TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/17 A13 401389-1/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Spruch

A13 401.389-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzer über die Beschwerde des O. F., geb.00.001989, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl: 08 03.941-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom 21.08.2007 , Zahl: 08 03.941-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.05.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 09.09.08 wurde die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofs zur Entscheidung zugewiesen.

 

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria.

 

Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden. Er stellte am 03.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seinen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren (am 04.05.2008 Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, am 08.05.2008 niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost sowie am 11.06.2008 niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Kern an, dass er nach dem Tod seines Vaters, welcher Mitglied eines Geheimkultes Namens A. war, als erstgeborenes Kind hätte geopfert werden müssen, damit sein Vater begraben werden hätten können. Es sei Gesetz in diesem Kult, dass nach dem Tod eines Mitgliedes das erstgeborene Kind dieses Mitgliedes geopfert werden müsse. Aus diesem Grund hätte ihn seine Großmutter zu einem Priester gebracht, damit ihm dieser zu seiner Flucht verhelfe. Wenn ihn die Mitglieder dieses Kultes erwischen würden, würden sie ihn töten.

 

Zu seiner Fluchtroute gab er im Wesentlichen an, mit Hilfe eines Priesters in Port Harcourt ein Schiff bestiegen zu haben mit dem er an einen unbekannten Ort gereist wäre, von wo er seine Reise mit einem LKW fortgesetzt habe. Er wäre dann in Österreich angekommen, hätte dies aber nicht gewusst, da ihm überdies gesagt worden wäre, dass er in Amerika wäre.

 

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz seiner Angaben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigera einer Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.

 

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

3) Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde, brachte vor, die angefochtene Entscheidung sei aufgrund mangelhafter Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig, weshalb beantragt werde, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Nichtzuerkennung des Status als Asyl- sowie Subsidiärschutzberechtigter und ebenso die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria nicht zulässig sei, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

 

Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass die Erstbehörde keinen Sachverhalt festgestellt hätte, der einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätte werden können, da die Formulierungen wie "konnte nicht festgestellt werden" und "konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden" verwendet wurden. Weiter wäre die Beweiswürdigung verfehlt und würden sich Zweifel an der Sorgfalt der Erstbehörde ergeben. Er verweist auf einen Bericht von H.J., in dem die Rückkehr nach Nigeria behandelt wird. Weiters wäre die Ausweisung nach Nigeria mangels "Zielstaatbezogenheit" nicht nachvollziehbar und wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig, da sich nicht zweifelsfrei aus den Ermittlungen ergeben würde, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche.

 

4) Zur Lage in Nigeria:

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

 

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Einerseits muss der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheinen oder andererseits sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen, etwa auch in der Beschwerde, nicht den Tatsachen, also dem festgestellten Sachverhalt entspricht.

 

Jedenfalls ist eine mündliche Verhandlung, so diese wie im vorliegenden Fall beantragt wurde, nur dann durchzuführen, wenn ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage geklärt werden kann. Ein Sachverhalt kann durch positive und negative Feststellungen geklärt werden. Zur letzten Gruppe gehören jene Feststellungen, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgezeigt werden. Denn gerade mit Formulierungen, dass ein bestimmter Sachverhalt, der vom Vorbringen umschrieben wurde, eben ".... nicht festgestellt......"

werden kann, ergibt sich, dass damit eine Negativfeststellung getroffen wird. Eine Negativfeststellung bedeutet, dass ein vom Vorbringen umschriebener Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte. Positive und negative Feststellungen sind nun die Basis für den solcher Art festgestellten oder nicht feststellbaren Sachverhalt.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Auch das Prinzip der Amtswegigkeit kann nicht dazu dienen oder auch vom Beschwerdeführer missbraucht werden, dass Ermittlungen und Beweisaufnahmen so lange von der Erstbehörde oder auch vom Asylgerichtshof geführt werden müssen, bis irgendwelche positive Feststellungen getroffen werden können. Auch nicht Feststellbares kann als Negativfeststellung den Sachverhalt tragen, der letztlich für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Grundlage dieser Feststellungen, positiver oder negativer Art können nun insbesondere die beigezogenen verschiedenen Beweisquellen sein.. Solcher Art dienen als Beweisquellen die Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme von Zeugen, Länderfeststellungen, wie z. B. die Sicherheitslage, die wirtschaftliche Situation, Rückkehrmöglichkeiten, Hilfeorganisationen, medizinische Versorgung, politische Situation, Innenpolitik und Geheimgesellschaften sowie Kulte betreffend.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus § 41 Abs. 7 1. Fall, nämlich in Bezug auf den Sachverhalt, der aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, dass keine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist. Denn auch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid konnten keine - insbesondere die Beweiswürdigung der Erstbehörde in Zweifel ziehende - Beschwerdepunkte aufgezeigt werden, die eine mündliche Verhandlung rechtfertigen würden.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung - wie dargestellt - vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder gar in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, könnte nämlich nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen wäre, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung wirklich substantiiert bekämpft würde oder der Berufungsbehörde selbst ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erschiene, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen würden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen möchte.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers allesamt nicht vor.

 

Auch die Beschwerde vermag nicht darzutun, weswegen gerade eine mündliche Verhandlung und die von der Beschwerde angesprochene Dartuung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis führen sollten, als die Erstbehörde den Sachverhalt - nach umfassender Ermittlung und Beweiswürdigung - festgestellt hat.

 

Die Beschwerde vermag nicht darzutun, in welchen Punkten die Beweiswürdigung der Erstbehörde unrichtig, falsch oder sogar widersprüchlich wäre. Die Beschwerde versucht nur Erklärungen dafür zu bieten, weswegen der Beschwerdeführer etwa logisch nachvollziehbare, lebensnahe "Reaktionen" auf die von ihm angeblich erlebte Bedrohungssituation nicht gesetzt hätte. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich jemand - gerade angesichts einer vorliegenden Erkrankung des Vaters - nicht dem angeblichen Herrschafts- und Einflussbereich einer Geheimgesellschaft entziehen würde. Die nigerianische Mentalität ist dabei weit weniger zu bemühen, als die allgemeine Lebenserfahrung und der gesunde Menschenverstand. Würde nämlich tatsächlich der Tod des Vaters dazu führen, dass der Erstgeborene getötet wird, also der Tod des Vaters dazu führen, dass der Beschwerdeführer getötet werden müsste, wäre jeder Betroffene sofort vor dieser Bedrohungssituation geflüchtet. Eine solche Flucht wäre sogar dann notwendig gewesen, als der Vater vorerst nur erkrankt war und von der Geheimgesellschaft gepflegt wurde. Angesichts einer schweren Erkrankung des Vaters würde es keinen Sinn mehr machen, noch weiter zuzuwarten, also in der Gegenwart zu verharren und nicht an die unmittelbar bevorstehende Zukunft zu denken, die ja nach den Behauptungen des Beschwerdeführers seinen sicheren Tod bedeuten würde.

 

Auch der Verweis der Beschwerde auf Bescheidseite 8 vermag keine Zweifel an der Beweiswürdigung bzw. der Richtigkeit der Beweiswürdigung durch die Erstbehörde aufkommen lassen. Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes von Sorgfalt gekennzeichnet ist. Denn auf Seite 8 des Bescheides wird lediglich wiedergegeben, welche Aussagen der Beschwerdeführer getätigt hat. Dabei konnte er trotz entsprechender Befragung keine näheren Details zu der Geheimgesellschaft nennen, geschweige denn konnte er nähere Details dazu nennen, welche erstgeborenen Söhne von welchen Verwandten geopfert worden wären. Schon gar nicht konnte er darstellen, welche Verwandte gestorben sind.

 

Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der erstinstanzlichen Befragungen und des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens keine Beweise anzubieten, die seine Aussage oder sein Vorbringen im Rahmen der Beschwerde glaubhaft machen könnten. Vielmehr stand seine Aussage wie wohl auch das Vorbringen der Beschwerde in diametralen Widerspruch zu den sonst zugänglichen Beweisquellen, insbesondere zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde etwa den Bericht von H.J. Nigeria betreffend zitiert. Denn dieser Länderbericht vermag auch für die Lebenssituation des Beschwerdeführers, wie er diese behauptet hat und in Nigeria erlebt haben will, nichts zu ändern. Vor allem zielt dieser Bericht auch auf die Stellung und Lebenssituation von Frauen in Nigeria ab. Darüber hinaus zielt der Bericht auch darauf ab, darzustellen, dass jemand, der sich etwas zu Schulden kommen ließ, nicht unentdeckt bleiben wird. Nun ist es gar so, dass der Beschwerdeführer mehrfach dargetan hat, dass ihm keine polizeiliche Verfolgung droht und er sich in Nigeria nichts zu Schulden kommen ließ. Er bemühte einzig und allein einen Geheimbund bzw. eine Geheimgesellschaft als Verantwortliche dafür, dass er nach Österreich hätte flüchten müssen.

 

Da der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens keine weiteren Beweismittel vorgelegt hat oder vorlegen wollte, ist auch in Bezug auf die geforderte mündliche Berufungsverhandlung auf § 41 Abs. 7 2. Fall AsylG zu verweisen. Denn aufgrund der bisherigen Ermittlungen der Erstbehörde ergibt sich zweifelsfrei, dass auch das Beschwerdevorbringen nicht den Tatsachen entspricht und auch eine mündliche Verhandlung bzw. eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers hieran nichts zu verändern mag.

 

Hervorzuheben ist in dem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Wissen über diese Geheimgesellschaft hatte. Gerade dann, wenn er aber in der Gegenwart lebt, wie dies die Beschwerde aufzeigt, wäre aber ein solches Wissen unerlässlich.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen und übernimmt diese hiermit.

 

Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Nigeria nur deshalb verlassen hätte müssen, weil sein Vater Mitglied der A.-Geheimgesellschaft wäre. Genauso wenig ist glaubhaft und konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Mitglieder der A.-Geheimgesellschaft ausA. erstgeborene Söhne eines verstorbenen Vaters opfern würden, damit der jeweils verstorbene Vater begraben werden könne. Dies widerspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, sowie den aus den Länderfeststellungen zu Nigeria ableitbaren sozialen Strukturen in Nigeria. Denn gerade der erstgeborene Sohn ist im Falle des Todes des Vaters bzw. des Familienoberhauptes für die weitere Existenz der jeweiligen Familie sehr wichtig.

 

In diesem Zusammenhang hat auch die Erstbehörde völlig denklogisch und nachvollziehbar die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darin gesehen, dass er trotz Kenntnis über die bevorstehende Opferung bzw. eigene Tötung, in der Gegenwart verharrend, nicht schon viel früher die Flucht versuchte oder sich andere innerstaatliche Fluchtalternativen zu eigen gemacht hat.

 

Solcher Art konnte auch die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, weil er selbst keine zur Feststellung seiner Identität und Nationalität betreffenden öffentlichen Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen konnte, die seine Identität und Nationalität zweifelsfrei bewiesen hätten. Für das gegenständliche Verfahren ist aber die Individualisierung insoweit nötig, wie diese von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Ausdrücklich und richtig hat die Erstbehörde auch hier darauf verwiesen, dass sie diesbezüglich nur Negativfeststellungen treffen konnte (Seite 16 des angefochtenen Bescheides).

 

Zumal aber der Beschwerdeführer selbst vorbringt, nigerianischer Nationalität zu sein und von dem Herkunftsstaat Nigeria gekommen zu sein, wird er auch folgerichtig wieder nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 03.05.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers, der Lage im Herkunftsland und der Feststellung über sein Privat- und Familienleben werden die Feststellungen und damit auch die Beweiswürdigung der Erstbehörde vom Asylgerichtshof übernommen.

 

5.3. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit wie oben ausführlich erklärt seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, zu denen der Beschwerdeführer sich äußern konnte, nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.

 

Die Erstbehörde verweist in ihrem Bescheid zu Recht auf die dem Beschwerdeführer mögliche innerstaatliche Fluchtalternative, welche ihm ebenfalls vorgehalten wurde und von ihm unwidersprochen blieb. Es gelang ihm im ganzen Verfahren nicht, eine konkrete Gefährdung seiner Person durch staatliche Stellen, bzw. die Unmöglichkeit für ihn, an einem anderen Ort unbehelligt zu leben, glaubhaft zu machen bzw. zu widerlegen.

 

Soweit der Beschwerdeführer angibt, von der Geheimgesellschaft in ganz Nigeria gefunden werden zu können, da diese Geheimgesellschaft mit Hilfe eines Orakels Zauberkräfte einsetze, kann dieses Vorbringen nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH 30.03.2006, Zahl 2005/20/0588).

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

5.4. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

5.5. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp 6-monatigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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