TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/16 B7 300940-2/2008

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Spruch

B7 300.940-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1981, StA. Republik Kosovo, vom 03.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 08 02.265-BAT, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von B.A. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird B.A. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird B.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und etwa am 05.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Bereits am 25.02.2005 hatte der Beschwerdeführer (ursprünglich unter dem Vorbringen im schriftlichen Antrag, der albanischen Volksgruppe anzugehören) in Österreich - nachdem sein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt worden war - einen (ersten) Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, AZ. 05 02.638 BAI, gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.), weil das Vorbringen über den Fluchtgrund des Beschwerdeführers - er sei als Ashkali und Sohn eines mit seiner Ehefrau nach Serbien geflohenen Polizisten, der ebenfalls Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali sei, von maskierten Albanern bedroht worden - als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. Am 13.01.2007 war der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge in den Kosovo zurückgereist.

 

Im Rahmen der Erstbefragung anlässlich der nunmehr zweiten Antragstellung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost, am 06.03.2008 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, er sei nach der Ausweisung Ende des Jahres 2006 am 13.01.2008 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt und habe seinen Herkunftsstaat neuerlich verlassen müssen, weil er Probleme mit einer Frau gehabt habe; er habe Angst, von den Brüdern seiner Freundin umgebracht zu werden.

 

Am 21.04.2008 sowie am 23.06.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache; diese Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:

 

Einvernahme am 21.04.2008:

 

"Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass der Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.

 

Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Im Besonderen nehme ich zur Kenntnis, dass mein Asylantrag abzuweisen ist, wenn ich die Asylbehörde über meine wahre Identität, meine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit meiner Dokumente täusche.

 

Gegenüber dem Asylwerber erfolgt die Wahrheitserinnerung. Er wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und wird belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, insbesondere wenn der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente täuscht oder zu täuschen versucht. Ebenso wird auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung (§ 15 AsylG) in der Entscheidung zu berücksichtigen sind.

 

Im eigenen Interesse ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsproblemen jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

A: Nein.

 

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die geführten Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ergeben hat.

 

F: Sie waren schon einmal in Österreich?

 

A: Ja.

 

F: Welche Begründung hatten Sie damals im Asylverfahren angegeben?

 

A: Weil mein Vater Ashkali und meine Mutter Albanerin ist. Deshalb hatte ich Probleme mit den Albanern.

 

F: Wann sind Sie zurückgekehrt?

 

A: Im Dezember 2006 wenn ich mich recht erinnere.

 

F: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Geben Sie zunächst einen Überblick.

 

Sie erhalten gegebenenfalls Gelegenheit, näher dazu Stellung zu nehmen bzw. werden Sie zu Details befragt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.

 

A: Im Mai 2007 habe ich ein Mädchen kennen gelernt. Wir sind oft miteinander ausgegangen. Wir haben auch unseren Familien von unserer Beziehung erzählt. Wir wollten auch heiraten. Eines Tages sah ich das Mädchen mit einem anderen, daher habe ich mit ihr Schluss gemacht. Ihre Brüder wollten aber, dass ich sie heirate und bereiteten mir Probleme. Deshalb bin ich geflüchtet.

 

F: Dann ist aber der falsche geflüchtet! Nicht wahr?

 

A: Ich hatte Probleme mit ihren Brüdern.

 

F: Wiederholung der Frage.

 

A: Wie meinen Sie das?

 

F: Wie ist das bei den Albanern?

 

A: Sie brachten sie zu mir nach Hause und ich sagte, dass ich sie nicht heirate. Sie meinten, dass ich dann Probleme mit den Brüdern haben.

 

F: Und der andere? Bzw. mit dem Mädchen?

 

A: Davon weiß ich nichts. Das Mädchen liebt mich nach wie vor, aber ich sie nicht mehr.

 

F: Das ist jetzt schwer verständlich?

 

A: Das hat sie mir gesagt.

 

F: Warum haben sie dann Schluss gemacht?

 

A: Wieso sollte ich sie heiraten, wenn sie fremdgeht.

 

F: Dann sind aber nicht Sie der Schuldige der flüchten muss!?

 

A: Ich bin nicht der Schuldige, aber ich habe Probleme mit den Brüdern.

 

F: Wie ist ihr Name?

 

A: L.G..

 

F: Wie alt ist sie?

 

A: 23.

 

F: Wurde vermittelt?

 

A: Ja.

 

F: Wer war der Vermittler?

 

A: Unsere Väter.

 

F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

A: Nein.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich jederzeit im Haus 13 der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen, Info Point, einfinden kann, um von der Rückkehrberatung Gebrauch zu machen. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.

 

Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Tagen, der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben. Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter namhaft zu machen oder eine Abgabestelle bekanntzugeben.

 

Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten. Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft.

 

Auf Nachfrage erklärt der Asylwerber ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.

 

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

 

A: Ja.

 

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscherin Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

 

Einvernahme am 23.06.2008:

 

"Anmerkung: Der anwesende Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.

 

Ich nehme erneut zur Kenntnis, dass ich verpflichtet bin die Wahrheit zu sagen und ich an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitwirken muss. Die anwesenden Personen wurden mir namentlich und mit deren Funktion vorgestellt.

 

Ich fühle mich in der Lage, heute Angaben zum Asylverfahren zu machen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher ist gut.

 

F: Haben sie bei ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost die wahren Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt?

 

A: Ja.

 

F: Können sie mittlerweile andere Personaldokumente, außer ihren Führerschein, vorlegen?

 

A: Nein.

 

F: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?

 

A: Ich hatte einen serbischen Personalausweis und einen von der UNMIK, sowie einen UNMIK Reisepass und eine Geburtsurkunde. Die genanten Dokumente befinden sich im Kosovo.

 

F: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

 

A: Im Dorf S., Gemeinde V.. Eine Straßenbezeichnung und Hausnummer gibt es nicht. Ich habe dort von Februar oder März 2007 bis zur Ausreise gewohnt. Davor haben wir in V. gelebt. Dort habe ich von 2000 bis 2007 gelebt. Davor habe ich in S., von Geburt an, bis zum Jahr 2000 gewohnt.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich 2003 und 2004 in Deutschland war, 2005 war ich hier in Österreich, das heißt, ich war schon 2002 in Deutschland und bin von dort 2005 nach Österreich gekommen. Hier war ich ca. 2 Jahre.

 

F: Mit wem haben sie dort gewohnt?

 

A: Mit meiner Familie, die aus meinem Vater, meiner Mutter, drei Brüder und eine Schwester besteht. Ich habe an den eben erwähnten Adressen immer gemeinsam mit meiner Familie gelebt.

 

F: Wie waren ihre Lebensumstände?

 

A: Mittelmäßig.

 

F: Wovon haben sie zuletzt gelebt?

 

A: Ich habe gearbeitet, als Maschinenbautechniker, als Automechaniker. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Maschinenbautechniker gearbeitet habe. Ich konnte von den Einkünften aus diesem Beruf leben. Ich habe in O. bei einer Firma gearbeitet.

 

F: Welchen Beruf haben sie erlernt?

 

A: Maschinenbautechniker.

 

F: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?

 

A: Nein. Das heißt, ich war in Österreich einmal für 10 Tage in Haft, als ich vor zwei Jahren abgeschoben worden bin.

 

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

 

A: Nein.

 

F: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

 

A: Ich habe Probleme mit einer Frau. Als ich aus Österreich abgeschoben wurde, lebte ich im Kosovo mit dieser Frau. Vier oder fünf Monate war ich mit dieser Frau zusammen. Nach dieser Zeit habe ich sie erwischt mit einem Mann.

 

Ich habe mich von ihr getrennt und seitdem habe ich Probleme mit ihren Brüdern. Sie haben mich gezwungen, dass ich ihre Schwester heiraten soll, ich will aber nicht mit ihr leben. Deswegen bin ich nach Österreich geflüchtet.

 

Das war das Problem.

 

F: Haben sie mit dieser Frau zusammen gewohnt?

 

A: Nein.

 

F: Wo haben sie die Frau kennen gelernt?

 

A: In Mitrovica.

 

F: Bei welcher Gelegenheit?

 

A: In einem Kaffeehaus.

 

F: Wie ist das genau abgelaufen in dem Kaffeehaus?

 

A: Ich habe sie dort kennen gelernt und Kaffee getrunken.

 

F: Bitte konkretisieren sie das.

 

A: Sie war an einem anderen Tisch und ich fragte sie, ob ich mit ihr Kaffee trinken kann. Dann haben wir gesprochen. Dann war ich mit ihr unterwegs, dann habe ich die Familie kennen gelernt.

 

F: Alles an einem Tag?

 

A: Nein.

 

F: Ich wollte eigentlich wissen, was in dem Kaffeehaus passiert ist?

 

A: Wir haben uns nur so unterhalten.

 

F: Über was haben sie sich unterhalten?

 

A: Man kann das vermuten, was man sich mit einer Frau unterhält.

 

F: Wenn die Unterhaltung stattgefunden hat, müssen sie mir ja sagen können, was sie gesprochen haben?

 

A: Ich kann das alles nicht sagen.

 

F: Weshalb nicht?

 

A: Ich kann das alles nicht sagen.

 

Frage wird wiederholt.

 

Anmerkung: Der ASt. kann keine Antwort geben.

 

F: Wann hat diese angebliche Unterhaltung stattgefunden?

 

A: Das war, dass Datum kann ich leider nicht sagen, vor ca. siebzehn oder achtzehn Monaten.

 

F: Wieso können sie sagen, dass es vor ca. siebzehn oder achtzehn Monaten war, aber kein Datum angeben, um eine Anzahl von Monaten zu nennen, müssen sie ein Datum wissen ansonsten sie die Monate nicht errechnen könnten?

 

A: Das Datum weiß ich nicht.

 

F: Wie viel Zeit ist verstrichen, nach ihrer Rückkehr aus Österreich, bis sie diese Frau kennen gelernt haben?

 

A: Nach zwei oder drei Wochen habe ich sie kennen gelernt.

 

F: Wie heißt diese Frau?

 

A: L.G..

 

F: Wie alt ist sie?

 

A: 23 Jahre.

 

F: Wie oft haben sie sich gesehen, bzw. getroffen?

 

A: Vier oder fünf Monate regelmäßig.

 

F: Was verstehen sie unter regelmäßig?

 

A: Drei oder viermal pro Woche.

 

F: Wo haben sie sich getroffen?

 

A: In Mitrovica, in V. war ich unterwegs mit ihr.

 

F: Haben sie die L. auch ihrer Familie vorgestellt?

 

A: Nach zwei Monaten.

 

F: Wurden auch sie bei ihrer Familie vorgestellt?

 

A: Ja.

 

F: Wo wohnt diese L.?

 

A: In Mitrovica.

 

F: Wo genau?

 

A: In der Nähe vom Bahnhof.

 

F: Warum haben sie diese Beziehung beendet oder hat sie die Beziehung beendet?

 

A: Ich habe die Beziehung beendet.

 

F: Warum?

 

A: Weil ich habe sie in einem Kaffeehaus mit einem anderen gesehen. Deswegen habe ich sie verlassen.

 

F: Nur weil diese L. mit ihnen eine Beziehung hat, darf sie in kein Kaffeehaus mehr gehen und mit keinem anderen Mann mehr sprechen?

 

A: Ich weiß, dass sie mit dem anderen Mann etwas gehabt hat.

 

F: Woher wissen sie das?

 

A: Ich bin zu ihr gegangen, ich meine zu dem Tisch und habe sie gefragt, was macht ihr da. Der Mann sagte, dass ist meine Freundin. Dann wollte ich mit ihr nicht mehr zusammen sein. Die Brüder von ihr haben sie später zu mir nach Hause gebracht, aber ich sagte, dass ich sie nicht mehr in meinem Haus sehen will. Die Brüder von ihr bedrohten mich in der Weise, indem sie sagten, entweder heiratest zu sie oder wir werden dich umbringen.

 

F: Sind sie wegen dieser Bedrohung zur zuständigen Polizei gegangen?

 

A: Nein.

 

F: Warum nicht, die ist für solche Sachen zuständig?

 

A: Nein, was sollte ich da.

 

F: Diesen Fall von Bedrohung anzeigen?

 

A: Ich war nicht. Die Polizei kann nicht alles im Griff haben.

 

F: Normalerweise ist es aber doch so, dass der Mann der sich in eine Beziehung einmischt, bedroht wird und nicht umgekehrt?

 

A: Deswegen bin ich geflüchtet, ich habe keine anderen Gründe.

 

F: Frage wird wiederholt.

 

A: Sie möchten, dass ich sie heirate, sie meinten, ich habe sie kennen gelernt und sie gehört jetzt mir.

 

F: Was hat sich da abgespielt, als die Brüder die L. brachten?

 

A: Sie kamen zu mir und sagten, dass sie mir gehört und nicht mehr ihnen und sagten wenn nicht, dass wirst du mit uns Probleme bekommen.

 

F: Wie viele Brüder waren das?

 

A: Es war eigentlich nur ein Bruder und der Vater von ihr.

 

F: Warum haben sie dann die ganze Zeit von Brüdern gesprochen?

 

A: Weil sie noch zwei weitere Brüder hat.

 

F: Bedroht wurden sie aber nur von einem?

 

A: Ja.

 

F: Warum haben sie dann im Plural gesprochen wenn es doch nur einer war?

 

A: Weil die anderen sind genauso wir der.

 

F: An welchen Tag war diese Bedrohung?

 

A: Das waren ca. zehn Tage vor der Ausreise.

 

F: Weshalb sind sie jetzt ausgereist?

 

A: Weil ich Probleme mit dem Bruder und dem Vater, den anderen Brüdern hatte.

 

F: Wie oft sind sie jetzt bedroht worden?

 

A: An dem Tag, an dem sie die L. brachten.

 

F: Sonst nicht?

 

A: An dem Tag.

 

F: Kann ich davon ausgehen, dass sie nur einmal bedroht worden sind?

 

A: Ja.

 

F: Wieso sprechen sie dann auch von den anderen Brüdern, wenn sie nur einmal von einem Bruder bedroht worden sind?

 

A: Wenn ich ein Problem mit einem habe, dann habe ich auch mit den anderen Probleme.

 

F: Haben sie eigentlich mit dem Mann (Nebenbuhler) oder L. über diese Ereignisse, ihre Beziehung betreffend gesprochen?

 

A: Nein.

 

F: Warum nicht?

 

A: Was soll ich noch reden.

 

F: Vielleicht hätte es dafür eine normale Erklärung gegeben?

 

A: Ich wollte keine Probleme haben.

 

F: Wie soll ich das jetzt verstehen?

 

A: Wie?

 

F: Frage wird wiederholt.

 

A: Ich wollte keine Probleme haben wegen einer Frau.

 

F: Wie hätte es durch Gespräche zu Problemen kommen können?

 

A: Er hätte was gesagt und ich auch und dann wären die Probleme schon da Außerdem was sollte ich mit ihm reden, wenn sie selbst mit ihm sein wollte.

 

F: Hat sie ihnen das gesagt?

 

A: Nein.

 

F: Woher wissen sie das dann?

 

A: Wenn eine albanische Frau in einem Kaffeehaus mit einem Mann sitzt, dann weiß man, dass sie etwas mit ihm hat.

 

F: Haben sie diese L. eigentlich geliebt?

 

A: Ja.

 

F: Und sie sie auch?

 

A: Ja.

 

F: Dann verstehe ich nicht, dass sie hier kein Gespräch gesucht haben?

 

A: Was sollte ich noch reden.

 

F: Weil man normalerweise eine Frau die man liebt, nicht einfach so aufgibt?

 

A: Die Albaner schon.

 

F: Was hat die L. gemacht, als sie zu ihnen gebracht worden ist?

 

A: Sie sagten zu mir, dass L. ab heute mir gehört, ich antwortete, ich heirate sie nicht. Als sie weggingen, sagten sie, dass ich Probleme bekommen werde. Ich hatte Angst. Ich wollte nicht einmal in die Stadt gehen.

 

F: Ich wollte wissen, was die L. gemacht hat?

 

A: Sie ist mit denen gegangen. Sie sagten, dass sie mir gehört.

 

F: Wozu ist sie dann mitgekommen, wenn sie mit ihrer Familie wieder mitging?

 

A: Weil ich ihnen sagte, dass ich sie nicht will.

 

F: Warum wurden sie bedroht und nicht der Mann der sich in die Beziehung eingemischt hat?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

 

A: Nein.

 

F: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

 

A: Nein.

 

F: Wovon leben sie?

 

A: Bundesbetreuung.

 

F: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

 

A: Nein.

 

F: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

 

A: Nein.

 

Dem ASt. wird folgendes mitgeteilt:

 

Allgemeine Lage Politik/Wahlen

 

Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern. (VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)

 

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Bisher haben etwa dreißig internationale Staaten den Kosovo als eigenständige Republik anerkannt. Darunter befinden sich Staaten wie Österreich, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien. (VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war. (New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

 

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch. (derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

 

Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen. (derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

 

Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen durch den Druck aus Zentralserbien auf Kandidaten der Kosovo-Serben, auf eine Kandidatur zu verzichten, aber auch durch die stockenden Verhandlungen zum Status des Kosovo. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition. Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste. (ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)

 

Der designierte Ministerpräsident des Kosovo und Chef der Demokratischen Partei (PDK), Hashim Thaci, hat am Montagabend mit der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu eine Einigung über eine Regierungskoalition erreicht. Der Koalitionsvertrag dürfte laut der Nachrichtenagentur Kosovapress am Mittwoch unterzeichnet werden. Sejdiu bleibt demnach in seinem derzeitigen Amt. (Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

 

Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab. Die konstituierende Parlamentssitzung muss bis zum 5. Jänner abgehalten werden. (Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

 

Oppositionelle Betätigung

 

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind uneingeschränkt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Kurz aber dafür umso heftiger tobte im Kosovo der Kampf um die Stimmen für die Parlaments- und Kommunalwahlen am Samstag. 65 Parteien und Gruppen haben sich bei der Wahlkommission des seit 1999 international verwalteten Kosovo registrieren lassen - darunter trotz eines Boykott-Aufrufs Belgrads - acht serbische Parteien. (Die Presse.com, Wahl: Im Kosovo tobt Kampf um Stimmen, 16.11.2007) 1,4 Mio. Kosovaren sind wahlberechtigt. Es gibt 96 Wahllisten mit 7921 Kandidaten. (Die Presse.com, Wahl: Im Kosovo tobt Kampf um Stimmen, 16.11.2007)

 

Unabhängigkeit des Kosovo

 

Der Kosovo erklärte am 17.02.2008 seine Unabhängigkeit. Diese Erklärung wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern. (VB Pristina, Lagebild Kosovo 21022008)

 

Die Abgeordneten des Kosovo beschlossen am Nachmittag des 17.2.2008 in Pristina per Akklamation die Unabhängigkeit der südserbischen Provinz. Der Ministerpräsident der unter UN-Verwaltung stehenden Region, Hashim Thaci, sagte: "Von heute an ist das Kosovo stolz, unabhängig und frei". Das Kosovo werde nie wieder von Belgrad beherrscht. Es werde ein demokratischer und multiethnischer Staat sein. Der Erfolg der Unabhängigkeit werde aber "am Respekt für die Minderheitenrechte, besonders der Serben, gemessen", fügte der ehemalige Rebellenchef mit Blick auf die serbische Minderheit hinzu. (UBAS-Bescheid, 306.237-C1/9E-XVII/58/06, 20.02.2008)

 

Außenministerin Ursula Plassnik informierte heute den Rat für Integrations- und Außenpolitik (RIA) darüber, dass sie das Schreiben zur formellen Anerkennung der Republik Kosovo durch Österreich unterzeichnet und an Pristina gesandt hat. Plassnik: "Es ist keine übereilte Anerkennung: Wir haben diese Entscheidung genau abgewogen. Die einseitige Unabhängigkeit ist nicht die Ideallösung, aber der einzig realistische und mögliche Weg. Wir dürfen die Geschichte des Konflikts nicht ausblenden. Wir können noch weniger die Augen vor der Realität verschließen. Der Status Quo war nicht haltbar und wirkte als ständige Quelle von Instabilität." (Bmeia, Plassnik:

"Schreiben über Anerkennung des Kosovo unterzeichnet", Presseaussendung Bmeia 28.02.2008)

 

Bisher haben mehr als zwanzig internationale Staaten den Kosovo als eigenständige Republik anerkannt. Darunter Staaten wie USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien und weitere MS. (VB Pristina, Lagebild Kosovo, Zusammenfassung 22.02.08-26.02.2008)

 

Umgehend lehnte Belgrad die Anerkennung kategorisch ab. Regierungschef Vojislav Kostunica bezeichnete das Kosovo als "falschen Staat". Das Außenministerium in Moskau erklärte, man unterstützte "die berechtigte Forderung Serbiens nach einer Wiederherstellung seiner territorialen Integrität". Die USA unterstützten hingegen die Unabhängigkeit. Auch in der EU will eine Mehrheit der Staaten sie akzeptieren. (UBAS-Bescheid, 306.237-C1/9E-XVII/58/06, 20.02.2008)

 

Ein Team von Rechtsexperten soll nun Klagen Serbiens vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) gegen jene Staaten vorbereiten, die das Kosovo anerkannt haben. Dies soll laut der Tageszeitung "Politika" bei der gestrigen mehrstündigen Sitzung des Rates für Nationale Sicherheit beschlossen worden sein. Staatschef Boris Tadic hatte vor einigen Wochen zum ersten Mal die Möglichkeit erwähnt, auch mit Klagen gegen die Unabhängigkeit des Kosovo zu ringen. (derStandard.at, Belgrad bereitet Klagen gegen Staaten vor, 27.02.2008)

 

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Der Kosovo steht weiter unter UNMIK Verwaltung gem. UN-Resolution 1244. Die Übergangsfrist beträgt 120 Tage (UNMIK auf EULEX bzw. PISG), die Gesetzespakete gem. Ahtisaari-Paket erlangen erst mit Ablauf dieser 120 Tage Gültigkeit (ca. Mitte Juni 2008). Die Ausgabe von Pässen etc. erfolgt nicht vor diesem Zeitraum (dzt. noch Ausgabe von UNMIK Travel-Documents und auch serbischen Reisepässen). Die rechtliche Zuständigkeit liegt derzeit weiterhin beim Spezialrepräsentanten des UN-Generalsekretärs (SRSG) Joachim RÜCKER. In dieser Übergangsphase soll es eine Koordination zwischen der Provisorischen Regierung des Kosovo (PISG) vertreten durch den Präsidenten SEJDIU und Premierminister THACI einerseits, und dem UN Vertreter RÜCKER und dem Internationalen zivilen Repräsentanten (ICR) FEITH andrerseits geben. Die KFOR bleibt weiterhin als Sicherungsfaktor im Kosovo bestehen. (VB Pristina, Anfragebeantwortung vom 26.02.2008)

 

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten. (Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

 

Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist. (Das "unabhängige" Kosovo:

Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

 

Rechtsschutz Justiz

 

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council. (U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Entsprechend des kosovarischen Verfassungsrahmens der provisorischen Regierung, sind alle wichtigen internationalen Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Auf dem Gebiet der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechtsfragen wurden zwar einige Fortschritte erzielt, die volle Verwirklichung der Menschenrechtsstandards durch die Behörden bleibt jedoch noch Gegenstand der Verwirklichung. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Sicherheitsbehörden

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden. (VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations"). (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte. (derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien. (derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich. (VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet. (Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch immer illegale Waffen- und Munitionslager. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Menschenrechtsorganisationen

 

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. (U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

 

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Ombudsperson Institution

 

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten. (VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

 

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar. (UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

 

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden. (Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

 

Rückkehrfragen

 

Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Medizinische Versorgung

 

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist. (Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

 

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut. (Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

 

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- un

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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