A14 319.112-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzer über die Beschwerde des K.A., geb. 00.00.1966, StA. Ghana gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2008, Zahl: 07 09.057-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.04.2008, Zahl: 07 09.057-BAI, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.4.2008.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.
Er reiste am 01.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 02.10.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, seine Heimat Anfang September mittels Schiff verlassen zu haben: Nachdem er dort zirka ein Monat versteckt gewesen sei, sei er in einem unbekannten Hafen angekommen, dort hätte ihn ein weißer Mann, der ihn schon auf dem Schiff versteckt hatte, einem LKW-Fahrer übergeben. Dieser hätte ihn auf der Ladefläche versteckt und ihn nach ca. 3 Tagen auf einem Parkplatz in Österreich aussteigen lassen. Dort sei er von einem weiteren weißen Mann abgeholt und mit einem PKW nach St. Georgen im Attergau gebracht worden. Von dort sei er zu Fuß nach Thalham gegangen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe in K. als Fahrer gearbeitet und ab und zu seinen Vater Dorf P. besucht. Sein Vater sei Landwirt und habe er ihm bei der Arbeit geholfen. Dort gäbe es einen bösen Alkoholiker als Nachbarn. Dieser hätte ihm im Jahre 2004 vorgeworfen, seine Ernte gestohlen zu haben und hätte ihn dieser mit einer zerbrochenen Flasche verletzt. Danach hätte er sich in K. aufgehalten und sich nicht mehr ins Dorf getraut. Im August 2007 hätte er seinen alten Vater im Dorf besucht, dieser wäre sehr alt und habe die Ernte nicht mehr einbringen können. Er habe das Feld unter Feuer gesetzt, um die neue Ernte einbringen zu können. Das Feuer hätte sich zu dem oben erwähnten Nachbarn ausgebreitet, ohne dass er dies gewollt habe. Der Nachbar sei ihm mit einem Messer nachgerannt und habe ihn umbringen wollen. Er sei geflüchtet und eine Dame habe ihn nach Tema Hafen gebracht. Dieser Nachbar sei sehr gefährlich und werde ihm bei einer Rückkehr in die Heimat umbringen. Er habe ihn bereits schwer verletzt.
Am 08.10.2007 fand die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, bei welcher er seine Angaben betreffend den von ihm angegebenen Fluchtweg aufrecht hielt, darüber hinaus jedoch keine näheren Angaben hiezu tätigen konnte und zu seinen Fluchtgründen angab wie bisher.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 04.04.2008 neuerlich einvernommen, wobei ihm auch die Möglichkeit gegeben wurde, in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes betreffend Ghana Einsicht zu nehmen, er jedoch darauf ausdrücklich verzichtete.
Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Diese hätten sich im Jahr 2003 scheiden lassen. Er habe eine jüngere Schwester, sie hätten in einem eigenen Haus gelebt. Sein Vater sei Landwirt, seine Mutter habe Gemüse verkauft. Er habe nach der Schule angefangen, seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen und sei auch nach der Trennung seiner Eltern bei seinem Vater geblieben und habe diesem bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 in der Landwirtschaft geholfen. Sie seien eine sehr arme Familie und hätten immer finanzielle Probleme. Über Vorhalt, im bisherigen Verfahren angegeben zu haben als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein, korrigierte er seine Angaben dahingehend, dass er sehr wohl als Busfahrer und zwar von 1990 bis 2007 in K. gearbeitet habe. Der Bus sei manchmal verkauft worden und habe er dann zwischenzeitlich keine Arbeit gehabt und in diesen Zeiten seinem Vater geholfen. Mitte August 2007 habe er aufgehört, als Busfahrer zu arbeiten. Er schilderte weiters neuerlich die Probleme mit dem Besitzer der Nachbarfarm, welcher eines Tages mit einer abgeschlagenen Flasche auf ihn eingeschlagen und all die Narben auf seinem Körper verursacht hätte, dies in der Annahme, der Bf hätte sein Gemüse gestohlen. Er habe daraufhin seinem Vater mitgeteilt, dass er ihm in der Landwirtschaft nicht mehr helfen könne, da ihn der Nachbar möglicherweise umbringen und irgendwo verscharren könnte, ohne dass es jemand auffallen würde. Freunde seines Vaters hätten ihn letztlich wieder überzeugt, seinem Vater neuerlich zu helfen. 2004 habe er endgültig aufgehört seinem Vater bei der Arbeit zu helfen. Er sei nicht einmal zu ihm zurückgekehrt. Zum ersten Mal hätte er wieder Mitte August 2007 angefangen, seinem Vater zu helfen. Als er gemerkt hätte, dass sich in all den Jahren die Arbeit aufgestaut hatte, hätte er ein großes Feuer entfacht, um die trockenen Blätter zu entsorgen. Dieses Feuer hätte sich auf die Farm des Nachbarn ausgebreitet, er hätte dies nicht verhindern können. Daraufhin habe ihn der Nachbar mit einem Buschmesser verfolgt und geschrien, dass er ihn umbringen würde. Er sei in den Busch geflohen, von dort auf die Straße gelangt und dort hätten ihn eine Frau und ein Mann in ein geparktes Auto geladen. Die Frau habe diesen Nachbarn ebenfalls gekannt und auch von dem Vorfall vor 4 Jahren gewusst. Sie habe daraufhin erklärt, ihm helfen zu wollen und ihn am selben Tag nach Tema gebracht. Von dort aus habe er seine Heimat verlassen. Der Nachbar sei ein reicher Mann, das Feuer habe er genau an der Grenze zum Nachbargrundstück angezündet. Er wisse nicht, was mit der Farm seines Vaters passiert wäre. Er sei nicht zur Polizei gegangen. Bis zu diesem Vorfall habe es nie Übergriffe auf ihn gegeben. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft, dort nie festgenommen oder verhaftet worden, habe dort keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen oder in einer solchen Partei politisch aktiv gewesen. Er hätte in der Heimat nie Probleme mit Polizei, Gericht oder einer staatlichen Behörde gehabt und niemals wegen seiner Religion, Volksgruppe oder Rasse verfolgt worden. Er hätte nicht gewusst, wo in Ghana er sich vor seinem Nachbarn verstecken hätte sollen. Bei Rückkehr in die Heimat fürchte er Probleme mit dem Nachbarn zu bekommen, welcher Freunde, Bekannte und Kinder habe. Seine Eltern und seine Schwester würden in Ghana leben.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz seiner Angaben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana einer Gefahr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Ghana die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Bf in Österreich und Mangels vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
3.
Der Bf erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen, in eventu ihm den Status eines Subsidiärschutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrungsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
4. Zur Lage in Ghana:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Ghana decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Das Vorbringen in der Berufung, in welcher der Bf sein bisheriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen wiederholt und lediglich etwas ausschmückt, ist weder geeignet beim Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung noch an der rechtlichen Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde zu erwecken.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 01.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
5.3. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
So hat der Genannte im Verfahren auch nur äußerst vage, wenig konkrete Angaben zu seinem Reiseweg von Ghana nach Österreich getätigt, welche zu Recht von der belangten Behörde als unglaubwürdig qualifiziert wurden. Ergänzend ist anzuführen, dass man wohl davon ausgehen kann, dass Personen, welche - wie vom Beschwerdeführer behauptet - erstmalig ihr Heimatland verlassen und eine weite Reise, immerhin bis Europa unternehmen, diese sich besonders dafür interessieren würden und wenigstens etwas detaillierter angeben könnten, mit welchem Beförderungsmittel sie wie lange unterwegs waren.
Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche des Beschwerdeführers bei seinen Befragungen aufgezeigt. Diese fanden am 02.10.2007 (Erstbefragung Polizeiinspektion Traiskirchen), 08.10.2007, Bundesasylamt, EAST-West, und am 04.04.2008 (Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck) statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa 6 Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen und Fluchtroute des Beschwerdeführers, vergessen. So kann die jeweils doch in wesentlichen Details abweichende Schilderung seiner Fluchtgründe wohl nur damit zu erklären sein, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und die geschilderten Erlebnisse von dem Beschwerdeführer nicht selbst erlebt wurden.
Dem Bf gelang wurde bei einer dreimaligen Einvernahme die Möglichkeit gegeben seine Fluchtgründe und seinen Fluchtweg im Detail darzustellen. Wie im Bescheid richtig aufgezeigt, kam es hiebei jedoch dazu, dass sich der Bf in wesentlichen Punkten widersprochen hat bzw. wie bspw. zu seiner Reiseroute keine genaue Angaben tätigen konnte.
Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Bf als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen des Bf während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben des Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit seiner Person zum Ausdruck brachten und er immer wieder ausweichend antwortete.
Nicht nur, dass es wie dargestellt äußerst unglaubwürdig erscheint, dass der Bf zu seiner Fluchtroute keinerlei bzw. nur äußerst vage Angaben tätigen konnte, wirken auch seine Angaben, dass er nach Ausbruch des Feuers offenbar weder die Feuerwehr verständigt hat, noch sich um seinen alten Vater gekümmert hätte, sondern nach der angeblichen Bedrohung durch den Nachbarn sofort geflüchtet wäre, nicht überzeugend. Da der Bf selbst zugab, bislang mit den Behörden in seinem Land noch nie Schwierigkeiten gehabt zu haben und von diesen auch nicht belangt worden sein, ist es auch völlig unverständlich, warum er nach einer solchen Bedrohung keine Anzeige erstattet hat. Üblicherweise muss niemand aus Angst vor einem Nachbarn in einen anderen Kontinent flüchten, sondern gibt es meist doch Mittel und Wege solche Konflikte bzw. Bedrohungen anders zu lösen. Keinesfalls kann daraus jedoch ein Flüchtlingsgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden.
Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht äußern wollte, nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
5.4. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Soweit von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof überdies kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Familienverband spricht, da sowohl seine Eltern, als auch seine Schwester nach wie vor in Ghana leben.
Dem Beschwerdeführer wäre es aber auch im Fall des Nichtbestehens jeglichen sozialen und familiären Netzes möglich, in seiner Heimat Unterstützung zu finden. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass sozialschwache Bevölkerungsschichten, wie beispielsweise der Beschwerdeführer, asylrelevanter Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
5.5. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Familie, nämlich Eltern und eine jüngere Schwester, nach wie vor in Ghana leben.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.