TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/15 B2 226866-0/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Spruch

B2 226.866-0/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichter über die Beschwerde des M.A., geb. 00.00.1979, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002, FZ. 01 19.030-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von M.A. vom 07.03.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002, FZ: 01 19.030-BAW, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.A. nach Indienzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens:

 

1. Der Asylwerber ist indischer Staatsangehöriger und am 19.08.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 20.08.2001 hat er beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag gemäß § 3 AsylG eingebracht. Daraufhin wurde er - nach der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 19.08.2001 - am 04.03.2002 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Bengali vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

 

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.03.2002, Zahl: 01 19.030-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat mit Bescheid vom 04.03.2002, Zahl: 01 19.030-BAW, den Antrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig ist.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht berufen und im Wesentlichen vorgebracht, dass er in seinem Heimatland von Mitgliedern der Communist Party of India (Marxist), kurz CPM, sowie aufgrund einer Anzeige gegen ihn von der indischen Polizei verfolgt werde. Im November 1999 hätte er sich an die Polizei gewandt um Anzeige zu legen. Die Anzeige sei entgegengenommen, aber keine weiteren Ermittlungsschritte eingeleitet worden. Dies sei auf den Einfluss der CPM auf den Sicherheitsapparat zurückzuführen. Er habe aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. der Furcht vor Verhaftung und Folter sein Heimatland verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er sofort verhaftet werden und liefe Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden oder extralegaler Hinrichtung oder "Verschwinden-lassen" zum Opfer zu fallen.

 

4. Am 30.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt wurde mit Fax vom 28.03.2008 ordnungsgemäß zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen, nahm jedoch an dieser nicht teil.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

 

1.1. Der Asylwerber ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19.08.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2001 den gegenständlichen Asylantrag.

 

Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder ethnischer Zugehörigkeit noch seiner politischen Gesinnung verfolgt.

 

Weiters wird festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG ausgesetzt ist.

 

1.2. Bezüglich Indienwird folgendes festgestellt:

 

Indien ist das siebentgrößte Land der Erde mit über 1 Mrd. Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist.

 

Um den Zugang zu Nahrungsmitteln zu gewährleisten, verfügt Indien über ein öffentliches Verteilungssystem (Public Distribution System (PDS)), das von der indischen Lebensmittel-Kooperation (Food Cooperation of India (FCI)) verwaltet wird und welches ermöglichen soll, Grundnahrungsmittel wie Reis und Getreide verbilligt an die Bedürftigen weiterzugeben. Die dafür bereitzustellenden Nahrungsmittel stammen aus staatlichen Subventionskäufen, die vorrangig das Einkommen der indischen Kleinbauern sichern sollen. In den vergangenen Jahren wurden zudem acht gesetzliche Programme erlassen, die der Ernährungssicherung dienen sollen. Sie sind jeweils auf die Bedürfnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen zugeschnitten. Jedoch wurden die Ernährungssicherungsprogramme durch die staatlichen Bestände nicht versorgt.

 

Sozial schlecht gestellte Personen in Indien haben oftmals nur ein sehr eingeschränktes Angebot an Nahrungsmitteln zur Verfügung und Unterernährung ist in den untersten Kasten ein weit verbreitetes Problem. Dennoch ist in der Regel eine existenzielle Basisversorgung derartiger Bevölkerungsgruppen gewährleistet; nicht zuletzt aufgrund der Arbeit zahlreicher NGOs auf diesem Gebiet.

 

Indien ist ein Staat, in dem große Armut herrscht und weite Teile der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen leben. Dies gilt nach indischen Angaben für etwa 36% der Bevölkerung. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung sichergestellt. Die Verfassung Indiens garantiert jedem indischen Bürger das Recht, sich frei zu bewegen und in ganz Indien niederzulassen. Die Möglichkeiten, sich in einem anderen Teil Indiens eine Existenzgrundlage schaffen zu können, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung aus dem Verwandtenkreis deutlich erhöht werden. Für völlig unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel immer möglich sein, sich immer wieder Gelegenheitsjobs zu verschaffen (etwa als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lade- oder Lagerarbeiter, Rikschafahrer, landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter etc.), die es ermöglichen, eine existenzielle Grundsicherung zu erhalten.

 

Eine Einschränkung der innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich jedoch für hochrangige Führungspersonen militanter Organisationen, für die die Gefahr besteht, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden. Diese werden jedoch nur dann gesucht, wenn sie im Verdacht einer konkreten Straftat stehen. Personen, für die nur lockerer Kontakt zu militanten Gruppierungen angenommen wird, z.B. Familienangehörige oder Menschen, die Terroristen Unterkunft gewährt haben, zählen nicht zu diesem Personenkreis.

 

Da Indien nicht über ein landesweit einsetzbares Registrierungssystem seiner BürgerInnen verfügt, besteht für den Gesuchsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Bundesstaat niederzulassen, ohne eine mögliche weitere Verfolgung befürchten zu müssen.

 

Es gibt keine Veranlassung anzunehmen, dass das Stellen eines Asylantrages allein nachteilige Konsequenzen für den ausgewiesenen oder abgeschobenen Asylwerber hat. In den letzten Jahren hatten Inder, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu erwarten, die über eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und möglicherweise ein geringes "Bakschisch" für die Grenzbeamten hinausgegangen wäre.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers bei den Einvernahmen vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 19.08.2001, vor dem Bundesasylamt am 04.03.2002 und in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 30.04.2008 sowie aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie eines Zeitungsausschnittes (AS 137 bis AS 143 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

 

2.2. Die Feststellungen zu Indien ergeben sich aus folgenden Quellen:

 

Bericht des Home Office, Border and Immigration Agency, India, vom 31.01.2008;

 

Bericht des U.S. Department of State, India, vom 11.03.2008;

 

Bericht von internationale-kooperation.de, Länderberichte Band 2, Indien, vom 25.01.2008;

 

Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, vom 19.11.2006;

 

Aktenvermerk vom 04.05.2006;

 

Länderabriss zu Indien, Bundesasylamt, vom 24.01.2006;

 

Länderfeststellungen zur inländischen Fluchtalternative, Staatendokumentation, vom 22.05.2006.

 

2.3. Das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen war für den Asylgerichtshof absolut unglaubwürdig, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen eklatante Widersprüche aufweist und zum anderen sehr vage und unsubstantiiert ist.

 

Bereits die Angaben des Beschwerdeführers zum Datum seiner Ausreise aus Indien sind äußerst widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2002 an, Indien am 20.05.2001 über Pakistan Richtung Türkei verlassen zu haben (vgl. AS 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 30.04.2008 gab er jedoch dazu im Widerspruch stehend an, sein Heimatland im Jahr 2000 verlassen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch die Verhandlungsleiterin wiederholte der Beschwerdeführer lediglich seine Aussage, Indien im Jahr 2000 verlassen zu haben, ohne näher auf die frühere konträre Angabe einzugehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der zeitlichen Abfolge seiner Ausreise in sich nicht schlüssig. Wie oben bereits ausgeführt, gab er an, sein Heimatland ungefähr im Oktober oder November 2000 verlassen zu haben und die letzten zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise - somit ungefähr Juli, August und September 2000 - in New Dehli verbracht zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, wann denn der Vorfall im Zug gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass alle Vorfälle in dem Zeitraum von den Auseinandersetzungen bis zu seiner Flucht nach New Dehli Ende 1999/Anfang 2000 geschehen seien. Auf Vorhalt dieser zeitlichen Unschlüssigkeit in seinen Angaben, meinte der Beschwerdeführer nur, dass es auch sein könne, dass er im Februar 2000 nach New Dehli gegangen sei. Auf erneuten Vorhalt durch die Verhandlungsleiterin, dass das aber trotzdem mit den bisherigen Angaben nicht zusammen passe, meinte dieser nur: "Ich habe Ihnen alles in einem "Ca.-Zeitraum" gesagt, da das schon acht Jahre her ist. Ich kann mich an die genau Zeit nicht erinnern." (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Bei wahrheitsgemäßer Darstellung wären die Schilderungen des Beschwerdeführers zeitlich kohärent und es wäre ihm leicht gefallen für dieselben Ereignisse (zum Beispiel Verlassen des Heimatlandes oder Aufenthalt in New Dehli) auch dieselben Zeitpunkte zu nennen.

 

Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem eigentlichen Fluchtgrund - Bedrohung und Verfolgung durch Anhänger der CPM aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Tirumal-Congress-Partei (TCP) - weisen nicht nachvollziehbare Widersprüche auf, die der Beschwerdeführer nicht aufklären konnte. In der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 19.08.2001 gab er, befragt nach seinem Fluchtgrund, lediglich an, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TCP von Mitgliedern der CPM verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein (vgl. AS 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Am 04.03.2002 vor dem Bundesasylamt führte er aus, dass er ein populärer Parteifunktionär gewesen sei bzw. für seine Partei viel Werbung gemacht habe und ihn deshalb Mitglieder der CPM umbringen wollen würden (vgl. AS 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In der Berufungsverhandlung schilderte er den Grund der Verfolgung und Bedrohung seitens der Mitglieder der CPM in einer dritten Version folgendermaßen: Er sei 1997 oder 1998 Wahllokalhelfer gewesen und seine Partei habe ihm gesagt, dass, falls irgendein Wähler nicht erscheinen sollte, er sich für diesen ausgeben und die Stimme für seine Partei abgeben sollte. Dies habe er versucht, sei aber von den CPM-Wahlhelfern erkannt worden, die auch die Polizei verständigt hätten. Er sei daraufhin geflüchtet. In der Folge sei es auch zu einer Auseinandersetzung in der Ortschaft K. gekommen. Der Beschwerdeführer sei dorthin gegangen, um seine Parteianhänger zu unterstützen und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Aufgrund dieser Vorfälle sei er dann von den Mitgliedern der CPM verfolgt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 bis S. 6). In diesem Vorbringen zu seinem Fluchtgrund zeigt sich folglich deutlich, dass der Beschwerdeführer bei jeder Einvernahme für die Verfolgung seiner Person seitens der Mitglieder der CPM andere Gründe nennt und sich somit in elementare und nicht mehr auflösbare Widersprüche verwickelt. Zuerst reicht für eine Verfolgung seiner Person die Mitgliedschaft bei der TCP aus, dann versucht der Beschwerdeführer die Verfolgung durch eine hohe Stellung (populärer Parteifunktionär) in der TCP bzw. durch sein Engagement für die TCP zu erklären. Zuletzt steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass er die Verfolgung durch einen gescheiterten Wahlbetrug sowie einer Auseinandersetzung in K. zu erklären versuchte. Falls der Beschwerdeführer die Auseinandersetzungen in K. und den versuchten Wahlbetrug tatsächlich erlebt hätte, wären es für ihn derart einprägsame Ereignisse gewesen, die er sofort in der ersten Einvernahme detailreich und ausführlich geschildert hätte.

 

Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2002 angab, in der Zeit zwischen 1998 und 2000 laufend von Mitgliedern der CPM verfolgt und bedroht worden zu sein, aber nur einmal im Jahr 2000 von ihnen erwischt und geschlagen worden zu sein (vgl. AS 59 und AS 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Hingegen gab er im Rahmen der Berufungsverhandlung an, dreimal von Mitgliedern der CPM angegriffen worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Als ersten Vorfall schilderte er eine Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der TCP und der CPM in der Ortschaft K. - seinen eigenen Angaben zufolge im Sommer 1999 -, dann hätte man versucht in umzubringen, als er eines Abends vom Parteilokal mit dem Fahrrad nach Hause fuhr und als letzten und dritten Vorfall schilderte er, dass er mit dem Zug von H. nach C. reiste, als vier Personen zustiegen wären und ihn geschlagen hätten. Auf Vorhalt dieses grundlegenden Widerspruches durch die Verhandlungsleiterin, gab der Beschwerdeführer lediglich an, im erstinstanzlichen Verfahren nicht so detailliert befragt worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), wodurch sich der Eindruck verstärkte, dass der Beschwerdeführer lediglich ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat.

 

Ebenso widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Anzeige bei der indischen Polizei und der angeblichen Verfolgung durch diese. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2002 gab der Beschwerdeführer an, dass er im November 1999 aufgrund der Verfolgung und Bedrohung durch die Mitglieder der CPM zur Polizei gegangen sei, diese ihm jedoch nicht zugehört und die Anzeige nicht entgegengenommen hätte. Weiters gab er an, dass er, nachdem er das Land verlassen habe, erfahren hätte, dass die Mitglieder der CPM nunmehr Anzeige gegen ihn wegen Ermordung von Mitgliedern der CPM eingebracht hätten und ihn die indische Polizei nun deshalb suche (vgl. AS 61 und AS 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Hingegen brachte er in der Berufung vor, dass seine Anzeige bei der indischen Polizei zwar entgegengenommen, jedoch keine weiteren Ermittlungsschritte eingeleitet worden wären (vgl. AS 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dazu wieder völlig widersprechend brachte der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vor, dass die Polizei lediglich seine Daten aufgenommen, aber nichts weiter unternommen hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S.7). Schon wegen der drei unterschiedlichen Versionen hinsichtlich der Anzeige bei der Polizei sind seine diesbezüglichen Angaben nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Dazu kommt, dass er im Zuge der Einvernahme in der Berufungsverhandlung befragt, wann er denn erfahren hätte, dass die Mitglieder der CPM ihn bei der Polizei angezeigt hätten, antwortete:

"Als ich in New Dehli war." Auf Vorhalt des unterschiedlich angegebenen Zeitpunktes des Erfahrens der Anzeige (nach Verlassen des Heimatlandes oder in New Dehli) seitens der Mitglieder der CPM gegen ihn, nannte der Beschwerdeführer einen dritten Zeitpunkt, nämlich das Verlassen seiner Heimatstadt Kalkutta (vgl. Verhandlungsprotokoll S.7). Auf Frage nach dem Grund der Anzeige, sagte der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt (Ermordung von Mitgliedern der CPM) -, dass er das nicht so genau wisse (vgl. Verhandlungsprotokoll S.7). Es zeigt sich somit deutlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war ein substantiiertes, schlüssiges und plausibles Vorbringen zu erstatten. Stattdessen schilderte er seine angeblichen Erlebnisse sehr vage, wenig detailreich, unpersönlich, emotionslos und in grundlegenden Eckdaten widersprüchlich. Es entstand somit der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse gar nicht selbst durchlebt hat.

 

Schlussendlich ist noch anzumerken, dass die mit der Berufung vorgelegte Kopie eines Zeitungsausschnittes (AS 137 bis AS 143 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag, da dieser Zeitungsausschnitt - laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll S.8) - lediglich über die Auseinandersetzungen in K. berichtet und das Stattfinden solcher Auseinandersetzungen an sich nicht in Zweifel gezogen worden ist. Es zeigt allenfalls, dass der Beschwerdeführer für sein konstruiertes Vorbringen, um diesem mehr Authentizität zu verleihen, ein "wahres Fundament" - daher tatsächlich stattgefundene Ereignisse, als Grundlage für sein Konstrukt - gewählt hat.

 

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das ohnehin vage Vorbringen des Berufungswerbers sohin eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche in der mündlichen Berufungsverhandlung noch verstärkt wurden. Dem Vorbringen ist daher die Glaubwürdigkeit zu versagen.

 

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3.4. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig, weshalb der Asylgerichtshof sohin nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Asylgesetz 1997 genannten Gründen Verfolgung ausgesetzt war oder solche zu befürchten gehabt bzw. derzeit bei einer allfälligen Rückkehr zu gewärtigen hätte und ist der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.

 

Selbst wenn man den Angaben des Asylwerbers Glauben schenken würde, so würden diese zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen, zumal dem Asylwerber die Möglichkeit zur Verfügung steht, sich in einem anderen Bundesstaat Indiens niederzulassen, d.h. für ihn eine inländische Fluchtalternative gegeben ist. In daraus resultierenden allenfalls schlechteren wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden, vorausgesetzt, der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht, wofür aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597-7, mwH). Darüber hinaus ist der der Behörde vorliegender Länderinformation jedenfalls zu entnehmen, dass es selbst für völlig unqualifizierte, aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich immer wieder Gelegenheitsjobs zu verschaffen.

 

Da folglich nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verfolgung bzw. objektiv begründete Furcht von einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestehen muss (vgl. VwGH vom 21.06.1994, Zl. 94/20/0333), dies jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, wäre die Gewährung von Asyl schon aus diesem Grunde nicht statthaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Ortswechsel nicht zumutbar oder nicht möglich ist, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

 

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31.12.2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.

 

Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt. Das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten, Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

Wie sich schon aus der Begründung hinsichtlich § 7 AsylG ergibt, ist dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne nicht gelungen, sodass auch nicht vom Bestehen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden kann. Auch aus der allgemeinen Lage in Indien ergibt sich eine solche Gefahr nicht.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in Indien nicht gearbeitet, sondern studiert hat und von seinen Eltern finanziell unterstützt worden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S.7), sodass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Indien aufgrund der Unterstützung durch seine Eltern und seiner Ausbildung keinesfalls in eine "ausweglose Situation" im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass es keine Veranlassung gibt, anzunehmen, dass das Stellen eines Asylantrages allein nachteilige Konsequenzen für den ausgewiesenen oder abgeschobenen indischen Asylwerber hat und keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu erwarten sind, die über eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und möglicherweise ein geringes "Bakschisch" für den Grenzbeamten hinausgegangen wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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