A13 401.312-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzer über die Beschwerde der I.L., geb. 00.00.1989, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl: 08 02.614-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.08.2008 , Zahl: 08 02.614-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.03.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 03.09.20080 wurde die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann ihre genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Sie stellte am 18.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, , die Art und Weise sowie Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise nach Österreich steht nicht fest.
Bei der am 18.03.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, ihre Heimat am 10.01.2008 nach Lagos und 2 Wochen später Lagos mit einem Schiff verlassen zu haben, anschließend mit einem LKW in ein ihr unbekanntes Land gebracht worden zu sein und schließlich mit Hilfe eines Taxis, welcher vom Lastwagenfahrer bezahlt wurde, nach Österreich gelangt zu sein. Sie selbst habe für die Reise nichts bezahlt, in Lagos nahm sie Kontakt mit einem Priester auf, der ihr auf das Schiff verhalf.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, bei einem Arzt gearbeitet zu haben und per Zufall erfahren zu haben, dass dieser Organentnahmen durchführen würde. Der Arzt hätte gedroht sie umzubringen.
Am 21.03.2008 fand die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, statt, bei welcher sie ihre Angaben betreffend den von ihr angegebenen Fluchtweg aufrecht hielt, darüber hinaus jedoch keine näheren Angaben hiezu tätigen konnte und zu ihren Fluchtgründen angab wie folgt:
Sie hätte gemeinsam mit zwei anderen Krankenschwestern bei einem Arzt gearbeitet. Durch einen Zufall wäre sie dahinter gekommen, dass der Arzt menschliche Körperteile verkaufen würde, die für Rituale verwendet würden. Sie hätte sich am 00.00.2008 während der Arbeit gesundheitlich nicht gut gefühlt, wäre nach Hause gegangen, hätte jedoch in die Klinik zurückkehren müssen, da sie dort ihren Hausschlüssel vergessen hätte. Zurück in der Klinik hätte sie gesehen, wie zwei andere Krankenschwestern Menschenteile gewaschen hätten, die von Patienten aus der Klinik gestammt hätten. Sie wäre geschockt gewesen und wäre zu ihrem Chef, dem Arzt, gegangen, welcher gesagt hätte, dass er dafür sorgen werde, dass die Krankenschwestern eingesperrt und bestraft würden.
Sie wäre dann nach Hause gegangen, wo auch ihr Bruder und ihre Schwester sich befunden hätten. Mitten in der Nacht hätte der Arzt dann aber Leute geschickt, um sie umzubringen. Die Leute hätten sie jedoch mit ihrer jüngeren 8-jährigen Schwester verwechselt und diese umgebracht. Die "Civil Defense" hätte in der Folge einen der Männer festgenommen und hätte dieser zugegeben, dass sie von dem Arzt geschickt worden wären.
Gegen den Arzt wäre nichts unternommen worden, da er die Polizei bestochen hätte. Der Vorfall wäre drei Tage vor dem 00.00.2008, an dem sie nach Lagos geflohen wäre, gewesen. Sie wäre zusammen mit ihrem jüngeren Bruder nach Lagos zu ihrem Onkel geflohen, der jedoch versucht hätte, sie beide zu vergiften, da der Onkel ein Bekannter des Arztes gewesen sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, dass der Arzt sie suche und töte. Sie seien hierauf in der Nacht aus dem Haus des Onkels geflüchtet und hätten sich in der großen Menschenmenge verloren.
Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 29.05.2008 neuerlich einvernommen, wobei ihr auch Länderinformationen in Kopie mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen überreicht wurden.
Im Zuge dieser Einvernahme gab sie an, dass sie nicht wisse, wie viele Leute in ihr Haus eingedrungen wären, als sie und ihre Geschwister geschlafen hätten. Der Übergriff hätte 15 Minuten gedauert, sie hätte jedoch mangels Lichtquelle nicht erkennen können, wie viele Männer in das Haus eingedrungen wären. Sie hätte nur mehrfach das Wort Räuber geschrieen, weil sie dachte, dass Räuber da wären. Die Mitarbeiter des Civil Defense hätten jedoch einen der flüchtigen Täter erwischt und hätte dieser ausgesagt, dass er von dem Arzt geschickt worden wäre.
Auf Vorhalt wie die Täter ihre 8-jährige Schwester mit ihrer Person, die sie 19 Jahre alt gewesen war, verwechseln hätten können, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dazu nichts sagen könne.
Mit Hilfe von ein paar Dorfbewohnern hätte sie ihre Schwester in ihrem Dorf begraben. Der Vorfall wäre am 00.00.2008 gewesen, und hätte sie sich daraufhin noch 9 Tage in ihrem Dorf aufgehalten. Sie selbst sei auch noch zur Polizei gegangen, um die ganze Situation zu erklären. Die Widersprüche zu ihren zeitlichen Angaben konnte die Beschwerdeführerin nicht aufklären, hielt nur fest, dass sie am 00.00.2008 nach Lagos mit dem Bus gefahren wäre.
Auf die Frage wie man die Beschwerdeführerin in der Millionenstadt Lagos ausfindig hätte machen können, gab sie an, dass ihr Onkel und der Arzt sich gekannt hätten, da sie beide Ogboni-Mitglieder wären. Der Arzt hätte jedoch nichts von ihrer Verwandtschaft mit dem Onkel gewusst, wäre jedoch sehr schockiert gewesen, als der Arzt den Onkel eines Tages besucht hätte und sie auch in diesem Haus gesehen hätte.
Die beiden hätten dann beraten, was sie tun sollten, damit die Beschwerdeführerin das Geheimnis mit den Körperteilen nicht verraten würde und hätten beschlossen, sie und ihren jüngeren Bruder zu vergiften. Es wäre bereits Abend gewesen, als der Arzt zu ihrem Onkel gekommen sei, und wäre sie dann in derselben Nacht mit ihrem Bruder weggelaufen. Auf die Frage, warum ihr Onkel keine Vorkehrungen getroffen hätte, damit sie nicht flüchten hätte können, gab sie nur an, dass sie alles hören hätte können. Auf die Frage, wie sie zum Schluss gekommen wäre, dass diese menschlichen Organe für Rituale bestimmt gewesen seien, gab sie an, dass immer wieder Freunde, die Ogboni-Mitglieder gewesen wären, den Arzt besucht hätten.
Sie befürchte, dass der Arzt versuchen würde, sie umzubringen, weil er Angst hätte, dass sie ihn bei der Polizei verraten würde. Sie könne den Ruf seiner Klinik schädigen, sodass niemand mehr zur Behandlung komme.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde, brachte vor, die angefochtene Entscheidung sei aufgrund mangelhafter Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig, weshalb beantragt werde, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Nichtzuerkennung des Status als Asyl- sowie Subsidiärschutzberechtigter und ebenso die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria nicht zulässig sei, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
4. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 18.03.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
5.3. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche des Beschwerdeführers bei seinen Befragungen aufgezeigt. Diese fanden am 18.03.2008 (Erstbefragung Polizeiinspektion Traiskirchen), 21.03.2008 (Bundesasylamt, EAST-Ost), und am 29.05.2008 (Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt) statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa 2 Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen und Fluchtroute der Beschwerdeführerin, vergessen.
Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin als in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar beurteilt, ist ihr zuzustimmen.
Bei Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt sich, dass sie im Kern zwar bei dem von ihr angegeben Fluchtgrund blieb, diesen jedoch in Details doch immer wieder anders schilderte, obwohl sie jedes Mal aufgefordert wurde, alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht relevant für ihr Asylverfahren wäre und sie auch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.
Die Erstinstanz wies die Beschwerdeführerin insbesonders bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2008 und 29.05.2008 zu Recht auf wesentliche Widersprüche in ihren Aussagen wie insbesondere genaues Datum des stattgefundenen Übergriffes, die Angaben ihres Zielortes während ihrer Erkrankung (einmal Kirche, einmal ihre Wohnung) hin und sind die diesbezüglichen Antworten nicht überzeugend.
In ihrer Erstbefragung nannte sie als Familienangehörige im Herkunftsland nur ihre Eltern (Vater sei schon verstorben) und ihren Bruder. In ihren weiteren Einvernahmen behauptete sie jedoch, eine jüngere ca. 8-jährige Schwester gehabt zu haben, welche bei dem Übergriff getötet worden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches, gab sie an, dass sie jedenfalls eine jüngere Schwester gehabt hätte und dies auch angeben hätte.
Gänzlich gegen jede Lebenserfahrung zum Verhalten eines von einem schrecklichen Ereignis Betroffenen muss gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage was sie mit ihrer jüngeren Schwester nach der Ermordung gemacht hätte, angab, sie hätte ein paar Dorfbewohner verständigt, dass diese ihr helfen würden, ihre Schwester zu begraben. Führt man sich vor Augen, welch schreckliches Ereignis es sein muss, wenn die in der Nacht neben einem selbst liegende Schwester ermordet wird, so muss man bei dieser Antwort wohl davon ausgehen, dass sie eine solche Situation nie selbst erlebt hat.
Im Gesamtüberblick stellt der erkennende Senat nämlich auch fest, dass die Beschwerdeführerin von Befragung zu Befragung die Ereignisse "dramatischer" darstellte. Wäre sie in ihrer Erstbefragung nur "bedroht" worden, wurde sie nachfolgend schon "mit dem Tode bedroht", in der Folge gab sie an, dass ihre Schwester umgebracht worden sei, in ihrer letzten Befragung brachte sie schließlich noch die Ogboni-Gesellschaft ins Spiel.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin auf manche ihr gestellten Fragen schnell eine zusätzliche Geschichte erfand.
Möglicherweise ist auch dies der Grund, dass sie zwar anfangs angab, 3 Tage nach dem Vorfall nach Lagos geflüchtet zu sein, nach Angabe des Todes ihrer Schwester samt stattgefundener Beerdigung jedoch angab noch 9 Tage in ihrem Heimatdorf bis zu ihrer Flucht nach Lagos verweilt zu haben. Auch in der Beschwerde konnte bezüglich der unterschiedlichen Datumsangaben keine schlüssige Erklärung abgegeben werden.
Widersprüchlich stellt sich weiters dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Einvernahme angab, wegen des Unwohlseins nach Hause gegangen zu sein, um mit anderer Kleidung in die Kirche gehen zu können. Aus Sicht des Asylgerichtshofs ist dies ein weiterer Fall der ständigen Ausweitung ihres Vorbringens. Auch auf Vorhalt konnte sie diesen Widerspruch nicht schlüssig erklären.
Auch ihre Angaben zu ihrer und ihres Bruders Flucht vor deren Onkel sind widersprüchlich: Gibt sie in ihrer Einvernahme an, "Als er versuchte, uns zu vergiften, sind wir dann zu dem Priester geflohen". (AS BAT 35), gibt sie kurze Zeit später an, "Wir sind in dieser Nacht beide aus dem Haus des Onkels geflüchtet und ich weiß nicht, wohin er geflüchtet ist." (AS-BAT 37) Sie gibt weiters an, dass sie davongelaufen wären und sich in der großen Menschenmenge verloren hätten. Nachdem diese Flucht vor ihrem Onkel jedoch in der Nacht stattgefunden hat, wird auch dieses Vorbringen als unglaubwürdig eingestuft.
Gibt sie in ihrer letzten Befragung vom 29.05.2008 an, sie hätte den Vorfall bei der Polizei angezeigt, und hätten die Polizisten gesagt, dass sie nach dem Doktor suchen würden, revidiert sie diese Aussage sofort, nachdem ihr die Frage gestellt wurde, ob denn der Arzt verschwunden wäre.
Wenn die belangte Behörde auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet, wonach der Onkel und der Arzt keine Vorkehrungen getroffen hätten, ihre Flucht zu verhindern, sondern im Gegenteil offen über deren Vorhaben - die Vergiftung - gesprochen zu haben, ist ihr nur zuzustimmen. Ebenso darin, dass sie nicht überzeugend hätte erklären können, wie es beim "Opfer" zu einer solch krassen Verwechslung kommen hätte sollen, dass anstelle ihr, einer 19-jährigen Person, eine 8-jährige Person ermordet wurde.
Auch der in der Beschwerdeschrift versuchten Erklärung der "Verwechslung" kann nicht nähergetreten werden, da die wahllose Ermordung irgendeiner Person nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass der Arzt nach ihren Angaben "Angst hatte, dass ich den Ruf seiner Klinik schädigen könnte, sodass niemand mehr zur Behandlung kommt".
Die Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben der Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit ihrer Person zum Ausdruck brachten und sie oft ausweichend antwortete.
Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, zu denen die Beschwerdeführerin sich äußern hätte können, nicht festgestellt werden, dass ihr im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
5.4. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau einzustufen wäre, änderte dies nichts an gegenständlicher Beurteilung. Wie die Genannte selbst angegeben hat, hat sie den Beruf einer Krankenschwester erlernt und vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit nicht jederzeit möglich sein sollte.
Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
5.5. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall seiner Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp 8-monatigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ihre Familie, nämlich Mutter und 1 Bruder, nach wie vor in Nigeria leben.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.