A13 240.350-0/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger über die Beschwerde der A.S., geb. 00.00.1979, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 17.07.2003, FZ. 03 20.713-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.07.2003 einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).
Am selben Tag fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren statt (Aktenseite 9-15 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes Wien [in der Folge: AS-BAW]).
Das BAW wies mit Bescheid vom 17.07.2003, AZ. 03 20.713-BAW, zugestellt am 18.07.2003, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAW 21-43).
2. Gegen den og. Bescheid des BAA richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 29.07.2003, in welcher der Bescheid wegen Verfahrensfehlern und materieller Rechtswidrigkeit bekämpft wird und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt werde und weiters festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
4. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats für den Verhandlungstermin 10.09.2007, 9:00 Uhr, geladen, zu dem die Beschwerdeführerin jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist, woraufhin keine Verhandlung durchgeführt wurde.
5. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ebenfalls unentschuldigt weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladungen teilnahmen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAW vom 10.07.2003 und die Berufung der Beschwerdeführerin vom 29.07.2003;
Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll vom 10.09.2008 angeschlossenen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Lagebericht Nigeria Stand: Juli 2008, basierend auf den im Text genannten Quellen.
Bericht des Britischen Home Office vom 13.11.2007, mit dem Titel Country of Origin Information Report
Feststellungen Nigeria zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen vom 19.10.2007 des BAA basierend auf den im Text genannten Quellen
Bericht Asyl Fact 11.9.2006 zur Ogboni Gesellschaft
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I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Die Beschwerdeführerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann ihre genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt, wann und auf welchem Reiseweg die nunmehrige Beschwerdeführerin von Nigeria nach Österreich gereist ist. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch die Ogboni Gesellschaft) können den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden
Zu traditionellen Religionen und Geheimkulten werden folgende Feststellungen getroffen:
In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt werden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wird, bestätigt. Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.
In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Mitglieder des Ogboni-Geheimbundes gehören ausschließlich der Volksgruppe der Yoruba an. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig zu Recourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zu zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.
I.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin. konnten nicht getroffen werden, da diese im Zuge des Verfahrens kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt hat. Ebenso wenig konnte der Reiseweg von Nigeria nach Österreich festgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin hiezu selbst keine näheren Angaben machte.
I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
I.3.4.
Bei der Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Kern an, dass ihr Vater, welcher ein Häuptling von der Ogboni Gesellschaft gewesen wäre, am 20. Mai 2003 verstorben wäre. Da sie die Älteste sei, hätte sie die Nachfolge antreten müssen. Ihr wären 7 Tage Zeit gegeben worden, um sich zu entscheiden, sie wäre misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden. Da sie jedoch Christin wäre, hätte sie die Nachfolge nicht antreten können und sei sie zu ihrem Pastor gegangen, welcher ihr geholfen hätte, am 20.06.2003 ihr Heimatdorf O. zu verlassen. Sie wäre mittels eines LKWs in Österreich am 10.07.2003 illegal eingereist. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, von den Leuten der Ogboni Gesellschaft getötet zu werden.
Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre.
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die angefochtene Entscheidung sei infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, infolge Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich rechtswidrig, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben. Begründend wird nochmals kurz zusammengefasst der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin beschrieben sowie im Wesentlichen Auszüge aus dem Accord Länderbericht über Nigeria 2002 wiedergegeben.
Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig ist und legt die erstinstanzliche Beweiswürdigung (AS 33-35 BAW) auch dieser Beschwerdeentscheidung zugrunde.
In Ergänzung zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist noch Folgendes auszuführen:
Das Bundesasylamt verweist im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, dass die Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten unbestimmt und unplausibel sind. Die Beschwerdeführerin erzählte vor dem Bundesasylamt lediglich eine leere Rahmengeschichte, welche von ihr auch in keinem Punkt in ihrer Beschwerde ergänzt wurde. Sie machte keinerlei konkrete Angaben, sodass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass sie wirklich etwas tatsächlich selbst Erlebtes wiedergegeben hat, da Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Im Übrigen deuten die Feststellungen zu traditionellen Religionsgemeinschaften und Geheimgesellschaften in Nigeria darauf hin, dass die Angaben des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entsprechen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass traditionelle Religionsgemeinschaften bzw. Geheimgesellschaften in der Regel keinen Zwang zum Beitritt ausüben und die Verweigerung des Beitritts keine lebensbedrohenden Folgen hat.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als Angehörige einer "sonstigen Volksgruppe" von der Ogboni Gesellschaft bedroht werde und die Stellung ihres Vaters in der Ogboni Gesellschaft übernehmen sollte, war auch im Hinblick darauf, dass die Ogboni Gesellschaft - siehe die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen - nur aus Personhen der Volksgruppe der Yoruba bestehen, welche sie jedoch nicht angab anzugehören, als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
Zusammenfassend ist die erkennende Behörde zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgung und drohenden Ermordung durch Mitglieder eines traditionellen Kultes wegen der Weigerung den Vater nach dessen Tod innerhalb des Kultes zu ersetzen, die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren nicht mitgewirkt hat und zu beiden ausgeschriebenen Verhandlungen vom 10.09.2007 und 10.09.2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, ohne einen Hinderungsgrund im Sinne von § 19 Abs. 3 AVG darzutun.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die behauptete Verfolgung und drohende Ermordung durch Mitglieder eines traditionellen Kultes wegen der Weigerung den Vater nach dessen Tod innerhalb des Kultes zu ersetzen, nicht glaubhaft machen konnte.
Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegt, so wäre diese auf ihren Heimatort beschränkt, womit der Beschwerdeführerin eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen, z.B. der Großstadt Lagos offen stehen würde. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich und zumutbar (gewesen), den behaupteten Problemen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen, z.B. in die multiethnische Großstadt Lagos (siehe die obigen Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten innerhalb Nigerias). Es wurden, neben der bloßen in keiner Weise belegten Behauptung, dass sie diese Leute überall im Land finden können würden, keine Umstände dargetan, die es der Beschwerdeführerin unmöglich machen würde, in anderen Teilen Nigerias ihren Aufenthalt zu nehmen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie Anhänger der traditionellen Religionsgemeinschaft tatsächlich in anderen Landesteilen auffinden würden, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bei den grundsätzlich funktionsfähigen, in diesem Gebiet darüber hinaus nicht unter dem Einfluss des Kultes des Heimatdorfes stehenden Behörden Schutz zu suchen. Hinweise auf eine landesweite Verbreitung und besonderen Einfluss des Kultes ergaben sich nicht. Die Beschwerdeführerin hat somit keine konkreten Gründe angeführt, die gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihres Aufenthaltes in anderen Landesteilen Nigerias, etwa in der Großstadt Lagos sprechen würden. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen desselben Religionsbekenntnisses bestreiten können. Es wäre demnach vom Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative auszugehen und kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (siehe die in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in E235 ff zu § 7 Asylgesetz wiedergegebene Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Demnach war der weitgehend inhaltsleeren, bloß floskelhafte Ausführungen enthaltenden Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die ihre Person betreffenden Fluchtgründe, nämlich die behauptete Verfolgung und drohende Ermordung durch Mitglieder eines traditionellen Kultes wegen der Weigerung den Vater nach dessen Tod innerhalb des Kultes zu ersetzen, nicht glaubhaft machen konnte.
Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet, sondern nur auf den Heimatort beziehen. Wie bereits ausgeführt, könnte die Beschwerdeführerin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias, insbesondere in die multiethnische Großstadt Lagos verbracht werden. Dies im Hinblick darauf, dass der traditionelle Kult offensichtlich nicht in ganz Nigeria verbreitet ist und die Behauptung, dass man sie in ganz Nigeria finden könnte, nicht plausibel und in keiner Weise belegt ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist es intern Vertriebenen möglich, Unterstützung durch Angehörige ihres Bekenntnisses oder dgl. zu erlangen und solcherart den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es bestünde sohin eine inländische Fluchtalternative und wäre die Rückschiebung nach Nigeria demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).
Auch wenn die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau einzustufen wäre, änderte dies nichts an der gegenständlichen Beurteilung. Wie die Genannte selbst angegeben hat, hat sie den Beruf einer angelernten Friseurin erlernt und vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit etwa in einer der größeren Städte Nigerias nicht jederzeit möglich sein sollte.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Berufungswerber hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Berufungswerber im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt. Anzumerken ist, dass die Berufung auch keine konkreten Ausführungen enthält, die auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hindeuten würden.
Eine Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nicht auszusprechen. Dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Unabhängige Bundesasylsenat auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausweisung nur dann vom Unabhängigen Bundesasylsenat verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen.