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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ArbVG §109 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der GEBE Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 17. April 2000, Zl. Schl 2/99-20, betreffend Erlassung einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 ArbVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gemäß den §§ 109 Abs. 3 und 97 Abs. 1 Z. 4 ArbVG über einen Antrag des Betriebsausschusses der Gebe Gesellschaft m.b.H. auf Abschluss (Erlassung) einer Betriebsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin (Sozialplan) entschieden.
Gemäß § 144 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 563/1986, (ArbVG) ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten.
In seinem Beschluss vom 11. Dezember 1997, VfSlg. 15058, hat der Verfassungsgerichtshof diese Schlichtungsstellen als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG und als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG qualifiziert und ausgeführt, dass die ausdrückliche Anordnung im § 146 Abs. 2 ArbVG, dass gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen Rechtsmittel nicht zulässig sind, in einem weiten Sinn zu verstehen und es auch auszuschließen ist, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 AVG anzusehen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen ist daher nicht für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011, dieser Rechtsansicht angeschlossen. Die Rechtslage blieb seither unverändert.
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Bekanntgabe vom 28. Februar 2001 nichts. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Erkenntnis vom 24. Februar 1999, VfSlg. 15427, in einer Angelegenheit betreffend die Zuweisung zusätzlicher Frequenzen durch die Telekom-Control-Kommission nach dem Telekommunikationsgesetz ausgesprochen, dass für den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/387/EWG in der Fassung 97/51/EG auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes Art. 133 Z. 4 B-VG verdrängt wird. (Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Zl. 99/03/0071 mit Beschluss vom 24. November 1999 gemäß Art. 234 EG ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.) Im Beschwerdefall findet die vorgenannte gemeinschaftsrechtliche Richtlinie keine Anwendung. Die von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien vermögen an der durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, VfSlg. 15058, geprüften Rechtslage nichts zu ändern, weil darin Arbeitgebern keine über die österreichische Rechtsordnung hinausgehenden Verfahrensrechte garantiert sind, wie dies in Art. 5a Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie 90/387/EWG angeordnet ist. Im Hinblick auf die im Vergleich zur vorgenannten Richtlinie fehlende zwingende Anordnung der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Richtlinien (vgl. hiezu insbesonders den von der Beschwerdeführerin genannten Art. 6 der Richtlinie 98/59/EG) sieht der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine Veranlassung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH oder zur Antragstellung nach Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof.
Daraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig und die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.
Wien, am 20. April 2001
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050034.X00Im RIS seit
02.07.2001