D14 401791-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des R.N., geb. 00.00.1985, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2008, FZ. 08 04.498-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Der Asylwerber ist nach Aktenlage Staatsangehöriger von Moldawien, er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 22.05.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Hiezu wurde er am 22.05.2008 (Erstbefragung) und - durch das Bundesasylamt - am 03.07.2008 und am 11.09.2008 niederschriftlich einvernommen.
Sein Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2008, Zl.
08 04.498-BAW, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber - verkürzt wiedergegeben -, dass er ansich ein unproblematisches Leben in Moldawien geführt habe, er habe zuletzt in Moldawien als Elektriker gearbeitet. Der Fluchtgrund liege darin, dass er als Elektriker von einer Firma gerufen worden sei, dort habe er ein paar Lampen ausgetauscht, nach getaner Arbeit sei er gebeten worden, dass er auch mithelfen solle, Farbkübel auszuladen. Dabei habe einer der Mitarbeiter versehentlich einen Kübel fallen lassen, es sei Pulver aus dem Behältnis ausgeronnen und er habe gesagt, dass dies doch keine Farbe sei. Er habe den Verdacht gehabt, dass es sich dabei um Drogen handeln könnte, aus Furcht vor den Männern, die diese Farbkübel transportierten, habe er nach Unterredung mit seinem Bruder beschlossen, dass es das Beste sei, wenn er Moldawien verlasse.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen zu möglichen Repressionen durch Dritte hinsichtlich seiner Zeugenschaft bei einem von ihm vermuteten Drogenhandel stütze. Insbesonders wurde das Vorbringen jedoch als unglaubwürdig erachtet und wurde dies durch das Bundesasylamt dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits trotz Ankündigung und ausreichend zur Verfügung stehender Zeit keinerlei Beweismittel (im Konkreten angeblich existierende Beweisfotos) vorgelegt habe. Das Vorbringen sei zudem äußerst vage, unkonkret und oberflächlich geblieben, der Beschwerdeführer habe nicht einmal den konkreten Tag, an dem sich der gravierende Vorfall abgespielt haben soll, genau nennen können, er habe auch nicht sagen können, wie viele Personen und insbesonders welche Personen bei dem der Ausreise zugrundeliegenden Vorfall überhaupt anwesend gewesen seien. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass von den behaupteten Kriminellen die Flucht nicht verhindert worden sei bzw. dass kein Versuch unternommen worden sei, den Beschwerdeführer in Moldawien zu finden und wäre auch nicht logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Elektriker zum Auswechseln von Glühbirnen gerufen worden sei, um ihn in weiterer Folge zum Ausladen von Drogen zu benützen. Darüber hinaus vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer erkennbar über die Hauptstadt Moldawiens, Chisinau, keine nähere Kenntnis habe, somit klar hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer dort niemals außer zu Besuchs- oder Touristenzwecken aufgehalten haben könne, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass er in Chisinau überhaupt als Elektriker gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus zum angeblichen Vorfallsort unterschiedliche Angaben getätigt sowie die Reaktion der angeblichen Kriminellen völlig unterschiedlich geschildert.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, worin ausschließlich vorgetragen wird, dass er nicht nur für das Wechseln von Glühbirnen damals beauftragt worden sei, sondern auch zur Überprüfung der Elektroinstallationen, dies sei in den niederschriftlichen Einvernahmen jedoch nicht wiedergegeben. Er habe außerdem einer Recherche vorort zugestimmt, dies hätte er wohl nicht getan, wenn er die Absicht gehabt hätte, etwas zu verschleiern.
II. Hiezu wurde wiefolgt erwogen:
Im Hinblick auf die äußerst allgemein gebliebenen Beschwerdeausführungen sieht auch der Asylgerichtshof keinerlei Grund, von der ansich zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, dass nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit zahlreichen Widersprüchen behaftet ist, somit unglaubwürdig ist, abzuweichen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer (vgl. die Angaben auf AS 73 bzw. 123) bei zwei verschiedenen Einvernahmen durch das Bundesasylamt den Ort des angeblichen Vorfalls unterschiedlich geschildert, bei der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt erwähnte er als Adresse der Firma, wo der Behälter zu Boden gefallen sein soll, im Rahmen der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vermeinte er hingegen, dass dieser Vorfall in der "XY" stattgefunden hätte. Für den Asylgerichtshof ist weiters völlig unnachvollziehbar, warum kriminelle Drogenhändler einen zufällig anwesenden Elektriker, nachdem dieser irgendwelche Arbeiten verrichtet hat, dazu heranziehen sollten, Behältnisse mit Drogeninhalt auszuladen, wobei generell zu konstatieren ist, dass der Beschwerdeführer wohl allenfalls nur den "Verdacht" gehabt haben will, dass es sich dabei um Drogen handelt, dass er selbst vielleicht die innere Überzeugung gehabt haben kann, tatsächlich Zeuge eines Drogengeschäftes geworden zu sein.
Auffallend ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2008 dahingehend äußert, dass er angeblich nach seiner Feststellung, dass das ausgelaufene Pulver "doch keine Farbei sei", aggressiv angesprochen und sogar bedroht worden sei, dass man ihn töten werde, sollte er etwas sagen. Bei nochmaliger Befragung am 11.09.2008 zu genau diesem Vorfall kann sich der Beschwerdeführer jedoch erkennbar ausschließlich daran erinnern, dass "in Russisch und Rumänisch geschimpft worden sei", er solle schneller arbeiten, es sei nicht sein Problem, was da drinnen sei. An mehr könne er sich nicht erinnern, so der Antragsteller lt. AS 129. Erst auf Vorhalt, dass er auch mit dem Umbringen bedroht worden sein will, gab der Beschwerdeführer in der Folge zu Protokoll, dass er doch auch bedroht worden sei. Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer ursprünglich behauptet - AS 75 -, dass diese Leute von seinem Bruder fotografiert worden seien, sodass die weitere Verantwortung des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme, dass es keine Beweismittel gibt, letztlich unverständlich ist. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich vermeint, dass er nicht wisse, wie er sich aus Moldawien die Fotos von seinem Bruder schicken lassen könne, ist festzuhalten, dass ein Versand von Fotos und dergleichen von Moldawien nach Österreich ansich problemlos möglich sein müsste, sodass die diesbezügliche Untätigkeit des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens auf eine mangelnde Bereitschaft seiner Person hinweist, am Verfahren mitzuwirken. In keinen logischen Zusammenhang zu bringen sind auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nämlich im Rahmen seiner zweiten Einvernahme behauptet, dass der Bruder mit einem "Paten" geredet habe, dieser habe früher bei der Polizei gearbeitet und gemeint, dass das alles schwer zu beweisen sei, weshalb die Polizei in Moldawien gar nicht tätig geworden sein soll, Anzeige habe er keine erstattet (AS 129). Im Rahmen der ersten Befragung schildert der Beschwerdeführer hingegen, dass die Personen, welche festgenommen worden sind, alle bereits wieder auf freiem Fuß seien und habe der Bruder deshalb Fotos angefertigt, weil er gewusst habe, dass er irgendwo aussagen müsse.
Da der Beschwerdeführer, trotz eingestandenen Kontakts zur eigenen Familie offenkundig nach wie vor nicht weiß, ob dieser Vorfall von irgendjemandem irgendwo angezeigt wurde und darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht vorträgt, dass der eigene Bruder, der angeblich irgendwo aussagen muss und deshalb angeblich auch die Kriminellen fotografiert hat, ebenfalls Probleme hat, erweist sich das Gesamtvorbringen auch aus Sicht des Asylgerichtshofs als eine Aufeinanderfolge von miteinander nicht in Einklang stehenden Behauptungen, auch der Asylgerichtshof kann das Vorbringen somit in seiner Gesamtheit der rechtlichen Beurteilung gar nicht zugrunde legen. Auf die weiteren beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer zur Landeshauptstadt Chisinau keine konkreten Angaben tätigen kann, er somit gar nicht als Elektriker dort tätig gewesen sein kann und daher auch das Erlebte nicht in dieser Form passiert sein kann, braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter angegangen zu werden.
In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof wiefolgt erwogen:
Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft ist, kann der von ihm vorgetragene Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Moldawien gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat selbst im Verfahren vorgetragen, dass in Moldawien noch seine Eltern und mehrere z.T. großjährige Geschwister aufhältig sind, die Familie eine Landwirtschaft betreibe, der Schwager eine Fischzucht besitze und auch andere Familienmitglieder berufstätig sind. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben bislang berufstätig war und auch sonst keinerlei Probleme mit staatlichen Organen gehabt haben will, kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides bleibt einzig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen kann, dass er im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Moldawien, über irgendeine Form von familiären Bindungen verfügen würde. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er im Bundesgebiet nur ab und zu einer illegalen Beschäftigung nachgehen kann, sodass angesichts des nur sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den nicht näher feststellbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes wird diesbezüglich verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.