C2 400412-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des L.T., geb. 00.00.1981, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, FZ: 07 09.523-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Berufung von L.T. vom 27.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zahl: 07 09.523-BAW, wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
I.1. Verfahrensgang
Die nunmehr berufende Partei hat am 12.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.6.2008, erlassen am 13.6.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die berufende Partei aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers, unter anderem auch zu den Folgen einer illegalen Ausreise, wurde begründend ausgeführt, dass der Berufungswerber in China keine Verfolgung zu gegenwärtigen hätte. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Ast. Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Ast. persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.
Niederschriftlich hat der ASt. vor dem Bundesasylamt behauptet, dass er mehrere Jahre lang Schulen besucht hätte. Später wäre der ASt. jahrelang als Bauarbeiter berufstätig gewesen.
Bezüglich der Fluchtgründe ist es dem ASt. nicht gelungen ein fundiertes und nachvollziehbares bzw. in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen.
Niederschriftlich behauptete der ASt. in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 12.10.2007 und beim Bundesasylamt, EASt/Ost vom 4.12.2007, spielsüchtig zu sein. Der ASt. wäre nicht mehr in der Lage gewesen seine Schulden bei einem privaten Geldinstitut in der Höhe von 350.000 Yuan zu begleichen. Daraufhin wäre der ASt. seitens der Gläubiger zweimal mit dem Tod bedroht worden und hätte sich der ASt. in der Folge zur Ausreise aus der VR China entschlossen. Im Falle einer Rückkehr gab der ASt. ausschließlich Furcht vor Verfolgung seitens der Gläubiger bekannt!
Befragt, nach etwaigen Sanktionen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland gab der ASt. wortwörtlich an: " Ich weiß es nicht"!
Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt, EASt/Ost vom 4.12.2007 steigerte der ASt. sein Vorbringen insofern, als er nunmehr angab, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland seitens der Behörden einerseits eine Haftstrafe von zwei bis drei Jahren aufgrund des Verteilens von Falungong Flugzetteln und andererseits sieben bis acht Jahre Haft wegen illegaler Ausreise aus dem Heimatland zu befürchten.
Zu den Fluchtgründen befragt, behauptete der ASt. wiederum, Anfang März 2007 mit dem Verteilen von Falungong Flugzetteln begonnen zu haben. In der Folge wäre der ASt. am 28.3.2007 von der Polizei festgenommen und eine Woche in Haft genommen worden. Nach der Haftentlassung hätte der ASt. die behördliche Auflage erhalten, sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden.
Im völligen Widerspruch dazu, gab der ASt. jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 28.4.2008 wiederum an, bloß ein einziges Mal, nämlich am 28.3.2008, dem Tag der polizeilichen Festnahme, Falungong Flugzetteln verteilt zu haben.
Des Weiteren ergab sich, dass der ASt. ebenso widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben hinsichtlich der behaupteten Höhe der Schulden, der Gläubiger sowie der beabsichtigten Tilgung der Darlehen tätigte.
So gab der ASt. in den Einvernahmen vom 12.10. 2007 und 3.12.2007, die Höhe der Schulden mit einem Betrag von 350.000 RMB bekannt und behauptete weiters, sich den Geldbetrag von einem privaten Geldinstitut ausgeliehen zu haben. Weiters behauptete der ASt., dass die Gläubiger vom ASt. verlangt hätten den gesamten Betrag am Jahresende zurückzuzahlen. Der ASt. hätte jedoch seinen Arbeitsplatz am Bau verloren und wäre daher nicht mehr in der Lage gewesen, die Schulden langsam zurückzuzahlen. Daraufhin hätte ein Nachbar dem ASt. insofern geholfen, als er 20.000 RMB an Zinsen an die Gläubiger des ASts. bezahlt hätte.
Im krassen Widerspruch gab der ASt. jedoch in der Einvernahme vom 28.4.2008 nunmehr die Höhe der Schulden mit 300.000 RMB bekannt und gab an, dass in diesem Betrag bereits die zu zahlenden Zinsen enthalten wären. Weiters behauptete der ASt., dass er sich den bzgl. Betrag bei insgesamt 14 bis 15 Privatpersonen ausgeliehen hätte. Hinsichtlich der beabsichtigten Rückzahlung der Schulden, behauptete der ASt. wiederum, mit den Gläubigern vereinbart zu haben, den kompletten Betrag in Höhe von 300.000 RMB nach Beendigung eines Bauprojektes, an dem der ASt. mit Eigenmitteln in Höhe von 125.000 RMB beteiligt gewesen wäre, auf einmal zu begleichen. Die zuvor behauptete finanzielle Hilfe des Nachbarn zur Begleichung von Zinsen an die Gläubiger des ASts. in Höhe von 20.000 RMB erwähnte der ASt. nunmehr mit keinem Wort! Der ASt. gab an, dass er nach der Entlassung seitens des Arbeitgebers statt des ihm zustehenden Betrages in Höhe von 300.000 RMB lediglich eine Summe von 20.000 RMB erhalten hätte.
Auf Grund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung im Zusammenhang mit den Flucht auslösenden Ereignissen kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen um eine gedankliche Konstruktion handelt.
Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch in den Angaben des ASts. hinsichtlich der behaupteten Rückzahlungsmodalitäten an die Gläubiger.
Befragt, nach der Höhe der Zinsen gab der ASt. wortwörtlich an:
"vierkomma-irgendetwas Prozent bei den Gläubigern; die Sollzinsen am Markt betrugen fünfkomma-irgendetwas Prozent."
Die Angaben des ASts., nämlich von privaten Gläubigern einen geringeren Zinssatz für ein Darlehen als bei einem legalen Bankinstitut erhalten zu haben, stehen im krassen Widerspruch zu den allgemeinen Gesetzen der Logik und Vernunft und der ha. Amtserfahrung.
Über den Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers.
Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben des Asts. über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat."
Zur genauen Begründung siehe den im Spruch bezeichneten Bescheid.
Mit am 27.6.2008 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. Der im Spruch bezeichnete Bescheid sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Begründend führt die Berufung aus, dass der Berufungswerber die fluchtauslösenden Ereignisse deutlich, detailreich und glaubwürdig dargelegt hätte. Auf die im Bescheid des Bundesasylamtes dargestellten Widersprüche geht die Berufung nicht ein. Aus den Protokollen der Einvernahmen ergebe sich, das der Berufungswerber seine Probleme logisch und stimmig geschildert hätte. Weiters hätte die Behörde bei den beweiswürdigenden Überlegungen auch die fallbezogene Lage im Herkunftsstaat bedenken müssen. Weiters wären Erhebungen im Herkunftsstaat notwendig gewesen und es wäre ein Experte (gemeint wohl: ein Sachverständiger) hinzuzuziehen gewesen. Auch werden 17 Quellen zu China (Länderdokumente) genannt, die vom Bundesasylamt in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt geworden wären, ohne jedoch auszuführen, in wie weit diesen Entscheidungsrelevanz zukommt. Auch sei es zu keiner hinreichenden Prüfung des Art. 8 EMRK gekommen. Es wäre daher Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, jedenfalls hätte die Ausweisungsentscheidung unterbleiben müssen. Zum genauen Wortlaut der Berufung siehe jene im Verwaltungsakt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt, die Länderfeststellungen wurden dem Berufungswerber zur Einsicht bzw. zur Übersetzung in der Verhandlung vom 28.4.2008 angeboten, was dieser aber ablehnte.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die berufende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.
Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist dem Berufungswerber in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii.. Dies ergibt sich aus den aktuellen Länderquellen, aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, als auch wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass es in China zu keiner Gruppenverfolgung von Menschen kommt, die einer Gruppe angehören, der auch der Berufungswerber - welcher der Volksgruppe der Chinesen angehört und kein Religionsbekenntnis hat (siehe S. 1) - angehört.
Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe und Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Der Berufungswerber hatte einerseits vorgebracht, in China von staatlichen Organen wegen seiner Mitwirkung an der Verteilung von Falungong-Propagandamaterial und andererseits von seinen Gläubigern wegen nicht zurückgezahlter Schulden verfolgt zu werden. Auch befürchte der Berufungswerber in China wegen der illegalen Ausreise bestraft zu werden.
Hinsichtlich der ersten beiden Gründe (Verfolgung wegen Verteilung von Falungong-Propagandamaterial und Verfolgung durch private Gläubiger) hat das Bundesasylamt nach Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens im Bescheid schlüssig und in sich logisch begründet, warum dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht zu folgen war. Auch in der Berufung ist der Berufungswerber in keinem Wort auf die Widersprüche eingegangen, hat also nicht versucht, diese zu entkräften oder darzustellen, warum diese nicht relevant wären.
Hinsichtlich der drohenden Bestrafung wegen der illegalen Ausreise aus China hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid, mit einer Quellenangabe unterlegt dargestellt, dass diese für sich alleine zu keinen politisch begründeten oder unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien führt (S. 165). Auch auf diese Feststellung ist die berufende Partei weder nach Vorhalt in der Verhandlung noch in der Berufung eingegangen.
Daher war der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen und festzustellen, dass eine Verfolgung durch staatliche Stellen oder Private nicht glaubhaft gemacht wurde.
Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.
Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Die berufende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen. Im Herkunftsstaat der berufenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei, siehe insbesondere die in dem im Spruch bezeichneten Bescheid gemachten Feststellungen (S. 165).
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der berufenden Partei auch nicht behauptet.
Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Die berufende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei vor dem Bundesasylamt (siehe vor allem S. 121).
Die berufende Partei kann auch nicht deutsch. Die berufende Partei hat keine regelmäßige oder legale Arbeit in Österreich. Eine Integration der berufenden Partei ist in Österreich nicht erkennbar.
Laut seinen eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über keine regelmäßige oder legale Arbeit und keine fixe Unterkunft. Eine andere Integration ist nicht zu erkennen. Laut seinen eigenen Angaben kann er nicht deutsch (S. 121). Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt (siehe vor allem S. 121 und 123).
Die berufende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Die berufende Partei hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Die berufende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die berufende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
II.
II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Da das Bundesasylamt schlüssig dargetan hat, warum dem Berufungswerber hinsichtlich seiner Angaben nicht zu glauben war, stünde einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur entscheidungsrelevante Verfahrensfehler entgegen. Diese sind aber weder ersichtlich noch wurden solche in der Berufung gerügt. Gerügt wurde die mangelnde Beiziehung eines Experten, die fehlende Einbeziehung von verfügbaren Länderquellen und - was oben schon behandelt wurde - die angeblich mangelhafte Beweiswürdigung. Der Asylgerichtshof kann jedoch nicht erkennen, wofür ein Experte hätte beigezogen werden müssen, da das Bundesasylamt in der Lage war, das Vorbringen des Berufungswerbers ohne Beiziehung eines Experten hinreichend zu bewerten, da dieses zum Teil unglaubwürdig war (Verfolgung wegen Verteilung von Falungong-Propagandamaterial und Verfolgung durch private Gläubiger) bzw. zum Teil durch die Beweismittel als nicht entscheidungsrelevant zu beurteilen war (Bestrafung wegen illegaler Ausreise). Weiters ist der Berufungswerber darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt im Ermittlungsverfahren die Länderfeststellungen zu China thematisiert hatte und es dem Berufungswerber daher möglich gewesen wäre, sich zu jenen zu äußern; da nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, war es daher unzulässig in der Berufung neue Beweismittel - etwa die angeblich nicht berücksichtigten Länderquellen - vorzubringen. Im Übrigen decken sich die Feststellungen des Bundesasylamtes mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofs. Insoweit wurden keine relevanten Verfahrensfehler gerügt, daher war eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig.
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Hinsichtlich der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung siehe II.1.v..
Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 12.10.2007 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Berufungswerber auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da der Berufungswerber aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der berufenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der berufenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.