TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/17 A14 315452-1/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Spruch

A14 315.452-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzer über die Beschwerde des O.V., geb. 00.00.1973, StA. Ghana gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, Zahl: 06 01.428-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom 15.10.2008, Zahl: 06 001.428-BAS, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

 

Er reiste am 31.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der am 01.02.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Bf an, seine Heimat Ghana auf einem Schiff unter Deck im Dunkeln verlassen zu haben, anschließend in eine Box, welche sich in einem LKW befunden hätte, verbracht worden zu sein und mit diesem LKW bis Linz gereist zu sein.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Vater wäre Oberhaupt der Voodoo-Gruppe in seinem Dorf gewesen, er dagegen wäre katholisch und hätte nach dem Tod seines Vaters Probleme aufgrund seines anderen Glaubens mit den anderen Leuten im Dorf bekommen.

 

Am 06.02.2006 fand die erste niederschriftliche Einvernahme des Bf vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West statt, bei welchem er seine Angaben betreffend den von ihm angegeben Fluchtweg aufrecht hielt, darüber hinaus jedoch keine nähren Angaben hiezu tätigen konnte und zu seinen Fluchtgründen angab wie folgt:

 

Sein Vater wäre "Chief Priest" eines Voodoo-Kultes in seinem Heimatort N. gewesen und im Oktober 2005 verstorben. Die Tradition verlange, dass der älteste Sohn die Stelle übernehme, daher hätte er als ältester Sohn die Stelle seines Vaters übernehmen müssen. Er sei aber Christ und weigere sich, weil bei solchen Zeremonien Menschen geopfert würden. Er wäre noch im Oktober 2005 zu einer Familie nach D. geflüchtet, wo er zwei Wochen geblieben wäre, anschließend sei er zu einem Priester gegangen, weil die Mitglieder des Voodoo-Kultes herausgefunden hätten, wo er sich in D. aufgehalten hätte. Die Familie in D. hätte Angst bekommen, weil sich die Nachricht verbreitet hätte, dass der Voodo-Zauber in Form eines Blitzes in ihrem Haus einschlagen würde, da sie ihn versteckt hätten. Bei dem Priester wäre er drei Wochen geblieben. Die Mitgliedern wollten, dass er "Chief Priest" werde, bevor sein Vater begraben würde, ansonsten hätten sie ihn getötet. Der Priester hätte ihn auch nicht länger verstecken können und deswegen jemand organisiert, der ihn nach Accra und weiter nach Tema gebracht hätte, dort sei er schließlich an Bord eines Schiffes gegangen und habe Anfang Jänner 2006, das genaue Datum könne er nicht mehr angeben das Land verlassen. Er fürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat, dass die Mitglieder dieses Voodoo-Kultes ihn töten würden. In Afrika seien die traditionellen Gesetze erlaubt.

 

Der Bf wurde vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg am 21.09.2007 neuerlich einvernommen, wobei ihm auch die landeskundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ghana ausgehändigt wurden und die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

 

Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Bf seine bisherige Angaben im Verfahren und führte ergänzend aus, das Dorf N. wäre ein kleines Dorf, dort würden Farmer leben. Der Kult in seinem Dorf wäre eine sehr alte Tradition, sicher über 200 Jahre alt. Hauptsächlich würden Tiere geopfert, aber wenn eine wichtige Person sterbe, dann würden auch Menschen geopfert. Früher wären wirklich Leute eingefangen und geopfert worden, die Regierung erlaube das aber nicht mehr, jetzt geschehe das nicht mehr, jetzt werde es aber so gemacht, dass durch Zauberei versucht werde, die Opfer zu bekommen. Voodoo sei eine afrikanische Tradition, sein Vater wäre der Oberpriester ihrer Region gewesen. Die Mitglieder des Voodoo-Kultes hätten beabsichtigt durch Zauberei, einen Blitz im Haus seiner Familie in D. einschlagen zu lassen. Durch seinen Glaubenswechsel zur katholischen Kirche habe er gegen ihre Götter gesündigt, das würden ihm die Mitglieder des Voodoo-Kultes vorwerfen und könnten diese irgendeinen Blitz auf ihn schicken und ihn damit töten. Wenn er die Position akzeptieren würden, dann würde er nicht umgebracht werden. Er sei der einzige größere Sohn in der Familie, habe noch zwei kleinere Brüder, wahrscheinlich würde einer seiner Brüder die Position einnehmen. Er habe keinen Kontakt zur Familie jedoch manchmal Kontakt zu seiner Mutter.

 

Der Bf brachte in der Folge keine Äußerung zu den Länderfeststellungen ein, jedoch ein undatiertes und nicht unterfertigtes Schreiben eines unbekannten Verfassers, worin dieser versuchte, die Ängste des Bf zu erklären.

 

2.

 

Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Bf auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz seiner Angaben. Das Vorbringen des Antragstellers bestätige im Grundsätzlichen die vom Bundesasylamt ermittelten landeskundlichen Feststellungen zu Ghana, er sei zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendwelcher grundlos gegen ihn gesetzter staatlicher Zwangs- oder Strafmaßnahmen geworden, wäre in seinem beruflichen und damit wirtschaftlichen Fortkommen nicht eingeschränkt, seine Bewegungsfreiheit wäre nicht angetastet und habe er auch nicht behauptet in allfälligen politischen Willensäußerungen behindert worden zu sein, sein Leben verlaufe ohne jegliche ihn berührende menschenrechtswidrige Übergriffe. Soweit der Antragsteller angebe, durch magische Praktiken an Leib und Leben bedroht zu sein, so könne man dem Antragsteller zwar nicht von vorneherein unterstellen, dass er vorsätzliche lüge, es sei bekannt, dass das Leben der Menschen in Schwarzafrika stark von Mythen und irrealen für Europäer nicht immer verständlichen Vorstellungen geprägt sei, allerdings wäre klarzustellen, dass er die damit im Zusammenhang stehende Bedrohungssituation ausschließlich auf spirituelle Fähigkeiten zurückgeführt habe, somit nicht davon auszugehen sei, dass hier nicht spirituelle, gleichsam konventionelle Drohmittel vorliegen würden. Es stehe nicht im Einklang mit den Naturgesetzen, dass Personen anderen Personen durch Einsatz von spirituellen Fähigkeiten Nachteile zufügen können, womit keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verfolgung angenommen werden könne. Es sei dem Bundesasylamt verwehrt, sich mit Fragen von Zauberei und Hexerei zu beschäftigen. Ergänzend wurde angeführt, dass solche magisch-esoterische Praktiken und "Zauberei" nicht nur in Ghana, sondern bekanntermaßen auch in anderen Ländern mit demokratischer Gesellschaftsstruktur vorkämen, dies müsse jeder Staat in Kauf nehmen. Entscheidend für die Frage, ob allfällig damit verbundene Gewalttaten die Schwelle der Asylrelevanz erreichen, werde nicht das Stattfinden solcher weltweit möglicher Praktiken sein, sondern ob der Staat und seine Behörden willens und in der Lage seien, solche Straftaten zu ahnden bzw. überhaupt zu verhindern und damit seine Bürger zu schützen. Dies sei jedenfalls hinblicklich der allgemein erhobenen angegebenen landeskundlichen Feststellungen zu bejahen, außerdem gäbe der Antragsteller selbst zu, dass die Regierung Ghanas die Darbringung der Menschenopfern nicht mehr erlaube, es müsse daher entsprechende gesetzliche Richtlinien geben, die den Gegenstand regeln bzw. unter Strafe stellen.

 

3.

 

Der Bf erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte hier vor, seine Sicherheit in seiner Heimat sei nicht mehr gewährleistet, er habe sich aufgrund der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorfälle bedroht gefühlt und keine Ruhe mehr gehabt. Die Polizei im Heimatland würde ihm keinen ausreichenden Schutz gewähren auch käme die Refoulementprüfung der belangten Behörde zu einem falschen Ergebnis. Darüber hinaus nennt er in der Berufung weitere Details des Voodookultes und äußert sich insgesamt kritisch über die Situation in Ghana und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen, in eventu ihm dem Status eines subsidiären Schutzberechtigen zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrungsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde in erster Instanz zurückverwiesen werde.

 

4. Zur Lage in Ghana:

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Ghana decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

 

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

5.3. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme in Form einer Bedrohung durch den Voodoo-Kult keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Eine wohlbegründete Furcht vor (asylrelevanter) Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat daher nicht bestanden.

 

Die Angaben des Bf im Verfahren waren insgesamt wenig glaubwürdig.

 

Er konnte keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegen, war nicht einmal in der Lage, nähere Angaben zu angeblich existierenden näheren Verwandten wie Geschwister zu machen und sind auch seine Angaben zu seinem Fluchtweg so vage und unbestimmt, dass an deren Richtigkeit gezweifelt werden muss.

 

Der Bf stützte seine Fluchtgründe vom Beginn an auf die angebliche Verfolgung durch Mitglieder eines Voodoo-Kultes in seinem Dorf und tätigte zu deren Praktiken doch auch widersprüchliche Angaben indem er immer wieder einräumte, es würden Menschenopfer gebracht und dann doch zugab, solche wären eigentlich von der Regierung verboten und man würde statt die Menschen tatsächlich zu opfern, diese durch Magie, wie durch Übersendung eines Blitzes und ähnliches, zu Tode kommen lassen. Hier zeigen sich doch deutliche Widersprüche im Vorbringen des Bf im Laufe des Verfahrens.

 

Ein weiteres Eingehen auf die Praktiken des behaupteten Voodoo-Kultes und eine Konfrontation des Bf mit seinem unterschiedlichen Vorbringen konnte jedoch schon deswegen unterbleiben, da dieses in jeder von ihm dargebotenen Form keine Asylrelevanz hat und die Erstbehörde zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich hier um reine magisch-spirituelle Angelegenheiten handelt, welcher einer rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich sind und dass dem Bf selbst für den Fall, dass er in seinem Heimatdorf einer Bedrohung ausgesetzt wäre, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und auch die Situation im Staat Ghana eine solche ist, dass er die Behörden um Hilfe für seine Probleme ersuchen kann und nicht von vorneherein davon ausgegangen werden kann, dass das Staatssystem in Ghana diesbezüglich nicht funktionsfähig wäre.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Bf bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Selbst wenn man somit rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, zu denen der Beschwerdeführer sich äußern konnte und denen er nichts entgegenzusetzen hatte, was an deren inhaltlicher Richtigkeit hätte Zweifel aufkommen lassen, nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

5.4. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Die Erstbehörde hat zu Recht zur persönlichen Situation des Antragstellers angeführt, dass er die in Ghana gebräuchlichen Landessprachen beherrscht, gesund und arbeitsfähig sei und somit davon auszugehen ist, dass eine Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben in Ghana gewährleistet sei, er könne im Falle seiner Rückkehr auch die ihm zu gewährende Rückkehrhilfe für existenzbegründende und -sichernde Maßnahmen heranziehen.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Bf im Heimatland auch noch über familiäre Bindungen (Mutter, Geschwister).

 

5.5. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2006 in Österreich aufhältig ist und während dieses beinahe zweijährigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Familie, nämlich Mutter und Geschwister, nach wie vor in Ghana leben.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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