E1 257.761-0/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald Huber-Huber als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau AUBERGER über die Beschwerde des B.H., geb. 00.00.1979, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Wolfgang SCHLEGL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2005, FZ. 04 06.887-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2004 einen Asylantrag.
2. Am 04.01.2005 wurde der Beschwerdeführer dazu vor der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat am 18.12.2003 verlassen und sei mit seinem Reisepass und einem für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Visum nach Deutschland geflogen, wo er in weiterer Folge vier Monate für einen deutsche Firma am Bau gearbeitet habe. Da er jedoch dafür nicht bezahlt worden sei, habe er diese Firma und Deutschland verlassen und sei er Anfang April 2004 nach Österreich weitergereist, da er von seinen Landsleuten gehört habe, dass es hier sehr schön sei.
Zur Begründung seines Asylantrages führte der Beschwerdeführer aus, er sei in der Türkei drei Jahre lang mit einem Mädchen verlobt und die Heirat geplant gewesen. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Die Familie des Mädchens habe vom Beschwerdeführer eine Milliarde türk. Lira als Mitgift und zusätzlich 100 Milliarden türk. Lira als Sicherheit in Form eines Schuldscheins verlangt, doch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese Summen aufzubringen. Es handle sich dabei um eine Ehrensache und trachte man ihm deshalb in seiner Heimat nach dem Leben. Er habe auch im August 2003, nachdem die Hochzeit nicht zustande gekommen sei, versucht, dieses Mädchen, - welches mittlerweile bereits verheiratet ist -, zu entführen. Die Familie seiner ehemaligen Verlobten in der Türkei wolle ihn umbringen. Den Schutz der Behörden seines Heimatlandes könne er deshalb nicht in Anspruch nehmen, da er nicht wisse, wie er dies beweisen solle.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2005, FZ. 04 06.887-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und folgerte, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich aufhalte. Ihre Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde dabei auf die mit dem Beschwerdeführer am 04.01.2005 aufgenommene Niederschrift sowie auf das persönliche Wissen des Bescheidverfassers, welches aus dessen wiederholten Aufenthalten im Kurdengebiet und den daraus gewonnenen Einblicken in die kurdischen Hochzeitszeremonielle resultiere, welche auch von den in Österreich lebenden kurdischen Freunden des Bescheidverfassers bestätigt würden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus zu Spruchpunkt I. aus, dass wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertige.
Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde damit, dass eine seitens des Staates drohende Gefahr iSd § 57 Abs 1 FrG weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sei noch seinen (nicht glaubhaften) Angaben entnommen werden habe können.
Auch die Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei rechtskonform.
4. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.02.2005 innerhalb offener Frist vollumfänglich Berufung [nunmehr:
Beschwerde] erhoben.
5. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E1 zugeteilt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der erstinstanzliche Bescheid enthält keinerlei, auf nachvollziehbare und objektivierbare Quellen beruhende, Feststellungen zur Situation in der Türkei. Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidungsfindung zentral auf das bloße subjektive Wissen des Bescheidverfassers, "resultierend aus den wiederholten Aufenthalten des Bescheidverfassers im Kurdengebiet (sowohl im irakischen, als auch im türkischen Kurdengebiet) und die daraus gewonnenen Einblicke in die kurdischen Heiratszeremonielle, die auch von den in Österreich lebenden Freunden des Bescheidverfassers bestätigt werden", ohne jedoch eine - nach objektiven Kriterien messbare wissenschaftlich zustande gekommene - Analyse bzw. Auswertung zur Lage in der Türkei heranzuziehen, wie es erforderlich gewesen wäre. Dem angefochtenen Bescheid fehlen dadurch nachprüfbare, auf das Vorbringen sachbezogene, aktuelle Länderfeststellungen, welche jedoch unabdingbar sind, um den Wahrheitsgehalt des individuellen Vorbringens an einer objektiven Berichtslage ausreichend überprüfen und beurteilen zu können. Auch bei als unglaubwürdig erachtetem Vorbringen sind zudem jedenfalls Erhebungen zur allgemeinen Lage und Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung zu treffen. Eine abschließende schlüssige Beurteilung wird somit erst nach Vervollständigung um die entsprechende Länderdokumentation unter Angabe von aktuellen Quellen möglich sein.
Die Ergebnisse der vom Bundesasylamt nun zu treffenden Erhebungen werden sodann seitens der Erstbehörde mit dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs persönlich zu erörtern sein und wird der Beschwerdeführer auch über seinen familiären, wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund in seinem Heimatland ausführlich zu befragen sein.
In Ermangelung der entsprechenden konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweist sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird es auch Aufgabe der Erstbehörde sein, entsprechende aktuelle Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung zu treffen. Dies hat jedenfalls durch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen. Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls im Falle einer abermaligen negativen Ausweisungsentscheidung eine zielstaatsbezogene Ausweisung im Sinne der Judikatur des VwGH zu erfolgen haben wird.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.