A13 248.373-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin VB Lachmayer über die Beschwerde des A.I., geb. 00.00.1986, StA Nigeria, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 12.03.2004, FZ. 03 24.317-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2003 nach seinem unrechtmäßigen Grenzübertritt einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).
Am 04.03.2004 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. im Asylverfahren statt (Aktenseite 35-65 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes Eisenstadt [in der Folge: AS-BAE]).
Das BAE wies mit Bescheid vom 12.03.2004, AZ. 03 24.317-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 17.03.2004, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers. nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAE 75-111).
2. Gegen den og. Bescheid des BAA richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 22.03.2004, in welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit bekämpft wird und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt werde und weiters festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 18.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer. teilnahm.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAE vom 04.03.2004 und die Berufung des Beschwerdeführers. vom 22.03.2004;
Einvernahme des Beschwerdeführers. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof;
Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll vom 18.09.2008 angeschlossenen im Sachverhalt zu Punkt I..2.2 lit b) angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist, zur Volksgruppe der Ibo gehört und der Religionsgemeinschaft Penticostal angehört. Seine genaue Identität kann nicht festgestellt werden. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Reise von Nigeria nach Österreich) kann ebenso nicht festgestellt werden.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
I. Allgemein:
Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo-Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 b is 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)
Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee (3).
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)
(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. ,. von 11.03.2008
(www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.hm)
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007
(www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4 von 29.10.2007 (www.international-displacement.org)
(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S.5-7, von 06.11.2007
II.. Politische Betätigung:
Die Verfassung von 1999 gewährleistet prinzipiell das Recht auf einen freien politischen Zusammenschluss, was auch von der Regierung in der Praxis respektiert wird. 2006 waren 46 Parteien bei der Nationalen Wahlkommission gemeldet (National Election Commission INEC). (1) Bei den Parlamentswahlen 2007 traten 43 Parteien an, 24 Parteien stellten Kandidaten für die Präsidentschaftswahl auf. (2) Oppositionelle Politiker werden toleriert und haben auch das Recht, ihre Ansichten öffentlich kund zu tun. Das Wahlrecht erlaubt es ebenso, aus einer Partei auszutreten und eine neue Partei zu gründen. Gelegentlich wird das von kurzen Anhaltungen auf Grund von regierungskritischen Pressemitteilungen seitens der Opposition berichtet. (3) Die diesbezügliche Toleranz wird auch dadurch veranschaulicht, dass die nigerianische Parteienlandschaft generell von einer komplexen personellen Verflechtung zwischen der regierenden Partei und der Opposition geprägt ist. (1+2)
Dennoch kommt es auf Grund der einzelnen Machtbestrebungen immer wieder zu politisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien, die hauptsächlich mit Hilfe von undemokratischen Mitteln, wie bewaffneten Kämpfen bis zu politischen Mord, einhergehen. Dazu werden in der Regel eigene "Gangs" herangezogen, deren Mitglieder öffentlich rekrutiert und von den Politikern bezahlt werden. Die verantwortlichen Organe bleiben zumeist von strafrechtlichen Konsequenzen verschont. Die neue Regierung von Präsident Yar'Adua hat aber erkennen lassen, dass sie sich dieser Themen annehmen will, zumal diese militanten Vereinigungen auch nach den eher problematischen Wahlvorgängen in der Regel existent bleiben. (1+3+5+6)
Bei den letzten Wahlen im April 2007 wurden ca. 200 bis 300 Personen Opfer von gewaltvollen Ausschreitungen. (1+6) Bis 30.03.2007 wurden von der "Nigerian Alliance for Peaceful Elections" in den Bundesstaaten Bayelesa, Bauchi, Benue, Rivers und Delta 51 Fälle von Tötungen, Kidnapping und Gefechten zwischen den einzelnen Anhängern berichtet. (1) IM Bundesstaat Katsina, aus dem Yar'Adua und sein Konkurrent Buhari stammen, kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit vier Toten. militante Gruppen versuchten, die Wahlen zu sabotieren.
(4) Weder die Regierung noch die Polizei unternahmen ausreichende Maßnahmen, um dagegen vorzugehen oder die Initiatoren zur Verantwortung zu ziehen. (1) Die eigens eingerichteten Wahlgerichte sollten aber generell in der Lage sein, in angemessener Zeit über Klagen (vor allem Wahlanfechtungsklagen) entscheiden zu können. Schon in der Vergangenheit fällten sie Entscheidungen gegen die Regierung, die die Exekutive letztlich auch akzeptiert. (3)
Es gibt keine Berichte über politische Häftlinge in Nigeria (2).
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 58-59.
(2) USDOS Country Report of Human Rights Practices - 2007, S. 8. u. 15-16.
(3) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria. Stand September 2007, S. 6-8 u. 10.
(4) SZ, Perras Arne, von 23.04.2007
(5) Human Rights Watch. Politics as War. The Human Rights Impact and Causes of Post-Election Violence in Rivers State, Nigeria. Vol. 20, No. 3(1), S. 13-15.
(6) Al report 2008, Nigeria. S. 1-2 (http://tehreport.amnesty.org/eng/regions/africa/nigeria)
III. Innerstaatliche Fluchtalternative:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.
In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)
(1) Dt. AA, S. 18.
IV. Situation der Rückkehrer:
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)
Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)
Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer im Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.
(1) Dt. AA, S. 23-24.
(2) UK Home Office, Country Information Report, S. 179.
I.3. Beweiswürdigung
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden, da dieser im Zuge des Verfahrens kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt hat. Ebenso wenig konnte der Reiseweg von Nigeria nach Österreich festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nur allgemeine, großteils nicht verifizierbare Angaben machte.
I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
I.3.4.
Hingegen werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner anschließenden Flucht aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig erachtet:
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04. März 2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Nigeria deshalb verlassen, da er dort vermutlich wegen der Beteiligung an einer strafbaren Handlung beschuldigt werden würde. Er hätte im Zuge der Präsidentenwahlen im April 2003, an denen er persönlich nicht teilgenommen hätte, weil er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei, auf Ersuchen eines Freundes seines Vaters (namens J.I.) für die ANPP, deren Mitglied er auch gewesen wäre, am Tag vor der Wahl Zetteln verteilt und wäre am Tag der Wahl indirekt bei einer Schießerei, bei der eine Person niedergeschossen und Wahlurnen gestohlen worden wären, beteiligt gewesen. Er hätte sich damals in einer Gruppe von 4-5 Personen befunden, die in einem Büro der INEC (Independent National Election Commission) einen Mann niedergeschossen und Wahlurnen gestohlen hätten. Er hätte jedoch von diesem Vorfall nichts gewusst und hätte, während die anderen im Büro gewesen wären, vor dem Büro im Auto auf diese gewartet. Nach dem Vorfall hätte ihnen einer aus ihrer Gruppe, nämlich ein J.I., gesagt, dass sie - als Gruppe - ein großes Verbrechen begangen hätten und deshalb das Land verlassen müssten. Nach diesem Vorfall hätte er sich noch bis Juni oder Juli 2003 (nach nochmaligem Fragen bis Mai 2003) in einem anderen Bezirk in A. aufgehalten und anschließend Nigeria über I. und Lagos nach Österreich verlassen. Er hätte gefürchtet von der Polizei erschossen zu werden, da er mit den Leuten, die die Wahlurnen gestohlen und eine Person getötet haben, zusammen war.
In dieser Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, Mitglied der ANPP gewesen zu sein, konnte jedoch das der ANPP zugeordnete Parteisymbol nicht richtig beschreiben bzw. skizzieren. Weiters widersprach er sich massiv darin, wann er A. verlassen hätte, war es zuerst Juni oder Juli 2003, legte er sich schließlich auf Mai 2003 fest.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stellte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte in wesentlichen Punkten anders dar:
Nicht der Freund seines Vaters, J.I., sondern sein Vater selbst hätte ihn am Wahltag gebeten, eine Arbeit für ihn zu erledigen. Sie seien insgesamt 4 junge Männer gewesen, die von der Straße Plakate entfernt hätten - widersprüchlich zu seinen erstinstanzlichen Angaben, wo er angab, vor dem Wahltag Zetteln verteilt zu haben - und die schließlich zum INEC Büro gefahren wären.
Er gab weiters an, damals 17 Jahre gewesen zu sein und keiner Partei angehört zu haben. Dies widersprüchlich zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo er ganz konkret angab, Mitglied der ANPP gewesen zu sein.
Gänzlich widersprüchlich stellt sich jedoch seine Erzählung bezüglich des Vorfalles im INEC Büro dar:
Gab er vor dem Bundesasylamt an, dass einer von den 4-5 jungen Männern eine Waffe hatte, und mit dieser Waffe einen Mann, der sich im INEC Büro befand, niederschoss, hielt er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fest, dass sie zu viert zum INEC Büro gefahren wären, sie zu dritt (er selbst hätte im Auto gewartet) in das INEC Büro hineingegangen wären, jedoch nur mehr eine Person nämlich J.I., von den dreien herausgekommen wäre, weil die anderen beiden im INEC Büro erschossen wurden, als sie die Wahlurnen entfernten.
Spricht der Beschwerdeführer also einmal von einem getöteten Mann des INEC-Büros, so gibt er das andere Mal an, dass zwei seiner "Kollegen", mit denen er die Aufgaben im Auftrag seines Vaters erledigte, getötet wurden.
Weiters gibt er vor dem Asylgerichtshof auch an, bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Regierung und der Oppositionspartei gesucht zu werden (nicht von der Polizei wie vor dem BAE angegeben).
Ginge man davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen solchen Vorfall erlebt hat, so müsste ein derart schreckliches Geschehen sich doch in seinem Gedächtnis so eingeprägt haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass er dieses noch in Details weiß und es auch bei mehreren Vernehmungen gleichartig schildert.
Der Beschwerdeführer wirkte auch bei seiner Einvernahme und der Schilderung der angeblich schrecklichen Ereignisse sehr teilnahmslos und nicht persönlich betroffen.
Die Angaben des Beschwerdeführers scheinen insgesamt nicht glaubwürdig.
Auch zu seinem Fluchtweg konnte er keine näheren Angaben machen. Er sei mit dem Schiff nach Europa gekommen. Doch auch hier ergaben sich grobe Widersprüchlichkeiten als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, von Nigeria mit einem Schiff an einen unbekannten Ort gereist zu sein und hierauf seine Reise in einem LKW bis nach Wien fortgesetzt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass er dort, wo er aus dem Schiff ausgestiegen wäre, auf der Straße gegangen wäre, und zufällig einen weißen Mann mit einem Auto getroffen hätte, der ihn nach Österreich gefahren hätte. Im Besonderen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass er für die gesamte Reise von Nigeria bis Wien nichts bezahlt hätte.
Seine Glaubwürdigkeit wird auch dadurch massiv erschüttert, dass er anlässlich seiner schriftlichen Asylantragstellung vor dem Bundesasylamt am 14.08.2003 seinen Ausreisegrund äußerst allgemein gehalten dargestellt hat, indem er lediglich ausführte, ein großes Problem, ohne dieses näher zu konkretisieren, in Nigeria gehabt zu haben. Gegenüber der Clearingstelle Caravan, welcher Stelle er gleich nach seiner Asylantragstellung zugewiesen wurde, gab er an, dass sein Fluchtgrund in der Angst vor einer Verfolgung seitens seines Vaters gelegen sei, da dieser ihn aufgrund seiner religiösen Überzeugung opfern hätten wollen.
Befragt nach dem Grund, warum er zwei so konträre Angaben über seinen Fluchtgrund getätigt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm geraten worden wäre diese Geschichte zu erzählen. Vor dem Hintergrund jedoch, dass er in seiner schriftlichen Asylantragstellung seinen Ausreisegrund ebenfalls nicht konkretisiert hat (er sprach nur von einem großen Problem) wird diese Begründung als nicht glaubwürdig erachtet. Vielmehr muss angenommen werden, dass er keine dieser beiden Geschichten wirklich erlebt hat.
Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund von dessen absoluter Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers. am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1977 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr.55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen: oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der spezifischen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgungsstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der in Anspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Flucht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt wurden, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber auch außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss den Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4. Das Beschwerdegericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur dem Ergebnis, das dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Seine Angaben sind aus den oben unter Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen nicht glaubwürdig.
Dabei übersieht der erkennende Senat bei seiner Beurteilung keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nunmehr längere Zeit zurückliegen und daher nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer an jedes einzelne Detail erinnern kann.
Es ist jedoch in beweiswürdigender Hinsicht ein Unterschied, ob jemand sich aufgrund des Zeitablaufs und des Sachverhalts Elemente nicht mehr erinnern kann und dies auch angibt, oder aber - wie im vorliegenden Fall - zu ein und dem selben Sachverhalt völlig divergierende Versionen schildert und auch über ausdrücklichen Vorhalt der Divergenzen keine schlüssigen Erklärungen vorzuweisen hat.
5. Aber selbst bei Unterstellung, der Beschwerdeführer hätte wahrheitsgetreue Angaben gemacht und liefe in seiner Heimat tatsächlich Gefahr, von Mitgliedern einer Partei verfolgt zu werden so muss ihm entgegen gehalten werden, dass es ihm durchaus möglich wäre, allfälligen Schwierigkeiten durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Nigeria zu begegnen, so zB durch Aufenthaltnahme in der Millionenstadt Lagos und Umgebung, wo über 12 Mio. Menschen wohnen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in Nigeria kein staatliches Meldewesen besteht.
Das äußerst allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen zu diesem Spruchpunkt ist weiters nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes beim Instanzgericht zu erwecken.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.
2. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf den Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Verfahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hatte somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert der Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).
Es sind sohin während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.