A14 224.923-0/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und Dr. Singer als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger über die Beschwerde des A.T., geb. 00.00.1972, StA. Ghana, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Graz, vom 25.10.2001, AZ.01 09.233-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2001 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet
abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).
Am 28.05.2001 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. im Asylverfahren statt (Aktenseite 13-21 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz [in der Folge: AS-BAG]).
Das BAG wies mit Bescheid vom 25.10.2001, AZ. 01 09.233-BAG, zugestellt am 30.10.2003, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAG 27-47).
Gegen den og. Bescheid des BAG richtet sich die am 13.11.01 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der der Beschwerdeführer beantragt, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GEK zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen und festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana unzulässig sei. (AS-BAG 49 ff).
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 04.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter, S.A., MigrantInnenverein St. Marx, teilnahmen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAG, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vom 28.05.2001 sowie die Berufung des Beschwerdeführers vom 13.11.2001, durch Einsicht in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I 2.2. angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sowie in das Schreiben des Österreichischen Honorarkonsulates in Accra vom 11.12.2001 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen A.T., wurde am 00.00.1972 in K., Ghana, geboren und ist Staatsangehöriger von Ghana.
Er gehört der Volksgruppe der Ashanti an und ist seit etwa 6 Jahren Mitglied der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas.
Laut eigenen Angaben ist er seit etwa 4 Jahren in Österreich verheiratet und entstammt dieser Ehe ein gemeinsames Kind.
Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich als Zeitungszusteller.
Er. lebte bis zu seiner Flucht in K., Ghana und reiste am 17.04.2001 über eine unbekannte Route illegal mit PKW nach Österreich ein.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe ( Verfolgung durch die Polizei wegen illegaler Holzfällerarbeiten) werden den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Ebenso wenig kann der genaue Reiseweg des Beschwerdeführers (Reise von Ghana nach Österreich) festgestellt werden.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
I. Allgemeine politische Lage
Ghana setzt den seit dem Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 07. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie ) fort. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2000 führten zu dem ersten demokratischen und verfassungskonformen Machtwechsel in Ghana. Im Dezember 2004 wurde Präsident Kufuor für weitere vier Jahre im Amt bestätigt. Kufuor erhielt im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit mit ca. 54%. Die ihn tragende Regierungspartei NPP (New Patriotic Party) errang 130 der 230 Parlamentssitze. Trotz einzelner, regional begrenzter Zwischenfälle und Unregelmäßigkeiten beurteilten nationale und internationale Wahlbeobachter die Wahlen als frei und transparent. Die zweite Regierung Kufuor hat erfolgreich den Kurs wirtschaftlicher Konsolidierung fortgesetzt (BSP-Wachstum 2006 6%). Die Reformprogramme zur Förderung der Privatwirtschaft und zur Armutsbekämpfung werden fortgesetzt. Problematisch bleiben die überdimensionierte staatliche Verwaltung, zu langsam fortschreitende Dezentralisierung und Korruption. Ghana steht nach einer Studie von Transparency International in 2006 auf Platz 70 der weltweiten Korruptionsrangliste und hat sich somit seit 1989 um 15 Plätze verschlechtert.
Die Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt. Immer wieder werden jedoch Fälle von Korruption in der Justiz bekannt. Erheblich beklagt und zunehmend als gravierendes Problem erkannt wird die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen gleich welcher Art. Das Justizministerium legte im April 2001 ein Reformprogramm vor, das eine bessere Ausbildung der Richter und Justizangestellten sowie eine verbesserte materielle Ausstattung des Justizsektors gewährleisten sollte. Die mit Laienrichtern besetzten "Community Courts" wurden aufgrund eines Gesetzes vom März 2002 durch mit Berufsrichtern besetzte "District Courts" ersetzt. Da nicht genügend ausgebildete Richter insbesondere für die Gericht in abgelegenen Landesteilen, rekrutiert werden konnten, werden seit Oktober 2003 zusätzliche Laienrichter in einem zweijährigen Programm ausgebildet. Parallel werden zur Entlastung der Gerichte auch zunehmend alternative Konfliktlösungsmechanismen wie Mediation gefördert.
Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurden 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Ein Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit wurde schon 2003 vom Kabinett gebilligt, jedoch bis heute nicht im Parlament verabschiedet. Darin wird jedem Bürger das Recht auf Zugang zu allen nicht vertraulichen Informationen öffentlicher Institutionen eingeräumt. Dies soll zu größerer Transparenz der Regierungsarbeit führen.
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff) verankert. Die Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.
In letzter Zeit häufen sich Probleme gewaltsamer Auseinandersetzungen, an denen private Sicherheitsdienste beteiligt sind. Es gehen die Sicherheitsdienste, die zum Teil schwerer und besser ausgerüstet sind als die Polizeikräfte, im Interesse ihrer Auftraggeber gegen den Sicherheitsdienst des Gegners des Auftraggebers oder gegen die verfeindeten Privatpersonen selbst vor.
Verhaftete Personen müssen gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Art 19 der Verfassung garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Bei unrechtmäßiger Verhaftung besteht gemäß Art. 14. Abs. 5 der Verfassung ein Schadenersatzanspruch gegen die verantwortlichen Amtsträger. Dennoch werden Personen manchmal erheblich länger als zulässig in Untersuchungshaft gehalten. Nach Angaben der "Commission for Human Rights and Administrative Justice" (CHRAJ) gibt es keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die "Police Intelligence and Professional Standards Unit" (PIPS) der Polizei berichtete laut Menschenrechtsbericht des US State Department 2006 für Ghana 522 Beschwerden oder Eingaben wegen Verfehlungen der Polizei im Jahr 2006 gegenüber 247 im Vorjahr und 599 Fällen 2004. 70 Fälle bezogen sich dabei auf Belästigung oder unrechtmäßige Inhaftierung, gegenüber 48 im Vorjahr und 79 im Jahre 2004.
Die nationale Versöhnungskommission ("National Reconciliation Commission" - NRC) wurde 2002 eingerichtet, um Menschenrechtsverletzungen früherer Militärregierungen aufzuklären. Die Kommission legte im Oktober 2004 dem Präsidenten einen Abschlussbericht mit Empfehlungen für den Umgang mit den ermittelten Menschenrechtsverletzungen vor und veröffentlichte diesen Bericht im März 2005. Der Bericht enthält Einzelheiten zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen, besonders während der Rawlings-Diktatur Anfang der 80-iger Jahre (Mord und Folter) und macht Vorschläge zu Entschädigungszahlungen an die Opfer. Die Regierung hat zugesagt, die empfohlenen Maßnahmen der NRC umzusetzen, insbesondere ab September 2006 Entschädigungen an die anerkannten Opfer auszuzahlen. Die Auszahlungen wurden inzwischen abgeschlossen und betrugen je nach Schwere der erlittenen Verletzungen 83-2500 ¿ pro Person. Offen sind Fälle von ungerechtfertigter Konfiszierung privaten Eigentums, hier bemüht sich die Regierung noch um Lösungen. Die Höhe der Zahlung hängt nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft von Art und Ausmaß der Misshandlungen ab. Insgesamt soll ein Betrag von $ 1,5 Millionen ausgezahlt werden.
Aufgabe der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission CHRAJ (Commission for Human Rights and Administrative Justice) ist die Überwachung der Menschenrechtslage. Kritische Stellungnahmen der CHIRAJ, so etwa zu Korruption , Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen. Behindert wird die Arbeit der CHRAJ jedoch durch unzureichende Finanzierung, was die Abwanderung qualifizierten Personals in die freie Wirtschaft (Anwaltskanzleien) unterstützt.
Annähernd sechzig nicht-staatliche, national wie international tätige Menschenrechtsorganisationen sind bei der Kommission für Menschenrechte und Justizverwaltung registriert. Darüber hinaus ist eine Reihe weiterer, zum Teil nur lokal tätiger Nichtregierungsorganisationen (NRO) in Ghana aktiv. Die Registrierung bei der CHRAJ ist jedoch nicht konstitutiv. Daher können sich auch die nicht registrierten Organisationen in Ghana frei betätigen. Internationale Menschenrechtsorganisationen sind in Ghana ebenfalls aktiv.
Quelle:
Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 16.06.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand Februar 2008.
Es gab im Jahr 2001 einen Regierungswechsel. Dieser ist sehr gemäßigt vor sich gegangen. Man ist bestrebt , die Demokratie weiterzuführen. Kriminalität hält sich in Grenzen. Die "Vision 2020", nämlich Ghana zu einem "Middle Income Country" zu führen, wird ernst genommen. Gesetz und Ordnung werden weitgehend beachtet. Unbegründete oder willkürliche Verhaftungen, etc. kommen kaum vor.
Die neue Regierung möchte speziell die Wirtschaft ankurbeln, verstaatlichte Unternehmen, welche nicht profitabel arbeiten, werden privatisiert.
Die Armut ist jedoch schon beachtlich, speziell in den entlegeneren Gebieten auf dem Bildungssektor, Gesundheitssektor und der Infrastruktur.
Positiv ist auch, dass man vermehrt Frauen in die Politik eingliedert.
Einige Ministerposten sind von Damen besetzt.
BEDINGUNGEN IN GHAN. GEFÄNGNISSEN:
Die Bedingungen sind nicht die besten. Essen wird einmal pro Tag gegeben, sehr einfach und gewiss nicht sehr nahrhaft.
Es gibt einen Krankenbetreuer, welcher die Inhaftierten betreut. Sollte es ein ernsterer Fall sein, werden sie in ein Krankenhaus gebracht.
Die Zellen sind vollgestopft und die sanitären Bedingungen sind äußerst schlecht.
In jedem Gefängnis gibt es einen sog. "VIP"-Trakt. Dort ist die Situation besser.
Quelle:
Antwort des Österreichischen Honorarkonsulates von Accra vom 11.12.2001 nach einer diesbezüglichen Anfrage des Bundesasylamtes vom 03.12.2001.
II. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.
1.1. Politische Opposition
Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetztes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren. Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsmäßig garantiert und können ausgeübt werden. Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden.
Die Freiheit der Medien ist in der Verfassung garantiert (Art. 162 ff.) Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist gegeben. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Die Medien spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption, in dem sie Fälle von Bestechung und Vergehen in diesem Bereich sowie bestehende Interessenkonflikte aufdeckt und hierüber berichtet. Die ghanaische Menschenrechtskommission verzeichnete 110 derartiger Enthüllungen von Januar bis November 2006, wobei jedoch nach ihrer Einschätzung viele dieser Berichte nicht ausreichend recherchiert und damit unsubstantiiert sind.
Neben dem staatlichen Rundfunk gibt es eine Fülle von privaten, auch internationalen Radiosendern. BBC; RFI und "Voice of America" können in Accra empfangen werden. Die BBC ist teilweise auch außerhalb Accras zu empfangen. Neben dem staatlichen Fernsehsender, dessen Programm im gesamten Land zu empfangen ist, existieren im Großraum Accra drei private Fernsehsender und vier Kabelfernsehanbieter. Behinderungen bei der Frequenzzuteilung gibt es nicht, allenfalls gibt es dabei gelegentliche Verzögerungen . Auch in anderen größeren Städten (Kumasi, Takoradi) sind Privatsender problemlos zu empfangen.
Allerdings mehren sich Berichte, wonach die Arbeit der Medien durch Übergriffe vor allem privater Sicherheitskräfte, aber auch der Polizei - meist im Auftrag von Personen, die mit der Darstellung ihrer Person in den Medien nicht einverstanden waren - sowie von aufgebrachten Menschenmengen erschwert oder durch Gewaltanwendung verhindert wurde. Am 28. September 2006 wurde ein Radiojournalist in Accra v on einem Polizeibeamten körperlich angegriffen, als er um Auskunft über einen Vorfall bat. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in dem November 2006, als Polizeibeamte in Kportsum in der Nähe von Ada durch Gewaltanwendung Journalisten an der Teilnahme an einer Pressekonferenz hinderten.
2. Behandlung von Rückkehrern
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Auch die Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung.
Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.
Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsanghörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.
Quelle:
Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 16.06.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand Februar 2008.
In Ghana ist es nicht verboten, Bäume auf eigenem Grund und Boden zu fällen.
Wenn jemand das Fällen von Bäumen kommerziell betreibt, muss er eine Lizenz erwerben. Mit dieser Lizenz kann er Bäume fällen, muss jedoch für jeden gefällten Baum 5 Setzlinge pflanzen.
Für dieses "Vergehen" ist weder Gefängnisstrafe oder gar "hard labour" vorgesehen. Die Strafen sind je nach Ausmaß folgendermaßen:
Je nach Art des Baumes werden zwischen 400.000 Cedis und 2 Millionen als Strafe angesetzt.
(1 Euro = 6.450,-- Cedis). Wenn jemand größere Mengen illegal (d. h. ohne Lizenz) fällt, werden für c a. 10 gefällte Bäume, wenn es nicht hochwertiges Holz ist, 400.000,-- Cedis eingehoben.
Der "Timber resources management"-Act wurde im Jahr 1997 erlasssen.
Quelle:
Antwort des Österreichischen Honorarkonsulates von Accra vom 11.12.2001 nach einer diesbezüglichen Anfrage des Bundesasylamtes vom 03.12.2001.
I.3. Beweiswürdigung
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAG und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinen jetzigen Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den im Akt in Kopie beiliegenden Urkunden. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente sind keine Zweifel aufgekommen.
I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
I.3.4
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt Graz bei seiner Einvernahme am 28.05.2001 im Wesentlichen an, er sei am 10.04.2001 vom K. mit einem PKW, gelenkt von seinem Vater nach Accra gefahren und von dort am 14.04.2001 mit einem Flugzeug in ein ihm nicht bekanntes Land geflogen. An welchem Ort er dieses verlassen habe, könne er nicht angeben, anschließend sei er per Autostop bis Graz mitgefahren. Er hätte in seinem Heimatland einen Reisepass besessen, diesen jedoch dort zurückgelassen. Befragt wie er ohne Reisepass fliegen konnte gab er an, sein Begleiter, dessen Namen er nicht angeben könne, den jedoch sein Vater gekannt hätte und welcher von ihm in Accra ein Foto angefertigt hätte, hätte Papiere für ihn gehabt und mit diesen hätte er aus dem Heimatland ungehindert ausreisen könne, und zwar unter Angabe seines richtigen Namens.
Weitere Details zu seinem Fluchtweg konnte er nicht nennen. Er wies jedoch einen gültigen Führerschein zum Nachweis seiner Identität vor.
Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme an er habe im Dezember 2005 von seinem ehemaligen Lehrmeister ein Stück Land gekauft, um Holz zu fällen, damals sei das Fällen des Holzes noch erlaubt gewesen. Er sei nach C. gereist, um bei einem Freund in dieser Stadt zu arbeiten und habe dort Holz gefällt. Im Jänner 2001 sei er wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt und habe auf seinem Grundstück Bäume gefällt. Er habe nicht gewusst, dass das Fällen der Bäume inzwischen verboten worden sei und sei dann am 14.02.2001 wegen der illegalen Holzfällerarbeiten verhaftet worden. Bei seiner Verhaftung sei er geschlagen und getreten worden, wodurch ihm ein Zahn ausgeschlagen worden wäre. Sein Vater habe vergessen, ihm mitzuteilen, dass das Fällen von Holz nicht erlaubt wäre, er habe es auch nicht durch die Medien erfahren. Sein Vater habe dann einen Polizeibeamten bestochen, welcher ihn aus dem Gefängnis entlassen habe.
I.3.5
Bei seiner Einvernahme vor Gericht gab A.T. zu seinem Reiseweg nach Österreich an, er sei von Accra nach Frankreich geflogen, sein Vater hätte ihm ca. 1 Jahr nach seiner Flucht mitgeteilt, er wäre in Paris gelandete. Von dort sei er von jemand mit einem Auto nach Graz gebracht worden. Dies habe sich so zugetragen, dass er nach seiner Ankunft in Paris kein Geld und nichts zu essen gehabt habe und am Bahnhof geschlafen hätte. Dort hätte er eines Abends einen unbekannten Autofahrer angesprochen und diesen um Geld gebeten. Der Unbekannte habe von ihm wissen wollen, wohin er fahren möchte, als er angegeben hätte dies nicht zu wissen, habe dieser Autofahrer gemeint, er solle in sein Auto steigen und hätte ihn dieser letztlich nach Österreich gebracht und in Graz bei einer Polizeistation aussteigen lassen. Es sei Zufall gewesen, dass ihn dieser Mann nach Österreich gebracht hätte. Für die Reise habe er nichts bezahlt, den Flug habe glaublich sein Vater organisiert und bezahlt. Sein Vater habe ihn auch nach seiner Freilassung nach Accra gebracht und einem seiner Freunde vorgestellt, wo er etwa 2 bis 3 Tage verblieben wäre. Dieser Freund hätte ihn bis Frankreich begleitet. Sein Vater wäre nicht mehr am Leben und fürchte er bei einer Rückkehr nach Ghana, festgenommen, geschlagen und sogar umgebracht zu werden und zwar von der Polizei, welche noch immer auf der Suche nach ihm sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er hätte als Holzfäller für eine Firma namens N.E. etwa ein Jahr gearbeitet, danach sei er für einige Wochen nach C. gefahren, um jemand zu besuchen, und zwar von Dezember 2000 bis Jänner 2001. Während der Zeit seiner Abwesenheit hätte es eine Ankündigung der Regierung gegeben, wonach es länger nicht erlaubt gewesen wäre, in der Region Holz zu fällen, und zwar in der Region von Ashanti. Als er von seiner Reise zurückgekommen sei, habe er von dieser Ankündigung nichts gewusst und seine Arbeit fortgesetzt, jedoch nicht mehr für eine Firma sondern als selbständiger Holzfäller. Es sei dann die Polizei gekommen und habe ihn am 14.02.2001 festgenommen, und zwar in M.. Er hätte zuvor den Landbesitzer um Erlaubnis gefragt, dort Holz fällen zu dürfen und auch dafür bezahlt. Er hätte vorgehabt, das Holz in der Folge einer größeren Firma zu verkaufen. Er sei festgenommen worden, weil die Regierung das Holzfällen in dieser Region verboten hätte. Er hätte etwa einen Monat und zwei Wochen in Polizeigewahrsam K. verbracht, sei während seiner Haft auch misshandelt worden ("sie schlugen mich und brachen meine Zähne aus."). Sein Vater hätte dann einem Beamten, der während der Zeit seiner Haft freundlich zu ihm gewesen wäre, Geld für seine Entlassung bezahlt und wäre er am 10.04.2001 freigelassen worden.
I.3.6
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war aus erfolgenden Erwägungen insgesamt nicht geeignet, den Gerichtshof von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu überzeugen:
Zur behaupteten Fluchtroute: Es ist völlig lebensfremd und unglaubwürdig, dass jemand von Afrika bis Europa fliegt und keinerlei Angaben hiezu tätigen kann. Der zum Zeitpunkt seiner Flucht 29-jährige Beschwerdeführer welcher zuletzt sogar selbständiger Unternehmer gewesen sein will, müsste jedenfalls einige Details einer solchen Reise mitbekommen haben, auch wenn er sich für solche nicht sonderlich interessiert hätte. So bemerkt ein Flugreisender meist zwangsläufig, mit welcher Fluglinie er reist, wo Zwischenlandungen stattfinden und zu welcher Destination er überhaupt fliegt. Diese wird auch durch mehrere Ansagen im Flugzeug ständig wiedergegeben und ist es völlig unglaubwürdig, dass er sich gar nicht interessiert hätte, in welchem Land in Europa er landet.
Es erscheint auch völlig sinnwidrig, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Heimatstaat zurückgelassen, jedoch einen Führerschein mitgenommen hätte und ihm in der Folge sein Begleiter neue Papiere besorgt hätte, die offenbar wieder auf seinen richtigen Namen lauteten. Es ist unverständlich warum er dann nicht gleich seinen eigenen Reisepass verwendet hätte. Weiters ist anzuführen, dass für den Fall, dass er tatsächlich inhaftiert gewesen und durch Bestechung eines Polizeibeamten aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, es sicher nicht möglich gewesen wäre, unter eigenem Namen ungehindert das Land zu verlassen.
Folgt man seinen Angaben, sein Begleiter hätte ein Foto von ihm angefertigt und Papiere für ihn gehabt, ohne dass er selbst eine Behörde aufgesucht hätte, kann es sich diesfalls keineswegs um echte Dokumente gehandelt haben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Passkontrollen auf den Flughäfen in Ghana vielleicht nicht so genau durchgeführt werden wie in Europa, so gibt es bei der Einreise nach Europa insbesonders aus einem anderem Kontinent auf den Flughäfen von Europa strengste Kontrollen von Person, Gepäck und Dokumenten, wobei insbesonders Flugreisende afrikanischer Herkunft schon im Hinblick auf die häufig durchgeführten Drogentransporte von Afrika nach Europa in der Regel besonders streng kontrolliert werden. Es hätte somit spätestens bei der Ankunft in Paris auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung falscher Papiere unterwegs war.
Auch zur Finanzierung der Reise gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Graz an, er hätte für die Reise nichts bezahlt, sein Vater habe den weißen Mann, nämlich seinen Begleiter gekannt. Vor Gericht gab er dann an sein Vater habe den Flug bezahlt, die weitere Reise sei für ihn kostenlos gewesen.
Es ist auch nicht lebensnah, dass ihn jemand bis Frankreich begleitet und ihn dann seinem Schicksal überlassen hätte. Wenn jemand - so wie von ihm vor dem Bundesasylamt Graz geschildert - sich die Mühe macht, für ihn Papiere zu besorgen, und ihn auf dem Flug begleitet, warum sollte er nicht nach der Ankunft in Europa auch für die Weiterreise sorgen. Es ist daher völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bis Paris begleitet worden wäre und dann ohne Geld und Essen in Paris gewesen wäre und am Bahnhof habe schlafen müssen. Die Angaben, er hätte einen unbekannten Autofahrer angesprochen, der ihm letztlich angeboten hätte, er solle einsteigen und welcher ihn bis Graz mitgenommen hätte, erscheinen noch weinger glaubhaft.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von Ghana nach Europa sind daher in jeder Hinsicht unglaubwürdig und keinesfalls nachvollziehbar. Es fällt auch auf, dass seine Angaben sich nahezu inhaltsgleich mit den Angaben vieler Schwarzafrikaner zu ihrem Fluchtweg decken.
Demnach gibt es immer unbekannte weiße Männer, welche Fotos anfertigen, Papiere besorgen, einen Flug oder eine Schiffsfahrt organisieren und die Asylwerber dann begleiten oder an andere Personen weiterleiten, bis diese letztlich überraschenderweise vor einem Asylamt in Österreich landen, wobei regelmäßig für die Reise von Afrika von Österreich nichts zu bezahlen ist und abwechselnd entweder Autofahrer oder Taxifahrer oder LKW-Fahrer die Asylwerber tage- oder zumindest stundenlang gratis befördern. Diese Angaben entsprechen einfach nicht der Realität in Europa. Reisen kosten prinzipiell Geld. Da es nicht so einfach ist, ein Land zu verlassen und illegal in ein anderes Land zu gelangen, haben sich zahlreiche Schlepperorganisationen gebildet, welche den Leuten, welche ihr Land verlassen wollen, dabei behilflich sind und auch dafür teuer bezahlt werden. Einem Einzelnen ist es keinesfalls so leicht möglich, von Afrika ohne Geld und ohne Papiere und ohne jegliche Kontrolle nach Europa zu gelangen.
Darüber hinaus muss auch davon ausgegangen werden, dass erwachsene Menschen, welche eine so weite Reise tatsächlich tätigen, darüber Einzelheiten angeben können, sich dafür interessieren, wo sie sind, wohin sie wollen etc.
Zum angegebenen Fluchtgrund:
Aus der noch vom Bundesasylamt eingeholten Auskunft des österreichischen Honorarkonsulates in Accra ergibt sich zweifelsfrei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich verbotenen Holzfällerarbeiten nicht der Wahrheit entsprechen. Wie festgestellt, ist es in Ghana nicht verboten, auf eigenem Grund und Boden Bäume zu fällen, bei kommerzieller Betreibung, muss eine Lizenz erworben werden und müssen für jeden gefällten Baum 5 Setzlinge gepflanzt werden.
Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als selbständiger Holzfäller tätig gewesen wäre, muss wohl davon ausgegangen werden, dass er sich als solcher mit den einschlägigen Bestimmungen seines Landes bekannt zu machen hat und diese Bestimmungen ihm auch bekannt waren.
Auch die von ihm angegebene Strafe in Form von mehrjähriger Zwangsarbeit entspricht nicht den Tatsachen. Tatsächlich waren zur Zeit der Flucht des Beschwerdeführers für das illegale Fällen von Bäumen nur Geldstrafen vorgesehen und dieses Gesetz galt seit dem Jahr 1997 (siehe Antwort österr. Honorarkonsulat vom 11.12.2001)
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben getätigt hat.
Darüber hinaus widersprechen auch seine Angaben vor dem Bundesasylamt Graz und dem Gerichtshof einander.
Während er bei seiner Einvernahme am 28.05.2001 noch angab, er hätte auf s e i n e m Grundstück Bäume gefällt und das wäre inzwischen verboten worden, gab er vor Gericht an, er hätte in M. einen Landbesitzer um die Erlaubnis gebeten, auf dessen Grund Holz zu fällen, dafür bezahlt und vorgehabt, dieses in der Folge zu verkaufen.
Es macht schon einen großen Unterschied ob man auf dem eigenen Grund und Boden Bäume fällt oder auf fremden Grund (egal ob mit oder ohne Erlaubnis). Es handelt sich hier doch um ein so wichtiges Detail, das nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses im Laufe der Jahre in Vergessenheit geraten sein kann, bezieht es sich doch auf einen der Hauptpunkte zu den vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründen.
Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, man hätte ihm in der Haft einen Zahn ausgeschlagen, vor Gericht sprach er schon davon man hätte ihm seine Zähne, somit mehrere Zähne ausgeschlagen.
Auch seine geäußerte Befürchtung, er würde bei einer Rückkehr nach Ghana festgenommen, geschlagen und sogar umgebracht werden, da die Polizei noch immer auf der Suche nach ihm sei, scheint völlig haltlos und übertrieben im Hinblick auf die festgestellten tatsächlich bestehenden Sanktionen für das Fällen von Bäumen ohne Konzession. Seinen Angaben zufolge müsste er als selbständiger Holzfäller eine solche Konzession gehabt haben, hätte er tatsächlich illegal Bäume gefällt erwartet ihn eine Geldstrafe.
Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte auch äußerst emotionslos schilderte und nicht wirklich den Eindruck erweckte, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben.
Zusammengefasst ergibt sich, dass sich im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insbesonders seine Behauptung, Holzfällen wäre in bestimmten Regionen von Ghana verboten worden, als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hat.
Diesbezüglich lag dem Gericht ein in jeder Hinsicht glaubwürdiges und nachvollziehbares Schreiben des Österr.Honorarkonsulates in Accra vor, welchem Erhebungen vor Ort, insbesonders auch beim zuständigen Forestry Department in Ghana zugrundelagen.
Diesen eindeutigen Angaben standen die durch nichts bewiesenen und immer wieder abgeänderten Behauptungen des Beschwerdeführers gegenüber, welche sich sohin als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt haben und stark den Verdacht erwecken, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um einen erfundenen Sachverhalt handelt, welcher ihm zur Zuerkennung eines Flüchtlinsstatus in Österreich verhelfen sollte.
I.3.7.
Die Beweisanträge auf Durchführung persönlicher, konkreter Erhebungen im Herkunftsland bzw. Beiziehung eines Spezialisten bezüglich der Glaubwürdigkeit der geschilderten Fluchtgründe waren abzuweisen. Es wäre am Berufungswerber, der eine Mitwirkungspflicht am Verfahren hat, gelegen, entsprechende Beweise wie zum Beispiel einen Gewerbeschein, Urkunden über den angeblichen Landankauf bzw. den Auftrag für die Holzschlägerarbeiten vorzulegen. Auch hätte er die angeblich existierenden Gesetzesbestimmungen, welche es nach Auskunft des Gerichtes nicht gibt, vom Zeitpunkt seiner Antragstellung im April 2001 bis zur Verhandlung im September 2008 wohl besorgen können.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben obliegt dem Gericht und nicht einem Sachverständigen. Seine Identität und Herkunft wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich eine Frist zur Einbringung einer von ihm beantragten Stellungnahme zur Länderdokumentation eingeräumt und diese Frist sogar verlängert, ein Schriftsatz wurde jedoch nicht eingebracht.
Dem Antrag auf Überlassung des gesamten Berichtes des auswärtigen Amtes zur Lage in Ghana 2008, welcher ausdrücklich nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt ist, und welcher nach Schluss der Verhandlung gestellt wurde, war nicht nachzukommen, da in das gegenständliche Verfahren nur jene Punkte Eingang gefunden haben, welche aus dem zitierten Bericht in die gegenständliche Verhandlung Eingang gefunden haben. Die nunmehr den Feststellungen zugrunde gelegten Feststellungen aus dem gegenständlichen Bericht wurden als solche zu den einzelnen Punkten vollständig angegeben und dem Beschwerdeführer auch überlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführer am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zum Ergebnis, das dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu versagen ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren aus den, oben in der Beweiswürdigung angeführten Gründen, nicht glaubwürdig.
Dabei übersieht der Gerichtshof bei seiner Beurteilung keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nunmehr längere Zeit zurückliegen und nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer an jedes einzelne Detail erinnern kann.
Der Zeitfaktor kann dem Beschwerdeführer jedoch nur dort zugute gehalten werden, wo er im Kern dieselben Angaben machte, die Abläufe jedoch sehr verkürzt und ohne Schilderung von Details aus eigenem darstellte.
Es ist jedoch in beweiswürdigender Hinsicht ein Unterschied, ob jemand sich aufgrund des Zeitablaufs an bestimmte Sachverhaltselemente nicht mehr erinnern kann und dies auch angibt oder aber - wie im vorliegenden Fall - zu ein und demselben Sachverhalt divergierende oder in sich nicht schlüssige Versionen schildert.
Insgesamt lassen sich nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichtes die in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht mit dem Zeitablauf begründen, da dieser höchstens dazu führen könnte, dass sich der Beschwerdeführer an einzelne Details nicht mehr erinnern kann, nicht aber dazu, dass er die Details voneinander abweichend darstellt.
Das Vorbringen in der Berufung vermag Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde nicht aufzuzeigen.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Es wurde von Seiten des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet und keine Unterlagen dazu vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatsstaat nicht zulässig wäre
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
4. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert der Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).
5. Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.