TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/15 S10 401712-1/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Spruch

S10 401712-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. T.M., geb. 00.00.1992, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter B.H., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zahl: 08 06.096-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

 

1.1 Der mj. Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist am 14.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrum Graz am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

Er sei Staatsbürger der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe am 06. oder 07. Juli 2008 sein Heimatland von Grosny aus legal mit dem Personenzug über Moskau nach Brest (Weißrussland) verlassen. Danach sei er mit der Schnellbahn nach Polen und einen Tag später nach Österreich weitergereist.

 

Als Fluchtgrund gab er an, er habe Angst in Tschetschenien zu leben. Er sei bereits zweimal von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Die gesetzliche Vertreterin des BF gab im Zuge ihres Verfahrens diesbezüglich befragt an, dass es seit Juni 2008 in Tschetschenien wieder Unruhen gebe, es werde wieder geschossen, getötet und geraubt. Ihr Mann habe sie wegen einer anderen Frau verlassen, sie wisse nicht, wo er sich derzeit befinde. Sie könne in Tschetschenien mit ihrem jüngsten Sohn (dem BF) in diesem Zustand nicht mehr leben, es sei zu gefährlich. Ihr ältester Sohn lebe als anerkannter Flüchtling mit Frau und Kindern in Österreich, und sie wolle mit ihren Söhnen zusammen leben.

 

Ein AFIS-Abgleich am 14.07.2008 ergab, dass der BF am 09.07.2008 in LUBLIN (Polen) erkennungsdienstlich behandelt worden war. Da der BF in der Einvernahme angab, in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben, wurden Konsultationen eingeleitet. Am 23.07.2008 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II VO) an Polen gerichtet.

 

Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) beabsichtigte, wurde dem BF am 29.07.2008 die diesbezügliche Mitteilung sowie eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG erfolgte am 05.09.2008 im Beisein des Rechtsberaters eine niederschriftliche Einvernahme, in der der BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

 

Darauf hingewiesen, dass der BF knapp zwei Monate in Österreich ist und bereits beschuldigt wird, an einem Fahrraddiebstahl mitgewirkt zu haben und darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Verhalten im Bescheid gewürdigt werde, gab der BF an, er habe das Fahrrad nicht gestohlen.

 

Nach in Österreich aufhältigen Eltern oder Kindern befragt nannte der BF seine Mutter, B.H., und seinen Bruder, T.N.. Er lebe nur mit seiner Mutter und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und bestünden auch keine anderen Bindungen zu Österreich. Zur beabsichtigten Überstellung nach Polen teilte der BF mit, er wolle nicht nach Polen, da habe er niemanden. Befragt zu sonstigen Gründen, die einer Ausweisung nach Polen entgegenstünden, gab der BF an, er wolle mit seinem Bruder zusammenleben.

 

Dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung ("PSY III"), dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswürdige psychische Störung vorliege, stimmte der BF zu.

 

1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.09.2008, Zahl: 08 06.096-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

 

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen. Festgestellt wurde, dass der BF weder eine derart schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine derart schwere psychische Störung habe, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Festgestellt wurde weiters, dass der BF durch seine Einreise über die EU-Außengrenze in Polen und seine dortige Asylantragstellung die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens begründet habe. Es seien keine sonstigen für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen - mit Ausnahme der mitreisenden Mutter, B.H. - im Bundesgebiet festgestellt worden. Es lägen somit keine Umstände vor, die einer Ausweisung des BF nach Polen entgegenstehen würden.

 

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung der bekannten Tatsachen eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK somit nicht festzustellen, wodurch von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen war.

 

1.3 Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.09.2008 (eingelangt mittels Telefax bei der Erstbehörde am 25.09.2008) Beschwerde erhoben. Darin machte die gesetzliche Vertreterin des BF geltend, ihr älterer Sohn T.N. lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Vor seiner Flucht habe er mit ihr und dem BF in Tschetschenien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, danach habe es telefonischen Kontakt gegeben und er unterstütze die Mutter des BF finanziell. Seit ihrer Ankunft in Österreich besuche die Mutter des BF ihren älteren Sohn und - soweit es die Anwesenheitspflicht in der Betreuungsstelle zulasse - übernachte sie mit dem BF auch beim älteren Sohn. Dieser Sohn sei bereits gut integriert und wäre für die Mutter des BF eine große Unterstützung bei der Integration in einem fremden Land. Durch ihre schwere Augenerkrankung, die zu einem 90%-igen Verlust der Sehkraft geführt habe, sei sie besonders auf die Unterstützung ihres älteren Sohnes angewiesen. Die Unterlassung der Befragung dieses Sohnes seitens der Erstbehörde sei ein Verfahrensfehler.

 

Die Ausweisung stelle in Hinblick auf das besondere Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich lebenden Sohn einen Eingriff in das durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) geschützte Familienleben der Mutter des BF dar, welcher nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft sei. Durch ihre Erkrankung würden die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen.

 

Bei der Mutter des BF sei an beiden Augen das Vorliegen einer Katarakt-Erkrankung (Grauer Star) diagnostiziert worden. Eine Operation im Jahr 2006 am linken Auge habe zur Ausbildung eines Nachstars geführt, der im August 2008 im Landesklinikum N. erfolgreich mittels Laser behandelt worden sei. Für den 00.00.2008 sei bereits ein Operationstermin für die Beseitigung der Katarakt-Erkrankung am rechten Auge angesetzt, wobei die Operation wie auch die Nichtbehandlung mit dem Risiko einer Erblindung verbunden sei, wobei aber jenes im Falle einer Nichtbehandlung als höher eingestuft werde.

 

Diesbezüglich wurde der Erstbehörde vorgeworfen, nicht ermittelt zu haben, ob diese spezielle Operation auch in Polen durchgeführt werden könne. Zusätzlich wurden Auszüge aus diversen Berichten zur medizinischen Versorgung in Polen angeführt.

 

1.4 Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

 

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

2.1.1.1. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrages durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO). Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt daher zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO besteht.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und in diesem Verfahren auch nicht bestritten worden.

 

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei; die Verständigung nach § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG wurde dem Beschwerdeführer zeitgerecht übermittelt.

 

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II VO).

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK

 

Im konkreten Fall lebt der ältere Bruder des BF, T.N., in Österreich, der seinen Aussagen zufolge bereits Flüchtlingsstatus erlangt hat.

 

Recherchen des Asylgerichtshofs haben dieses Vorbringen, wie auch seinen angegebenen Wohnort, bestätigt, wie auch, dass dieser bereits verheiratet ist. Nach Aussagen des BF hat er bereits drei Kinder. Aus einem AIS-Auszug zum Verfahren des Bruders N. konnten die Personalien dessen Vaters mit jenen des Vaters des BF, T.V. (oder W.), als auch die dessen Bruders tatsächlich mit denen des BF in Übereinstimmung gebracht werden.

 

Den Vorbringen von Herrn T.N. bei seinen Einvernahmen im Asylverfahren konnte Folgendes entnommen werden:

 

Der von der Mutter des BF angegebene Sohn, Herr T.N., hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich den Vornamen seiner Mutter "L." angegeben und ausgesagt, dass er seine Mutter nicht kenne. Befragt nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts, sagte T.N. bei seiner Einvernahme aus, er habe nicht gearbeitet, und sein Vater und seine Oma hätten ihm geholfen. Zur Frage, was ihn dazu bewogen habe, ausgerechnet im September 2003 die Heimat zu verlassen, sagte T.N. aus, 2003 habe er schon Familie - sozusagen etwas zu verlieren - gehabt. Seine Oma habe ihn gebeten, das Land zu verlassen. Seine moslemische Hochzeit sei im Jänner 2003 gewesen. Befragt nach den Gründen für das Interesse seiner Verfolger an seiner Person, teilte T.N. unter anderem mit, Freunde von ihm hätten öfters Waffen bei ihm deponiert oder bei ihm und seinem Vater übernachtet.

 

Durch einen ZMR-Auszug konnten die Angaben der Mutter des BF zur Adresse von T.N. bestätigt werden. Da die Mutter wie auch der BF in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht sind, ist ein familienähnliches Zusammenleben oder ein dem gleichzuhaltender regelmäßiger Kontakt auch im Hinblick darauf, dass die Mutter des BF bei der Einvernahme von T.N. gänzlich unerwähnt blieb und er als Mutter eine Person mit anderem Vornamen nannte und aussagte, er kenne seine Mutter nicht, nicht anzunehmen.

 

Nach weiteren Vorbringen hat die Mutter des BF bis zur Ausreise des nun in Österreich lebenden Sohnes - seinen Angaben zufolge im Jänner 2003 - im Herkunftsstaat mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt, danach habe es lediglich telefonischen Kontakt gegeben. Im Hinblick darauf, dass Herr T.N. bei seinen Einvernahmen angab, die Mutter nicht zu kennen und er lediglich seinen Vater und seine Großmutter erwähnt hat, fanden die Aussagen der Mutter des BF über den gemeinsamen Wohnsitz keine Bestätigung.

 

Aber auch unter der Annahme, T.N. habe bei seinen Aussagen diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt, ist die Unterkunftnahme im Herkunftsstaat bei den Eltern bzw. einem Elternteil vor der Verehelichung keine ungewöhnliche Situation. Da aber dieser nunmehr eine eigene Familie gegründet und - den Aussagen des BF zufolge - drei Kinder hat, die letzten Kontakte - nachdem T.N. nach seinen Aussagen den Heimatstaat im September 2003 verlassen habe - vor fünf Jahren waren und lediglich ein seltener telefonischer Kontakt stattgefunden habe, kann nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung der Mutter des BF zu ihrem älteren Sohn gesprochen werden, zumal auch ein nunmehriger regelmäßiger und intensiver Kontakt durch den relativ kurzen Aufenthalt der Mutter wie auch des BF im Bundesgebiet und die Entfernung von Traiskirchen in die Steiermark nicht anzunehmen ist. So konnte auch von der in der Beschwerde eingemahnten zeugenschaftlichen Einvernahme von Herrn T.N. abgesehen werden, zumal selbst bei Annahme eines gemeinsamen Wohnsitzes bis zu dessen Ausreise aus dem Heimatstaat, wie auch eines Kontaktes mit diesem seit der Einreise der Mutter und des BF ins Bundesgebiet, nicht annähernd die notwendige Intensität für einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte anzunehmen ist.

 

So sind auch allfällige Unterstützungshandlungen in der Regel eher auf vorübergehende Hilfestellungen aus familiärer Verbundenheit als auf langfristiges familienähnliches Zusammenleben gerichtet, zumal ein darüber hinausgehendes Verhältnis schon allein durch die Aussagen von T.N. nicht anzunehmen ist. Auch ist in Hinblick darauf, dass dieser eine Familie mit drei Kindern hat, eine längerfristige Unterstützung des BF und seiner Mutter aus finanziellen und räumlichen Gründen auszuschließen. So ist das konkrete Naheverhältnis auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF wie auch seiner Mutter nicht geeignet, einen zwingenden Selbsteintritt im Sinne des Art. 8 EMRK zu erfordern.

 

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF und seiner Mutter in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

 

2.1.2.2. Kritik am polnischen Gesundheitswesen, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK

 

Im vorliegenden Fall leidet die Mutter des BF nach ihren Angaben an einer schweren Augenerkrankung, wobei beidseitig ein grauer Star diagnostiziert worden sei. Eine Operation am linken Auge im Jahr 2006 habe keinen langfristigen Erfolg gehabt, es sei zur Ausbildung eines Nachstars gekommen, welcher aber im August 2008 im Landesklinikum N. erfolgreich mittels Laser behandelt worden sei. Am 00.00.2008 stünde das rechte Auge auf dem Operationsplan. In der Beschwerde wurde das Risiko einer Erblindung anlässlich der Operation angesprochen, wobei aber das Risiko im Falle einer Nichtbehandlung als höher eingestuft werde.

 

Die Mutter des BF hatte bereits im August 2008 eine nach ihren Angaben erfolgreich durchgeführte Operation des linken Auges, was dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihre Erblindung zu befürchten sei, widerspricht.

 

Bezüglich der medizinischen Versorgung in Polen ist auf die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde zu verweisen, wonach - nach Auskunft eines Kontaktbeamtens in Polen vom 18.02.2008 - in Polen allgemein alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar sind. Ebenso wird auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides verwiesen, die explizit auf die Augenerkrankung der Mutter des BF eingeht und diesbezüglich einschlägige Judikatur des EGMR zitiert, nach welcher nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art. 3 EMRK relevant sein kann. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.

 

Der Mutter des BF ist es somit nicht gelungen, glaubhaft und substantiiert darzulegen, dass durch eine Überstellung nach Polen die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Da im konkreten Fall ein Asylverfahren in Polen noch nicht begonnen wurde - nach Aussagen der Mutter des BF haben sie und der BF nach Antragstellung das polnische Staatsgebiet verlassen -, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten.

 

2.1.2.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.

 

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen, zumal sich die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens als unstrittig dargestellt hat, bezüglich des Konsultationsverfahrens keine Bedenken aufgetreten sind und auch in der Beschwerde dieser nicht entgegengetreten wurde.

 

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des BF in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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