sich diese Ausführungen auf die Darstellung der allgemeinen Wirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus beziehen, nicht aber auf die Angaben zur Frage von Erkrankungen in der Umgebung von Massentierhaltungen. Die Rechtsmittelbehörde habe die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides sei bereits die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 2.7 rechtswirksam gewesen, wonach für das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, die Grünlandsonderwidmung "bodenunabhängige Massentierhaltung" festgestellt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die Einleitung des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens ist im Beschwerdefall die Oberösterreichische Bauordnung 1994 vor Inkrafttreten der Novelle 1998, LGBl. Nr. 70, anzuwenden (siehe hiezu Art. II Abs. 3 dieser Novelle).

Gemäß § 31 Abs. 3 Oö Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit. im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Gemäß § 30 Abs. 2 Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (Oö ROG 1994), sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

Gemäß § 2 Z. 36 Oberösterreichisches Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994 (Oö BauTG), sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Gemäß § 3 Z.  4 Oö BauTG in der im Hinblick auf die Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Juli 1999 anzuwendenden Fassung der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Oberösterreichischen Bautechnikgesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 103/1998, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

Das vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben betroffene Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber liegt im Grünland (§ 30 Oö ROG 1994). Dem Nachbarn steht im Lichte der Bestimmung des § 31 Abs. 3 Oö BauO 1994 ein Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie nur dann zu, wenn die Regelung über die Widmungskategorie auch dem Interesse des Nachbarn dient, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz für den Nachbarn vorsieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0132, mwN.). Die raumordnungsrechtlichen Regelungen betreffend das Grünland enthalten keinen Immissionsschutz für den Nachbarn. Der Nachbar hat somit gemäß Oö BauO 1994 kein Recht auf Einhaltung der Widmung "Grünland".

Gemäß § 21 Abs. 5 Oö ROG 1994 dürfen Betriebe, die dazu dienen, landwirtschaftliche Nutztiere, wie Schweine oder Geflügel, bodenunabhängig (nicht zum überwiegenden Teil auf eigener Futtergrundlage aufbauend) in Massen zu halten, nicht im Bauland errichtet werden.

Die Errichtung solcher Betriebe im Grünland (§ 30 Oö ROG 1994) ist jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Da der Nachbar, wie schon erwähnt, keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Grünland besitzt, diese Bestimmung also ausschließlich den öffentlichen Interessen dient, kann er auch durch die Bewilligung eines unter die Massentierhaltung im Sinne des § 21 Abs. 5 bzw. § 30 Abs. 4 Oö ROG 1994 zu subsumierenden Bauvorhabens im Grünland nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, auch wenn im Flächenwidmungsplan nicht die Sonderwidmung nach § 30 Abs. 4 Oö ROG 1994 (hier: Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere) ausgewiesen ist. Im Rahmen der auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Bescheidbeschwerde eines Nachbarn kann daher der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers beschränkten Prüfungsumfanges im Beschwerdefall auf die Frage der Zulässigkeit der Flächenwidmungsplanänderung 2.7 des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde, welche eine gesonderte Ausweisung des Grundstückes der zweitmitbeteiligten Bauwerber nach § 30 Abs. 4 Oö ROG 1994 zum Gegenstand hat, nicht näher eingehen. Mit dem diesbezüglichen, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgetragenen Beschwerdevorbringen vermag daher die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Regime der hier anzuwendenden Rechtslage bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt des § 3 Z. 4 mit § 2 Z. 36 Oö BauTG ergebe, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen haben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167, und vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0195; hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: auf Grund der im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Bauordnungs-Novelle 1998 ist durch die Neufassung des § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 nunmehr eine Beschränkung des Rechtsschutzes des Nachbarn vor Immissionen normiert worden, worauf Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, 5. Auflage, Anm. 13 zu § 3 Oö BauTG, Seite 415, zutreffend verweist.) Auch dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat daher die Baubehörde im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des Oö BautG an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug insbesondere auf Lärm, Geruch und sonstige Luftverunreinigungen entfaltet werden.

Wie sich aus den eingehenden Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid ergibt, hat nun der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Berufungsbehörde in einem mängelfreien Verfahren Ermittlungen über die von der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Bauvorhaben befürchteten Umwelteinwirkungen durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sieht eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde darin, dass die beim bewilligten Bauvorhaben entstehende Geruchsbelästigung und Gefährdung durch Bakterien nicht hinreichend abgeklärt worden sei und dass ihre Anträge auf Einholung eines Universitätsgutachtens aus dem Fach der Bakteriologie sowie die Durchführung weiterer Messungen der Windrichtung, Windstärke und Aufwindlage zu Unrecht abgewiesen worden seien und deshalb abschließend nicht beurteilt werden könne, ob durch das bewilligte Bauvorhaben eine Gesundheitsgefährdung eintrete.

Mit diesem Vorbringen hat sich bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend auseinander gesetzt und überzeugend nachgewiesen, dass auf Grund der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten die vom bewilligten Bauvorhaben ausgehenden Immissionsbelastungen abschließend bewertet werden können. Den Sachverständigengutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme hat sie auch nicht ausgeführt, warum sie der Meinung ist, dass die Gutachten nicht richtig sind. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten offen gelegt, auf welcher Grundlage sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen sind und warum sie weitere Befundaufnahmen nicht für erforderlich erachten. Auch in der Beschwerde wird nicht die Richtigkeit dieser Gutachten angezweifelt, vielmehr ohne nähere Begründung ein weiteres Sachverständigengutachten und die Vornahme weiterer Messungen für erforderlich erachtet.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe vermag aber der belangten Behörde vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie mit ihren vorstehend wiedergegebenen Darlegungen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, dass es keiner weiteren Verfahrensergänzungen für die abschließende Beurteilung der Verwaltungsrechtssache bedurfte. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, was der Schlüssigkeit dieser Annahme entgegenstünde.

In der Beschwerde wird gegen die Lärmbelästigung des bewilligten Bauvorhabens nichts mehr vorgebracht. Im Hinblick auf die mitbewilligte Sanierung der Lüftungsanlage beim bestehenden Masthühnerstall konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum auch bezüglich dieser Immissionsbelastung davon auszugehen, dass das Bauvorhaben an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf Lärm entfaltet.

Die Beschwerdeführerin vermochte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050247.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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