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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Elisabeth Bahula in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. September 1999, Zl. 8 B-BRM-212/10/1999, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Ing. Franz Bürger, Krumpendorf, Moosburgerstraße 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 75, KG Drasing, auf welchem mehrere Gebäude und bauliche Anlagen, u.a. Stallgebäude, Silos und Düngerstätten mit Jauchebecken errichtet sind.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einiger (nicht unmittelbar) anrainender Grundstücke, u.a. des Grundstückes Nr. 255/4, welches das Grundstück Nr. .120 umgibt.
Mit Eingaben vom 27. Dezember 1994 (betreffend Düngerstätte mit Jauchebecken) und vom 29. Dezember 1994 (betreffend mehrere Bauwerke beim Stallgebäude und Hochsilo) zeigte die Beschwerdeführerin an, dass auf dem vorgenannten Grundstück des Zweitmitbeteiligten konsenslose Bauwerke bestünden. Diese Anzeigen wurden durch mehrere Eingaben ergänzt. Die Beschwerdeführerin begehrte die Parteistellung gemäß § 30 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1992 in dem von der Behörde durchzuführenden Beseitigungsverfahren.
Aufgrund des Antrages des Zweitmitbeteiligten vom 25. Juli 1997 stellte der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 19. August 1997
"gemäß § 56 AVG fest, dass in Bezug auf die auf dem Grundstück Baufläche 75, KG Drasing, bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen:
a)
Stallgebäude,
b)
Silo und
c)
Düngerstätte mit Jauchenbecken
die in § 54 der Kärntner Bauordnung 1996 (rechtmäßiger Bestand) genannten Voraussetzungen gegeben sind und daher das Vorliegen der Baubewilligung vermutet wird".
Begründet wurde dies damit, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass das Stallgebäude 1912 errichtet und 1944 umgebaut, die Düngerstätte und das Jauchebecken aufgrund einer ins Mauerwerk eingravierten Jahreszahl im Jahre 1945 gebaut und der Silo laut Mitteilung und Anzeige des Nachbarn im Jahre 1962 errichtet worden seien und bis zum Jahre 1994 und damit über die gesetzliche Frist gemäß § 54 leg. cit. hinaus unbeanstandet in dieser Form bestanden hätten. Genehmigungen für das gegenständliche Gebäude bzw. die baulichen Anlagen hätten eindeutig nicht nachgewiesen werden können. Da behördliche Beanstandungen aus dem Grund, dass ein Konsens fehle, bis zum Jahre 1994 nicht stattgefunden hätten, habe dieser Bestand die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich und werde gemäß § 54 der Kärntner Bauordnung 1996 das Vorliegen einer Baubewilligung vermutet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 1998 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 1994 und 29. Dezember 1994 sowie alle nachfolgenden Anträge und Ergänzungen, zuletzt eingebracht am 26. November 1997, welche sich auf baurechtlich relevante Bestimmungen bezögen, als unbegründet abgewiesen. Gestützt wurde dieser Bescheid in rechtlicher Hinsicht auf § 30 Kärntner Bauordnung 1992. Aufgrund des rechtskräftigen - vorzitierten - Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. August 1997 sei eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung der konsenslosen Gebäude) nicht mehr möglich.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. März 1999 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. September 1999 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. März 1999 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Gemäß Art. II Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 44/1996, mit welchem die Kärntner Bauordnung 1992 geändert worden sei, seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. September 1996) anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen, sofern in den Abs. 3 bis 8 nichts anderes angeordnet sei. Es seien daher im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996, anzuwenden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1992 sehe vor, dass einer durch eine bescheidwidrige und nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzten Partei des Baubewilligungsverfahrens das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach §§ 31 und 32 und die Parteistellung in den daran anschließenden baubehördlichen Verfahren zustehe. Gemäß § 32 leg. cit. habe die Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen, wenn Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet würden. Ein Wiederherstellungsauftrag setze voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages nach § 32 der Kärntner Bauordnung 1992 zu bejahen sei, eine Baubewilligung aber nicht vorliege. Darauf, ob das Vorhaben früher bewilligungsfähig gewesen sei, komme es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe allerdings ein "alter Bestand" die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, wenn Unterlagen über eine seinerzeitige Bewilligung nicht mehr auffindbar seien, andererseits aber feststehe, dass baubehördliche Beanstandungen aus dem Grund, dass ein Konsens fehle, niemals stattgefunden hätten. Voraussetzung für einen konsensgemäßen "Altbestand" sei zudem, dass der Zeitpunkt der Erbauung einer Baulichkeit so weit zurückliege, dass, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe. Die Baubehörde habe weiters zu prüfen, ob die Baulichkeit den Rechtsvorschriften, welche zum Zeitpunkt der Errichtung in Geltung gestanden haben, entsprochen habe. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit so genannter alter Bestände könne nämlich dann nicht Platz greifen, wenn ein Bauzustand nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig gewesen sei, da nicht angenommen werden könne, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In diesem Fall müsste der strikte Nachweis erbracht werden, dass seinerzeit tatsächlich eine Baubewilligung erteilt worden sei. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrezehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude sei ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im vorliegenden Fall hätten sich die Baubehörden jedoch in keiner Weise mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens auseinander gesetzt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund des Antrages des Zweitmitbeteiligten vom 25. Juli 1997 mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. August 1997 gemäß § 54 der Kärntner Bauordnung 1996 festgestellt worden sei, dass für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke das Vorliegen der Baubewilligung vermutet werde. Da dieser Bescheid, mit welchem die Konsensmäßigkeit der angezeigten Bauvorhaben festgestellt worden sei, im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung habe finden müssen, seien die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen - so die Ansicht der Baubehörden - abzuweisen gewesen. Entsprechend den bereits zuvor zitierten Übergangsbestimmungen seien im vorliegenden Fall aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1992 auf anhängige Verfahren aber nicht die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, sondern ausschließlich die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1992 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996 anzuwenden. Es hätte daher im vorliegenden Verfahren der Feststellungsbescheid vom 19. August 1997, dessen gesetzliche Grundlage die durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/1996 als § 51a in die Kärntner Bauordnung 1992 eingefügte Bestimmung über die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes (nunmehr § 54 Kärntner Bauordnung 1996) sei, keine Berücksichtigung finden dürfen. Es werde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass mit der in der Begründung des Bescheides der Berufungsbehörde genannten Entscheidung der zweiten Instanz vom 15. Mai 1995 lediglich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine im Jahre 1912 erteilte Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Eine Entscheidung über den durch die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1994 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages sei darin allerdings nicht getroffen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ficht diesen Bescheid ausdrücklich "nur insofern" an, "als die Kärntner Landesregierung damit im Sinn des § 95 Abs. 4 K-AGO ausdrücklich darauf hinweist und die Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee gemäß § 95 Abs. 5 K-AGO verpflichtet, sich 'mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens' auseinander zu setzen bzw. bei ihrer neuerlichen Entscheidung diesem tragenden Aufhebungsgrund Rechnung zu tragen". Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht
"a) auf Beachtung der (Bindungswirkung der res iudicata) Bescheide der belangten Behörde vom 10. April 1995, (...) und vom 16. November 1995 (...), sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1995, Zl. 95/05/0152, sowie
b) auf ein Verfahren unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis und Beschränkung nur auf den Antrag der Partei, welche das Verfahren eingeleitet hat,
verletzt".
Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Sache, nämlich, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bauten um "Schwarzbauten" handle, sei bereits rechtskräftig entschieden worden und die zugunsten der Beschwerdeführerin entschiedenen Bausachen könnten nicht mehr aufgerollt werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde deshalb aufgehoben, weil auf die Erledigung der auf § 30 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, gestützten Anträge der Beschwerdeführerin vom Dezember 1994 im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2, LGBl. Nr. 44/1996, noch die Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996, anzuwenden sei. Insoweit daher die Berufungsbehörde einen rechtmäßigen Bestand der von den Anträgen der Beschwerdeführerin betroffenen baulichen Anlagen im Hinblick auf den auf § 54 Kärntner Bauordnung 1996 gestützten rechtskräftigen Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. August 1997 annehme, sei ihr Bescheid vom 30. März 1999 mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.
Insoweit daher in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt wird, dass durch die Bescheide der belangten Behörde vom 10. April 1995 und 16. November 1995 sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1995, Zl. 95/05/0152, die Frage des "Vorliegens der Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens - welche tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides ist - bereits abschließend geklärt" worden sei und damit res iudicata vorliege, übersieht die Beschwerdeführerin, dass in den Gründen der vorgenannten Bescheide der belangten Behörde aus dem Jahre 1995 nur ausgeführt worden ist, dass von Bauführungen ohne Baubewilligung auszugehen sei, in diesen Bescheiden aber die Rechtsfrage, ob für die beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen allenfalls ein "vermuteter Konsens" anzunehmen oder auszuschließen sei, nicht geklärt worden ist. Im hg. Beschluss vom 20. Juni 1995, Zl. 95/05/0152, auf welchen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1995 diesbezüglich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die normative und damit bindende Wirkung des angefochtenen Bescheides im Falle des Eintritts der Rechtskraft nur im Hinblick auf die im Spruch des Bescheides ausgedrückte Entscheidung der Hauptfrage, nämlich die Zurückweisung der Berufung besteht, die Begründung eines Bescheides aber nur insofern von der Rechtskraft erfasst sei und somit normative Wirkung haben kann, als sie zur Auslegung des Spruches herangezogen werden muss. Gleiches hat für den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1995 zu gelten.
Da sich die Beschwerde ausdrücklich darauf beschränkt, dass die belangte Behörde die "Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens" infolge "res iudicata" nicht zum Gegenstand der Aufhebung des Berufungsbescheides hätte machen dürfen, dies jedoch nach dem Vorhergesagten nicht der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten (Beschwerdepunkte). Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, vielmehr muss er feststellen, ob jenes Recht durch den Bescheid verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer entsprechend konkret in der Beschwerde in den Beschwerdepunkten behauptet. Nur im Rahmen der Beschwerdepunkte kann der Verwaltungsgerichtshof die maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sogar dann aufgreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Da die Beschwerdeführerin auch nicht in der Begründung ihrer Beschwerde ein Vorbringen gegen den allein tragenden Aufhebungsgrund - nur insoweit ist die Gemeinde gemäß § 95 Abs. 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl. Nr. 77/1993, bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden -, die Gemeindebehörden hätten im Beschwerdefall ausschließlich die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996, anzuwenden und dürften im weiteren Verfahren den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. August 1997 sowie § 54 der Kärntner Bauordnung 1996 bei der Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsrechtssache nicht berücksichtigen, erstattet hat, vielmehr diesen Aufhebungsgrund ausdrücklich nicht vom Beschwerdeumfang erfasst wissen wollte, entzieht sich der angefochtene Bescheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 2001
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050229.X00Im RIS seit
02.07.2001