TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/15 C1 236907-0/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Spruch

C1 236907-0/2008/11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Geiger über die Beschwerde des S.M., geb. 00.00.1959 alias 00.00.1960 alias 1967, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, Parkstrasse 1/I, 8700 Leoben, vom 28.04.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2003, FZ. 02 00.799-BAG, zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 08.01.2002 zusammen mit 35 anderen afghanischen Staatsangehörigen illegal in Österreich ein und stellte am 08.01.2002 einen Asylantrag.

 

Bei einer am selben Tag vor der BH Gänserndorf durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme betreffend die Verhängung eines Aufenthaltverbotes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Farsi zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Pashtune und Sunnite sei und ihn die Taliban zwangsrekrutieren hätten wollen.

 

Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 16.04.2003 legte dieser einen afghanischen Personalausweis vor und gab im Beisein eines Dolmetschers für Farsi seine Flüchtgründe betreffend im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Mujaheddin Mitte 2001 verlassen habe. Zum Zeitpunkt, als er weggegangen sei, wären zwar noch die Taliban an der Macht gewesen, doch sie hätten gewusst, dass mit den Amerikanern auch die alten Machtverhältnisse kommen würden. Er sei noch zu Zeiten der kommunistischen Regierung Soldat gewesen und habe mehrere Jahre in der ehemaligen Sowjetunion studiert. Von 1992 bis 1996 sei er außerdem wegen seiner Mitgliedschaft zur Hezb-e-Vatan inhaftiert gewesen. Auch bestehe noch eine alte Feindschaft mit Nachbarn wegen der Bewässerung der Felder. Diese Fehde habe schon seinem Vater 1991 das Leben gekostet. Diese mit ihnen verfeindete Familie arbeite jetzt mit einem lokalen Kommandanten zusammen und würde er deshalb bei einer Rückkehr sicherlich umgebracht werden. Mit dem Taliban Regime habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Auf Vorhalt, in der Einvernahme am 08.01.2002 angegeben zu haben, Afghanistan aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, es seien damals viele Leute gemeinsam mit ihm festgenommen worden und er wisse nicht, was in dieser Niederschrift stehe.

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der Verfolgung durch die Taliban bzw. wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und er es nicht vermochte, andere Gründe glaubhaft zu machen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich weiterhin aus wohlbegründeter Flucht außerhalb seines Heimatlandes befinde. Sein Fluchtgrund sei gegenstandslos, da die Herrschaft der Taliban unwiderruflich zu Ende sei. In der Folge wurden die Geschehnisse in Afghanistan seit Beginn der amerikanischen Offensive wiedergegeben. Zur Sicherheit der Bevölkerung, zur Nahrungsmittelversorgung sowie der humanitären Lage wurde festgestellt, dass diese besonders in den Kriegsgebieten katastrophal sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Fluchtgrund bezüglich der Verfolgung durch die Taliban nachvollziehbar und somit glaubhaft sei. Allfällige weitere Ausführungen des Vorliegens sonstiger Bedrohungssituationen seien nicht glaubhaft. Dabei handle es sich um reine Schutzbehauptungen, zu denen sich der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Situation in Afghanistan genötigt gesehen habe, um ein asylrelevantes Vorbringen überhaupt noch geltend machen zu können. In Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verwies das Bundesasylamt auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. und führte insbesondere aus, dass die Sicherheitslage in Kabul aufgrund der Stationierung der ISAF gut sei und alle Hauptverbindungsstraßen wieder passierbar seien. Durch diese Bewegungsfreiheit im gesamten Land sei eine interne Fluchtalternative in Gebiete, in denen die eigene ethnische Gruppe in der Mehrheit ist, zumutbar.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und wurde insbesondere ausgeführt, dass es die bescheiderlassende Behörde unterlassen habe, eine zumutbare Prüfung der aktuellen Lage -mit Hinweis auf Länderberichte des UNHCR sowie der Schweizer Flüchtlingshilfe - in Afghanistan durchzuführen.

 

Am 12.05.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Asylzentrums der Caritas Wien ein, indem insbesondere ausgeführt wurde, dass nach Rückübersetzung der Niederschrift festgestellt werden musste, dass nahezu alle Angaben entweder falsch oder unvollständig protokolliert worden seien und ebenso die Fluchtgründe unvollständig seien. Die Verfolgungsgeschichte der Familie des Beschwerdeführers beginne im Jahr 1960. Damals habe der Vater des Beschwerdeführers einen (namentlich genannten) Mann erschlagen und sei dieser deshalb zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auch zwei seiner Cousins seien zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, einer davon sei schon nach etwa zwei Wochen an seinen Verletzungen gestorben. Das Grundstück, um das es damals gegangen sei, sei im Besitz seiner Familie geblieben. Es sei aber verpachtet gewesen. Im Jahr 2001 sei es neuerlich zu einem Streit gekommen. Der Pächter sei von den Cousins des Getöteten (Angehörige der Hezb-e-Islami) daran gehindert worden, das Land zu bewässern. Dieser habe sich bei den damaligen Machthabern, den Taliban, beschweren wollen. Der Beschwerdeführer habe dies verhindert, weil er keinen Streit wollte und auch wegen seiner kommunistischen Vergangenheit den Taliban ausgewichen sei. Zwei Tage später seien die Cousins des Getöteten von den Taliban verhaftet worden. Nach zwei Wochen seien diese aus der Haft entlassen worden. Diese hätten geglaubt, der Beschwerdeführer hätte sie verraten und wollten sich deshalb ihrerseits bei ihm rächen. Zwei Monate danach, genau am 17.09.2001, sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Moschee von den Cousins des S. angehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Diesen Übergriff habe der Beschwerdeführer den Taliban gemeldet und hätten sich die Cousins des S. zu einem Verwandten, einem Unterkommandanten des H. A. (Jamiat-Islami), geflüchtet. Nach Sturz der Taliban seien nunmehr die Gegner seiner Familie an der Macht.

 

Mit Schreiben des Psychosozialen Dienstes Wien (PDW) vom 15.06.2007 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit April 2007 in der sozialpsychiatrischen Ambulanz des PDW in Behandlung sei. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sei momentan schwer depressiv und leide an Schlaflosigkeit und Schmerzzuständen. Der Abschluss des Asylverfahrens und Aufbau eines geordneten Lebens bei gleichzeitig therapeutischer Begleitung sei für die Stabilisierung seines Zustandes von großer Wichtigkeit.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 22.01.2008 mit, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers nun ebenfalls in Österreich befinde und einen Antrag auf Asyl gestellt habe.

 

Weiters legte der Beschwerdeführer - zusätzlich zu dem Personalausweis - jeweils in Kopie folgende Unterlagen vor:

 

Übersetzung eines Briefes seiner Ehefrau an ihn;

 

Übersetzung eines Schreibens der Dorfältesten des Gebietes Schagai (Bestätigung der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis zur Machtübernahme der Taliban);

 

eine ärztliche Bestätigung vom 06.09.2005;

 

eine ärztliche Bestätigung vom Dezember 2006;

 

Behindertenpass der Republik Österreich, ausgestellt vom Bundessozialamt Landesstelle Wien am 06.09.2007 (Befristung bis 31.08.2008).

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof die Rolle einer "obersten Instanz" zu (Artikel 129 B-VG).

 

In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, des erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde)

 

Die Asylbehörde ist als Spezialbehörde für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348 sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0604, mwN).

 

Die Erstbehörde hat sich mit der Begründung, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handle, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 16.04.2003 konkret auseinandergesetzt, sondern den anderslautenden Angaben vor der BH Gänserndorf am 08.01.2002 Entscheidungsrelevanz zukommen lassen. Dabei übersieht die Erstbehörde, dass Gegenstand der Befragung am 08.01.2002 die Verhängung eines Aufenthaltverbotes war und dementsprechend der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen nur sehr peripher befragt wurde. Die nicht substantiiert begründete Qualifizierung der in der Einvernahme am 16.04.2003 getätigten Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen ist insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer auf Vorhalt der sich widersprechenden Fluchtgründe nachvollziehbar ausführte, dass damals viele Leute mit ihm gemeinsam festgenommen worden seien, er nicht wisse, was in dieser Niederschrift stehe, und er die Wahrheit sage.

 

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2003 dem Bundesasylamt in Englisch mitteilte, dass er Farsi nicht sprechen könne und deshalb einen Dolmetscher für Paschtu benötige. Tatsächlich wurden beide Einvernahmen des Beschwerdeführers jedoch in Farsi durchgeführt. Trotz des Umstandes, dass er bei beiden Einvernahmen dem Protokoll nach angeben hat, alles verstanden zu haben, ist dies besonders in Hinblick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.03.2003 sowie dem Schreiben der Caritas Wien vom 12.05.2006 zweifelhaft.

 

Weiters wurde ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Ausweis weder übersetzt noch einer Überprüfung unterzogen.

 

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan im angefochtenen Bescheid enthalten keine individuellen Feststellungen, welche eine Entscheidung über den subsidiären Schutz im gegenständlichen Fall ermöglichen würden. Es finden sich im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Ausbildung, zur Arbeitsfähigkeit, zu Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer in Afghanistan, zu einer etwaigen Wohnmöglichkeit für ihn in seinem Herkunftsland, zu seinen dortigen familiären Verhältnissen sowie insbesondere keine Feststellungen, ob tatsächlich eine inländische Fluchtalternative aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten ethnischen Gruppe gegeben ist. Die belangte Behörde kommt trotzdem zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen, stellt aber in den allgemeinen Länderfeststellungen sogar selbst fest, dass die Sicherheit der Bevölkerung, die Nahrungsmittelversorgung sowie die humanitären Lage besonders in den Kriegsgebieten katastrophal sei.

 

Aus welchen Gründen die belangte Behörde ohne die oben angeführten erforderlichen Feststellungen zu dem Schluss kommen kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen, sohin eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan keine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten würde, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar.

 

Um die erforderlichen Feststellungen - sowohl in Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - treffen zu können, hat die belangte Behörde jedenfalls im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und seine Angaben unter Heranziehung aktueller bezughabender Länderberichte, insbesondere hinsichtlich Wohnmöglichkeiten, medizinische und soziale Versorgung, Erwerbsmöglichkeiten für rückkehrende Asylwerber in Afghanistan, entsprechend zu würdigen und das Ergebnis der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Berufungswerber notwendig - insbesondere Vorhalt der Länderberichte -, um diesem das Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

 

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

 

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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