C8 234888-11/2008/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Bernold über den Wiederaufnahmeantrag des Y.H. auch X.H., geb. 00.00.1986, StA.
China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von Y.H. auch X.H. vom 13.03.2006 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2005, Zl. 234.888/10-II/04/05, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Antragsteller wurde am 09.01.2003 niederschriftlich zu seinem Asylantrag vom 17.01.2002 einvernommen (As.27 bis 31). Er gab bezüglich seiner Fluchgründe an, dass er seit seinem vierten Lebensjahr obdachlos sei und sich das Geld für die Reise nach Europa erspart habe. Er habe dann China verlassen, weil er Geld verdienen wollte. Er sei von einem Freund reingelegt worden, dass man in Europa viel Geld verdienen könne.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.01.2003, Zahl: 02 01.589-BAW, den Asylantrag des Antragstellers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit Schreiben vom 03.02.2003 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
Nach zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, an welchen auch ein landeskundlicher Sachverständiger für China teilnahm, wurde die Berufung des Antragstellers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2005, 234.888/10-II/04/05, gemäß den §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.
Am 13.3.2006 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2005, Zl. 234.888/10-II/04/05, abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen. In einem dem Antrag beigelegten handschriftlichem Schreiben beschrieb der Antragsteller seine Lebenssituation und gab an, dass er im Jahr 2002 von einem Freund betrogen worden sei und daraufhin nach Österreich gekommen sei. Er habe sich damals 50.000 RMB von seinen Nachbarn für die Reise nach Europa ausgeliehen. Wenn er nunmehr wieder nach China zurückreise, würden ihn die Nachbarn mit allen Methoden zur Rückzahlung des Geldes zwingen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus diesem Schreiben der vom Antragsteller erwähnte Wiederaufnahmegrund nicht eindeutig ersichtlich ist, weshalb es in Folge auch nicht möglich ist, die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages zu beurteilen.
Weiters ist die Behauptung, wonach sich der Antragsteller Geld von seinen Nachbarn ausgeliehen habe und nunmehr befürchte, von diesen mit allen Methoden zur Rückzahlung gezwungen zu werden, nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nur sehr vage und wenig schlüssige Angaben macht und aus dem Schreiben auch nicht hervorgeht, inwiefern es sich hierbei um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt.
Die vom Antragsteller behaupteten neuen Tatsachen waren vielmehr schon Gegenstand des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Im letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde die angegebnen Fluchtgründe als nicht asylrelevant im Sinne der Genfer Konvention beurteilt und handelt es sich somit um keine entscheidungsrelevanten Umstände.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen nämlich entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Auf den Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, in welchem er mehrmals angegeben hat, dass er lediglich 30.000 RMB (statt 50.000 RMB) für die Reise nach Europa aufgewendet hat, war auch aus diesem Grund nicht näher einzugehen.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen gewesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.