TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/17 A11 262563-0/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Spruch

A11 262.563-1/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des O.U., 00.00.1984 geb., StA von Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2005, Zahl: 04 26.009-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1.)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

2.)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.U. nach Nigeria zulässig ist.

 

3.)

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 wird O.U. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 28.12.2004 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Asylantrag gestellt und wurde hieraufhin am 7.1.2005, 11.1.2005 und am 7.7.2005 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2005, Zahl 04 26.009-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber im Rahmen seiner Einvernahme am 11.1.2005, als Chauffeur für eine Person namens "C.U." tätig gewesen zu sein. Es hätten ihm Personen, die gegen C.U. gewesen seien, Geld angeboten, sofern er diese Arbeit beenden würde. Er habe sich diesbezüglich geweigert und fürchte nun diese Personen, die ihm das Geld angeboten hätten.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 12.7.2005, Zahl 04 26.009-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei in Neuerung zu seinem bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass ihn sein Chef, nachdem er den Dienst bei diesem beendet hätte, des Autodiebstahls beschuldigt hätte und hierüber Anzeige erstattet hätte. Er würde nunmehr in Nigeria steckbrieflich gesucht. Sein Chef habe der Polizei große Geldsummen dafür angeboten, dass er (der Asylwerber) erschossen würde. Die Personen, welche ihm für Informationen über den Bewegungsplan seines Chefs Geld angeboten hätten, hätten ihn für den Fall seiner Weigerung, ihrem Angebot zu entsprechen, mit seiner Ermordung bedroht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 75 Abs. 1, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Die vom Antragsteller im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den gesamten Aussagen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers nicht gerecht:

 

So fällt zunächst auf, dass der Asylwerber im Asylantragsformular in der Rubrik "Beruf /profession" handschriftlich angegeben hatte, in Nigeria keinen Beruf ("nothing") ausgeübt zu haben (vgl. Aktenseite 5), wohingegen er in der Folge zu seinem beruflichen Werdegang angab, ursprünglich als Hilfsarbeiter und sodann von 1996 bis 2004 als Fahrer für C.U. tätig gewesen zu sein (Aktenseite 19). Wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat, erscheint seine Behauptung, bereits seit dem Jahr 1996 als Chauffeur gearbeitet zu haben, ausgehend davon, dass der (seinen Angaben zufolge) 1984 geborene Asylwerber somit 1996 erst 12 Jahre alt gewesen sein müsste, völlig lebensfremd und daher unglaubwürdig, da wohl in keinem Land der Welt an einen erst Zwölfjährigen (!) eine Lenkerberechtigung erteilt würde. Der Asylwerber wusste diese Unstimmigkeit in seinen Angaben nach entsprechendem Vorhalt auch nicht plausibel zu erklären, wie anhand des folgenden Protokollsauszugs deutlich wird (Aktenseite 49):

 

EV (Einvernehmender): "Ihren Ausführungen folgend wäre dann davon auszugehen, dass Sie bereits im Alter von 12 Jahren als Kraftfahrer tätig gewesen wären, was wohl auszuschließen ist. Was sagen Sie dazu?"

 

AW (Asylwerber): (AW lacht) "Mit 12 Jahren."

 

EV: "Ja. Da Sie weiters ausführten, ab dem Jahr 1996 als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein! Was sagen Sie dazu?

 

AW: "Mh." (gefolgt von Schweigen)

 

EV: "Was sagen Sie dazu?"

 

AW: "Ja, dann war ich halt schon mit 12 Jahren als Kraftfahrer."

[...]

 

Schon oben wiedergegebene Angaben vermitteln den Eindruck, dass der Asylwerber im Asylverfahren geradezu willkürlich Angaben erstattet, wie es ihm gerade vorteilhaft erscheint, die von ihm ins Treffen geführten Umstände aber nicht auf selbst erlebte Tatsachen zurückzuführen sind. In dieses Bild passt weiters, dass der Asylwerber auf die Frage, ob er einen Führerschein bzw. eine Lenkerberechtigung gehabt hätte, zunächst wörtlich angab: "Ja, sonst hätte ich ja nicht als Kraftfahrer tätig sein können." (Aktenseite 49), seine Behauptung in der Folge revidierte und vorgab, keinerlei Dokumente zu besitzen bzw. jemals besessen zu haben (Aktenseite 51), letztlich allerdings erklärte, dass sich sein Führerschein an seiner Wohnadresse in A. befände (!).

 

Weiters ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, wenn dieses auch die widersprüchlichen Angaben des Asylwerbers zu seinen Aufenthaltsorten in Nigeria als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens wertet: So behauptete er nämlich einerseits, an der Adresse "N." bis 1996, nämlich bis er als Fahrer zu arbeiten begonnen habe (Aktenseite 51), wohnhaft gewesen zu sein, während er in derselben Einvernahme an späterer Stelle völlig gegensätzlich hierzu behauptete, an der "U." gelebt zu haben, bevor er 1996 für C.U. zu arbeiten angefangen habe (wie oben). Auch diese zu einander in Widerspruch stehenden Aussagen verstärken den Eindruck, dass der Asylwerber bestrebt ist, seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern.

 

Die Angaben des Asylwerbers bleiben jedoch nicht nur zu seiner Person und seiner Herkunft unglaubwürdig, sondern erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe sowie die damit einhergehend behaupteten Umstände insgesamt wahrheitswidrig:

 

So mutet etwa seine Behauptung, von 1996 bis 2004 für die Person namens "C.U." als Chauffeur tätig gewesen zu sein (Aktenseite 51 u. 19) weiters vor dem Hintergrund völlig unglaubwürdig an, dass der Asylwerber nicht einmal ansatzweise in der Lage war (oder vielmehr gewillt schien), diese Zentralfigur des von ihm ins Treffen geführten Bedrohungsszenarios in Bezug auf deren Alter und Aussehen näher zu charakterisieren (vgl. hierzu Aktenseite 55 f.). Es lässt sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos nicht vereinbaren, dass der Asylwerber zum äußeren Erscheinungsbild einer Person, für welche er 8 Jahre als Chauffeur tätig gewesen sein soll und mit welcher er daher schon berufsbedingt in regelmäßigem direkten Kontakt gestanden sein müsste, nicht einmal derart grundlegende Dinge, wie etwa ob diese Person eine Brille und/oder einen Bart getragen hat oder nicht, anzugeben wusste, sondern diesbezüglich - sichtlich ausweichend - antwortete: "Er schaut immer cool aus. Er hat viel Geld." (Aktenseite 57), sodass der mangelnde Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Fluchtgeschichte vollends evident wird.

 

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht betont hat, weist aber auch die präsentierte Fluchtgeschichte als solche massive Widersprüchlichkeiten auf: Während der Asylwerber nämlich im Rahmen der Ersteinvernahme noch angegeben hatte, dass ihm Leute Geld angeboten hätten, wenn er C.U. nicht weiter chauffieren würde (Aktenseite 23), behauptete er gegensätzlich hierzu in der folgenden Einvernahme, dass ihn diese Personen dafür bezahlen hätten wollen, dass er ihnen "immer wieder sagen" sollte, wo er bzw. seine Kollegen mit C.U. hinfahren würden (Aktenseite 59). Auch diese einander sichtlich ausschließenden Angaben zeigen nur erneut auf, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um eine schlecht eingelernte Rahmengeschichte handelt, deren Details der Asylwerber mangels entsprechender Vorbereitung ad hoc wiederzugeben überfordert war.

 

Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Geschichte sprechen - dies ist lediglich die Behauptung des Asylwerbers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat, und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt genannten in Anbetracht obiger Erwägungen deutlich, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

 

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass es dem Asylwerber nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte.

 

In gleicher Weise konnte der Asylwerber auch das Vorliegen einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft machen und sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt.

 

Der Asylwerber hat letztlich - eigenen Angaben zufolge - auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sodass seine Ausweisung nach Nigeria nicht in sein Familienleben eingreift. Er befindet sich weniger als 5 Jahre in Österreich, sodass letztlich schon aufgrund der verhältnismäßigen Kürze seines Aufenthaltes keine besondere Verfestigung seiner Person im Inland erkannt werden kann. Weiters war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt, sodass in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

 

Im Übrigen hat bereits das Bundesasylamt hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 12.7.2005, 04 26.009-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese ergänzend zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Soweit der Asylwerber im Beschwerdeschriftsatz erstmalig geltend macht, in Nigeria aufgrund einer seitens seines ehemaligen Arbeitgebers erstatteten Anzeige wegen Autodiebstahls steckbrieflich gesucht zu werden, die Polizei durch C.U. weiters beauftragt worden sei, ihn zu erschießen und er überdies von den Personen, die ihm Geld für Informationen über den Bewegungsplan seines Chefs angeboten hätten, mit seiner Ermordung bedroht worden wäre, ist ihm zu entgegnen, dass diese Angaben erkennbar auf seiner erstinstanzlich präsentierten - und als völlig unglaubwürdig befundenen - Fluchtgeschichte aufbauen und bereits aus diesem Grund nicht geeignet erscheinen, eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung darzutun. Im Übrigen wäre dieses Vorbringen auch im Hinblick auf das Neuerungsverbot gem. § 32 Abs. 1 AsylG unbeachtlich, da der Asylwerber von konkreten Morddrohungen gegen seine Person oder aber dem Umstand, dass er steckbrieflich gesucht würde und sein Arbeitgeber die Polizei mit seiner Erschießung beauftragt hätte, trotz erfolgter umfangreicher Einvernahmen kein Wort erwähnt hat, sodass diese Beschwerdeausführungen erkennbar in missbräuchlicher Absicht vorgebracht wurden.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Neuerungsverbot, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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