TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/17 C2 236573-2/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Spruch

C2 236573-2/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des C.T., geb. 00.00.1958, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008, FZ. 02 02.530-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von C.T. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2008, Zahl: 02 02.530-BAW, wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 24.1.2002 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen der Berufungswerber am 1.4.2003 und am 10.4.2008 einvernommen worden war, wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.4.2008, erlassen am 18.4.2008, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach China zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Der Bescheid wurde neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und den Feststellungen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers vor allem damit begründet, dass die vom Berufungswerber im Verfahren aufgestellten Behauptungen zu seinen Fluchtgründen nicht nachvollziehbar gewesen wären. Die Beweiswürdigung, mit der das Bundesasylamt diese Feststellung unterlegte, lautete wie folgt: "Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubhaft, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

 

Die Aussagen des Asts. entsprechen diesen Anforderungen in keinster Weise.

 

Der ASt. hat sowohl bzgl. seiner persönlichen Daten (Ausreise aus der VR China, Reisepass, Vermögensverhältnisse, Zeiten der Schulbildung und der beruflichen Tätigkeit, Familienstand), als auch bzgl. der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland sowie hinsichtlich seines Fluchtgrundes widersprüchliches Vorbringen erstattet, sodass dem ASt. die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen ist.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen tätigte der ASt. insofern widersprüchliche Angaben zum Familienstand, als er einerseits beim Bundesasylamt in der Einvernahme vom 1.4.2003 behauptete geschieden zu sein; andererseits gab der ASt. im Zuge einer niederschriftlichen Befragung bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 17.2.2003 wiederum an, ledig zu sein.

 

Entgegen den bereits zuvor getätigten Angaben behauptete der ASt. beim Bundesasyalmt, Außenstelle Wien vom 10.4.2008 jedoch nunmehr, verheiratet zu sein.

 

Hinsichtlich der Ausreise aus der VR China, gab der ASt. einerseits beim Bundesasylamt in der Einvernahme vom 1.4.2003 an, am 2.8.2001 legal mit eigenem Reisepass (ausgestellt im Jahr 2001 in Changsha) von Peking nach Moskau geflogen und von dort weiter auf dem Landweg nach Österreich weitergereist zu sein; als Einreisezeitpunkt in Österreich nannte der ASt. 10.08.2001; andererseits behauptete der ASt. jedoch wiederum in der Einvernahme vom 10.4.2008, seine Heimatstadt im Juli oder August 2000 verlassen zu haben und ausschließlich auf dem Landweg nach Österreich gereist zu sein. Als Einreisezeitpunkt in Österreich gab der ASt. wiederum August bzw. September 2000 bekannt und behauptete der ASt. weiters, illegal in Österreich eingereist zu sein und nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben.

 

Bzgl. der Finanzierung der Ausreise sowie deren Kosten tätigte der ASt. ebenso widersprüchliche Angaben.

 

So gab der ASt. die Höhe der Schlepperkosten niederschriftlich am 1.4.2003 mit ca. 70.000 Yuan bekannt und behauptete der ASt. weiters die komplette Summe bereits vollständig bezahlt zu haben. Weiters behauptete der ASt., die Ausreisekosten in Höhe von 70.000 Yuan von seinem jüngeren Bruder aus Amerika erhalten zu haben.

 

Entgegen den zuvor getätigten Angaben behauptete der ASt. jedoch am 10.4.2008 die Gesamtkosten der Schleppung hätten 50.000 RMB betragen, wobei der ASt. bereits einen Betrag von 40.000 RMB bezahlt hätte und der Restbetrag noch zu begleichen wäre. Bzgl. der Finanzierung der Ausreise gab der ASt. an, 10.000 RMB an eigenen Ersparnissen aufgebracht und die restlichen 30.000 RMB von Freunden und Bekannten erhalten zu haben.

 

Bzgl. der Schulbildung behauptete der ASt. einerseits bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 17.2.2003 6 Jahre Grundschule und 3 Jahre Berufschule besucht zu haben; andererseits gab der ASt. am 1.4.2008 den weiteren Bildungsweg nach der Grundschule mit zwei Jahren Allgemeinbildender höherer Schule und einem dreijährigen College bekannt.

 

Weiters tätigte der ASt. widersprüchliche Angaben zu den Zeiten der Schulbildung - diesbezüglich wird auf die im Akt befindlichen Einvernahmen verwiesen.Hinsichtlich der nächsten Angehörigen im Heimatland tätigte der ASt. ebenso krass widersprüchliche Angaben.

 

So war der

 

Hinsichtlich der Angehörigen im Heimatland gab der ASt. niederschriftlich am 1.4.2003 den Todeszeitpunkt des Vaters mit 1992 und den der Mutter mit 1999 bekannt. Weiters behauptete der ASt., dass ein jüngerer Bruder 1989 die Universität in Changsha besucht und an der Studentenbewegung teilgenommen hätte; als Aufenthaltsort des Bruders gab der ASt. "die USA" bekannt.

 

Entgegen den zuvor getätigten Angaben behauptete der ASt. am 10.4.2008 wiederum, dass der Vater 1960 und die Mutter 1979 verstorben wären. Bzgl. etwaiger Geschwister gab der ASt. nunmehr wiederum an, lediglich einen älteren Bruder zu haben, der jedoch lediglich die Volksschule besucht und sich noch nie im Ausland aufgehalten hätte.

 

Mit seinen widersprüchlichen Angaben konfrontiert, behauptete der ASt., aus Furcht vor einer Abschiebung nicht die wahren Daten bekannt gegeben zu haben; wortwörtlich gab der ASt. hierzu weiters an "die heutigen Angaben sollten glaubhaft für Sie sein."

 

Es ist, weil der ASt. selbst bei den Angaben hinsichtlich der eigenen Person sowie der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland nicht widerspruchsfrei bleibt, davon auszugehen, dass der ASt. in keinster Weise persönlich glaubwürdig ist.

 

Bezüglich der Fluchtgründe behauptete der ASt. - zusammengefasst dargelegt - wegen Problemen mit den chinesischen Behörden auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit der Flucht des Bruders sowie des Druckes pornographischer Bücher und Falungong Unterlagen aus der VR China ausgereist zu sein.

 

Im Zuge der Einvernahmen bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 17.2.2003 gab der ASt. an, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist zu sein.

 

Im völligen Widerspruch dazu, behauptete der ASt. jedoch im Laufe der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 1.4.2003, wegen permanenten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden die VR China verlassen zu haben. Dazu führte der ASt. näher aus, dass er seinem jüngeren Bruder, der sich an der Studentenbewegung beteiligt hätte, zur Flucht in die USA insofern behilflich gewesen wäre, als er ihn bei sich versteckt gehalten und die Ausreise finanziert hätte. Daraufhin wäre der ASt. der Begünstigung zur Flucht beschuldigt worden und 6 Monate in Haft gewesen.

 

Der ASt. gab weiters an, dass er 1998 eine Druckerei gepachtet und aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage pornographische Bücher und Falungong Unterlagen gedruckt hätte. Daraufhin wäre der ASt. ein Jahr und drei Monate in Haft genommen worden und im März 2000 entlassen worden.

 

Entgegen den bereits getätigten Angaben, erwähnte der ASt. jedoch in der Einvernahme vom 10.4.2008 nunmehr weder Probleme eines jüngeren Bruders wegen der Teilnahme an einer Studentenbewegung mit heimatlichen Behörden, noch daraus resultierende eigene Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden! Zu etwaigen Geschwistern befragt, gab der ASt. nunmehr an, lediglich einen älteren Bruder zu haben, der im Heimatland als Beamter berufstätig gewesen wäre und sich nunmehr im Ruhestand befinden würde; Auslandsaufenthalte des Bruders wären dem ASt. nicht bekannt. Als Aufenthaltsort des Bruders gab der ASt. die VR China bekannt.

 

Weiters gab der ASt. wiederum an, Ende November 1988 eine Druckerei gemietet und von der Regierung verbotene Materialien, wie etwa Falungong Bücher gedruckt zu haben. Daraufhin wäre der ASt. aufgrund einer im März 1988 erfolgten behördlichen Kontrolle zu einer Geldstrafe in Höhe von 28.000 RMB verurteilt und drei Monate in Haft genommen worden. In einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise gab der ASt. jedoch im Laufe der Einvernahme wiederum an, glaublich im Juni 1988 vom Arbeitgeber, einer staatlichen Druckerei, entlassen worden zu sein. Als Entlassungsgrund gab der ASt. an, Fabriksleiter gewesen zu sein und hätte der ASt. wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage zur Finanzierung der Löhne für die Angestellten verbotene Materialien (Flugzettel der Studentenbewegung, pornographische Bücher) gedruckt. Befragt, in welchem Zeitraum der ASt. Falungong Materialien vervielfältigt hätte, gab der ASt. einerseits an "konkrete Angaben kann ich keine mehr machen. Auf jeden Fall habe ich vier bis fünf Jahre lang diese Tätigkeit ausgeübt" und gab der ASt. weiters an, ab 1996 bis 1999 in der eigenen Druckerei Falungong Materialien vervielfältigt zu haben.

 

Auf Grund der völlig widersprüchlichen Vorbringenserstattung kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstellt.

 

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch im Unvermögen des ASts. - trotz konkreter Nachfrage - detaillierte und konkrete Angaben über die Falungong Bewegung zu tätigen, obwohl er niederschriftlich behauptete über einen Zeitraum von mehreren Jahren Bücher von Falungong gedruckt zu haben.

 

Dieser Umstand unterstreicht die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse, da es den allgemeinen Denkgesetzen sowie der behaupteten Persönlichkeitsstruktur des ASts. (mehrjährige Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) widerspricht, für eine in der VR China per Gesetz verbotene Bewegung aktiv tätig zu sein, ohne über Kenntnisse hinsichtlich deren Lehre und Inhalt zu verfügen.

 

Entgegen jeglicher Lebenserfahrung war der ASt. auch trotz seiner Behauptung jahrelang pornographische Bücher gedruckt zu haben, nicht in der Lage etwaige Titel derartiger Bücher, Namen von Autoren zu nennen, sondern gab der ASt. hierzu lediglich an: "das weiß ich nicht. Ich habe die Bücher selbst weder gelesen noch angesehen."

 

Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben des ASts. über dessen Fluchtgründe die Glaubhaftigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ASt. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat."

 

Mit am 2.5.2008 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. Diese wurde nach einer Wiederholung der Fluchtgründe des Berufungswerbers wie folgt begründet: "In einem Bescheid des Bundesasylamtes ist es nicht ausreichend, dass die Behörde nur die Behauptung aufstellt, das Vorbringen wäre nicht glaubwürdig, sondern es müsste das auch in schlüssiger Weise argumentativ untermauert werden. Der ablehnende Asyl-Bescheid des Bundesasylamtes erfüllt diesen Anspruch nicht.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat bereits ein Mal den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes gegen den Berufungswerber aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückgewiesen, weil das Verfahren des Bundesasylamtes insofern mangelhaft war, als es die Behörde unterlassen hat, sich mit dem wesentlichen asylrelevanten Vorbringen des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. In eklatanter Missachtung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates hat das Bundesasylamt den selben Fehler in diesem Bescheid wiederholt. Im Grunde könnte die Berufung aus dem Jahre 2003 hier wortgleich wiederholt werden, insbesondere da auch der Bescheid des Bundesasylamtes mehrheitlich nur aus zusammenhanglosen Textbausteinen besteht und auf den eigentlichen Fall kaum eingeht.

 

Wie auch schon im aufgehobenen Bescheid vom 09.04.2003 zitiert das Bundesasylamt in seinem Bescheid zwar dutzende Seiten aus Länderberichten, die für den vorliegenden Fall großteils völlig irrelevant sind, beschränkt sich in seiner Begründung, warum der Berufungswerber kein Asyl in Österreich bekommen sollte, aber bloß darauf, mit nicht nachvollziehbaren Argumenten seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die angeblich widersprüchlichen Vorbringen beschränkten sich auf belanglose Details der Lebensgeschichte des Berufungswerbers, die in keinem Zusammenhang mit seinem eigentlichen asylrelevanten Vorbringen stehen.

 

Schon bei den Einvernahmen zeigt sich ein merkwürdiges Vertrauen des Bundesasylamtes in die rechtstaatliche Integrität der Volksrepublik China, die keineswegs den realen Verhältnissen in dieser kommunistischen Diktatur entspricht, und ein Hinweis auf eine Voreingenommenheit der Behörde gegenüber dem Berufungswerber ist. Etwa wenn dem Berufungswerber quasi vorgeworfen wird, dass er den, der Religionsfreiheit widersprechenden, Gesetzen in der VR China Falun Gong-Materialen gedruckt hat, und wenn es das Bundesasylamt für "unglaubwürdig" hält, dass die chinesische Polizei auch nach der Entlassung einen, zwei Mal - und vor allem wegen politischer Delikte (!), vorbestraften Mann Repressalien aussetzt. Dies zeigt sich insbesondere in der Beweiswürdigung, wo ohne auf die Asylgründe tatsächlich einzugehen, dem Berufungswerber in nicht schlüssiger Argumentation schlicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Vorbringen des Berufungswerbers der Wahrheit entspricht, glaubwürdig und gründlich substantiiert ist. Die bloße Behauptung, der Berufungswerber wäre unglaubwürdig, ohne dies logisch nachvollziehbar auszuführen, ist kein Nachweis dass dies der Tatsache entspricht, und besonders unverständlich angesichts der Tatsache, dass genau diese Mangelhaftigkeit schon vom Unabhängigen Bundesasylsenat vorgeworfen wurde. Es wäre dem Berufungswerber daher Glauben zu schenken gewesen. Bei der Rückkehr in sein Heimatland hätte der Berufungswerber begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

 

2)

 

Es stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Berufungswerbers und der aktuellen Situation in der VR China auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht wird. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist. Vorsichtshalber wird als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen durchführte nicht identisch ist mit der, die den Bescheid ausstellte.

 

3)

 

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Berufungswerbers auseinandergesetzt hat, war eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht möglich. Die rechltichen Beurteilungen sind auch insofern unrichtig, als das Bundesasylamt die relevanten Länderdokumentationen nicht untersucht hat. Wenn es die Länderberichte einbezogen hätte, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass der Berufungswerberin ein Recht subsidiären Schutz zusteht."

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.

 

Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Ihm ist in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht weiters auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii..

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

Der Berufungswerber hatte im Laufe der Einvernahmen angegeben, Verfolgung durch den chinesischen Staat zu fürchten, da er seinen Bruder, der an der Studentenbewegung von 1989 teilgenommen habe, versteckt und die Ausreise in die USA ermöglicht hätte und er des Weiteren an der Produktion von pornographischen Büchern und Falungong-Unterlagen beteiligt gewesen sei.

 

Nach Durchführung eines inzwischen nach einmaliger Behebung mängelfreien Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt in dem im Spruch bezeichneten Bescheid in sich logisch und nachvollziehbar dargetan, warum den Angaben des Berufungswerbers nicht zu glauben war. Die oben zitierte Beweiswürdigung wird nunmehr zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben; mit dieser hat das Bundesasylamt hinreichend dargetan, warum dem Berufungswerber nicht zu glauben war.

 

Zwar hat der Berufungswerber gegen diesen Bescheid berufen, allerdings ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes richtet, nicht nachvollziehbar. So ist festzustellen, dass das Bundesasylamt durchaus in der Lage war, tiefgreifende Widersprüche im Vorbringen des Berufungswerbers aufzuzeigen, die durchaus unmittelbar mit seiner Fluchtgeschichte in Zusammenhang stehen. Es ist aber im Rahmen der Prüfung einer Glaubwürdigkeit durchaus auch zulässig, darzustellen, dass der Berufungswerber, der eine vollkommen unbelegte Fluchtgeschichte vorbringt, als Person unglaubwürdig ist, da er über seine persönlichen und familiären Hintergründe offensichtlich die Unwahrheit gesagt hat, was sich an den vom Bundesasylamt dargestellten Widersprüchen in diesem Bereiche (siehe vor allem S. 283) klar nachvollziehen lässt.

 

Schließlich hat das Bundesasylamt jedoch auch klar und nachvollziehbar (Seite 283 unten bis S. 287) klare, nicht erklärbare oder erklärte Widersprüche im Vorbringen des Berufungswerbers dargebracht, welche das Bundesasylamt zu Recht der Fluchtgeschichte des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit absprechen ließen. Bezeichnender Weise ist der Berufungswerber in der Berufung auch nicht auf die dargestellten Widersprüche eingegangen, sodass diese - trotz Parteiengehör spätestens in der Begründung des Bescheides - unerklärt blieben.

 

Aus den Länderfeststellungen, die sich nachvollziehbar auf die Länderquellen des Bundesasylamtes stützen, ergibt sich aber nicht, dass der Berufungswerber - dessen Fluchtgeschichte ja als unglaubwürdig nicht zu berücksichtigen war - in China verfolgt werden würde, da hierfür einerseits kein Grund vorhanden ist und es andererseits - siehe hiezu ii. - es in China zu keiner Gruppenverfolgung von Gruppen kommt, denen der Berufungswerber angehört.

 

Da eine andere Verfolgung weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde eine solche daher nicht glaubhaft gemacht.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.

 

Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei, da das Vorliegen einer Erkrankung nicht behauptet wurde.

 

Die berufende Partei ist gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen und den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der berufenden Partei auch nicht behauptet.

 

Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

 

Die berufende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

 

Die berufende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie kann auch nicht deutsch. Die berufende Partei hat Arbeit in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

 

Die berufende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

 

Die berufende Partei hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

 

Die berufende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die berufende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Daher war die Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.

 

II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

 

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 24.1.2002 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

 

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, in dessen Rahmen er sich auch nicht dem Verfahren entzogen hat und ihm daher die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist, seine erlaubte, unselbständige Arbeit in Österreich und seine Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen.

 

Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen, dass der Fremde als Asylwerber nach Österreich gekommen ist, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen das der Berufungswerber der Umstand, dass der Berufungswerber illegal eingereist ist, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, immer noch nicht deutsch spricht, keine Verwandten in Österreich hat, eine soziale Verwurzelung, etwa durch Besuch von Vereinen oder Bildungseinrichtungen nicht zu erkennen war und allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, an dem sich der Berufungswerber seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

 

In einer Gesamtbetrachtung ist aber zu erkennen, dass der Eingriff in das Recht auf Privatleben insgesamt trotz der oben angeführten, für dieses Recht sprechenden Argumente, nicht schwerer liegt als das öffentliche Interesse, da eine Integration des Fremden, der nach einem längjährigen Aufenthalt immer noch nicht deutsch kann und an keinen sozialen Aktivitäten teilnimmt und auch keine tiefgreifenden Beziehungen in Österreich pflegt, wenn man von der Arbeitsaufnahme absieht, praktisch nicht vorhanden ist. In China hingegen befinden sich die Bezugspersonen des Fremden, er wird in der Lage sein, sich dort auch wieder ein Leben aufzubauen und er kann die Sprache. Insgesamt gesehen sind daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung höher zu bewerten als der Eingriff in das Recht auf Privatleben des Fremden.

 

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der berufenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der berufenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

 

Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.

 

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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