E13 313.963-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau AHORNER über die Beschwerde der G. alias K.T. auch Ta., geb. am 00.00.1971, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2007, FZ. 07 04.043-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, stellte am 23.07.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Vater als Leibwächter des Bürgermeisters der Stadt G. ein Attentat überlebt habe und deshalb verdächtigt worden sei, mit dem Attentat etwas zu tun gehabt zu haben. Nun werde befürchtet, die BF könne festgenommen werden um so ihren Vater zu einem Geständnis zu bewegen, weshalb diese ihren Herkunftsstaat verlassen habe.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 12.02.2008, Zahl: 07 06.660-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF, insbesondere unter zu Hilfenahme von durchgeführten Erhebungen zum Attentat, mit umfangreicher Begründung als nicht glaubwürdig. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 28.02.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben und wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Mag. Michael WEISS (keine Zustellvollmacht) bekannt gegeben, Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen in seinen wesentlichen Teilen wiederholt. Es wurde das Ermittlungsverfahren moniert und angeführt, dass auf den geschilderten Sachverhalt keine europäischen Maßstäbe hätten angewendet werden dürfen. Eine Anfrage der BF beim Roten Kreuz über den Verbleib ihrer Familie habe zu keinem Resultat geführt und wurde diesbezüglich ein Brief vom Roten Kreuz beigelegt. Die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung sei nicht in Bezug auf das Privatleben geprüft worden.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten an.
Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sich das Vorbringen der BF vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als unglaubwürdig erwies.
Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesasylamtes ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der BF, warum sie Armenien verließ schon dem Grunde nach als widersprüchlich darstellt: Eingangs gab sie im Rahmen der Erstbefragung bei der PI Baden an, dass sie die Verfolger des Vaters an ihm bei ihr rächen wollten (AS 13). Am 27.7.2007 brachte sie beim Bundesasylamt, EASt Ost vor, die Miliz hätte ihren Vater finden wollen. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie versucht, ihn über die BF ausfindig zu machen. Sie wäre auch bedroht worden (AS 21). Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien brachte sie wiederum vor, ihr Vater wäre mehrmals von der Polizei vernommen worden, man hätte ihm aber nicht geglaubt, dass er die Täter nicht kennt. Um ihn doch zum sprechen zu bringen hätte man ihm mit der Festnahme der BF angedroht, worauf sich die Familie entschloss, die BF in Sicherheit zu bringen AS 75 ff).
In den oa. Befragungen bzw. Einvernahmen, welchen unwiderlegt die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, brachte die BF folglich 3 völlig verschiedene Versionen vor, nämlich einerseits Ausreise aufgrund befürchteter Sippenhaft, zum anderen Ausreise aufgrund gegen sie gerichtete Bedrohungen, bzw. da staatliche Organe ihren flüchtigen Vater über sie ausfindig machen wollten und letztlich Ausreise aufgrund gegen ihren Vater gerichteten Bedrohungen um diesen durch gegen die BF gerichtete Handlungen vor den Behörden dazu zu bewegen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Es liegt auf der Hand, dass es sich hierbei nicht um die bloße Schilderung desselben Sachverhaltes mit verschiedenen Worten, sondern um echte Widersprüche handelt.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass es -rein hypothetisch angenommen- die Bedrohungen tatsächlich gegeben hätte, jene Personen, die sie tätigten offensichtlich nicht ernsthaft daran interessiert gewesen sein können, das angedrohte Übel auch tatsächlich umzusetzen, sondern es sich viel mehr um ein Mittel gehandelt hätte, auf den Vater der BF Druck auszuüben, damit dieser die gewünschten Aussagen geliefert hätte. Hätten die Organwalter tatsächlich vorgehabt, auf den Vater über die BF den behaupteten Druck auszuüben wäre es völlig lebensfremd, hier dies dem Vater mitzuteilen und im Anschluss wieder frei zu lassen, womit er die bzw. die BF ausreichend Gelegenheit erhält, das Vorhaben der Organwalter zu vereiteln. Im Falle eines ernsthaften Vorhabens, die BF festzunehmen um auf deren Vater Druck auszuüben wäre davon auszugehen, dass diese unangekündigt und für sie bzw. den Vater überraschend festgenommen worden wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nichts darauf hindeutet, dass es sich hierbei um ein systematisches Vorgehen durch die Armenischen Behörden handelten würde, sondern es liege vielmehr ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor, wogegen in Armenien ausreichende Schutzmechanismen bestünden (Bericht des BAA zur FFM Kaukasus vom Dez. 2007).
Letztlich sei auch erwähnt, dass sich das Verhalten der Polizeibeamten, indem man dem Vater der BF vorgeworfen hätte, den Anschlag überlebt zu haben und hieraus die von der BF behaupteten Schlüsse gezogen wurden, sich nicht als plausibel darstellt, da auch der Bürgermeister, also das primäre Ziel, den Anschlag überlebte und es so auf der Hand liegt, dass dieser offensichtlich nicht so ablief, wie sich das die Attentäter vorstellen, sodass das Überleben des BF viel mehr im teilweisen Misslingen des Anschlages zu sehen wäre.
Im gegenständlichen Fall war derer Asylgerichtshof nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF konnten keine nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt werden, welche geeignet waren, vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt auszugehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden, weshalb auch der Angabe in der Beschwerde, es dürften auf den geschilderten Sachverhalt nicht automatisch europäische Maßstäbe und rechtsstaatliche Prinzipien angewendet werden, nicht gefolgt werden kann.
Zu den Beschwerdeangaben, die BF habe sich beim Attentatsdatum nur deshalb geirrt, da sie sich nicht genau daran habe erinnern können, die BF hätte jedoch bei konkretem Vorhalt genauer ausführen können, dass der nächste Schritt der armenischen Behörden gewesen wäre, ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit als Druckmittel gegen ihren Vater zu verwenden, wird festgestellt, dass der BF eben dieser Vorhalt seitens der belangten Behörde gemacht wurde und Gegenstand der Einvernahme auch war, dass befürchtet werde, die BF könne festgenommen werden um so zu einem Geständnis ihres Vaters zu kommen, weshalb diese Beschwerdeangaben ins Leere gehen. Auch sei der Vollständigkeit halber angeführt, dass hinsichtlich der Würdigung der Angaben der BF seitens des BAA als unglaubwürdig, die unrichtige Datumsangabe in Bezug auf das Attentat nur ein Punkt unter zahlreichen ist, welcher zu dieser Annahme führte und seitens des BAA wesentlich gravierendere Unplausibilitäten ins Spiel gebracht wurden.
Zu den Beschwerdeangaben, der BF sei in Bezug auf den Bericht von "Accord" kein Parteiengehör gewährt worden, wäre ihr Gelegenheit gegeben worden sich zu diesem Bericht zu äußern, hätte sie genauer angeben können, dass sie ihre Informationen großteils auch aus den armenischen Medien bezogen habe, wird festgestellt, dass der BF bei der Einvernahme am 08.02.2008 gerade die Ergebnisse des Accord-Berichts vorgehalten wurden und diese zur Stellungnahme aufgefordert wurde (AS 113-115). Weiters gab die BF bei ihren Einvernahmen an, ihre Informationen unter anderem aus den Medien erhalten zu haben, weshalb auch diese Beschwerdeangaben ins Leere gehen.
Zu der Beschwerdeangabe, es liege eine Aktenwidrigkeit vor, da die BF für unglaubwürdig gehalten wurde, da sie bloß vom verletzten Vater und dem Bürgermeister gesprochen habe, tatsächlich habe sie jedoch sehr wohl von weiteren getöteten Bodyguards erzählt, wird festgestellt, dass sich dieser Vorhalt in der Beweiswürdigung des BAA darauf bezog, dass nicht nur der Bürgermeister und der Vater der BF, sondern auch der Stellvertreter des Bürgermeisters verletzt wurde. Dass die BF bei den Einvernahmen von weiteren getöteten Bodyguards sprach, wurde seitens des BAA im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt, weshalb dieser Beschwerdeangaben nicht gefolgt wird.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich festzustellen, dass die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft wird, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Rechtliche Beurteilung
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559;
8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005;
21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde];
31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die BF habe keine Verwandten mehr in Armenien, welche ihr über den Verbleib ihrer Eltern etwas würden sagen können und der Vorlage des Briefes vom "Roten Kreuz", wonach die BF informiert wurde, dass noch kein Resultat von Nachforschungen vorliege, wird auf die Ausführungen des BAA im erstinstanzlichen Bescheid auf AS 135 verwiesen und die dortigen letzten drei Absätze zur Refoulementprüfung zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF hinsichtlich diesem Vorbringen in ihrem Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt ist. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Armenien gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete welche Österreich bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99) jedenfalls irrelevant ist. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandeschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964) führen, kamen ebenfalls nicht hervor. Jedenfalls ist aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (vgl. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer allgemeinen Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation der BF (junge, gesunde, mobile, arbeitsfähige Frau, die bisher ihr Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Es bestehen somit keinerlei hinweise, dass die BF in Armenien, auch wenn Bindungen zu den Eltern tatsächlich fehlen würden, im Falle einer Rückkehr in eine über anfängliche Schwierigkeiten hinausgehend in eine dauerhaft aussichtslose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gedrängt werden würde. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium der Republik Armenien ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des armenischen Strafrechts aus.
Zur Beschwerdeangabe, die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung sei nicht in Bezug auf das Privatleben der BF geprüft worden, wird festgestellt, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf die Ausweisung sehr wohl einen Eingriff in das Privatleben der BF annahm und eine entsprechende Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vornahm, worauf hier verwiesen wird und die diesbezüglichen Feststellungen des BAA zum Inhalt des gegenständlichen Bescheid erklärt werden (AS 239-243). Der AsylGH erlaubt sich hier auf die aktuelle Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6) bzw. des EGMR (SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00; Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006; Zahl 50435/99, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, vom 8.3.2008, Nr. 21878/06) hinzuweisen, wo die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis seine volle Deckung findet.
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, welcher aufklärungsbedürftige Sachverhalt von der Durchführung einer Verhandlung umfasst sein soll. Auch ergibt sich ein solcher aufklärungsbedürftiger Sachverhalt bei Berücksichtung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.