C2 233169-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des C. M., geb. 00.00.1988, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2002, FZ. 02 02.459-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Berufung von C. M. vom 19.11.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2002, Zahl: 02 02.459-BAW, wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
I.1. Verfahrensgang
Die nunmehr berufende Partei hat am 24.1.2002 einen Asylantrag gestellt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.11.2002, erlassen am 18.11.2002, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in die Volksrepublik China zulässig sei. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen; zusammengefasst kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Berufungswerber keine Verfolgung in China behauptet hatte und lediglich auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage ausgereist sei.
Mit am 21.11.2002 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.
Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist dem Berufungswerber in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii.
Zwar sind die Länderquellen aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt bereits nicht mehr aktuell, es ist jedoch weder amtsbekannt noch vom Berufungswerber vorgebracht worden, dass es in China zu einer Gruppenverfolgung von Menschen kommt, die einer Gruppe angehören, der auch der Berufungswerber - der der Volksgruppe der Chinesen angehört und kein Religionsbekenntnis hat (siehe S. 21) - angehört, kommen würde.
Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Der nunmehrige Berufungswerber hatte in seiner Einvernahme am 13.11.2002 ausgeführt, dass er China wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen hätte, eine Verfolgung hat er trotz expliziter Nachfrage nicht einmal behauptet. Auch in der Berufung durch den damaligen gesetzlichen Vertreter wurde lediglich die Not in China als "Verfolgung" angeführt, eine andere konkret drohende Verfolgung wird auch in der Berufung nicht vorgebracht, die drohende Ausbeutung der Arbeitskraft - die in der Berufung angedeutet wurde - selbst war weder aktuell zum Fluchtzeitpunkt vorliegend noch ist diese in der geschilderten Art verfolgungsrelevant. Das alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Einvernahme und der Berufung.
Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.
Die berufende Partei ist gesund, da eine Erkrankung des Berufungswerbers dem Asylgerichtshof weder bekanntgegeben wurde noch anders amtsbekannt wurde. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Die berufende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen, dem Amtswissen und der Lebenserfahrung.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der berufenden Partei auch nicht behauptet.
II.
II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Die berufende Partei konnte vor dem Bundesasylamt oder in der Berufung eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Daher stünde einer Abweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nur ein allenfalls unzureichend geführtes Ermittlungsverfahren entgegen. Das Bundesasylamt hat den zum Zeitpunkt der Einvernahme minderjährigen nunmehrigen Berufungswerber unter Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters einvernommen, ihm die Möglichkeit zur Darstellung seiner Fluchtgründe hinreichend eingeräumt und ihm daher - unter Bedachtnahme auf das Fehlen selbst einer behaupteten Verfolgung - hinreichend Möglichkeit gegeben, sein Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Auch die Berufung kann nicht dartun, dass dem Bundesasylamt, das bei der rechtlichen Beurteilung von den Angaben des Berufungswerbers ausging, im Ermittlungsverfahren entscheidungsrelevante Fehler passiert seien. Die behaupteten Bedrohungen (Prostitution der Arbeitskraft, Verfolgung der sozialen Gruppe der Besitzlosen) wurden jedenfalls in der Berufung nur in den Raum gestellt, ohne diese auch nur annähernd zu begründen. Auch die vorgelegten Berichte lassen nicht erkennen, dass den politisch bisher unauffälligen Berufungswerber, der allerdings arbeitsfähig ist, eine Gefahr in China treffen würde. Daher stand einer Abweisung der Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts entgegen.
Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war (siehe oben II.1. v.), war die Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.