TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/16 C8 401510-1/2008

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Spruch

C8 401510-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des Z. Y., geb. 00.00.1970, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, FZ. 08 06.020-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 11.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.07.2008 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher er bezüglich seiner Fluchtgründe vorbrachte, dass er im November 2007 bei einer Demonstration einen Mann verletzt habe, welcher gute Verbindungen zur Regierungspartei habe. Deshalb sei nun das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr und er habe China verlassen müssen.

 

Am 18.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er im Jahr 2007 einen Handel mit Medikamenten auf illegale Weise betrieben habe und viel Geld dabei verdient habe. Er habe für dieses Geschäft umgerechnet etwa 120.000 RMB (12.000 Euro) investiert. Später sei er drauf gekommen, dass die Firma, mit welcher er das Geschäft abgewickelt habe, ihn belogen habe. Im Oktober 2007 habe er erfahren, dass seine Firma große Schwierigkeiten hatte und der Chef von der Polizei festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei etwa zehn Mal mit Angehörigen der Firma zur Regierung gegangen und sie hätten um Rückzahlung des investierten Geldes gebeten. Es sei dann irgendwann zu einer Schlägerei gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer mit einem Beamten in Streit geraten sei. Dieser Beamte sei sehr bekannt, weshalb der Beschwerdeführer Angst bekommen hätte, dass ihn die Polizei festnehmen würde.

 

Am 05.08.2008 wurde eine Zeugeneinvernahme bezüglich des Verfahrens des Beschwerdeführers durchgeführt, bei welcher ein Mitarbeiter des Finanzamtes als Zeuge einvernommen wurde und angab, dass sich der Beschwerdeführer, entgegen seinen eigenen Angaben, schon etwa seit Jänner 2007 in Österreich befinde. Dies gehe aus Überweisungsbelegen, welche beim Beschwerdeführer gefunden wurden, hervor.

 

Per Telefax übermittelte die BH dem Bundesasylamt ein für die Dauer von zehn Jahren gültiges Rückkehrverbot betreffend den Beschwerdeführer vom 12.08.2008, ausgestellt von der BH .

 

Bei einer am 02.09.2008 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit dem Jahr 2002 Mitglied der Falun Gong-Bewegung sei. Er habe aber in seiner Heimat deswegen keine Probleme gehabt. Weiters gab er an, dass er bis April 2008 als selbstständiger Gemüsehändler in China gearbeitet habe. Er sei jedoch von Leuten reingelegt worden, die ihm ein Produkt verkauft hätten. Er sollte Ameisen züchten und seine Auftraggeber wollten die Ameisen abholen und daraus ein Produkt herstellen. Er habe im September 2007 die Ameisen gekauft und dafür 120.000 RMB investiert. Im November 2007 habe der Beschwerdeführer dann erfahren, dass der Chef von dieser Firma namens Y. S. festgenommen worden sei und der Beschwerdeführer sei auf den Ameisen sitzen geblieben. Es seien durch diesen Mann namens W. F. auch viele andere Personen hereingelegt worden. Der Beschwerdeführer habe dann beim Bürgermeister der Stadt A. eine Anzeige gegen W. F. erstattet. Am 00.00.2008 sei es dann zu einem Raufhandel gekommen, bei welchem Leute des Bürgermeisters ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe den Bürgermeister geschlagen. Ein Haftbefehl oder andere Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer würden keine bestehen. Es habe sich um eine Privatangelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister gehandelt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl: 08 06.020-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

 

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, März 2008 und Dezember 2007; Asylbericht ÖB, Mai 2007; UK Home Office, Dezember 2007; US Departement Of State, März 2007; IOM, März 2008) zur allgemeinen Lage in China. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 39 bis 41 des Bescheides): Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, er ändere es in wesentlichen Punkten von Einvernahme zu Einvernahme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 02.09.2008 decke sich nicht mit seinen Ausführungen in der Erstbefragung am 13.07.2008. Dort habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im November 2007 an einer Demonstration teilgenommen habe, bei welcher er einen Mann namens W. L. verletzt habe. Am 02.09.2008 habe er demgegenüber angegeben, dass er Herrn W. L. bei einem Raufhandel am 00.00.2008 verletzt habe. Weiters decke sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 18.07.2008, wo er ausgeführt habe, einen illegalen Medikamentenhandel betrieben zu haben und damit sehr viel Geld verdient zu haben, nicht mit seinen Ausführungen vom 02.09.2008, wo er von Ameisenkulturen gesprochen habe, auf denen er wegen der Verhaftung des Chefs der Firma Y. S. sitzen geblieben wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer am 18.07.2008 ausgeführt, dass er mit der Firma T. in der Provinz L. zusammengearbeitet habe, während er am 02.09.2008 angegeben habe, dass es sich um die Firma Y. L. in der Stadt A. gehandelt habe. Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Falun Gong-Bewegung können nicht als glaubhaft gewertet werden, da der Beschwerdeführer nicht einmal über Grundkenntnisse über diese Bewegung verfüge. Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er am 21.05.2008 nach Österreich gekommen sei, werde vom Bundesasylamt aufgrund diesbezüglicher Widersprüche des Beschwerdeführers sowie der gefundenen Überweisungsbelege kein Glauben geschenkt.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei seiner Rückkehr nach China in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde.

 

Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien bzw. vorliegen würden, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde).

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte.

 

3. Der Asylgerichtshof geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund der komplett widersprüchlichen Darstellung seiner Fluchtgründe.

 

So hat der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2008 noch angegeben, dass er einen illegalen Medikamentenhandel betrieben habe und es dabei zu Problemen mit dem Chef seiner Partnerfirma gekommen sei, behauptete er in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2008, dass er Ameisen züchten wollte und letztendlich vom Chef seiner Partnerfirma hereingelegt worden sei.

 

Weiters machte der Beschwerdeführer, wie schon im Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt wurde, gänzlich unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Bürgermeister, zu welcher es im Anschluss an die Probleme mit der Partnerfirma des Beschwerdeführers gekommen sei (in der Erstbefragung: November 2007, in der Einvernahme vom 02.09.2008: 03.04.2008) sowie über den Namen und den Standort der Partnerfirma. So sprach der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2008 noch von der Firma T. in L., während er diese in der Einvernahme vom 02.09.2008 als Firma Y. L. in der Stadt A. bezeichnete. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers nach Vorhalt des Widerspruchs, wonach A. eine Stadt in der Provinz Liaoming sei, die Firma T. heiße und das Produkt der Firma Y. L., ist wie für die erste Instanz auch für den Asylgerichtshof nicht schlüssig und nachvollziehbar und aus diesem Grund auch nicht geeignet, den Widerspruch aufzuklären.

 

Der Beschwerdeführer äußerte sich auch widersprüchlich hinsichtlich seiner Beschwerde gegen den Chef seiner Partnerfirma und gab somit in der Einvernahme vom 02.09.2008 zunächst an, dass er zu Gericht gegangen sei, während er später in der gleichen Einvernahme behauptete, nie beim Gericht gewesen zu sein, sondern beim Bürgermeister der Stadt A. eine Anzeige erstattet habe. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden sei, während er später, als er befragt wurde, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl oder dergleichen bestehen würden, angab, dass es sich bei der Schlägerei um eine Privatangelegenheit zwischen ihm und dem Bürgermeister handelte.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit 2002 Mitglied der Falun Gong-Bewegung sei, lässt sich als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer diese Gegebenheit erst am Ende der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte und weiters auch über keinerlei Grundkenntnisse über die Falun Gong-Bewegung verfügte. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er in seiner Heimat niemals Probleme diesbezüglich gehabt habe, weshalb es auch diesem vorgebrachten Fluchtgrund an Asylrelevanz mangelt.

 

Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer in der mit ihm am 13.7.2008 aufgenommenen Niederschrift an, am 21.5.2008 nach Österreich gekommen zu sein, während er am 8.7.2008 ausführt erst vor einer Woche nach Österreich gekommen zu sein. Dies wurde jedoch, wie die erste Instanz richtig hervorhebt, im handschriftlichen Asylantrag insofern neuerlich revidiert, als der Beschwerdeführer nunmehr doch wieder am 21.5.2008 nach Österreich eingereist sein soll.

 

Obwohl der Asylgerichtshof auf Grund der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Auslandsüberweisungen ( u.a auch aus dem Jahr 2007), auf denen dieser als Empfänger eines bei einer chinesischen Bank eingerichteten Konto bezeichnet wurde, der ersten Instanz insofern nicht folgt, dass daraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit Mai 2007 im Bundesgebiet aufhältig ist, so sprechen doch die auch vom Bundesasylamt aufgezeigten divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt seiner Einreise gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und schließt sich somit auch in diesem Punkt insoweit der Asylgerichtshof der ersten Instanz an.

 

4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe kann auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

 

5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Familie lebt in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa dreimonatigen Aufenthaltsdauer nach dem Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, offenkundig nicht den Tatsachen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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