TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/17 C15 312352-1/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Spruch

C15 312.352-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde der T. auch T. auch T. auch T. alias D.G. alias S., geb. 00.00.1985 alias 00.00.1990 alias 00.00.1978, StA. Mongolei,gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, FZ. 05 21.640-BAS, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat:

 

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird T. auch T. auch T. auch T. alias D.G. alias S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 10.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag, woraufhin sie am 22.12.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, niederschriftlich einvernommen wurde und zu ihren Fluchtgründen befragt angab, ihr Vater sei Mitglied der Demokratischen Partei und habe ihr gesagt, dass die Lage schwierig werde. Er bekomme Probleme mit der anderen großen Partei, und daher müsse sie hierher kommen. Mehr wisse sie nicht.

 

Am 26.01.2006 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, da der Aufenthaltsort der Asylwerberin nicht bekannt und nicht eruierbar war.

 

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 29.12.2005 in Hannover in einem aus Österreich kommenden Zug aufgegriffen und am 14.02.2006 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

 

Am 24.05.2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Baden Anzeige wegen Diebstahls (§ 127 StGB) erstattet (GZ: B1/20080/06).

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 22.12.2005 und am 22.01.2007 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und wurde sowohl das Vorbringen vom 22.12.2005 als auch das Vorbringen vom 22.01.2007 im Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, FZ. 05 21.640-BAS, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 14.05.2007, FZ. 05 21.640-BAS, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werde, da sie dieses im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt laufend gesteigert habe und ihr Verhalten den Schluss zulasse, dass ihr Interesse am Asylverfahren als gering einzustufen sei.

 

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (in der Folge: Beschwerde). Darin fasste sie ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt nochmals zusammen und brachte zum Ausdruck, dass sie in Österreich bleiben wolle, da es ihr hier sehr gut gefalle.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, hat ihr Heimatland legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und ist am 10.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In der Folge reiste sie illegal nach Deutschland weiter, wurde dort am 29.12.2005 aufgegriffen und am 14.02.2006 nach Österreich rücküberstellt. In der Mongolei lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern an ihrer Heimatadresse und besuchte zumindest bis zum Jahr 2004 die Schule. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 10.12.2005 gestellt.

 

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland niemals erkennungsdienstlich behandelt wurde, nicht vorbestraft ist, gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig ist, sie niemals im Gefängnis war, keiner politischen Partei und keiner bewaffneten oder kriminellen Gruppierung angehört bzw. angehört hat. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland niemals politisch tätig war, keine Probleme aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hatte und auch niemals Probleme mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen hatte.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

 

Nicht festgestellt werden kann ferner, dass der mongolische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

 

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation, da ihr diesbezügliches Vorbringen vollkommen unglaubwürdig war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Die Asylwerberin verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich. Ferner hat sie keine sonstigen privaten Gründe für ihren Aufenthalt in Österreich.

 

Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 24.05.2006 beim Bezirksgericht Baden Anzeige wegen Diebstahls erstattet.

 

1.2. Zur relevanten Situation in der Mongolei:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Mongolei (vgl. Seite 23 bis 29 des Bescheides des Bundesasylamtes) an und erhebt sie zum Bestandteil dieses Erkenntnisses. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Person, zur legalen Ausreise aus der Mongolei, zur Asylantragstellung, zur illegalen Weiterreise nach Deutschland bzw. zur Rücküberstellung, zu den familiären Bindungen und zu den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 22.12.2005 und am 22.01.2007, welches hinsichtlich dieser Feststellungen weitgehend widerspruchsfrei und daher glaubwürdig ist, sowie aus den Verwaltungsakten.

 

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland von staatlicher Seite her keine asylrelevanten Bedrohungen zu befürchten hat sowie von den staatlichen Behörden weder gesucht noch verfolgt wird, ergibt sich ebenfalls aus ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

 

Die Feststellung zur Anzeige wegen Diebstahls ergibt sich zudem aus dem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 01.06.2006.

 

Nicht zugrunde gelegt werden können die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, da diese, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt hat, vollkommen unglaubwürdig sind. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 22.12.2005 ausgeführt, sie habe ihr Heimatland verlassen, da ihr Vater, der Mitglied der Demokratischen Partei sei, Probleme mit der "anderen" Partei befürchte und daher beschlossen habe, sie müsse das Land verlassen. Näheres wisse sie darüber nicht. Die Frage des Bundesasylamtes, ob sie weitere Fluchtgründe angeben wolle, verneinte sie. Im Rahmen der Einvernahme am 22.01.2007 steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr Vater von zwei unbekannten Leuten geschlagen worden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen sie diese Angaben nicht bereits bei der ersten Einvernahme getätigt habe, gab sie lediglich an, sie wisse nicht, warum sie das nicht gesagt habe. Ferner gab sie vor dem Bundesasylamt am 22.01.2007 - im Widerspruch zu ihrer letzten Aussage - an, ihr Vater sei nicht Mitglied der Demokratischen Partei, sondern arbeite nur für diese.

 

Eine weitere Steigerung erfuhr dieses Vorbringen in der Einvernahme vom 22.01.2007 auf Vorhalt durch das Bundesasylamt, dass ihre Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, sie sei von einem Verwandten ihrer Mutter sexuell belästigt worden. Sie habe Angst, dass sie dieser Mann vergewaltigen würde. In der Folge brachte sie - im Rahmen derselben Einvernahme - vor, dieser Mann habe sie im Alter von zwölf Jahren vergewaltigt, wobei sie das Vorbringen in der Folge nochmals steigerte und von mehrfachen Vergewaltigungen bzw. Vergewaltigungsversuchen berichtete. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen sie dieses Vorbringen nicht schon früher erstattet habe, gab sie lediglich an, sie habe sich geschämt. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ausführt und sich auch aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2007 ergibt, fragte die Beschwerdeführerin mitten im Vorhalt zur mangelnden Asylrelevanz, ob die Vernehmung nun zu Ende sei, da es um 12:00 Uhr bei der Caritas Mittagessen gebe. Erst aufgrund der Antwort der einvernehmenden Beamtin, dass dies wohl kaum ein Grund sei, die Vernehmung zu unterbrechen, erstattete sie das Vorbringen betreffend die Vergewaltigung durch den Verwandten ihrer Mutter.

 

Wie bereits das Bundesasylamt ausführte, versuchte die Beschwerdeführerin offenbar, durch die Darlegung neuer Fluchtgründe ihrem Asylantrag eine Substanz zu verleihen und auch das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt deutlich, dass sie ihr Heimatland offenbar nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihr Geburtsdatum der Behörde bewusst und absichtlich die Unwahrheit gesagt hat, um Vorteile aufgrund ihrer Minderjährigkeit zu erlangen. Dies hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.01.2007 ganz offen zugegeben, in dem sie ausführte, sie habe sich als minderjährig ausgegeben, um Sprachkurse machen zu können und eine bessere Unterkunft zu erhalten. Das Desinteresse der Beschwerdeführerin an der Führung ihres Asylverfahrens zeigt sich auch deutlich in ihrer Weiterreise nach Deutschland im Dezember 2005 - sohin knapp nach ihrer Asylantragstellung in Österreich. Diesbezüglich gab sie an, sie habe nicht gewusst, dass sie nach Deutschland fahre, sie sei lediglich von einem Mann, den sie in Traiskirchen kennengelernt habe, zum Abendessen zu einer mongolischen Familie eingeladen worden und daher mit diesem Mann in einen Zug gestiegen. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin einerseits wusste, dass dieser Mann für sie einen gefälschten Reisepass mitführte und andererseits die Beschwerdeführerin - gemäß dem deutschen Wiederaufnahmeersuchen - von den deutschen Behörden in Hannover betreten wurde und sohin wohl kaum "unabsichtlich" über die deutsche Grenze (beispielsweise über das deutsche Eck) gefahren ist. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht mit der von ihr behaupteten Angst vor Verfolgung und dem daher von ihr angestrengten Asylverfahren zur Erlangung eines Schutzstatus in Einklang zu bringen.

 

In der Beschwerde wird lediglich das Vorbringen zusammengefasst und wiederholt. Eine substantiierte Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ferner wurde auch den erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

 

2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei stützen sich auf den erstinstanzlichen Bescheid und die dort angeführten Quellen, deren Seriosität nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

 

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

 

3.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.

 

3.3. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

 

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

3.3.2. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung im gesamten Gebiet der Mongolei droht. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die von ihr thematisierte Gefahr, ohne dass eine konkrete Bedrohung substantiiert behauptet wurde, nicht von staatlichen Stellen ausgeht und nicht davon auszugehen wäre, dass der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin Schutz bei einer konkreten Gefährdung durch Privatpersonen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls nicht vorgebracht, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, ihr zu helfen. Sie hat lediglich vorgebracht, dass sie sich nicht an die Behörden gewandt habe.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren - aufgrund von Widersprüchen allerdings als nicht glaubhaft gewerteten - Problemen durch Übersiedlung in einen anderen Teil der Mongolei ausweichen könnte.

 

Abschließend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls ergibt - auch im Rahmen der Einreisekontrollen selbst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen ausgesetzt wäre, sodass sie allein wegen der Asylantragstellung keine Repressionen zu befürchten hätte.

 

3.4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

 

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu § 8 AsylG (nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG) iVm § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

 

Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

3.4.2. Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

 

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal ihre Eltern nach wie vor in ihrem Heimatland leben und sie selbst - ihren eigenen Angaben zufolge - zumindest bis zum Jahr 2004 die Schule besucht hat; sohin eine vergleichsweise gute Ausbildung erlangt hat. Selbst wenn sie außerhalb von U.B. über kein soziales Netzwerk verfügt, ist es ihr zumutbar, sich anderweitig niederzulassen und zu arbeiten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau ohne Sorgepflichten mit einer guten Schulausbildung handelt und die Arbeitslosenquote in der Mongolei gemäß den erstinstanzlichen Länderfeststellungen eher gering ist. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für eine abgewiesene Asylwerberin aus der Mongolei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nach sich.

 

Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.

 

3.5. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

 

3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist, liegt kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz vor. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, ergibt sich der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

 

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Die Beschwerdeführerin hat - ihren eigenen Angaben zufolge - keinen Familienbezug in Österreich und auch keine sonstigen privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Ferner ist sie illegal in das Bundesgebiet eingereist und wurde am 24.05.2006 wegen Diebstahls angezeigt. Da auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt, kann der illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nur durch eine Ausweisung beendet werden.

 

3.5.2. Aus den unter Punkt 3.5.1. des gegenständlichen Bescheides angeführten Gründen stellt die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich der erstbehördlichen Begründung im angefochtenen Bescheid zu diesem Spruchpunkt an.

 

3.5.3. Zur Korrektur von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) verwiesen, demgemäß die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden kann.

 

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBL I Nr. 2008/4 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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