D3 238761-0/2008/32E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des S.S. alias S. alias S.Z., geb. 00.00.1987, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2003, FZ. 03 03.499-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBI I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte am 28.01.2003 in Begleitung seines (angeblichen) Bruders S.D. nach Österreich und stellte am 29.01.2003 unter Angabe des Namens S.S. einen Asylantrag. Im Rahmen der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 30.01.2003 schloss er sich den Aussagen seines (behaupteten) älteren Bruders zu den Ausreisegründen vollinhaltlich an und behauptete, dass dieser sich nach dem Tod seiner Eltern um ihn kümmere und sämtliche Entscheidungen für ihn treffe und weiters, dass er gesund sei und keine ärztliche Hilfe benötige. Am 26.03.2003 erfolgte eine weitere Einvernahme des Bundesasylamtes Traiskirchen unter Beiziehung eines Vertreters des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers. Dabei gab er an, dass seine Eltern 1990 verstorben seien und er mit seinem Bruder D. im gemeinsamen Haushalt lebe und dieser für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe. Sein Bruder D. habe Probleme gehabt, er habe ihm jedoch nicht erzählt, welche Art von Problemen diese seien. Über Aufforderung seines älteren Bruders D. sei er mit diesem geflohen. Auf Grund seines jugendlichen Alters habe er jedoch in Georgien keine Existenzgrundlage gehabt und hätte er keine Chance gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. In Georgien habe er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt, es sei jedoch möglich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen der Schwierigkeiten seines Bruders Probleme bekommen könnte. In Österreich sei er von seinem Bruder getrennt worden und seien sie in verschiedenen Unterkünften untergebracht worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 05.06.2003, ZI 03 03.499-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 29.01.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß § 8 AsylG ausgesprochen.
In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben in den wesentlichen Gründen wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend (ganz kurze) Feststellungen zu Georgien getroffen. Beweiswürdigend wurde jediglich ausgeführt, dass das Vorbringen den Anforderungen für die Glaubhaftmachung im Asylgesetz entspreche und die Behörde daher in der Folge davon ausgehe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Bruders im eigenen Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant seien und der Antragsteller selbst keinerlei Verfolgungshandlungen oder Anzeigen einer drohenden Verfolgung dargetan habe. Auch der angegebene Mangel an Arbeitsplätzen könne nicht zur Asylgewährung führen und habe der Antragsteller weiters weder Dokumente noch andere Beweismittel vorgelegt, mit denen er seine Identität glaubhaft machen könne. Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung erkannt habe, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen habe, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun sei. Die Behörde sei daher auf Grund des vorliegenden lapidaren Verweises auf eine mögliche Bedrohung zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung der Person des Antragstellers sich ableiten ließen.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger (Magistratsabteilung 11 des Magistrats der Stadt Wien, Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Fragen des Aufenthaltsrechtes) Berufung gegen beide Spruchteile. Darin wurde vorgebracht, dass, auch wenn der Asylwerber keine genaueren Angaben habe machen können, sei trotzdem das Asylverfahren es Bruders als Beweismittel für sein eigenes zulässig und sei darauf von der Asylbehörde in keinster Weise darauf eingegangen worden. Weiters sei anzuführen, dass der Vater das Beschwerdeführers ebenfalls aus dem Heimatland geflohen sei und in der tschechischen Republik einen Asylantrag eingebracht habe. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass nicht nur der Bruder, sondern auch der Vater des Asylwerbers massive Probleme in seinem Heimatland gehabt hätte und er dieses daher verlassen hätte müssen.
In der Folge wurde versucht, mit dem in der tschechischen Republik in einem Asylverfahren stehenden Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen und die Familienmitglieder wieder zusammen zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch ein tschechischer Asyllagerausweis auf den Namen S.Z. aufgetaucht. Am 12.11.2007 erfolgte eine Anzeige beim Stadtpolizeikommando Linz wegen Verdacht des gewerblichen Diebstahls gegen den Beschwerdeführer. Am 17.01.2008 erfolgte eine weitere Anzeige, diesmal durch das Polizeikommando Freistadt, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin U.S. tätlich angegriffen habe und auch gegen den Kinderwagen, wo sich das gemeinsame Kind N.S. befand, trat.
Mit Schreiben vom 11.03.2008 legte die Volkshilfe Oberösterreich im Namen des Beschwerdeführers seinen georgischen Originalpass vor, aus dem sich der richtige Name S.Z. ergibt und beantragte die Übersetzung, sowie die Richtigstellung des Namens des Beschwerdeführers.
Die (damalige) Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, beraumte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 15.05.2008 an, welche mit jener seines (angeblichen) Bruders S.D. gemeinsam stattfinden sollte. Letzterer entschuldigte sich jedoch - durch seine Lebensgefährtin - am Tage der Verhandlung wegen Krankheit. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ebenfalls für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer, der schon gut deutsch spricht, den georgischen Pass seines Vaters S.M. vor, in dem er als Kind miteingetragen ist, weiters die Sterbeurkunde seiner Mutter und Verletzungsanzeigen seines Vaters und seiner Person, sowie die Geburtsurkunde des minderjährigen N.S., geb. 00.00.2007 und bracht dazu vor, dass er der Kindesvater sei (was sich aus der Geburtsurkunde nicht ergab). Sodann führte der Beschwerdeführer über
Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes aus:
VL: Halten Sie, die vom Jugendwohlfahrtsträger seinerzeit erhobene Berufung nach Eintritt der Volljährigkeit aufrecht?
BW: Ich halte die Berufung weiterhin aufrecht.
VL: Ist der heute in der Verhandlung nicht anwesende S.D., geb.00.00.1979 Ihr leiblicher Bruder?
BW: Nein.
VL: Haben Sie einen Bruder?
BW: Nein.
VL: Warum haben Sie beim BAA behauptet, dass S.D. Ihr Bruder ist?
BW: Ich hatte Angst vor einer Rückschiebung nach Tschechien und habe daher nicht meinen richtigen Namen angeben.
VL: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BW: Ich bin Orthodox und Kurde.
VL: Warum haben Sie beim BAA behauptet, der georgischen Volksgruppe anzugehören?
BW: Der angebliche Bruder von mir S.D. war Georgier, deshalb habe ich auch behauptet Georgier zu sein.
VL: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Georgien?
BW: Mein Vater ja.
VL: Warum haben Sie das im bisherigen Verfahren nicht behauptet?
BW: Ich habe mich an das Vorbringen meines angeblichen Bruders S.D. gehalten.
VL: Leben Ihre Eltern noch?
BW: Ja, meine Vater lebt noch, meine Mutter nicht.
VL: Ist S.M. Ihr leiblicher Vater?
BW: Ja.
VORHALT: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Ihr Vater S.I. heißt und 1990 verstorben ist.
BW: Ich habe das nicht behauptet, mein angeblicher Bruder S.D. hat das behauptet.
VL: Unter welchen Umständen und wann ist Ihre Mutter gestorben?
BW: Sie ist am 00.00.1998 gestorben. Sie wurde getötet.
VL: Von wem und warum wurde Ihre Mutter getötet?
BW: Es geht auf 1995 zurück. Swiadisten haben meine Mutter umgebracht.
VL: Wissen Sie, warum die Swiadisten Ihre Mutter umgebracht haben?
BW: Ja, denn 1995 hatte mein Vater in Tbilissi ein Geschäft und musste Geld zahlen. Er hat jedoch die Zahlungen verweigert und wurde verfolgt und bedroht. Er wurde konkret damit bedroht, dass entweder er oder jemand von seiner Familie getötet wird. Er ist wegen dieser Drohungen zur Polizei gegangen. Die Polizei hat dann meinen Vater mitgenommen und zusammen geschlagen. Wir haben uns dann versteckt und sind geflohen. Wir sind dann nach Deutschland gefahren und waren dort drei Jahre lang. Wir erhielten dann in Deutschland einen negativen Bescheid und eine Ausreiseaufforderung. Wir sind dann weiter nach Dänemark geflohen, dort waren wir nur drei Monate. Wir wurden nach Deutschland abgeschoben und waren dann zwei oder drei Monate dort. Danach wurden wir von Deutschland nach Georgien weiter abgeschoben. Dann wurde meine Mutter getötet.
VL: Wo sind Sie geboren?
BW: In Tbilissi.
VL: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt?
BW: Bis 1995 habe ich in Tbilissi, Georgien gelebt, dann ca. drei Jahre in Deutschland, und dann ca. drei Monate in Dänemark und nochmals zwei bis drei Monate in Deutschland. Anschließend waren wir wieder in Georgien, dort haben wir nicht länger als fünf Monate. Dann sind wir wieder nach Deutschland geflohen, dort waren wir genau neun Monate. Anschließend wurden wir wieder nach Georgien abgeschoben. Danach waren wir ca. ein Jahr lang in Georgien. Wir hielten uns dort versteckt. Anschließend sind wir nach Russland weitergereist, nur ich und mein Vater. Meine Schwester hat sich in Georgien versteckt. Von dort sind wir weiter nach Weißrussland. Von dort sind wir in die tschechische Republik, dort war ich ca. zweieinhalb Jahre. Ich habe dann mit meinem Vater gestritten und bin von dort nach Österreich.
VL: Haben Sie, seitdem Sie am 28.01.2003 die österreichische Grenze passiert haben, Österreich wieder verlassen haben?
BW: Ja, ich wollte zuerst nach Tschechien zu meinem Vater zurückgeschoben werden. Ich war dann im Gefängnis und bin freiwillig nach Tschechien zurückgekehrt. Ich war dort nicht länger als ein Jahr. Ich bin dann wieder nach Österreich zurück, hier war ich auch nicht länger als ein Jahr. Von dort bin ich dann nach Deutschland, dort war ich aber nur ca. acht Tage. Danach bin ich nach Frankreich, Belgien und in die Schweiz gefahren.
VORHALT: Ihr Vater hat auch behauptet, dass Sie sich eine Zeit lang in Holland aufgehalten haben?
BW: Nein, in Holland war ich nicht. Von der Schweiz bin ich dann wieder zurück nach Österreich. Seit dem Jahre 2006 halte ich mich ununterbrochen in Österreich auf.
VL: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BW: In Georgien habe ich nur die erste Klasse der Schule besucht. Ich habe aber einen Schulabschluss in Tschechien gemacht. Ich kann Tschechisch in Wort und Schrift.
VL: Wie lange haben Sie von der Unterstützung Ihres Vaters gelebt?
BW: Solange ich bei ihm gewohnt habe, bis ich ca. 15 Jahre alt war.
VL: Wovon haben Sie dann nach der Trennung Ihres Vaters gelebt?
BW: Von der Bundesbetreuung.
VL: Ihr angeblicher Bruder S.D. hat behauptet, dass Sie Sportler waren.
BW: Ich bin derzeit Sportler und bekomme dafür eine finanzielle Abgeltung.
VORHALT: Sie haben bisher beim BAA behauptet, dass Sie wegen der Probleme Ihres angeblichen Bruders S.D. nach Österreich geflüchtet sind. Nachdem dieser jedoch nicht Ihr leiblicher Bruder ist, konnten Sie nicht von den Problemen betroffen sein.
BW: Er hat das so angegeben und ich war damals minderjährig. Ich bin nicht detailliert befragt worden.
VL: Aus welchen Gründen haben Sie tatsächlich Georgien verlassen?
BW: Wegen der Schwierigkeiten meines Vaters.
VORHALT: Ihr Vater hat beim BAA angegeben, dass Sie die Ermordung Ihrer Mutter mit angesehen haben, den Mörder Ihrer Mutter identifiziert haben und dann selbst Probleme mit der Polizei hatten. Was sagen Sie zu diesen Aussagen?
BW: Das ist richtig so.
VL: Warum haben Sie das in Ihren bisherigen Einvernahmen nicht behauptet?
BW: Wegen meines angeblichen Bruders habe ich es nie angegeben.
VL: Hatten Sie selbst in Georgien Probleme mit der Polizei oder mit Privatpersonen?
BW: Wegen der Leute, die meinen Vater verfolgt haben, haben sie mich nach meiner Rückkehr nach Deutschland entführt und haben mir gedroht, dass ich meinen Vater sagen soll, dass mein Vater zahlen soll, ansonsten würden sie ein Mitglied unserer Familie umbringen, wobei diese Leute schon meine Mutter umgebracht haben. Ich wurde aus dem fahrenden Auto geworfen und dabei habe ich mir die Hand gebrochen.
VL: Hat diese Entführung Sie oder Ihr Vater angezeigt?
BW: Nein.
VL: Warum nicht?
BW: Wir haben uns in Georgien versteckt. Die georgischen Behörden haben uns schon beim Anzünden des Geschäftes meines Vaters und der Ermordung meiner Mutter nicht geholfen. Wegen der Anzeige haben sie damals schon gewusst, wo wir uns aufhalten und das wollten wir nicht, weil ich schon früher, nach der Anzeige mein Vater entführt und misshandelt wurde.
VL: Wann fand Ihre Entführung statt und wie lange waren Sie in Gewahrsam der Entführer?
BW: Ich war nur einige Minuten in dem Auto. Das war im Jahr 2000, genauer weiß ich das nicht. Das ist schon fast 10 Jahre her.
VL: Hatten Sie nach dieser Entführung selbst noch weitere Probleme in Georgien mit Behörden oder Privatpersonen?
BW: Nein, nach der Entführung haben wir uns bei einem Freund meines Vaters versteckt. Anschließend sind mein Vater und ich nach Russland ausgereist.
VL: Was war der unmittelbare Grund Ihrer Ausreise?
BW: Die Drohungen, jemanden aus unserer Familie umzubringen. Diese Drohung wurde auch bereits vorher wahr gemacht, indem meine Mutter umgebracht wurde.
VL: Waren das Polizisten oder Privatpersonen, die Ihre Familie verfolgt haben?
BW: Es waren Polizisten, sie hatten Uniformen an. Sie hatten keine Masken, nur Mützen.
VL: Wissen Sie, aus welchen Gründen diese Probleme Ihres Vaters begonnen haben?
BW: Er hätte Geld zahlen müssen, hat es aber nicht getan. Warum gerade er zahlen hätte müssen, weiß ich nicht. Da war ich noch klein, als diese Probleme begonnen haben. Mein Vater hat eine Anzeige bei der Polizei gemacht, gegen diese Erpressungen und er wurde dann wenige Tage später mitgenommen und misshandelt. Das war vor der Ermordung meiner Mutter.
VL: Was machen Sie hier in Österreich?
BW: Ich bin derzeit Sportler.
VL: Haben Sie eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung?
BW: Nein.
VL: Leben Sie in aufrechter Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin?
BW: Ich habe ca. ein Jahr lang mit der österreichischen Staatsbürgerin U.S. zusammen gewohnt, aus dieser Beziehung ist auch das Kind N.S. entsprungen. Wir wohnen nicht mehr gemeinsam, aber die Beziehung ist aufrecht.
VL: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Kind?
BW: Ja, ich sehe mein Kind täglich.
VL: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Georgien zurückkehren würden?
BW: Ich kann das erwarten, was mit meiner Mutter passiert ist, sie wurde getötet.
VL: Gibt es noch etwas, was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht angegeben haben?
BW: Ich möchte hier in Österreich bleiben, wegen meiner Lebensgefährtin und meines Kindes.
Sodann wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Feststellungen des BAA zu Georgien betreffend Sicherheitsbehörden, Korruption und Rechtschutz vom 15.05.2007.
Bericht zur Fact Finding Mission des BAA und des UBAS, vom 01.11.2007, Teil 2 Georgien.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24.04.2006
ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.09.2005 zur Situation der Volksgruppe Jeziden in Georgien.
Weder die Behörde erster Instanz noch der Beschwerdeführer machten von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch.
Mit Schreiben vom 27.08.2008 teilte die zuständige Fremdenpolizei (BH Freistadt) mit, dass eine Anzeige der Polizeiinspektion Freistadt vom 11.08.2008 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gegen den Beschwerdeführer vorliege und fügte auch einen Zeitungsartikel bei, wonach der Beschwerdeführer Bewohner eines Altenheimes bestohlen habe. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich seit 00.00.2008 in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft befinde. Aus einem Arztbrief der Landesnervenklinik vom 25.07.2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, sowie unter einer Infektion mit Hepatitis C leide und dass bei ihm weiters ein multipler Substanzmissbrauch vorliege. Auf Grund dieser Umstände wurden den Verfahrensparteien der Georgien Focus des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge betreffend Medizin, Psychiatrie und Drogen vom 13.02.2004, sowie die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und dem Umgang mit Drogensüchtigen in Georgien vom 21.06.2005 zur Kenntnis gebracht und eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Auch diese Frist ist ungenützt verstrichen.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Sein richtiger Name ist S.Z., er ist georgischer Staatsbürger, wurde am 00.00.1987 in Tbilisi geboren, gehört der jezidischen Volksgruppe an und ist nach eigenen Angaben christlich-orthodoxen Bekenntnisses. Zu seinen Fluchtgründen und Aufenthalten außerhalb seines Herkunftsstaates vor der Einreise in Österreich können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden.
Er reiste am 28.01.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle und Angabe des Namens S.S. nach Österreich ein und stellte auch unter diesem Namen einen Asylantrag. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens gab er seinen - offenbar richtigen - Namen an. Es liegen zahlreiche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer, meist wegen gewerbsmäßigen Diebstahls vor und befindet er sich derzeit in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft. Sein leiblicher Vater S.M., geb. 00.00.1961, ist ebenfalls Asylwerber in Österreich, lebte jedoch auch vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht mit diesem in einem Haushalt. Ebensowenig lebt der Beschwerdeführer mit U.S., welche Mutter des am 00.00.2007 geboren N.S. ist, zusammen. In der Geburtsurkunde scheint der Beschwerdeführer nicht als Kindesvater auf. Er behauptet jedoch diesbezügliche Vaterschaft auf Grund einer ca. ein Jahr lang dauernden Lebensgemeinschaft, wobei er im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 15.05.2008 weiters behauptete, dass die Beziehung nach wie vor aufrecht ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis in Österreich. Er ist mit dem Hepatitis C-Virus infiziert, offenbar wegen des Konsums verschiedenster Drogen, weiters wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert, es besteht jedoch kein aktueller Behandlungsbedarf hinsichtlich der Hepatitis C.
Zu Georgien wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Georgien hat, nachdem es in den ersten Jahren seiner Unabhängigkeit beachtliche Fortschritte auf dem Weg zum demokratischen Rechtsstaat erzielt hatte, mit der "Rosenrevolution" vom November 2003 ein neues Kapitel seiner staatlichen Entwicklung aufgeschlagen. Nach den von Wahlbetrug und administrativen Fehlern belasteten Parlamentswahlen vom 2. November 2003 und einer Protestwelle, die teilweise mehrere zehntausend Georgier auf die Straße brachte, trat Präsident Schewardnadse bei der konstituierenden Sitzung des Parlaments am 23. November 2003 zurück. Nach der Interimsregierung unter der Parlamentsvorsitzenden und Oppositionsführerin Nino Burdschadnadse fanden am 4. Januar 2004 Präsidentschaftswahlen statt, die von den internationalen Beobachtern als weitgehend fair und demokratisch, wenn auch nicht fehlerfrei beurteilt wurden. Oppositionsführer Micheil Saakaschwili wurde mit 96 % der Stimmen zum Präsidenten gewählt. Ein Ergebnis, das vor dem Hintergrund der Revolution und der Tatsache, dass es keinen gewichtigen Gegenkandidaten gab, als im Wesentlichen glaubwürdig erschien. Am 25. Januar 2004 trat Präsident Saakaschwili sein Amt an und rief für den 28. März zu erneuten Parlamentswahlen auf, da bereits kurz nach den Unruhen des Obersten Gericht Georgiens den per Verhältniswahlrecht ermittelten Teil des Parlamentswahlergebnisses vom 2. November für ungültig erklärt hatte. Die Nachwahl fand ebenfalls unter verbesserten Standards, vergleichbar der Januarwahl, statt und brachte dem Regierungsblock Saakaschwilis eine Dreiviertelmehrheit im Parlament. Bei den am 05. Jänner 2008 durchgeführten Präsidentenwahlen konnte sich erneut der Amtsinhaber Saakaschwili durchsetzen. Die in der Folge aufgetretenen Unruhen haben sich relativ rasch beruhigt. Nachdem am 08. August 2008 georgische Truppen in Südossetien einmarschiert sind, kam es wegen des nachfolgenden Einmarsches russischer Truppen in der Zeit vom 08. August - 13. August 2008 zu Gefechten, welche jedoch nicht die Hauptstadt Tbilisi, aus der der Beschwerdeführer stammt, betrafen und hat sich die Lage in Georgien zwischenzeitig ebenfalls beruhigt und sind die russischen Truppen nunmehr abgezogen.
Zur Situation der Jeziden.
Georgien ist ein Vielvölkerstaat, in dem zahlreiche ethnische Minderheiten leben, deren Gleichberechtigung in Art. 38 der georgischen Verfassung verankert ist. Die Vertreter der traditionellen Jeziden, die sich selbst nicht als Kurden bezeichnen und in sich entsprechend in erster Linie als eigenständige Volksgruppe und nicht als Religionsgemeinschaft verstehen, sprechen nur noch von ca. 10.000 in Georgien, meist in Tbilisi lebende Jeziden. Es bestehen sehr große wirtschaftliche und soziale Probleme dieser Volksgruppe. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Jeziden und Kurden auf Grund ihrer religiösen und ethnischen Identität in Georgien staatlichen Repressionen ausgesetzt sind. Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligung im Umgang mit Behörden sind jedoch möglich. Es kann jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit oder staatlicher Billigung im Falle von Übergriffen Dritter auf Jeziden gesprochen werden.
Allgemeines zur sozialen Lage und medizinischen Versorgung.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Es gibt auch eine umfangreiche, humanitäre Hilfe internationaler Organisationen. Das georgische Gesundheitswesen befindet sich in einer schwierigen Lage. Die grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für Jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht jedoch vielfach nicht internationalen Standards. Die kostenlose medizinische Behandlung ist nur in bestimmten Fällen gewährleistet, sonst ist nur häufig eine solche gegen kostendeckende Bezahlung möglich. Es gibt jedoch einige Krankenhäuser, die mit internationaler, humanitärer Hilfe unterstützt werden und besonders bedürftige Patienten kostenlos behandeln. Die meisten in Mitteleuropa erhältlichen Medikamente sind auch in Georgien erhältlich. Die Gesamtlage der Medizin in qualitativer Hinsicht hat sich in Georgien im Vergleich zu früheren Jahren verbessert.
Zu den Behandlungsmöglichkeiten bei Drogenkonsum und Hepatitis C
Ein Drogenentzug ist in Georgien möglich. Gesetzlich ist die staatliche Kostenübernahme hiefür vorgesehen. In der Regel werden diese jedoch bezahlt. In Georgien gibt es auch sieben psychiatrische Kliniken mit insgesamt 1500 Betten, sowie rund 20 psycho-neurologische Ambulatorien. Es werden zahlreiche Behandlungsformen, auch Psychotherapie, angeboten, allerdings gegen entsprechende Bezahlung. Es gibt auch, wenn auch wenige, Rehabilitierungsstrukturen. Auch Hepatitis B und C ist in Georgien behandelbar. Drogensüchtige werden in der Gesellschaft häufig stigmatisiert.
Rückkehrfragen
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Es gibt auch für Rückkehrer keine speziellen Probleme sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern und werden auch keine speziellen Feindseligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern beobachtet.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Behörde erster Instanz am 30.01.2003 und am 26.03.2003, sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung das UBAS vom 15.05.2008, durch Vorhalt der oben in vollem Wortlaut bezeichneten länderkundlichen Dokumente im Zuge der Berufungsverhandlung vom 15.05.2008, sowie im Zuge eines nachträglich durchgeführten Parteiengehörs und schließlich durch Vorlage von Personaldokumenten (Geburtsurkunde, Reisepass des Vaters), sowie weitere persönlicher Dokumente durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in polizeiliche Anzeigen, welche von der zuständigen Fremdenpolizei zur Verfügung gestellt wurden.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Wegen mangelnder Ausführlichkeit und Aktualität war es erforderlich, die länderspezifischen Feststellungen zur Gänze neu zu fassen: Die allgemeinen Feststellungen sind insbesondere dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.04.2006 (aktualisiert durch internationale Medienberichte), sowie dem Bericht zur gemeinsamen Fact Finding Mission des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.11.2007 entnommen. Dem Deutschen Auswärtigen Amt muss jedenfalls zugebilligt werden, dass es zur Objektivität verpflichtet ist und ihm keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgungsstaat, noch für behauptetermaßen Verfolgte unterstellt werden könne. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beispielsweise auch der Deutsche Bundesverfassungsgerichtshof das Bemühen um Objektivität des Auswärtigen Amtes besonders hervorstreicht (Heidelmann, Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstiefe im Asylverfahren, Loccumer Protokolle 75/99).
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung der Behandlungsmöglichkeiten der bei dem Beschwerdeführer auf Grund des Arztbriefes der Landesnervenklinikfestgestellten Erkrankungen wurden überdies noch spezielle Dokumente des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (welche bekanntermaßen Situationen besonders kritisch darstellt) berücksichtigt.
Hinsichtlich aller Dokumente ist festzustellen, dass keinerlei Reaktionen der Verfahrensparteien, weder der Behörde erster Instanz noch des Beschwerdeführers eingelangt sind.
Der richtige Name des Beschwerdeführers wie sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vater S.M.und die Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe beruhen auf den vom Beschwerdeführer - allerdings erst im Berufungsverfahren - vorgelegten Personaldokumente, hinsichtlich deren Echtheit prima facie keine Bedenken obwalten.
Die Aussagen des Beschwerdeführers werden wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über sein Erlebnis zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Vorraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied des Asylgerichtshofes im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz ist sehr dünn und vage und bezieht er sich praktisch nur auf das Vorbringen seines behaupteten Bruders S.D.. Auch vor der Berufungsinstanz ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch große Ausführlichkeit, Konkretheit und eine Anreicherung mit Details gekennzeichnet.
Der zentrale Umstand, der gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, ist der Umstand, dass er sein Vorbringen zwischen Erst- und Zweitinstanz komplett ausgetauscht hat und zunächst auch eine andere Identität angegeben hat. Auch hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit, des angeblichen Todes seines Vaters, seiner Berufstätigkeit in Georgien etc. hat der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz andere Angaben gemacht. Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf das Vorbringen seines angeblichen Bruders und dessen Fluchtgründe bezieht und nunmehr auf die Fluchtgründe seines Vaters, niemals jedoch auf eigene Gründe und dass eine behauptete "allerdings nur zehn Minuten andauernde" Entführung vor mehr als acht Jahren stattgefunden hat. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine offenbar richtigen Dokumente erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt hat und erst dann mit seiner richtigen Identität "herausgerückt" ist.
Der Berufungswerber machte auf den zur Entscheidung berufenen Organwalter somit insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck, gegen einen positiven persönlichen Eindruck spricht auch sein Verhalten in Österreich (Strafffälligkeit, intravenöse Drogenkonsumation).
Als besonders verwerflich ist der Umstand zu betrachten, dass nach den vorgelegten Zeitungsberichten der Beschwerdeführer hilflose alte Menschen bestohlen hat und mit seinen Aggressionshandlungen vor dem (behauptetermaßen) eigenen Baby nicht halt machte (mag dies auch keine unmittelbaren gesundheitlichen Folgen gezeitigt haben). Im Gegensatz zur Behörde erster Instanz geht daher die Berufungsinstanz von einer Unglaubwürdigkeit der komplett ausgetauschten Fluchtgründe aus.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Da der gegenständliche Asylantrag bereits am 29.01.2003 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF I 126/2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element der Flüchtlingseigenschaft ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der spezifischen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, ZI 96/20/414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, ZI 95/20/0194).
Es ist in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in de obigen Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es im vorliegenden Fall an glaubwürdigen Fluchtgründen, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.
Selbst, wenn man den nunmehr im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebrachten Asylgründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, könnten diese nicht zur Asylgewährung führen: Zunächst ist festzuhalten, dass aus keinem relevanten länderkundlichen Bericht sich eine aktuelle Gruppenverfolgung (Verfolgung nur wegen des Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe) der Jeziden bzw. Kurden in Georgien ableiten lässt, wobei in diesem Zusammenhang noch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer behauptet, von seiner Religion her nicht Jezide, sondern christlich-orthodoxen Glaubens zu sein. Weiters bezieht sich der Beschwerdeführer nicht auf eigene Fluchtgründe, sondern auf die Probleme seines Vaters bzw. seiner Mutter und führt als einzige Verfolgungshandlung eine ca. zehn Minuten dauernde "Entführung" im Jahre 2000 an. Darüber hinaus geht schon notorischerweise von den Swiadisten, die der Beschwerdeführer für den Tod seiner Mutter im Jahre 1998 verantwortlich macht, keinerlei Gefährdungspotential mehr aus und ist grundsätzlich mit einer staatlichen Schutzgewährung in Georgien bei Übergriffen von Privaten auch bei Jeziden zu rechnen, wie den obigen Feststellungen entnommen werden kann. Es fehlt somit - selbst bei Zugrundelegung der von dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren behaupteten Fluchtgründe als glaubhaft - an einer aktuellen Verfolgungsgefahr für diesen bei einer Rückkehr nach Georgien.
Die Berufung zu Spruchteil I. ist daher abzuweisen gewesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.
Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
In Georgien herrscht derzeit keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen maße drohe.
Da in Georgien weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, ZI 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 57 Fremdengesetz (numehr § 50 FPG) verlangt. Auf die konkrete Frage des Verhandlungsleiters in der Berufungsverhandlung vom 15.05.2008 führte er aus, dass er das erwarten könne, was seiner Mutter passiert sei, wie wurde nämlich getötet. Wie oben bereits bei den Erwägungen zu Spruchteil I. ausgeführt, widerspricht diese Aussage den tatsächlichen, gegenwärtigen Verhältnissen in Georgien:
Seit der Zeit der Rosenrevolution sind dem Deutschen Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden.
Wie bereits ausgeführt wurde, stellen die Swiadisten (Anhänger des ehemaligen georgischen Staatspräsidenten Swiad GAMSACHURDIA, welcher vor Edward SCHEWADNADZE das Amt inne hatte) keinerlei politische Größe mehr in Georgien darstellen (und beispielsweise auch in aktuellen Länderberichten auch schon 2006 nicht mehr erwähnt werden) und geht von diesen auch notorischerweise keinerlei Gefahrenpotential mehr aus. Es fehlt somit einem konkreten, glaubwürdigen und mit allen fälligen Bescheinigungsmitteln untermauerten Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG).
Der Beschwerdeführer ist mit dem Hepatitis C Virus infiziert und konsumiert verschiedenste Drogen:
Was die Infektion mit Hepatitis C betrifft, so ist dazu Folgendes vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Gerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere zu Art. 3 EMRK auszuführen:
Zur Frage, ob die Verbringung eines HIV-infizierten bzw. an Aids erkrankten Fremden in seinen Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn einer unmenschlichen Behandlung darstellen würde, nahm der EGMR in seinen Entscheidungen vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96, D
v. Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1998/20 MRK), vom 15. Februar 2000, Nr. 46553/99, S C C v. Schweden,
(ÖJZ 2000/18 MRK), vom 24. Juni 2003, Nr. 13669/03, Arcila Henao. Niederlande, und vom 22. Juni 2004, Nr. 17868/03, Ndangoya v. Schweden, Stellung.
Zu Art. 3 EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49. Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):
"Es ist richtig, dass dieses Prinzip bisher vom Gerichtshof in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in welchen die Gefahr für das Individuum, einer der verbotenen Formen der Behandlung unterworfen zu werden, von absichtlich zugefügten Handlungen staatlicher Behörden im Empfangsstaat oder von solchen Handlungen nichtstaatlicher Gebilde in dem betreffenden Land ausgeht und die Behörden nicht in der Lage sind, ihm den angemessenen Schutz angedeihen zu lassen (vgl. z.B. das Ahmed gg Österreich-U ... Z 44).
Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Art. 3 im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Bf nach Art. 3 zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Bf im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."
In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall .v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen (vgl. 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).
Was den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall eines Aids-Kranken im fortgeschrittenen Krankheitsstadium, dessen Abschiebung auf eine kleine Karibikinsel als "unmenschliche Behandlung" iSd Art. 3 EMRK angesehen wurde betrifft, so bestehen doch beträchtliche Unterschiede zu dem vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer behauptete keinerlei subjektive Beschwerden hinsichtlich der Hepatitis C Infektion und wird in dem bereits mehrfach zitierten Arztbrief der Landesnervenklinik vom 25.07.2008 offenbar auch kein aktueller Behandlungsbedarf gesehen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der frühere Sozialminister und Vizekanzler Mag. HAUPT an dieser Krankheit litt und ihn das nicht hinderte, sein Amt auszuüben. Der Beschwerdeführer ist auch offenbar haftfähig.
Im Übrigen ist Hepatitis C in Georgien - wie oben in den Sachverhaltsfeststellungen angeführt - behandelbar.
Der Berufungswerber ist daher in keiner Weise mit dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall eines AIDS-Erkrankten im letzten Stadium (der Beschwerdeführer ist nicht HIV-positiv!) vergleichbar und bestehen auch hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien doch erhebliche Unterschiede zu einer kleinen Karibik-Insel. Die in dem erwähnten Fall bestehenden außergewöhnlichen Umstände liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor (siehe auch UBAS vom 03. August 2006, ZI 257.282/0-VIII/22/05, UBAS vom 20. April 2007. ZI 257.526/0/14Z-VIII/22/05).
Schließlich ist es auch im Falle einer bevorstehenden Abschiebung Aufgabe der Fremdenpolizei, den Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Eignung hiefür untersuchen zu lassen.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien zwangsläufig in eine wirtschaftliche derart aussichtslose Lage gedrängt würde, die zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen würde.
Es war daher auch die Berufung zu Spruchpunkt II. abzuweisen.
Da die Entscheidung der Behörde erster Instanz (vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisungsentscheidung enthält, konnte auch der Asylgerichtshof keine solche treffen (in diesem Sinne VwGH vom 29.03.2007, ZI 2006/20/0500) und war daher auch keine Güterabwegung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8 EMRK im vorliegenden Verfahren zu treffen.