TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/16 A9 267523-0/2008

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Spruch

A9 267.523-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von A.L., geb. 00.00.1976, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2005, GZ. 04 17.015-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Die Beschwerdeführerin (StA.: Nigeria) brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2004 den gegenständlichen Asylantrag ein.

 

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2004 gab die Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Benin anzugehören, zu ihren Fluchtgründen führte sie folgendes aus (Seite 25 - 29 des erstinstanzlichen Aktes):

 

"Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben

 

Antwort: Wir sind 5 Mädchen. Meine Eltern leben nicht mehr zusammen, sie sind geschieden. Ich bin früher nie in die Kirche gegangen. Schon als Kind brachte mich mein Vater zum Ogboni Geheimbund. Eines Tages sagte eine Freundin zu mir, die Christin ist, ich soll mit ihr in die Kirche gehen. Ich sagte zuerst nein, dann aber ging ich mit ihr mit. Als in der Kirche gebetet wurde, begann sich mein Kopf zu drehen und ich fiel zu Boden. Der Pastor sagte, ich solle aufstehen. Ich erzählte nun alles was passiert war, und dass mein Vater mich schon als Kind zum Ogboni-Geheimbund gebracht hatte. Es waren viele Leute anwesend als ich das sagte. Der Pastor sagte mir ich solle in der Kirche bleiben. Meine Mutter erfuhr von den Vorfällen in der Kirche und warnte mich. Sie kam weinend zu mir und sagte mir, dass Kollegen meines Vaters, die dem Geheimbund angehören, planen mich zu töten, aus diesem Grund soll ich das Land verlassen. Weil ich öffentlich von dem Geheimbund erzählt habe, muss ich mit meinem Blut bezahlen.

 

Frage: Was wissen Sie über Ogboni?

 

Antwort: Ich war noch sehr klein, als mich mein Vater zum Geheimbund brachte. Wenn eine Frau initiiert wird, dann gibt es dort eine Frau die ihre Beine grätscht, diejenigen die initiiert werden sollen, kriechen durch ihre gegrätschten Beine. Wenn man ein anderem Mitglied auf der Straße begegnet gibt man ihm die Hand, und tippt einander mit dem Zeigefinger auf die Handfläche dazu sagt man, Owiye, das bedeutet vom selben Vater und von der selben Mutter geboren. Damit sind nicht die leiblichen Eltern gemeint, sonder die Zugehörigkeit zum Geheimbund. Die genannte Begrüßung erfolgt in einer Weise, dass sie für andere, die dem Geheimbund nicht angehören nicht erkenntlich ist. Ich möchte jetzt aber als Christin leben.

 

Frage: Wie erkennen Sie die anderen Mitglieder auf der Straße?

 

Antwort: Ich begrüße auf solche Weise nur solche Mitglieder die ich ohnedies kenne. Der Geheimbund ist sehr groß und hat Mitglieder in ganz Nigeria. Es ist verboten Nichtmitgliedern etwas über den Geheimbund zu sagen, sonst muss man getötet werden.

 

Frage: Wann ist das in der Kirche geschehen?

 

Antwort: Es war irgendwann im Juli. Ich kann mich an den Tag nicht erinnern. Bei der Initiation werden einem die Augen verbunden, man wird vor 2 Statuen geführt, die die Vorder- und Rückseite eines Menschen darstellen. Man wird aufgefordert die Statuen irgendwo zu berühren. Man weiß selbst nicht wo man sie berührt hat, weil einem die Augen verbunden sind, aber diese Teile werden einem aus dem Körper geschnitten, wenn man gestorben ist.

 

Frage: Gewährt die Polizei Schutz in diesen Fällen?

 

Antwort: Alle höheren Polizeibeamten sind selbst Mitglieder des Ogboni-Geheimbundes. Ich kenne selbst Polizisten, die dem Geheimbund angehören, sie würden mich deshalb töten, oder dem Geheimbund übergeben, damit ich dort getötet werde.

 

Frage: Wie wird die Mitgliedschaft innerhalb der Familie weitergegeben?

 

Antwort: Die Funktion wird weitervererbt. Wenn ich einen Bruder hätte, würde dieser nach dem Tod meines Vaters die Position einnehmen. Wir sind aber nur Mädchen, und ich bin die Erstgeborene, das Geschlecht spielt in diesem Fall keine Rolle.

 

Frage: Gibt es in Nigeria Religionsfreiheit?

 

Antwort: Ich weiß es nicht

 

Frage: Darf man die Namen der Mitglieder nennen, oder welchen Daten unterliegen dem Geheimnis?

 

Antwort: Ich habe den Namen meines Vaters genannt und auch andere Dinge über den Geheimbund preisgegeben.

 

Frage: Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Nein, ich habe alles erzählt."

 

Am 14.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin nochmals einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen Folgendes angab:

 

"F: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Tun Sie dies bitte konkret und detailgenau.

 

A: Meine Eltern ließen sich scheiden. Ich lebte mit meinem Vater. Mein Vater war ein Mitglied der Ogboni. Wir sind fünf Schwestern, ich bin die älteste. Da mein Vater keine Söhne hatte musste ich als älteste, geborene Tochter der Ogboni beitreten, als ich sehr klein war.

 

Nachgefragt, wie klein ich damals war, bzw. wie alt ich damals war, als ich beitreten musste, gebe ich an, dass ich 15 oder 16 Jahre alt war, als mein Vater mich in die Ogboni einführte. Damals war mein Vater krank.

 

Wir waren keine Christen. Eines Tages bat mich eine Freundin mit ihr in die Kirche zu gehen. Erst wollte ich nicht mit, doch dann beschloss ich an einem Sonntag mitzugehen. Als der Pastor predigte und danach betete, "fiel" etwas auf mich und ich fiel auf den Boden. Der Pastor kam und forderte mich auf aufzustehen. Ich stand auf. Der Pastor forderte mich auf ihm alles zu erzählen und ich beichtete einfach alles. Ich beichtete, dass mein Vater ein Mitglied von Ogboni war, wie auch, dass andere hochstehende Persönlichkeiten Mitglieder von Ogboni sind. Auch Polizeibeamte.

 

Der Pastor bat mich in der Kirche zu bleiben, damit wir beten können.

 

Als meine Mutter davon hörte, kam sie in die Kirche und sagte mir, dass mein Vater mich suchen würde. Er würde mich umbringen, wenn er mich findet, so sagte sie. Auch sagte sie, dass nicht nur er mich suchen würde sondern all jene hochstehenden Persönlichkeiten von denen ich erzählt hatte, dass sie der Ogboni angehören. In dieser Society ist es so, dass man umgebracht werden muss, wenn man ihre Geheimnisse verrät. Der Pastor hörte davon. Er brachte mich deswegen nach Lagos um mich dort zu verstecken. Der Pastor brachte mich zu einer Person in Lagos und erklärte auch dieser, dass sie nichts von mir erzählen dürfe. Die Person brachte mich auf ein Schiff, damit ich in Sicherheit käme.

 

F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben oder möchten Sie dem Angegebenen noch etwas hinzufügen?

 

A: Nein, ich habe alles angegeben und dem Gesagten nichts mehr hinzuzufügen.

 

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria?

 

A: Die Ogboni würden mich umbringen, weil ich ihre Geheimnisse verraten habe.

 

F: Hatten Sie in ihrem Heimatland Probleme mit den staatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten?

 

A: Nein.

 

F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?

 

A: Auch hochgestellte Polizeibeamte gehören der Ogboni an.

 

F: Wann gingen Sie mit ihrer Freundin in die Kirche.

 

A: Im Juli, an einem Sonntag, an das Datum kann ich mich nicht erinnern.

 

F: Wie viele Tage vor Verlassen ihrer Wohnadresse begleiteten Sie ihre Freundin in die Kirche?

 

A: Ich ging nach meinem Besuch in der Kirche nicht mehr nach Hause, weil mein Vater mich suchte.

 

Auf Nachfrage erkläre ich, dass ich direkt von der Kirche nach Lagos ging.

 

F: Wie lange blieben sie in der Kirche?

 

A: Zwei Tage.

 

F: Ihre Mutter kam zu ihnen in die Kirche. Erzählen sie mir in allen Details von dem was ihnen ihre Mutter erzählte.

 

A: Meine Mutter kam in die Kirche, weinte und sagte mir nur, dass ich um mein Leben laufen soll.

 

F: Das ist alles, was ihnen ihre Mutter sagte?

 

A: Ja.

 

F: Sie sagten doch eingangs, dass ihre Mutter ihnen sagte, dass ihr Vater und andere Ogboni Mitglieder sie suchen würden.

 

A: Ja. Nicht nur meine Mutter sagte mir das, sondern auch eine Frau, die sich in Begleitung meiner Mutter befand und die alles wusste. Beide sagten mir, dass nicht nur mein Vater sondern auch andere Personen mich suchen würden. Sie würden mich umbringen, wenn sie mich finden würden.

 

F: Nochmals, sie erklären mir ganz genau, wer zu ihnen die Kirche kam und wer ihnen was genau sagte.

 

A: Am nächsten Tag nach dem Sonntag kam meine Mutter und die Frau. Meine Mutter fragte mich, warum ich gebeichtet hätte und ich sagte, dass ich das nicht wisse, dass irgendetwas über mich kam. Dann sagte meine Mutter, dass ich um mein Leben laufen sollte.

 

F: Was sagte die andere Frau?

 

A: Das gleiche was meine Mutter sagte.

 

F: Ich möchte aber von ihnen konkret wissen, was die Frau zu ihnen sagte. Also bitte.

 

A: Auch sie sagte, dass ich weggehen solle.

 

F: Woher wusste ihre Mutter, dass sie in der Kirche sind.

 

A: Diese Frau sagte es meiner Mutter, diese Frau war auch in der Kirche.

 

F: Nennen sie den Namen ihrer Freundin, die sie in die Kirche begleiteten.

 

A: Welche Freundin?

 

Nochmalige Fragestellung:

 

A: O. (die AW denkt sehr lange nach). Eigentlich kann ich den Namen nicht schreiben.

 

Ihr vollständiger Name ist O.A.. Ich weiß aber nicht ob die Schreibweise richtig ist.

 

F: Wo war die Kirche und wie heißt die Kirche, in die sie ihre Freundin begleiteten?

 

A: Keine Antwort. Ich war zuvor noch nie dort.

 

F: In welche Art von Kirche gingen sie?

 

A: Penticostal church.

 

F: Warum begleiteten sie ihre Freundin in die Kirche?

 

A: Weil sie mich einlud. Einen anderen Grund hatte ich nicht.

 

F: Wurden sie jemals bedroht von Ogboni Mitgliedern?

 

A: Ja.

 

F: Wann, wo und wie ging diese Bedrohung vor sich?

 

A: Ja, ich glaube es war einer von den Ogboni, der kam und sagte, dass ich über sie gebeichtet hätte.

 

F: Erzählen sie konkret von dieser Bedrohung.

 

A: Das ist lange her.

 

F: Das ist ein Jahr her und ist wichtig in ihrem Asylverfahren, da sie ja deswegen Nigeria verließen.

 

A: Nein, es ist eigentlich niemand gekommen. Es bedrohte mich daher von Ogboni auch niemand.

 

Es war nur diese Frau.

 

F: Welche Frau? Was meinen sie jetzt wenn sie sagen es war diese Frau.

 

A: Das war nur die Frau, die mit meiner Mutter kam. Die bedrohte mich aber nicht.

 

Auf neuerliches Nachfragen gebe ich an, dass mich niemand bedroht hat.

 

F: Sind ihre anderen Schwestern Mitgliedern von Ogboni

 

A: Nein, nur ich, weil ich die Erstgeborene bin.

 

F: Welches Geheimnis verrieten sie.

 

A: Wenn ein Mitglied von Ogboni stirbt und die Kinder dieses Mitglieds ablehnen, dass die Ogboni Mitglieder die Beerdigungszeremonie vornehmen, dann verzaubert eine Ogboni-Frau mit ihrem Zauberstab die Person, die von dem Toten Organe entnehmen soll, in eine Ratte, damit die Person dann als Ratte an die Organe herankommt.

 

Auch erzählte ich, dass einem, wenn man bei der Ogboni aufgenommen wird, die Augen verbunden werden und man mit einem Stab ein Skelett bzw. die Nachahmung eines Körpers berühren muss. Dort wo man den Körper mit dem Stab trifft bzw. das Organ das man trifft, wird einem dann nach dem Tod entnommen.

 

F: In welchem Jahr wurden sie eingeführt in die Ogboni?

 

A: In der ersten Klasse der Sekundarschule.

 

F: Warum sind sie als Angehörige der Benin Ethnie Mitglied der Ogboni.

 

A: Die Benin sind in der Ogboni am meisten vertreten.

 

F: Wird bei den Ogboni ein Orakel befragt?

 

A: Ja, viele. Nein, nur eine Skulptur wird befragt.

 

F: Was ist der Unterschied zwischen Orakel und Skulptur?

 

A: Das ist das selbe. Ich nenne das Orakel eben Skulptur.

 

F: Möchten sie noch etwas angeben?

 

A: Nein."

 

Weiters gab die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme an, in er Zwischenzeit einen österreichischen Staatsbürger nigerianischer Abstammung geheiratet zu haben.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG "idgF" abgewiesen und II. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG "idgF" zulässig sei. Begründend wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit aberkannt, und zwar einerseits, weil es sich um eine Gesellschaft der Yoruba handle (die Beschwerdeführerin sei Beninangehörige) und sie andererseits über Grundlegendes dieser Gesellschaft unwissend gewesen sei. Zudem wurden Widersprüche bei der Darlegung der fluchtauslösenden Gründe konstatiert. Eine Ausweisung entfiel mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und daher - wegen eines Eingriffes in Art 8 Abs. 1 EMRK - nicht über die Ausweisung abzusprechen gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof führte am 09.10.2008 eine mündliche

Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung

eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Die

Verhandlung verlief iW folgendermaßen (Verhandlungsniederschrift

"VN" OZ 7; VR = Vorsitzende Richterin, BR = Beisitzender Richter, BF

= Beschwerdeführerin):

 

"VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

 

BF: Benin.

 

VR: Sie haben zuletzt einen Beruf als Friseurin und Kosmetikhilfskraft in Benin-City ausgeübt, ist das korrekt?

 

BF: Ja.

 

VR: Bitte schildern Sie, warum Sie aus Nigeria weggegangen sind!

 

BF: Das Problem bzw. die Krise mit den Ogbonis hat mich hierher nach Österreich gebracht. Ich war das erstgeborene Kind meines Vaters. Mein Vater war Mitglied der Ogbonis und führte mich in diesen Kult ein, als ich noch sehr jung war. Ich war damals 15 bis 16 Jahre alt. Bei den Ogbonis ist es nicht erlaubt, deren Geheimnisse zu verraten, wer dies tut, wird umgebracht. Eines Tages lud mich meine Freundin namens O. ein, mit ihr in die Kirche zu gehen. An diesem Tag fand eine Versammlung in der Kirche statt und viele Leute waren dort. Ich war damals noch nicht Christin, weil ja auch mein Vater kein Christ war. Ich habe dann zusammen mit diesen Leuten gebetet und bin plötzlich zusammengebrochen. Die Leute haben mich aufgehoben und mich gefragt, was los sei. Ich habe dann dem Pastor dort und allen Leuten alles gebeichtet. Am nächsten Tag kam dann meine Mutter mit einer anderen Frau. Meine Mutter weinte und fragte mich, warum ich das alles gebeichtet hätte. Ich habe meiner Mutter dann gesagt, dass ich gar nicht mehr weiß, wann ich zu reden begonnen hatte und woher sie das überhaupt wisse. Meine Mutter antwortete, dass sie es von der Frau erfahren habe, mit der sie gekommen war. Außerdem wüssten auch mein Vater und alle Ogboni-Leute, was ich dem Pastor gebeichtet habe. Ich müsste deshalb um mein nacktes Leben laufen, denn diese Leute wollten mich jetzt umbringen. Es ist nämlich so: Wenn jemand ein Geheimnis der Ogbonis preisgibt, wird er umgebracht. Ich bin dann zum Pastor geflohen, der mich von Benin nach Lagos brachte. Ich blieb dann ca. 3 Tage in Lagos. Der Pastor übergab mich dann an einen anderen Mann, der mich auf ein Schiff brachte. Ich weiß nicht wie viele Tage oder Monate ich mit diesem Schiff unterwegs war. Irgendwo sind wir dann angekommen. Dort hat mich jemand mit dem Lastwagen mitgenommen und so bin ich schließlich nach Traiskirchen gelangt.

 

VR: Welcher Volksgruppe gehört Ihr Vater an?

 

BF: Mein Vater war auch vom Stamm der Benin.

 

VR: Welchen Beruf hatte er?

 

BF: Er hat Waren verkauft. Er hatte ein großes Geschäft und hat verschiedenste Waren verkauft, wie Textilien, Kleider oder Schuhe. Er hatte dieses Geschäft in Benin-City.

 

VR: Wie sah die Einführung in diese Gesellschaft von Ihnen aus?

 

BF: Ich war sehr klein.

 

VR: 15 oder 16 ist nicht sehr klein!

 

BF: Mein Vater brachte mich zu dieser Einführungszeremonie. Dort waren viele Leute anwesend und es war dort auch eine Frau in roten Kleidern. Diese forderte mich auf, unter ihrem Schoß durchzugehen. Dann führte man mich zu einer Skulptur eines Menschen. Man verband mir die Augen, gab mir einen Stock und forderte mich auf, diese Skulptur zweimal blind mit dem Stock zu berühren. Dann nahm man mir die Augenbinde wieder ab und zeigte mir, welche zwei Teile ich mit dem Stock berührt hatte. Dann sagten sie mir, dass man mir genau jene Teile meines Körpers im Falle meines Todes heraus schneiden würde, die ich mit dem Stock eben berührt hatte. Zuletzt hat man mir dann noch gesagt, wie man Mitglieder zu grüßen hat und dass man die Mitglieder an einem Ring erkennt, den sie tragen. Außerdem sagten sie mir, dass ich niemanden gegenüber etwas verraten dürfe.

 

VR: Wie schaut der Ring aus?

 

BF: Das ist ein großer Ring mit drei Punkten drinnen.

 

VR: Gibt es sonst noch Erkennungsmerkmal für die Ogbonis wenn man sie auf der Straße trifft?

 

BF: Wenn Ogbonis untereinander die Hand reichen, dann biegt man mit dem eigenen Daumen den Daumen des anderen nach hinten. So begrüßt man nur andere Mitglieder, jemand der kein Mitglied ist, würde man so nicht begrüßen.

 

VR: Welche Bedeutung hat dieser Gruß, sagt der irgendwas aus?

 

BF: Damit zeigt man, dass man zusammen gehört. Man sagt "Owije" (phonetisch). Das Wort bedeutet "von derselben Mutter", meint aber das man zusammen gehört. Das stammt aus der Sprache Benin.

 

BR: Ist es allgemein bekannt, welche Personen zu diesem Kult gehören oder wissen das nur die Mitglieder?

 

BF: Nein, dass ist nicht allgemein bekannt. Erst wenn man Mitglied ist, weiß man, wer zu diesem Kult gehört. Außerdem erkennt man sie aber auch an dem Ring den sie tragen.

 

BR: Wie viele Mitglieder dieses Kultes kennen Sie persönlich?

 

BF: Viele gehören zu diesem Kult. Es sind sogar Polizisten dabei. Es handelt sich um eine große Bruderschaft.

 

VR: Sie sind Mitglied, wie heißt das Orakel der Ogbonis?

 

BF: Ja, dieses Orakel ist die Frau von der ich vorher erzählt habe, diese wird auch Owije genannt.

 

VR: Wie heißt der Herr über das Mysterium?

 

BF: Ich weiß es nicht, ich verstehe das Wort Mysterium nicht.

 

VR: Wie lautet die Funktion des obersten Richters?

 

BF: Ich verstehe das Wort "Judge" nicht.

 

VR: Wie heißen die Mitglieder, die den niedrigen Rang bilden, wie heißen die Inhaber des Geheimnisses?

 

BF: Es gibt keine Inhaber von Geheimnissen.

 

VR: Wer bildet den hohen Rang der Ogbonis?

 

BF: Ich kenne nur diese Owije-Frau, die mich in die Bruderschaft eingeführt hat.

 

VR: Was ist Ifa?

 

BF: Das ist auch eine Begrüßung.

 

VR: Was bedeutet der Begriff Oluwo?

 

BF: Wen jemand stirbt, dann muss das betreffende Mitglied begraben werden. Wir ziehen uns dann alle unsere Gewänder an und gehen zum Haus des Verstorbenen, um ihm jene Teile aus dem Körper zu nehmen, auf die er bei seiner Einführung auf der Skulptur gezeigt hat. Dieser Zug, wo alle Leute schreiend zum Haus des Verstorbenen gehen, heißt Oluwo.

 

VR: Was bedeutet der Begriff Oyo Misi?

 

BF: Das ist ein Name für verschiedene Dinge. Alle möglichen Dinge, die wir dort verwenden wie zum Beispiel Kleider.

 

VR: Festgestellt wird, dass keine einzige Erklärung der BF die tatsächliche Bedeutung wiedergibt. Ifa ist der Name des Orakels, Oyo Misi sind die weltlichen Mitglieder, Oluwo war der Herr über das Mysterium (ACCORD Länderbericht Nigeria, August 2004).

 

BF: Nein.

 

VR: Welche Geheimnisse haben Sie in der Kirche gebeichtet?

 

BF: Eben diese Dinge habe ich alle erzählt und ich habe auch Namen jener Leute genannt, die ich kannte.

 

VR: Wie kam Ihre Mutter dazu, dies zu erfahren?

 

BF: Ich habe das vorher schon gesagt, von dieser Frau mit der meine Mutter kam.

 

BR: Wie oft waren Sie bei Versammlungen der Ogboni-Gesellschaft anwesend?

 

BF: Nur wenn ich einmal zufällig Zeit hatte, denn ich hab damals beim Frisörsalon bei meiner Chefin arbeiten müssen.

 

BR: Wie oft war das?

 

BF: Im Schnitt so dreimal pro Woche.

 

BR: Wenn Sie im Alter von mehr als 15 bis 16 eingetreten und 2004 ausgereist sind, dann mussten das mehrere hundert Treffen gewesen sein!

 

BF: Ja, aber wir, die ganz jungen, sind nicht zu dieser obersten Frau gegangen, wir sind immer nur mit den jungen zusammengesessen.

 

BR: Was wurde bei diesen Zusammentreffen konkret gemacht?

 

BF: Ja, wir haben dort diskutiert, gesungen und gefeiert. Man hat uns aber immer eindringlich gewarnt, dass wir keine Geheimnisse nach Außen Preis geben dürfen.

 

VR: Sind Sie in den Sekundarschule gegangen und zwar ab wann?

 

BF: Ich ging von 1988 bis 1991 in die Sekundarschule.

 

VR: Waren Sie schon in der Sekundarschule als Sie in den Kult eingetreten sind und in welcher Klasse waren sie?

 

BF: Daran kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

 

VR: Sie haben bei der Erstinstanz ausgesagt, dass Sie in der ersten Klassen waren (Seite 97 oben)!

 

BF: Ja, das kann sein, ich kann mich aber nicht mehr erinnern, das ist schon so lange her.

 

VR: Da waren Sie aber nach unserer Berechnung erst 12 oder höchstens 13!

 

BF: Ich weiß nur, dass ich damals Teenager war, wie alt genau ich war, kann ich jetzt nicht mehr sagen.

 

VR: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr heute fürchten?

 

BF: Ich weiß, dass mich diese Leute umbringen würden. Die Ogbonis töten. Ich hätte diese Geheimnisse dieser Bruderschaft niemanden verraten dürfen.

 

VR: Wieso können sie nicht wo anders als in Benin-City leben?

 

BF: Die Ogbonis sind in ganz Nigeria verbreitet, das ist keine kleine sondern eine riesige Geheimgesellschaft, die es überall in Nigeria gibt.

 

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

 

Quellen: Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria, 13.11.2007, Pkt. 29.01, 29.02; Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Operational Guidance Note Nigeria, 18.01.2007, Pkt. 3.12; Immigration and Refugee Board of Canada, Country of Origin Research, Nigeria, 12.07.2005; Gutachten von Reinhard Schmidt-Grüber, 05.10.2004, Fragen 26-31; ACCORD, Birgit Kirsten Müllner/Barbara Svec, Nigeria. Länderbericht August 2004, S. 57-68.

 

Daraus ergibt sich:

 

Die Mitgliedschaft in der Ogboni-Gesellschaft steht nur Angehörigen hoch angesehener Familien der Yoruba offen, nur ausnahmsweise auch anderen Volksgruppen. Es gibt keine Berichte über Menschenopfer durch die Ogboni-Gesellschaft. Darüber hinaus erfordert die Mitgliedschaft ein bestimmtes Alter, das über dem 30. Lebensjahr liegt. Im Fall einer Bedrohung durch die Ogboni-Gesellschaft oder durch einen sonstigen Kult kann man sich in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederlassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr entziehen.

 

VR fragt die BF, ob sie hiezu etwas vorbringen will.

 

BF: In Nigeria haben wir verschiedenste Stämme. In der Ogboni-Gesellschaft finden sich Leute von allen Stämmen, auch mächtige Leute aus allen Staaten Nigerias. Ich war das erstgeborene Kind meines Vaters. Hätte mein Vater einen Sohn gehabt oder ein älteres Kind als mich, dann wären mir diese Dinge nicht passiert und wäre in diese Gesellschaft gar nicht eingeführt worden. Zum Alter:

Ich habe sogar ein Mädchen gesehen, das ein Jahr jünger war als ich.

 

Der BF werden unter Darstellung unten angeführter Quellen die vorläufigen Feststellungen des Asylgerichtshofes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht (Beilage A).

 

Quellen: United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, Bericht von Dr. Peter Gottschligg vom 13.4.2007 zu "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria".

 

BF: Aber mein Fall ist anders. Bei mir geht es um die Ogbonis, diese Leute würden mich finden und umbringen. Ich bin mir 100-prozentig sicher, dass mich diese Leute töten würden."

 

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Benin an und lebte vor ihrer Ausreise in Benin City, wo sie als Friseurin und Kosmetikhilfskraft tätig war. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung durch Mitglieder der Ogbonis wegen der Preisgabe von Geheimnissen dieser Gesellschaft) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

 

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht kein Bürgerkriegszustand.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

 

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

1.3. Zu traditionellen Religionen und Geheimkulten werden folgende Feststellungen getroffen:

 

In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt würden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt. Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.

 

In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.

 

Der Ogboni-Bund ist - als "traditionelle" Ogboni-Gesellschaft - zu unterscheiden von der "Reformed Ogboni Society" (ROF), einer Vereinigung einflussreicher Leute, die 1914 gegründet wurde. Vertreter der ROF leugnen einen Zusammenhang mit der traditionellen Ogboni-Gesellschaft, obwohl es Personen geben soll, die beiden Vereinigungen angehören. Die ROF soll sich selbst mit dem Freimaurer-Orden vergleichen. Die traditionelle Ogboni-Gesellschaft, von der im Folgenden die Rede ist, war Teil des sozialen und politischen Systems der Yoruba-Königreiche. Die Ogboni hatten eine religiöse und eine Rechtsprechungsfunktion; sie konnten den König "machen" und absetzen (d. h. zum Selbstmord zwingen; den letzten - erfolglosen - Versuch dieser Art soll es in den späten vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts gegeben haben). Es gab unterschiedliche Ränge; die Mitgliedschaft war vererblich dergestalt, dass eine Familie, in deren Eigentum ein Titel stand, den Nachfolger vorschlagen durfte. Die Mitgliedschaft im unteren Rang setzte keine Initiation voraus und brachte kein Geheimwissen mit sich, sie soll nach anderen Angaben einfach vererbt worden sein. Die Ogboni sollen heute noch beträchtlichen Einfluss und Verbindungen zu den offiziellen staatlichen Strukturen haben. Man muss annehmen, dass es eine Vielzahl von Ogboni-Gesellschaften gibt, die einander in Aufbau, Aufnahme von Mitgliedern, Ritualen und Sanktionsformen nicht unbedingt gleichen.

 

In der Literatur wird ein - offenbar nur historisch relevanter - Fall erörtert, in dem jemand wegen der Weigerung, dem Ogboni-Bund beizutreten, mit Sanktionen bis zur Tötung bedroht wurde, der Fall nämlich, dass sich ein Mitglied der Oyo Misi, die eine Art Staatsrat bildeten und automatisch Mitglied der Ogboni waren, der Verantwortung entziehen wollte, die mit dieser Funktion verbunden war.

 

Der Ogboni-Gesellschaft gehören nur Yoruba oder Angehörige ihrer Unterstämme an; andere werden nur ausnahmsweise aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein gewisses Alter, nämlich etwa 30 Jahre, sowie ein bestimmter sozialer Status und Wohlstand. Üblicherweise gehören einer Ogboni-Gesellschaft auch einige Frauen an. Im Einzelfall kann die Familie großen Druck auf jemanden ausüben, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Gerüchte über Menschen- und Blutopfer oder über Kannibalismus sollen der Abschreckung und dazu dienen, die Ehrfurcht vor den Ogboni zu steigern. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein, kommen aber heute nicht mehr vor.

 

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigenen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die zur mangelnden Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe auf die fehlende Plausibilität des Vorbringens vor dem Hintergrund der in der Verhandlung erörterten Länderberichte:

Zunächst ist anzuführen, dass nach den Länderberichten die Mitgliedschaft in der Ogboni-Gesellschaft als einer Art Loge nur Angehörigen hoch angesehener Familien der Yoruba offensteht, nur ausnahmsweise auch anderen Volksgruppen. Die Beschwerdeführerin gehört aber der Volksgruppe der Benin an und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin (oder auch ihr Vater) unter den Yorubas etwa hoch angesehen wäre oder einen außergewöhnlichen sozialen Status oder Wohlstand aufwiese, zudem hätte die Beschwerdeführerin bei der angeblichen Initiierung (sie sei "noch sehrt klein" gewesen) nicht das entsprechende Alter gehabt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin grundlegende Kenntnisse über das Wesen der Gesellschaft vermissen ließ, so konnte sie weder Funktionen noch Heiligtümer benennen bzw. umgekehrt dafür vorgehaltene Bezeichnungen zutreffend zuordnen (vgl. VN S 4 iVm S 5 oben, wonach sie zB den Namen des Orakels als Begrüßung, die Bezeichnung für die weltlichen Mitglieder als "alle möglichen Dinge wie zB Kleider" oder die Bezeichnung für den Herrn über das Mysterium als eine Art - auffällig agierenden - Trauerzug identifizierte), dies, obwohl sie nach eigenem Vorbringen an mehreren hundert Treffen der Gesellschaft teilgenommen haben will.

 

Weiters wurden Abweichungen in der Beschreibung der angeblichen Kommunikation unter den Mitgliedern der Gesellschaft deutlich, so beschrieb die Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde ihre Kontaktnahme zu anderen Mitgliedern so, dass sie nur jene begrüßt habe, die sie ohnehin kenne und zudem auf eine Weise, dass Außenstehende eine Mitgliedschaft nicht erkennen könnten, in der Beschwerdeverhandlung führte sie hingegen aus, man erkenne die Mitglieder äußerlich an einem besonderen - als auffällig beschriebenen - Ring. Auch wich die Darstellung darüber, wann sie angeblich in den Geheimbund eingeführt worden sein soll, in einer Weise ab ("15 oder 16" in der Beschwerdeverhandlung VN Seite 2 unten; "schon als Kind" "noch sehr klein", AS 26 unten/27 oben; "15 oder 16 Jahre" AS 89 unten; "in der ersten Klasse der Sekundarschule" AS 97 oben iVm AS 21 unten jeweils des erstinstanzlichen Aktes, was allerdings nach ihren Angaben über den Schulbesuch 1988, also mit dem 12. Lebensjahr, gewesen wäre), was ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht, handelt es sich bei diesen Zeiträumen immerhin um Unterschiede über mehrere Jahre, die - angesichts des starken Eindruckes, den diese Zeremonie angeblich gemacht haben will - nicht erklärbar sind.

 

Dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird daher kein Glaube geschenkt.

 

2.2. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria und der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch als Frau ein wirtschaftliches Fortkommen - wenn auch auf niedrigem Niveau - hätte, stützen sich auf die in der Verhandlung erörterten - vom Asylgerichtshof für unbedenklich und aussagekräftig erachteten - Quellen, nämlich: United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007 sowie den Bericht von Dr. Peter Gottschligg vom 13.4.2007 zu den "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria".

 

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2.3. Die Feststellungen zu traditionellen Religionen und Geheimkulten stützen sich auf die in der Verhandlung erörterten - vom Asylgerichtshof ebenfalls für unbedenklich und aussagekräftig erachteten - Quellen, nämlich: Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria, 13.11.2007, Pkt. 29.01, 29.02; Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Operational Guidance Note Nigeria, 18.01.2007, Pkt. 3.12; Immigration and Refugee Board of Canada, Country of Origin Research, Nigeria, 12.07.2005; Gutachten von Reinhard Schmidt-Grüber, 05.10.2004, Fragen 26-31; ACCORD, Birgit Kirsten Müllner/Barbara Svec, Nigeria. Länderbericht August 2004, S. 57-68.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Da der im Berufungsfall zu prüfende Antrag nach dem 1. Mai 2004 (und vor dem 31.12.2005) gestellt wurde, wird das gegenständliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 129/2004 geführt.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Asylgewährung):

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer konkreten Bedrohungssituation als unglaubwürdig beurteilt und zudem ausgeführt, dass im Verfahren auch keine andere konkret die Beschwerdeführerin betreffende individuelle, auf Konventionsgründen beruhende Gefahr in Nigeria festgestellt werden konnte. Dazu kommt, dass selbst für den Fall des Zutreffens des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin von einzelnen Ogboni-Mitgliedern wegen der Preisgabe von Geheimnissen verfolgt werden sollte, sie sich jedenfalls in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, auf zumutbare Weise niederlassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr entziehen könnte.

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg versagt.

 

3. 3. Zu Spruchpunkt II. (Ausspruch über den subsidiären Schutz):

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer solchen Gefahr in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Zu diesem Punkt wird auf die getroffenen Feststellungen (Punkt III. 1.1.) verwiesen, wonach die behauptete Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt wurde. Da auch nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auf exzeptionelle Umstände träfe, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, dementsprechend insgesamt eine die Beschwerdeführerin drohende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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