C8 319185-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde der W.X., geb. 00.00.1972, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, FZ. 07 05.630-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher sie bezüglich ihrer Fluchgründe vorbrachte, dass ihre Wohnung im Zuge eines Autobahnausbaus abgerissen worden sei und sie sich gegen den Abriss gewehrt habe und dabei mit der einschreitenden Polizei in Handgreiflichkeiten geraten sei.
Bei einer am 25.06.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkretisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und gab an, dass ihr Haus am 08.03.2007 nur zur Hälfte abgerissen worden sei, da sie sich gemeinsam mit etwa 10 anderen Personen dem Abriss widersetzt habe. Auf Nachfrage, wann der Zwischenfall mit der Polizei gewesen sei, nannte die Beschwerdeführerin den 11.05.2007 als Zeitpunkt für die tätliche Auseinandersetzung.
Am 31.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich zu ihrem Asylantrag vom 20.06.2007 einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zahl: 07 05.630-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, Oktober 2006; Asylbericht ÖB, Sept. 2006) zur allgemeinen Lage in China. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 14 bis 16 des Erstbescheides):
Insbesondere habe die Antragstellerin die wegen der Enteignung verursachten Streitigkeiten widersprüchlich dargestellt. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin spreche weiters, dass die Beschwerdeführerin einerseits ihre zwangsweise Enteignung und den Bau einer Autobahn behauptet habe und andererseits weder über die enteignende Behörde noch über den Grund der Enteignung noch über die Autobahn fundierte Auskünfte erteilen habe könne. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Angaben bezüglich ihres Wohnhauses und ihrer Mieter gemacht.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien bzw. vorliegen würden, welche gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt zwei Einvernahmen der Beschwerdeführerin durchgeführt und sie konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte. In der Beschwerdeschrift wurde der Beweiswürdigung zwar insofern entgegengetreten, als argumentiert wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer allgemeinen Aufgeregtheit die Daten durcheinandergebracht habe und es sich bei den angeführten Widersprüchen um unerhebliche Widersprüche handeln würde, jedoch vermögen diese allgemein gehaltenen Begründungen angesichts der Schwere der Widersprüche - so gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2007 an, zwei Schwestern und ein Bruder seien ihr zur Hilfe gekommen, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.03.2008 zunächst vorbrachte, dass ihr eine Schwester und später eine Schwester und ein Bruder geholfen hätten - und weiterer unbestrittener Unglaubhaftigkeitselemente (in der Beschwerde nachgeschobene Verletzung des Polizisten), nicht zu überzeugen, die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde gesamthaft in Zweifel zu ziehen und eine nochmalige Erörterung erforderlich erscheinen zu lassen; insofern geht aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auch das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend.
Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem konkreten Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens) verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in den Folgebericht des AA (Februar 2008), - im Interesse der Beschwerdeführerin - versichert hat.
3. Der Asylgerichtshof geht daher wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund der widersprüchlichen, nicht einheitlichen und nicht plausiblen Darstellung ihrer Fluchtgründe und ihrer mangelnden Kenntnisse über den von ihr behaupteten Autobahnbau und den dafür zuständigen Behörden.
Dem Asylgerichtshof sind die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bei den Handgreiflichkeiten mit der Polizei im Zuge des Abrisses ihres Wohnhauses - wie bereits oben ausgeführt - beteiligten Geschwister ebenso wenig nachvollziehbar wie der ersten Instanz.
Wenn die Beschwerdeführerin auch nicht mehr alle Details dieser Handgreiflichkeit auszuführen vermag, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung doch davon auszugehen, dass einen in einer solchen Ausnahmesituation zumindest die beteiligten Familienangehörigen, welche einen offenbar zur Hilfe geeilt sind, in Erinnerung geblieben sind. Es macht insofern einen nicht unwesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer lediglich von einer Schwester oder aber von zwei Schwestern und einen Bruder bzw. einer Schwester und einen Bruder in dieser Auseinandersetzung unterstützt wurde.
Gleiches gilt für die von der ersten Instanz aufgezeigte widersprüchliche Angabe der Beteiligung der Polizei an den Auseinandersetzungen. Die Behauptung, nach ausdrücklichem Vorhalt dieses Widerspruches hinsichtlich dessen, dass es sich um zwei verschiedene Auseinandersetzungen gehandelt haben soll, kann insofern nur als Schutzbehauptung gewertet werden, als bei einem derartig eklatanten Eingriff in die persönliche Integrität der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass diese bereits ohne ausdrücklichen Vorhalt dieses Widerspruches, schon von sich aus auf die mehrmaligen Übergriffe hingewiesen hätte.
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst hinsichtlich der Anzahl der mit ihr in einem Wohnhaus lebenden Personen- wie auch bereits von der ersten Instanz aufgezeigt- grobe widersprüchliche Angaben gemacht hat. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2007 behauptete diese noch, dass sie alleine in ihrem Haus wohnte, da ihr ihre Tochter nicht zugesprochen worden sei, während sie sich in der Einvernahme am 31.03.2008 korrigierte und meinte, dass sie einen Teil des Hauses vermietet habe. Befragt, an wie viele Personen sie das Haus vermietet habe, brachte sie wiederum vor, dass dies zwei bis drei Personen wären, wobei sie dann aber hinzufügte, dass es sich um zwei Ehepaare handelte.
Der Asylgerichtshof sieht in dieser divergierenden Aussage die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin untermauert, zumal in der Größenordnung dieses Hauses offenbar doch eine entsprechende Überschaubarkeit geherrscht hat, welche eine präzise Angabe der Mitbewohner von Seiten der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte.
Abgesehen davon, dass das Haus der Beschwerdeführerin wegen eines Autobahnbaus weichen sollte, so ist es nicht plausibel, dass das Haus der Beschwerdeführerin insbesondere wegen ihres geleisteten Widerstandes nur zur Hälfe abgerissen worden wäre.
Soweit das Haus tastsächlich dem Projekt des Baues einer Autobahn entgegengestanden wäre, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofs davon auszugehen, dass das ganze Haus beseitigt worden wäre. Selbst wenn es mit technischen Mitteln möglich gewesen wäre, einen Teil der Autobahntrasse entlang einem halb abgerissen Haus zu führen, ist davon auszugehen, dass in einem gewissen Umkreis der Autobahn kein Haus besteht bzw. bestehen bleibt.
Der Vollständigkeit halber wird- in eventu noch darauf hingewiesendass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich über die Höhe der ihr versprochenen Entschädigung geäußert hat, da sie in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat, dass ihr 23.000 RMB versprochen worden seien, während sie in der weiteren Einvernahme nur noch von 3.000 RMB sprach. Im Hinblick der unterschiedlich geäußerten Höhen der Enteignung (Differenzbetrag von 20.000 RMB) stellt dies gerade in einem Enteignungsverfahren ein nicht unwesentliches Element dar, zumal die beabsichtigte Entschädigung auch erkennen lässt, in welchen Verhältnis der Betrag zu dem Wert des Hauses steht. Insofern macht es einen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin zunächst einen 8-fachen höheren Betrag im Vergleich zu dem später genannten Betrag in Aussicht gestellt bekommen hat.
Auch bezüglich des Marktwertes des Hauses machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben und sprach einmal von 50.000-60.000 RMB während sie später nur noch von 60.000 RMB sprach.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass sie durchgehend eine Handgreiflichkeit geltend gemacht hat und erst am Ende der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als sie mit Widersprüchen konfrontiert wurde, angab, dass es zwei verschiedene Handgreiflichkeiten gegeben hat. Außerdem behauptete sie in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass 10 Personen an der Handgreiflichkeit beteiligt waren, während sie in der zweiten Einvernahme nur noch von sechs Personen sprach.
4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise - die Beschwerdeführerin hat gemäß ihren eigenen Angaben in China als Friseuse gearbeitet und konnte gemäß ihren eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt von ihrem Gehalt finanzieren - möglich war. Weiters verfügt sie durch ihre Familienangehörigen über ein soziales Netz in China. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, ihre Familie lebt in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerberin ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa einjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, offenkundig nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.