S12 401.909-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. V. auch A. S. auch Sx., geb. 00.00.2008, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: A. M., diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory p. A.: Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, FZ. 08 07.182 -EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am 00.00.2008 in Vöcklabruck geboren und hat am 13.08.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin, A. M. (Mutter), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist auch der minderjährige Sohn des V. I. (GZ: S12 401.907). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 10.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, V. I., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2008, GZ S12 401.907-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, A. M., wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2008, GZ S12 401.906-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.3.) in den die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffende Erkenntnisse vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates infolge einer drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.