B8 254.597-1/2008/8E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 22.05.2006 in der Berufungssache des A.S., geb. am 00.00.1985, zur Zahl 254.597/4/-II/06/06 mündlich verkündeten Bescheides
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Beisitzer folgende schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 22.05.2006 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mündlich verkündeten Bescheides vorzunehmen und zuzustellen:
Die Berufung von A.S. vom 01.11.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2004, Zl. 04 20.295-EAST Ost, wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Die Berufung von A.S. vom 01.11.2004 gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.10.2004, Zl. 04 20.295-EAST Ost, wird gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt lautet:
"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird A.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, in den Kosovo ausgewiesen."
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Antragsteller (Ast.) brachte am 04.10.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG ein. Ferner gab der Ast. an, den Namen A.S. zu führen, er wäre Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und sei als Angehöriger der albanischen Volksgruppe am 00.00.1985 geboren.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST Traiskirchen am 13.10.2004 gab der Berufungswerber im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:
"Mir wurden die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO ausgefolgt und ich habe diese Informationen zur Kenntnis genommen. Auf die Möglichkeit der Kontaktnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter und Vertrauensperson wurde ich hingewiesen.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, ich die Wahrheit sagen soll und dass meinen Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
Mir wurde bekannt gegeben, dass meine Angaben vertraulich behandelt werden und keinesfalls Inhalte an mein Herkunftsland weitergegeben oder öffentlich gemacht werden.
Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass der Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.
Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
Im Besonderen nehme ich zur Kenntnis, dass mein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn ich die Asylbehörde über meine wahre Identität, meine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit meiner Dokumente täusche.
Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.
Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
Antwort: Nein.
F L U C H T W E G
Frage: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen bzw. wie kamen Sie nach Österreich?
A: Ich bin am 03.10.2004 von P. aus mit einem Kombi nach Traiskirchen gefahren, wo ich am 04.10.2004 ankam. Ich war immer versteckt und konnte nicht sehen, durch welche Länder wir gereist sind. Grenzkontrollen habe ich keine bemerkt.
F: Haben sie je bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten?
A: Nein.
Frage: Sind Sie legal mit eigenem RP ausgereist?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in einem anderen EU-Staat in einen Asylantrag gestellt oder sind Sie jemals in einen EU-Staat eingereist?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Wer hat Ihre Reise organisiert und finanziert?
Antwort: Ich weiß es nicht, mein Vater hat alles organisiert und bezahlt.
Frage: Kennen Sie den Schlepper namentlich, der Sie bis nach Österreich gebracht hat.
Antwort: Nein.
F L U C H T G R U N D
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Ja, bei der Ausstellung von Reisedokumenten.
Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
Antwort: Ja, ich bin einfaches Mitglied der AKK (Allianz für die Zukunft des Kosovo) und seit dem Jahr 2002 Mitglied.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
Antwort: Nein.
Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass es ist wichtig, die Wahrheit sagen, nichts zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorlegen, da im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vor der Berufungsbehörde vorgebracht werden können und dies negative Folgen für Sie haben kann.
Antwort: Ich bin geflüchtet, weil die AKSH bei mir zu Hause war und nach mir gesucht hat. Mein Vater hat geöffnet, aber ich war nicht zu Hause. Sie haben meinem Vater vorgeworfen, dass er mit den Serben zusammengearbeitet hat und deswegen wollen sie mich mitnehmen. Mein Vater ist krank. Er war auch kein Mitarbeiter der Serben. Das war Anfang Juli 04. Schließlich wurde mein Vater verprügelt und sie sind weggegangen.
F: Was waren das für Männer?
A: Ich kenne die Namen nicht, sie waren maskiert. Mein Vater hat es mir erzählt. Ich selber habe sie nie gesehen.
F: Wenn Ihr Vater beschuldigt wird, warum sollen dann Sie mitgenommen werden?
A: Mein Vater ist jetzt alt und deswegen wollten sie ihn nicht mitnehmen.
F: Was denken Sie, was will die AKSH mit dieser Sache bezwecken?
A: Ich glaube, dass sie wollen, dass ich für sie arbeite. Ich will das aber nicht.
F: Wieso sollen Sie für die AKSH arbeiten? Immerhin wird Ihr Vater als Serbenmitarbeiter beschuldigt.
A: Ich weiß es nicht, es wurde so gesagt.
F: Könnte es einen anderen Grund geben?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation vor den Vorfällen bzw. vor der Ausreise?
A: Gut. Ich habe es nicht wegen der wirtschaftlichen Lage das Land verlassen. Wir haben eigenes Land und ein Haus.
F: Wie steht es um Ihre Verwandten, könnten Sie Unterstützung erhalten?
A: Nein, weil die nichts damit zu tun haben wollen.
F: Was haben Sie zwischen dem letzten Vorfall und Ihrer Ausreise gemacht?
A: Ich habe mich bei meinem Onkel und meiner Tante versteckt.
F: Sie sagten, sie werden von den Verwandten nicht unterstützt?
A: Sie haben mich nur versteckt.
F: Könnten Sie sich in einer anderen Region oder Stadt im Kosovo verstecken?
A: Nein. Ich wüsste nicht, wohin und zu wem ich soll.
Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Erwarten Sie irgendwelche Probleme im Falle Ihrer Rückkehr?
Antwort: Diese Leute werden nach mir wieder suchen.
F: Waren Sie oder Ihr Vater wegen dieser Vorfälle bei der Polizei?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich war versteckt und mein Vater hatte Angst.
Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Kosovo (Herkunftsstaat) zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich am 00.00.2004 (auf den dem Einvernahmetermin folgenden Arbeitstag) im Haus 13 der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen, Info Point, einfinden soll, um von der Rückkehrberatung gem. § 40a AsylG. Gebrauch zu machen. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.
Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
Antwort: Dazu gebe ich an, dass ich nicht zurückkehren kann und Angst vor diesen Leuten habe.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Vom Termin werde ich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, muss ich damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die im Akt angeführten Dokumente zurückerhalten habe.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Antwort: Ja, einwandfrei. Mir wurde diese Einvernahme rückübersetzt und habe dieser nichts mehr hinzuzufügen. Ich war psychisch und physisch in der Lage die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten".
Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST Traiskirchen am 19.10.2004 gab der Berufungswerber im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:
"Auf die mich treffende Verpflichtung, ha. eine Abgabestelle bekannt zu geben werde ich ebenso erneut aufmerksam gemacht.
Nachgefragt erklärt der AW, dass er sich den Umständen entsprechend wohl fühle und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei in der Lage, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Weiters erklärt der AW, dass er vor der Einvernahme die Rechtsberatung ausführlich in Anspruch genommen hat.
F: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut, haben Sie Einwände gegen sie?
A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.
Die von mir bei der ersten Einvernahme gemachten Angaben werden mir nochmals zur Kenntnis gebracht.
F: Sie wurden nach der ersten Einvernahme über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Sie haben nun die Gelegenheit, nochmals dazu Stellung zu nehmen!
A: Ich habe meinen Vorbringen nichts hinzuzufügen.
F RB: Waren diese Leute nur einmal bei Ihnen?
A: Ja.
F RB: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?
A: Weil ich Angst hatte, dass sie mit meiner Familie etwas anstellen werden".
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.10.2004, Zl. 04 20.295 EAST Ost, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers vom 04.10.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Berufungswerber gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz vom 29.10.2004, eingelangt beim Bundesasylamt am 01.11.2004 erhob der Berufungswerber gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr nicht nachgekommen sei und der Berufungswerber als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei. Dazu enthält die Berufung allgemeines, standardisiertes Vorbringen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Am 22.05.2006 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) unter der Leitung des - nach der damals in Geltung befindlichen Geschäftsverteilung des UBAS - zuständigen Mitglieds des UBAS eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung unter Beisein des Berufungswerbers, eines Dolmetschers der albanischen Sprache und eines amtsbekannten Sachverständigen durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Folgendes erörtert und gab der Berufungswerber unter anderem Folgendes an:
"Er führe im Kosovo den Namen A.S.. Geboren sei er im staatlichen Krankenhaus in der Stadt P. am 00.00.1985, der Berufungswerber sei seit der Geburt in seinem Heimatdorf R., dort habe der Vater des Berufungswerbers ein einstöckiges Wohnhaus, nicht unterkellert, als Eigentümer, dieses Haus habe jeweils vier Zimmer pro Stock, im Erdgeschoß gäbe es eine kleine Küche sowie ein Bad, der Vater des Berufungswerbers sei Eigentümer von 4 ha Land, dieses sei in 8 Teile aufgegliedert, angebaut werde Weizen, Mais, Kartoffel, Paprika und Zwiebeln, ferner besitze der Vater eine Milchkuh, einen Stier und ein Kalb, im Heimatdorf gebe es ca. 150 Häuser, wo ausschließlich Albaner wohnhaft seien.
Der Berufungswerber sei Angehöriger der albanischen Volksgruppe, gehöre der muslimischen Glaubensgemeinschaft an, befragt, welcher genau er zugehöre, gab dieser an, dass ihm dies unbekannt sei, der Berufungswerber habe auch nach außen hin sichtbar nicht seine Religion praktiziert.
Der Berufungswerber gab ferner an, dass maskierte Personen zum elterlichen Wohnhaus gekommen seien, dies sei ca. um 21 Uhr gewesen, im Wohnhaus seien der Vater, die Mutter, sowie seine vier Geschwister (2 Brüder, 2 Schwestern) gewesen, es seien drei schwarz gekleidete Personen gewesen, sie seien auch maskiert gewesen, sie hätten ein Emblem auf dem linken Oberarm gehabt, worauf AKSH gestanden sei. Dem Vater des Berufungswerbers sei vorgeworfen worden, dass dieser mit den Serben zusammengearbeitet hätte. Der Vater des Berufungswerbers leide bereits seit 16 Jahren an Epilepsie, einer dieser drei maskierten Männer forderte den Vater auf mitzukommen oder sein Sohn müsse mitkommen. Der Vater des Berufungswerbers habe diesen maskierten Männern mitgeteilt, dass der Berufungswerber noch zu jung sei, danach sei der Vater von diesen geschlagen worden, als der Berufungswerber wieder zurück kam, habe er keine Verletzungen des Vaters bemerkt. Gegen Mitte Juni 2004 seien diese drei Personen, wiederum maskiert, erschienen, der Vater des Berufungswerbers wurde unbedingt aufgefordert, mit zu kommen, sonst müsse der Sohn mitgehen. Diese drei vermummten Personen hätten den Vater jedoch nicht mitgenommen. Der Berufungswerber habe sich nach dem ersten Vorfall zur Tante väterlicherseits in das Dorf C. begeben, dieses Dorf sei ca. 50km vom Heimatdorf entfernt, dort sei er von Anfang Juni 2004 ca. eine Woche geblieben, die Tante heiße U.S., nach einer Woche sei der BW nach I. zum Onkel mütterlicherseits namens M.J. gefahren, dort habe er sich ca. eine Woche aufgehalten, danach sei er wiederum zur Tante väterlicherseits, dies zweimal hintereinander, zuletzt habe sich der Berufungswerber bei der Tante väterlicherseits aufgehalten, am 03.10.2004 habe der Berufungswerber die Tante väterlicherseits verlassen und sei schlepperunterstützt ausgereist. Der Berufungswerber habe sich im Jahr 2001 eine UNMIK-Karte ausstellen lassen. Am 03.10.2004 sei der BW mit einem Taxi in die Stadt P. gefahren, von dort sei er schlepperunterstützt am 04.10.2004 in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
Der Berufungswerber sei ledig und habe keine Kinder.
Der Vater des Berufungswerbers sei Landwirt, diese Landwirtschaft werde auch von den beiden Brüdern des Berufungswerbers geführt. Die Mutter wohne im elterlichen Wohnhaus des Vaters in R., Die Schwestern würden ebenso dem Vater in der Bewirtschaftung der Landwirtschaft helfen; alle Schwestern seien unverheiratet und wohnen im elterlichen Wohnhaus.
Der Berufungswerber habe von 1991 bis 1999 die achtjährige Grundschule besucht. Seit 1999 habe der Berufungswerber bei der Bewirtschaftung der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen.
In Österreich befinde sich ein Onkel väterlicherseits, dieser sei bereits österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Wien.
Der Berufungswerber wurde befragt, ob er jemals Mitglieder einer Gruppierung, Partei oder Organisation gewesen sei, diesbezüglich gab der Berufungswerber an, dass er einfaches Mitglied der AKK gewesen sei, zum heutigen Zeitpunkt sei er kein Mitglied der AKK mehr, dies seit drei Jahren. Der Berufungswerber wurde befragt, ob sein Vater aufgrund dieser Besuche etwas unternommen habe, er gab an, dass der Vater nichts unternommen habe, da der Vater Angst gehabt habe.
Der Berufungswerber wurde befragt, was er bei dieser AKSH tatsächlich tun hätte müssen, gab dieser an, dass er nicht wisse, was er tun hätte sollen. Die Mitglieder der AKSH seien Leute, die in der Nacht unterwegs seien, sie würden zu anderen Menschen gehen und Geld von den Menschen nehmen und verlangen, außerdem würden sie Leute mitnehmen.
Ferner gab der Berufungswerber an, dass er keinen Militärdienst abgeleistet habe.
Befragt, ob und wann der Berufungswerber zuletzt mit seinen Familienangehörigen im Kosovo Kontakt gehabt habe, gab der Berufungswerber an, dass er seitdem er in Österreich sei Kontakt habe, gestern habe er mit seiner Tante väterlicherseits telefoniert, die Tante habe nur gefragt, wie es ihm gehen würde. Gestern habe der Berufungswerber ebenso mit seinem Vater und seiner Mutter telefoniert; der Berufungswerber gab an, dass er sie fast jeden Sonntag anrufe. Der Familie gehe es gut."
Weiters wurden dem Berufungswerber im Zuge der Verhandlung laut unterfertigter Niederschrift folgende Beweismittel zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben:
Municipal Profile Pejë, Internetausdruck vom November 2005
Home-Office, Country Report Serbia und Montenegro including Kosovo from October 2005
Kosovobericht ÖB, Außenstelle Prishtina, 01.04.2006
ÖB, Außenstelle Prishtina betreffend AKSH, vom 04.05.2006
Nach ausführlicher Erörterung durch den Verhandlungsleiter (VL) gab der Berufungswerber nach ausführlicher Erläuterung zu diesen eingeführten Beweismitteln an, dass er diesen Beweismitteln nichts hinzuzufügen habe, da der Inhalt ihm nicht bekannt sei. Der Berufungswerber gab an, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren könne. Sollte er zurückkehren, würden ihn diese Personen wahrscheinlich abholen.
Der Sachverständige (SV) führte im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner zahlreichen Recherchen im Kosovo aufgrund des vorgebrachten individuellen asylrelevanten Vorbringens des BW folgendes an:
"Der SV wurde vom VL aufgefordert, hinsichtlich der AKSH seine gutachterlichen Feststellungen dazu abzugeben, dazu gab der SV an, dass während der Recherchen im Kosovo im Jahre 2005, der SV die albanischen Bewohner im Kosovo befragt habe, es ist hervorgekommen, dass die AKSH eine freundliche Gruppierung zu der albanischen Bevölkerung ist, diese Gruppierung hat von Zeit zu Zeit das albanische Volk eingeladen, sich dieser Gruppierung anzuschließen, die Personen die freiwillig zu dieser Gruppierung gegangen sind, es ist jedoch vom SV festzustellen, dass es keinen einzigen Fall gibt, bzw. ein Bericht darüber steht, dass die Leute unter Druck gesetzt worden seien, sich dieser Gruppierung anzuschließen. Personen die im Nahebereich der AKSH Straftaten begangen haben, werden sowohl im Kosovo als auch in Serbien strafrechtlich belangt, wobei die begangenen Straftaten nach den gültigen Strafgesetzen in Kosovo als auch in Serbien und Montenegro, dies bei Verdacht von Straftaten, diese ausgeforscht werden und auch in einem rechtskonformen Verfahren von den zuständigen Gerichten verurteilt werden. Außerdem sind KPS, UNMIK als auch die KFOR bereit, den Leuten gegen solche Gruppierungen Schutz zu gewähren, falls es einen derartigen Vorfall gebe, würden entsprechende Schritte eingeleitet und die Sicherheitsorgane zur Ausforschung eingesetzt."
Weiters wird aufgrund eines Berichtes von der ÖB Belgrad, Außenstelle Prishtina, von Andreas PICHLER am 04.05.2006 mitgeteilt, dass angebliche Ladungen und Übergriffe von AKSH-Angehörigen in mehreren Fällen behauptet werden, es konnten aber keine Sachbeweise oder Fakten geliefert werden. Aktivitäten - wie Verteilung von Flugblättern, Schriftzüge an Gebäuden, etc. - bestehen, ob diese tatsächlich von AKSH ausgeübt werden, ist derzeit nicht durch Fakten zu belegen. Am 03.05.2006 wurden mit dem Chief of Staff (bis Februar 2006, jetzt Chief of Personnel) KPC/TMK derartige Fälle besprochen, wobei festzustellen sei, dass immer wieder Aktivitäten der AKSH behauptet werden, aber nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Der SV gab ferner an: "Während der Recherchen im Herbst 2005 in Pejë, Istog und Klinë sind solche Vorfälle der AKSH nicht berichtet worden, dies einerseits von der KFOR, als auch von den Sicherheitsorganen, noch von Bewohnern in dieser Region.
Ferner ist festzuhalten, dass die Intensität dieser behaupteten Vorfälle nicht dahingehend ausreichend gewesen seien, da der BW selbst keinerlei Schritte unternommen hat, um aufzuklären, weshalb und warum ihn die behaupteten, aber gänzlich unbekannten Personen, den BW geschlagen, beschimpft und beleidigt hätten und ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit im Kosovo einzustellen, ist logisch nicht nachvollziehbar, da bei tatsächlicher Furcht vor weiteren Übergriffen die Sicherheitskräfte im Kosovo sehr wohl in der Lage sind und auch willig sind, derartige Vorgänge, die im strafrechtlichen Bereich im Kosovo sich abspielen, hintanzuhalten, bzw. auch in der Lage sind, derartige kriminelle Subjekte auszuforschen und einer strafrechtlichen Verurteilung zuzuführen.
Ferner ist von Seiten der UNMIK-, KPS-, sowie der KFOR-Truppen ein ausreichender effektiver aktueller Schutz der Angehörigen der Volksgruppe der Albaner gegeben, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kommen sollte, ist die KFOR als auch die KPS weiters willens und auch in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung aufgrund krimineller Aktivitäten haben, so wurden bei den Unruhen im März 2004 nicht weniger als 200 Personen zu Geld- und Haftstrafen verurteilt."
Der Berufungswerber wurde aufgefordert, ob er noch ergänzend abschließend irgendwas hinzuzufügen habe. Er gab an , dass er lieber zu seiner Familie und seinem kranken Vater gehen würde, dies aber nicht könne.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde folgender Bescheid durch das damals zuständige Mitglied des UBAS verkündet:
"Die Berufung von A.S. vom 01.11.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2004, Zl. 04 20.295-EAST Ost, wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Die Berufung von A.S. vom 01.11.2004 gegen den Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.10.2004, Zl. 04 20.295-EAST Ost, wird gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt lautet:
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird A.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, in den Kosovo ausgewiesen."
Als wesentliche Begründung wurde Folgendes verkündet:
"Im gegenständlichen Fall lag keine aktuelle individuelle Glaubhaftmachung von aktuellen individuellen asylrelevanten Gründen gemäß § 7 AsylG, vor, dies auf Grund der klaren nachvollziehbaren logischen aktuellen Feststellungen.
Ferner lag auch keine Glaubhaftmachung hinsichtlich der von den Höchstgerichten judizierten Gründen eines Refoulementschutzes vor, wobei auch hier eine entsprechende Glaubhaftmachung dem Berufungswerber nicht gelungen ist.
Hinsichtlich der Ausweisung gehört der Spruchteil III. dahingehend nach der ständigen Judikatur des VwGH abgeändert, da der Asylbehörde es verwehrt ist, ohne Einschränkung keine Ausweisung zu verfügen sondern diese nur eingeschränkt auf den Zielstaat erfolgen kann, ferner wird auf die zahlreichen VwGH-Entscheidungen im Gegenstande hingewiesen."
Festgestellt wird:
Auf Grundlage der Einvernahmen des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren am 13.10.2004 und am 19.10.2004, der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 22.05.2006, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren, der sachverständigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung und der im Verhandlungsprotokoll genannten Beweismittel sowie auf Grundlage der Berufung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur allgemeinen Lage im Kosovo:
Es werden die Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 69 bis 91 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.
Zur Beurteilung der Situation im Kosovo und des Vorbringens zur AKSH werden weiters die sachverständigen Angaben (siehe oben Seite 9 dieses Erkenntnisses) des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachverständigen K.M., gegen den seitens des Berufungswerbers keine Einwände erhoben worden sind, zu Grunde gelegt.
Zum Berufungswerber wird festgestellt:
Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Bescheides Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro - Provinz Kosovo, wurde am 00.00.1985 in R. im Kosovo geboren und führt den Namen A.S.. Im Kosovo leben noch seine Eltern und mehrere Geschwister. Der Vater des Berufungswerbers ist Landwirt und besitzt im Kosovo ein eigenes Haus und mehrere Hektar Land.
Der Berufungswerber reiste am 04.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Berufungswerber im Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Berufungswerber im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Berufungswerbers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität sowie Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers gründen sich auf den vorgelegten UNMIK-Personalausweis Nr. 0000 sowie auf die Angaben des Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung, dass der Berufungswerber im Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Der Berufungswerber gab in der Verhandlung am 22.05.2006 an, dass sein Vater ihm erzählt habe, dass drei maskierte Männer mit dem AKSH - Zeichen am Arm seinen Vater mitnehmen haben wollen und ihn danach zusammengeschlagen hätten. Dem Vater sei vorgeworfen worden, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben. Gegen Mitte Juni 2004 seien diese maskierten Personen wieder gekommen und hätten den Vater aufgefordert mitzukommen, sonst müsse der Sohn mitgehen. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen. Danach habe sich der Berufungswerber aus Angst bei Verwandten versteckt.
Dieses Vorbringen erscheint unglaubwürdig, zumal erstens der Berufungswerber bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt im Widerspruch zu den Angaben in der Verhandlung nur von einem einzigen Besuch der unbekannten Maskierten bei ihm zu Hause berichtet hat und dieser sei Anfang Juli 2004 erfolgt. In der Verhandlung am 22.05.2006 berichtete er hingegen von zwei Besuchen, wobei der zweite gegen Mitte Juni 2004 erfolgt sei.
Vor dem Hintergrund der Angaben des Sachverständigen in der Verhandlung am 22.05.2006, dass es keine Berichte darüber gäbe, dass die AKSH Leute unter Druck gesetzt habe, dieser Gruppierung beizutreten, erscheint das behauptete Vorbringen des Berufungswerbers auch unplausibel. Der Berufungswerber ist den Angaben des Sachverständigen nicht entgegengetreten.
Auch im Bericht des Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo vom 04.05.2006, der dem Berufungswerber im Zuge der Verhandlung am 22.05.2006 zur Kenntnis gebracht worden ist, wird ausgeführt, dass angebliche Übergriffe von AKSH-Angehörigen in mehreren Fällen behauptet würden, aber keine Sachbeweise oder Fakten geliefert werden könnten und immer wieder Aktivitäten der AKSH behauptet würden, diese aber nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Überdies hätte der Berufungswerber im Falle einer tatsächlichen Bedrohung den Schutz der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Berufungswerber, wenn er auf Grund der behaupteten Vorfälle Angst hatte und sich angeblich sogar versteckt hatte, nicht zumindest den Versuch unternommen hat, den Schutz der Sicherheitsbehörden im Kosovo in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden entsprechend der genannten Länderfeststellungen grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.
Es ergibt sich somit, dass den vom Berufungswerber im gegenständlichen Fall behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Der Feststellung, dass dem Berufungswerber im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, liegt folgende Beweiswürdigung zu Grunde:
Aus den oben genannten Länderfeststellungen, denen der Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten ist, ist zu ersehen, dass niemand "im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre seine Grundbedürfnisse zu befriedigen". Die Solidarität ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt und es besteht insbesondere in ländlichen Gegenden die Möglichkeit durch Wohnen im eigenen Haus und Versorgung durch eigenen Grund die Lebenshaltungskosten gering zu halten.
Im gegenständlichen Fall gab der Berufungswerber an, dass sein Vater Landwirt sei und sowohl ein eigenes Haus als auch mehrere Hektar Grund besitze. Der Berufungswerber könnte im Falle einer Rückkehr als junger und arbeitsfähiger Mann wieder im Kreise seiner Familie leben und es ist auch aus dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers kein gegenteiliges Vorbringen erstattet worden.
II. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, das bis zu diesem Datum für das Verfahren zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist nicht zu einem Richter des Asylgerichtshofes ernannt worden. Das gegenständliche Verfahren war daher nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom Senat der Gerichtsabteilung B8 weiter zu führen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren war durch das damals zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates die Verhandlung am 22.05.2006 durchgeführt und im Anschluss daran bereits der Bescheid mündlich verkündet worden. Die Entscheidung wurde somit von dem Mitglied des UBAS getroffen, das an der Verhandlung teilgenommen hat. Mit der mündlichen Verkündung ist der in Frage stehende letztinstanzliche Bescheid rechtlich existent geworden (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2003, Zl. 2002/02/0222). Die nun noch ausstehende Verfahrenshandlung der zwingenden schriftlichen Ausfertigung (sowohl gem. dem für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat anzuwendenden § 67e AVG als auch nunmehr gem. § 41 Abs. 9 Z. 3 AsylG 2005) war daher durch den Senat der Gerichtsabteilung B8 vorzunehmen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Berufung" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 04.10.2004 gestellt. Das gegenständliche Berufungverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) geführt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides :
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Berufungswerber keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung gem. § 7 AsylG, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte, glaubhaft darzutun.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitseinrichtungen im Kosovo in der Lage und Willens sind, auch vor Verfolgung durch Dritte Schutz zu leisten, wie sich bereits aus den entsprechenden Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt.
In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den anzuwendenden Maßstab für die Schutzgewährungsfähigkeit - so kann ein lückenloser staatlicher Schutz gegen rechtswidrige Übergriffe Dritter (auch in Österreich) naturgemäß nicht bestehen - festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber derzeit im Kosovo nicht ausgegangen werden.
Aus diesen Gründen war die Berufung gemäß § 7 AsylG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben zum Spruchpunkt I ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber keine ihm konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht bzw. kann er sich - bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens - im Fall von allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter des Schutzes der internationalen Kräfte im Kosovo bedienen, weshalb die Anwendbarkeit des § 57 FrG ausscheidet.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine mögliche Verfolgung durch private Gruppierungen nur dann eine Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG 1997 darstellen könnte, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Bedrohung in ausreichendem Maß hintan zu halten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Im Kosovo ist jedoch, wie sich auch aus den Länderfeststellungen und aus den Ausführungen zum Spruchpunkt I. ergibt, von einer diesbezüglichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Berufungswerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Berufungswerber vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch der Berufungswerber - dessen Eltern und Geschwister sich mit eigenem Haus und Grundbesitz entsprechend seinem Vorbringen noch im Kosovo befinden, weshalb mit einer Unterkunftsmöglichkeit des Berufungswerbers und einer Bewältigung der allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Zudem war der Berufungswerber auch vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Lage, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.
Von einer Gefährdung iSd § 57 Abs. 1 FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Ausweisungsentscheidung war dahingehend abzuändern, dass diese nunmehr zielstaatsbezogen ausgesprochen wird (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G78/04 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da im gegenständlichen Verfahren nach der zum Zeitpunkt der Verkündung des mündlichen Bescheides anzuwendenden Sach- und materiellen Rechtslage die Ausweisung in den Zielstaat Serbien und Montenegro, Region Kosovo, zu erfolgen hatte, war dies auch in der nunmehrigen schriftlichen Ausfertigung beizubehalten.
Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren - mit Ausnahme eines an einem anderen Wohnort in Österreich lebenden Onkels - nicht vorgebracht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Seine Eltern und mehrere Geschwister leben im Kosovo. Es besteht nach den Angaben in der Verhandlung auch während des Aufenthaltes in Österreich regelmäßiger telefonischer Kontakt mit der Kernfamilie. Die Ausweisung des Berufungswerbers stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK dar.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Berufungswerbers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Berufungswerber seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - bereits mit der mündlichen Verkündung des Bescheides am 22.05.2006 abgewiesenen - Asylantrag stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Es ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.