TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/16 S7 401891-1/2008

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Spruch

S7 401.891-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des H.A., 00.00.1987 geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2008, ZI. 08 07.300 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 17.08.2008 illegal per PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er hätte nie vorgehabt in Polen zu bleiben, daher habe er den Abschluss seines Asylverfahrens in Polen auch nicht abgewartet. Zudem hätte er mit einem anderen Tschetschenen im Lager eine Auseinandersetzung gehabt. Es sei aufgrund unterschiedlicher Meinungen zu Tschetschenien zu einem Streit und anschließend zu einer Rauferei gekommen. Der andere Tschetschene habe Verwandte im Lager und deshalb hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt dort zu bleiben. An die polnischen Behörden habe sich der Beschwerdeführer nicht gewandt. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Brüder, deren moralische Unterstützung er brauche.

 

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der im Betreff Genannte bereits in Polen am 12.08.2008 einen Asylantrag stellte.

 

Am 21.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für den Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.

 

In dem vom Bf. vorgelegten psychiatrischen Befund des Dr. G.R. vom 21.08.2008 wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte akute Belastungsreaktion vorliegt und wurden ihm Medikamente verordnet. Darüber hinaus wurde seine Einvernahmefähigkeit als derzeit in ausreichendem Maß gegeben bezeichnet. Bei Ansprechen von belastenden Erinnerungen müsse mit Schamreaktionen, Schwitzen, Zittern und Verstummen gerechnet werden, hiezu wurde eine kurze Pause empfohlen..

 

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2008 mitgeteilt.

 

Polen hat am 22.08.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.

 

Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. I.H. vom 04.09.2008, liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch würden der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegen stehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

 

2. Mit Bescheid vom 27.09.2008, Zahl: 08 07.300 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

 

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Praxis des Nonrefoulementschutzes betreffend Tschetschenen.

 

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass der im Betreff Genannte dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte, zumal die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private auch in Polen eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 07.10.2008 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird zunächst der Sachverhalt und Verfahrensgang wiedergegeben. In weiterer Folge wird in der Beschwerdeschrift behauptet, dass Österreich jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen, da der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und in Polen keine adäquate Behandlung erhalte. Ausserdem würde die Ausweisung des im Betreff Genannten eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten da der Beschwerdeführer, auch wenn seine Brüder mittlerweile schon lange in Österreich leben, ein sehr intensives Familienleben mit diesen führe. Zudem vertrete Polen rechtliche Sonderpositionen und wäre die soziale Versorgung von Asylwerbern in Polen inadäquat. Der Diagnose des Dr. R. sei mehr Gewicht beizumessen als der von Dr.H. verfassten gutachterlichen Stellungnahme, da es sich bei ihr um eine Allgemeinmedizinerin mit einem Psy-III-Diplom und nicht wie bei Dr. R.um einen Facharzt handle. Anschließend beinhaltet die Beschwerdeschrift auszugsweise Berichte vom UNHCR sowie der Association for Legal Intervention in englischer Sprache. In Polen würde dem im Betreff Genannten ein faires Verfahren durch die polnischen Asylbehörden verweigert werden. In weiterer Folge werden erneut Auszüge von Berichten und Stellungnahmen diverser Organisationen wie beispielsweise der IHF, dem ECRE und des UNHCR zitiert. In Polen würde der Beschwerdeführer in eine aussichtslose existenzielle Lage geraten, selbst wenn ihm theoretisch ein "pobyt tolerowany" zustehen würde. Durch die Durchführung der Zurück -oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen bestehe ein "real risk" einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO besteht. Augrund der Angaben des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme des im Betreff Genannten gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

 

Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren des Beschwerdeführes noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

 

2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

 

2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

 

Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.

 

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).

 

Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:

 

Zusammenleben der betroffenen Personen,

 

und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit.

 

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich Angehörige hat, zu denen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.

 

Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

 

Nach den Angaben des Beschwerdeführers würden seit ca. fünf bis sechs Jahren 2 seiner Brüder als anerkannter Flüchtling mit ihren bereits selbst gegründeten Familien in Österreich leben, und hätten sie telefonischen Kontakt und würden sie sich auch öfters treffen. Finanzielle Unterstützung hätte der Beschwerdeführer von seinen Brüdern nicht erhalten. Lediglich seine Eltern wären von seinen beiden Brüdern finanziell unterstützt worden.

 

Da sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern in den letzten Jahren auf Telefonate beschränkte und der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen Brüdern gemeinsam sondern alleine seine Heimat verlassen hat, kann im vorliegenden Fall weder von einer intensiv sozialen noch von einer finanziellen Bindung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bei der Flucht seiner Brüder aus der Heimat vor etwa fünf bis sechs Jahren noch ein Teenager war. Wenn er es in diesem schwierigen Alter bewerkstelligen konnte ohne seine Brüder auszukommen, dann ist davon auszugehen, dass er jetzt, als Erwachsener, umso mehr mit dieser Situation zurechtkommt. Den Aussagen des im Betreff Genannten kann nicht entnommen werden, dass er in den letzten Jahren in seiner Heimat von seinen Brüdern unterstützt wurde und kann auch nicht erschlossen werden, dass gegenwärtig ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

 

Hiezu ist ergänzend anzuführen, dass der Bf. bei seiner ersten Einvernahme nur die Namen, jedoch keine Adresse seiner Brüder in Österreich angeben konnte. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, 1 Bruder wohne in Wien, der andere in Graz, nähere Adresse sei ihm unbekannt. Sohin kann das Verhältnis zwischen ihm und seinen Brüder wohl keineswegs so eng und für ihn existenznotwendig sein bzw.gewesen sein, wie er es in seiner Beschwerde darzustellen versucht.

 

Es verwundert, dass der Bf.nicht einmal genauer angeben konnte, wo die Menschen, die er angeblich so dringend benötigt, sich überhaupt genau befinden. Heutzutage ist es praktisch jedem Menschen , wenn er es will, möglich, mit Personen, die ihm viel bedeuten, auf telefonischem Weg, über das Internet und seine Möglichkeiten oder auf die herkömmliche Art und Weise postalisch zu verkehren, und dies äußerst preisgünstig. Hätte der Bf. daher ständig Kontakt mit seinen Brüdern nach ihrer Flucht oder zumindest seit seiner Flucht nach Polen gehabt, hätte er sicher auch nähere Details zu deren Aufenthaltsorten nennen können.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.6.2006, Z.2003/01/0600 einen Eingriff in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Familienlebens im Falle eines Bf. verneint, der über einen in Österreich lebenden Cousin verfügte und sprach hiezu aus, dass es nicht ausreiche, dass der Cousin den Bf nach der Einreise in Österreich aufgenommen und davor finanziell unterstützt habe, seit 1990 hätte der Bf. den Cousin nur noch bei dessen gelegentlichen Besuchen in Mazedonien gesehen.

 

Auch im vorliegenden Fall konnte ein derart enges Verhältnis zwischen den erwachsenen Brüdern, die sich bereits mehrere Jahre nicht mehr gesehen hatten, welches auf ein Familienleben im oben angeführten Sinne hätte schließen lassen, nicht plausibel dargestellt werden.

 

Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen in seinen durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung und Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden.

 

2.7. Kritik am polnischen Asylwesen:

 

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG erschüttern zu können.

 

Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen AntragstellerInnen in Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen (siehe im Bescheid vom 27.09.2008 "C. Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat"). Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen vertrete.

 

Auch allfälligen Angriffen, wie die von ihm ins Treffen Geführte Befürchtung vor Übergriffen anderer Tschetschenen, wäre der im Betreff Genannte nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihm die Möglichkeit offen, allfällige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden.

 

2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

 

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

 

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

 

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

 

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

 

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

 

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

 

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage, insbesondere der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. I.H. vom 04.09.2008, nicht zu entnehmen.

 

Bezüglich des erst mit der Beschwerde vorgelegten Befundes von Dr. G.R. ist auffällig, dass der Beschwerdeführer erst am 17.08.2008 nach Österreich eingereist ist, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz bei der EAST-Ost in Traiskirchen gestellt hat und bereits am 21.08.2008 ein psychiatrischer Befund, welcher in Graz erstellt wurde (obwohl dem Beschwerdeführer lediglich eine Aufenthaltsgestattung für die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt wurde), den Beschwerdeführer betreffend, existierte. In diesem Zusammenhang erscheint überdies erwähnenswert, dass Dr. R.lediglich einen Befund erstellt hat, ein Gutachten von ihm allerdings nicht vorliegt. Zudem ist selbst dem Befund des Dr. R. keinesfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig wäre bzw. dass sich sein Gesundheitszustand durch eine Überstellung nach Polen maßgeblich verschlechtern würde.

 

Hiezu muß auch angemerkt werden, dass der Bf.anläßlich seiner Niederschrift am 22.9.2008 ausdrücklich befragt wurde, ob er im Besitz von medizinischen Gutachten oder Befunden sei, die er der Behörde bisher nicht vorgelegt hätte und er dies ausdrücklich verneinte, obwohl der jetzt vorgelegte Befund das Datum 21.8.2008 trägt.

 

Auf Basis der Aktenlage ist ferner festzuhalten, dass auch Ausführungen, wonach Personen, die in Polen Asyl beantragen, durch mangelhafte Versorgung existentiell bedroht wären (dies, in einem Mitgliedstaat der EU) das reale Bild grob überzeichnen (siehe insbesondere die im Erstbescheid wiedergegebene Anfragebeantwortung der ÖB Warschau vom 12.12.2006, der ebenso nicht substantiiert entgegnet wurde; siehe "C. Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat" im Bescheid vom 27.09.2008).

 

Es stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.

 

2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.

 

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Intensität, medizinische Versorgung, real risk
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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