TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/17 D7 234609-0/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Spruch

D7 234609-0/2008/15E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der K.J., geb. 00.00.1977, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zahl 01 28.196-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) und § 8 Abs 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und brachte am 04.12.2001 für sich und ihre Tochter beim Bundesasylamt Asylanträge ein.

 

Am 03.12.2001 erfolgte eine niederschriftliche Befragung beim Grenzüberwachungsposten 3971 Harmanschlag. Am 08.03.2002 wurde die Asylwerberin beim Bundesasylamt niederschriftlich zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt. Die Asylwerberin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie sich geweigert habe, einem Verurteilten zu helfen. Sie habe bereits durch die Drohungen zwei Fehlgeburten erlitten. Ihr Mann sei geschlagen und am Fuß verletzt worden. Sie habe Angst um das Leben ihres Kindes. Ihr Verfolger sei aus dem Gefängnis entlassen worden und sie habe deshalb Angst vor seiner Rache. Die Polizei habe von der Asylwerberin verlangt, Adressen und Namen der Täter anzugeben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 7 bis 11).

 

Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zahl 01 28.196-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Ukraine gemäß § 8 leg. cit. zulässig ist (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 29 bis 53).

 

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zahl 01 28.196-BAG, zugestellt am 16.01.2003, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 30.01.2003 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 57 bis 61).

 

Mit Schreiben vom 17.09.2004, beim Unabhängigen Bundesasylsenat, der damals zuständigen Berufungsbehörde am 21.09.2004 eingelangt, legte das Bundesasylamt den Akt der Bundespolizeidirektion Schwechat mit einer Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung vor.

 

Am 09.01.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Aktenvermerk der Polizeiinspektion Mörbisch vom 02.01.2006, wonach die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter illegal die österreichische Grenze von Ungarn kommend überschritten hätten, ein.

 

Für den 21.05.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ein Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 29.01.2008 und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. In der Verhandlung wurden nach Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Gewährung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme geschlossen. Danach wurde die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.

 

Die Verhandlungsschrift vom 21.05.2008 wurde dem Bundesasylamt am 23.05.2008 per E-Mail übermittelt.

 

Am 16.09.2008 langten eine Meldebestätigung, eine Heiratsurkunde und eine Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.

 

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I. Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 04.12.2001 gestellt, weshalb dieses Verfahren in Bezug auf Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist und in Bezug auf Spruchpunkt II. die Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden ist.

 

II.3. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

II.3.1. Frau K.J., frührer K., ist Staatsangehörige der Ukraine und seit 00.00.2008 mit Herrn K.P., geboren am 00.00.1931 in Wien, verheiratet.

 

II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen und den im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen weiteren Bedrohungsszenarien, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

 

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise in der Ukraine arbeiten, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten und ist Eigentümerin eines Hauses. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

 

II.3.4. Die Beschwerdeführerin ist illegal nach Österreich eingereist, während des laufenden Asylverfahrens zwei Mal in die Ukraine zurückgekehrt ohne die Asylbehörden davon in Kenntnis zu setzen und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 04.12.2001 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin, die am 00.00.2008 am Standesamt Wien-Donaustadt einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat, hat in Österreich mit Ausnahme ihrer beiden Kinder, deren Beschwerdeverfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Verwandten. Ihre Eltern und ihre Schwester leben nach wie vor in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin geht derzeit in Österreich keiner Arbeit nach.

 

II.3.5. Bezüglich der aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:

 

Die "Orange Revolution" der Jahreswende 2004/2005 bewirkte in der politischen Arena der Ukraine wichtige Änderungen (etwa im Bereich der Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit) und schuf damit gute Voraussetzungen, das Land in Richtung eines sicheren und stabilen Systems zu lenken. Die ukrainischen Parlaments-, Regional- und Kommunalwahlen im März 2006 wurden von der OSCE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) als erste freie und faire demokratische Wahlen in der Ukraine bezeichnet (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2007, Seite 1).

 

Ukraine, which has a population of slightly less than 47 million, is a republic with a mixed presidential and parliamentary system, governed by a directly elected president and a unicameral Verkhovna Rada (parliament) that selects a prime minister. Preterm Verkhovna Rada elections were held on September 30.

 

According to international observers, fundamental civil and political rights were respected during the campaign, enabling voters to freely express their opinions. Although the Party of Regions won a plurality of the vote, President Viktor Yushchenko's Our Ukraine-People's Self Defense Bloc and former Prime Minister Yulia Tymoshenko's Bloc formed a coalition, and established a government with Tymoshenko as the prime minister. Civilian authorities generally maintained effective control of the security forces (U.S. Department of State March 11, 2008, page 1).

 

The Constitution and the law provide for freedom of movement in the country, foreign travel, emigration and repatriation, and the government generally respected them in practice. The government cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations in providing protections to asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern.

 

Citizens who wished to travel abroad generally were able to do so freely. Exit visas were required for citizens who intended to take up permanent residence in another country, but there were no known cases of exit visas being denied to citizens during the year. The government could deny passports to individuals in possession of state secrets; such individuals could appeal the denial of a passport.

 

The law prohibits forced exile, and the government did not employ it (U.S. Department of State March 11, 2008, page 16).

 

The 2005 USSD Country Report on Human Rights Practices stated that the law provides the right for freedom of movement within Ukraine.

The report noted:

 

"A new system of registration was introduced during the year [2005], replacing most elements of the 'propyska' system that inhibited the free movement of individuals. Human rights groups stressed that a major difference between the new system and the propyska system is that a person may live, work, and receive services anywhere in the country. There was no indication that individuals were denied access to services because they were not registered in the locality where they resided" (U.K. Home Office, June 2006, page 50).

 

There were no reports of politically motivated disappearances (U.S. Department of State March 11, 2008, page 2).

 

As reported by Amnesty International (AI) in their report on Abolitionist and Retentionist Countries, last updated on 4 October 2005, Ukraine does not impose the death penalty for any crime. As noted by the Italian NGO Hands off Cain (accessed 17 March 2006), which campaigns for an end to the death penalty worldwide, "Ukraine abolished the death penalty in February 2000, with an overwhelming majority vote of the members of the Ukrainian parliament. ... In April 2001 Parliament approved a new Criminal Code formally abolishing the death penalty and establishing imprisonment as the maximum form of punishment. The new legislation became effective as from June 1 of the same year" (U.K. Home Office, June 2006, page 20f).

 

The USSD 2005 Country Report stated that:

 

"From January to October, the IOM helped 488 trafficking victims to return and reintegrate into society. The IOM continued to operate a comprehensive medical center and shelter for victims of trafficking in Kiev, providing medical and psychological services, including vocational counselling, to 174 individuals during the first 9 months of the year. However, these victims represented only a small percentage of the total number of Ukrainians trafficked abroad. Limited medical, psychological, and legal assistance was available, as was job skills training, job placement, and micro-credits. Psychological assistance was widely available through state institutions, but medical assistance was only available from shelters funded by international organizations and was not fully provided in all cases."

 

The USSD 2005 report also noted "Between February and August [2005], the international NGO Caritas provided 51 victims of trafficking with reintegration assistance in their shelter. Caritas also established a network of counselling centers providing social services to trafficked women in Khmelnytsky, Ivano-Frankivsk, Sokal and Drohobych. Between February and August these centers provided 1,189 consultations regarding the prevention of trafficking."

 

The same source reported that:

 

"Another 31 smaller NGOs facilitate cooperation between victims, communities, and law enforcement organizations in addressing trafficking issues. With foreign government assistance, the help of local administrations, and their own resources, local NGOs continued to serve as trafficking prevention and women's support centers in the regions. Among other things, the centers provided legal and psychological counselling to trafficking victims. NGOs also operated 18 regional hotlines for trafficking victims in different cities."

 

The OSCE Project Co-ordinator in Ukraine for Anti-trafficking reported:

 

"Since 1999, the OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) and the OSCE Project Co-ordinator in Ukraine have supported regional and national hotline activities. These hotlines play a role before, during and after the trafficking experience. They target people who are interested in going abroad for employment, marriage and so on, as well as actual victims of trafficking." The report stated "When victims are identified, the hotline consultants automatically refer them to IOM or a governmental aid agency in order to provide them with relevant medical, psychological or legal assistance.

 

Since the establishment of the hotline activities in Ukraine in 1999 until August 2004, approximately 35,000 people have benefited from hotline services" (U.K. Home Office, June 2006, page 49f).

 

According to the World Health Organization (WHO) in their country profile for Ukraine - available via their website, health expenditure as a percentage of GDP was 4.7 in 2002. The same source also noted that life expectancy was 62 for men and 73 for women.

 

As reported by Europa World in their country profile for Ukraine (accessed 20 March 2006), there are 2.97 physicians per 1000 people (figures for 2002 (U.K. Home Office, June 2006, page 28)).

 

II.4. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (II.3.) wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 21.05.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates und der Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

 

II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten bereits vom Bundesasylamt nach Vorlage von Identitätsdokumenten festgestellt werden. Die Namensänderung durch Eheschließung wurde an Hand der am 16.09.2008 in Vorlage gebrachten Kopie einer Heiratsurkunde vom 00.00.2008 festgestellt.

 

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

 

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin aus. Die Asylwerberin habe sich bei ihren eigenen Angaben und im Vergleich zu den Angaben ihres (Anmerkung: damaligen) Gatten in Widersprüche verstrickt. Ihr Vorbringen sei nicht verifizierbar, in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich und nicht plausibel (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 41 bis 43 bzw. Bescheid Seite 7 und 8).

 

Auch die erkennende Richterin geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2008 von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.

 

Die Beschwerdeführerin behauptete anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2002 zunächst nur aus Angst vor einem Straftäter die Ukraine verlassen zu haben. Sie habe sich geweigert einem verurteilten Straftäter zu helfen. Die Beschwerdeführerin sei Anfang 1999 in ihrem Heimatort O. zum ersten Mal bedroht und misshandelt worden, weshalb sie einen Monat später, am 00.00.1999, eine Fehlgeburt erlitten habe. Nach dem Vorfall sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten nach S. gezogen, wo ihr Ehegatte in seiner Wohnung, in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, im Frühling 2000 geschlagen worden sei. Die Asylwerberin fürchte sich vor dem Straftäter, da dieser im vorigen Jahr aus dem Gefängnis entlassen worden sei und habe sonst keine Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine anzugeben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 9 und 11).

 

Die Beschwerdeführerin gab im Lauf der Einvernahme an, dass sie nach der Misshandlung Anfang 1999 und der Fehlgeburt am 00.00.1999 nach S. gezogen sei, und widersprach damit ihren Angaben zu Beginn ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wonach die letzte Wohnadresse im Heimatland bis November 2001 O. gewesen sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 9).

 

Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2002 an: "... F: Haben Sie noch andere Gründe vorzubringen? A: Nein, ich habe nur Angst um das Leben meines Kindes. Dieser Mann wurde voriges Jahr aus dem Gefängnis entlassen und ich befürchte, dass er Rache nehmen könnte. ..."

(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 11).

 

Widersprüchlich dazu gab die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 in Österreich ihren Asylantrag einbrachte, in der Beschwerdeschrift nicht an, dass der Mann vor dem sie sich fürchte bereits aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sondern, dass er erst entlassen werden sollte: " ... Nachdem es zu diesen Vorfällen gekommen war und zusätzlich der angesprochenen Straftäter im Jahr 2001 enthaftet werden sollte, weshalb wir noch größere Angst vor weiteren Angriffen hatten, verließen wir aus Angst vor allem um die Sicherheit meiner Tochter das Land. ...." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 59).

 

Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an: "... A: Das war

Anfang 1999, als ich schwanger war. Ich ging durch die Haustüre ins

Haus. Sie haben mich mit einer toten Katze erschreckt und zwei

Männer haben mich geschlagen. Es war finster. Einen Monat später, am

00.00. hatte ich eine Fehlgeburt ... (erstinstanzlicher

Verwaltungsakt, Seite 9) ... F: Wann und wo war der zweite Vorfall?

A: Das war im Frühling 2000 in der Stadt S.. Wir hatten dort eine Wohnung. ..." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 11).

 

Widersprüchlich dazu führte die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift aus: "... Im Sommer 2000 ereignete sich die zweite

Bedrohung in Form der toten Katze. Im Frühling 2001 gingen mein

Gatte und ich daher nach S., vorher hielten wir uns bei meinen

Schwiegereltern auf. Etwa zwei Monate nach der Ankunft in S. kam es

zum schweren tätlichen Angriff gegen meinem Mann ... "

(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 59).

 

Hätte es die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle tatsächlich gegeben, hätte die Beschwerdeführerin nicht vor dem Bundesasylamt angegeben, dass der Vorfall mit der toten Katze Anfang 1999 in O. gewesen sei, nur um in der Beschwerdeschrift widersprüchlich anzugeben, dass der Vorfall mit der toten Katze im Sommer 2000 gewesen sei. Bei einem derart einprägsamen Ereignis hätte sich die Beschwerdeführerin daran erinnern können müssen, ob es sich im Winter 1999 oder Sommer 2000 zugetragen hat.

 

Dazu kommt auch noch der Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass sich der Vorfall, bei dem ihr Mann zusammengeschlagen worden sei, im Frühling 2000 in S. ereignet habe, in der Beschwerdeschrift jedoch angab, er habe sich zwei Monate nach ihrer Ankunft in S., die Ankunft sei im Frühling 2001 gewesen, ereignet.

 

In der Verhandlung am 21.05.2008 führte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt näher aus, indem sie angab, dass der Mann, dessentwegen sie die Ukraine verlassen hätte, polnische Geschäftleute bedroht und auf diese geschossen habe. Es sei deswegen im Mai 1995 oder 1996 zu einer Gerichtsverhandlung gekommen (Verhandlungsschrift Seite 8) und die Beschwerdeführerin hätte, da sie bei Gericht gearbeitet habe, den Gerichtsakt beseitigen sollen. Da sie das nicht gemacht habe, fürchte sie die Rache dieses Mannes und seiner Familie (Verhandlungsschrift Seite 13). Die Beschwerdeführerin sei mit dem Mann eng befreundet gewesen und habe mit ihm 1993 oder 1994 Geburtstag gefeiert:

 

" ... VL: Woher weiß der Mann wer ihre Freundin ist?

 

BW: Weil wir eng befreundet waren und der Mann mich treffen wollte. Ich lebte in einer kleinen Stadt, wo sich die Leute kennen. Ich spreche von R.. Vor seiner Verurteilung wollte mich R. treffen. Er hat mich und meine Freundin eingeladen, und zwar zu seinem Geburtstag.

 

VL: Wann hat R. Geburtstag gefeiert?

 

BW: Im Sommer, aber das genau Datum weiß ich nicht mehr. Es war im Jahr 1993 oder 1994.

 

VL: Sie haben somit R. näher gekannt?

 

BW: Ja, deswegen hat er sich an mich dann im Gericht gewandt, damit ich ihm helfen kann. ..." (Verhandlungsschrift Seite 7 und 8).

 

" ... VL: Ihnen wurde die Verhandlungsschrift übersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen?

 

BW: Ja auf Seite 3: Nicht ich habe für das Arbeitsbuch angegeben, dass ich 1967 geboren bin, sondern man hat sich darauf geeinigt, damit ich arbeiten kann.

 

Auf Seite 4: Wegen der Änderung des Familiennamens möchte ich angeben, dass ich bei der Heirat meinen Familiennamen hätte ändern können, aber nicht den Vornamen.

 

Seite 8 oben: R. wollte mich als Geliebte, das meinte ich, als ich angab, er wollte mich treffen. ..." (Verhandlungsschrift Seite 16).

 

Die zur Entscheidung berufene Richterin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen frei erfunden hat, wenn sie sich nicht ein Mal mit Sicherheit an den Nachnamen des Mannes erinnern kann, von dem sie behauptet, dass sie ihn näher gekannt hat, mit dem sie Geburtstag gefeiert hat, der sie zur Geliebten wollte, dessen Gerichtsakt sie verschwinden hätte lassen sollen und (vor allem) dessentwegen sie ihre Heimat verlassen haben soll:

 

"... VL: Wovor hätten Sie Angst, wenn Sie in die Ukraine zurückkehren müssten?

 

BW: Ich habe Angst, dass der Mann, der mich verfolgt hat, seine Drohungen verwirklichen wird.

 

VL: Wie heißt der Mann?

 

BW: R., aber an den Familiennamen kann ich mich nicht erinnern. Vielleicht heißt er W., sicher bin ich mir nicht, der Vorname stimmt jedenfalls. . ..." (Verhandlungsschrift Seite 6).

 

Dem nicht genug, versuchte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Lauf des Beschwerdeverfahrens auch zu steigern, indem sie eine angebliche weitere Bedrohung, die von ihrem Exehegatten und dessen Freunden ausgehen sollte, vorbrachte. Dieses Vorbringen war allerdings nicht plausibel, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit versagt werden musste:

 

"... VL: Wollen Sie noch etwas angeben?

 

BW: Vor einem halben Jahr bekam ich ein SMS. Dieses SMS habe ich nach wie vor. Die Freunde meines Mannes fordern darin Geld. Sie schreiben, dass sie das Problem sonst anders lösen werden.

 

BWV: Nein.

 

VL: Haben Sie Anzeige bei der österreichischen Polizei erstattet?

 

BW: Nein.

 

VL: Warum nicht?

 

BW: Wie soll mich die Polizei beschützen, wenn ich die Namen dieser Personen nicht kenne. Ich kann aber dieses SMS zeigen.

 

VL: Warum haben Sie es nicht der Polizei gezeigt. Die hätte vielleicht recherchieren können, von wem das ist?

 

BW: Das SMS war von Litauen und nicht von Österreich.

 

VL: Sie hätten dennoch Anzeige erstatten können. Woran erkennt man, dass das SMS aus Litauen kommt?

 

BW: Am Absender, an der Nummer.

 

VL: Wieso erkennen Sie die litauische Vorwahl?

 

BW: Ich war im Internetkaffee und habe nachgeschaut. Das SMS ist auf Russisch.

 

Anmerkung: BW legt ihr Handy vor. Darauf ist eine Nummer zu erkennen.

 

D: Kurz gesagt...Am Sonntag kommen zu dir Männer solltest du kein Geld haben werden wir dich schlagen (Anmerkung Schimpfwort). Mit ihnen kann man es offensichtlich nicht auf gute Weise lösen. Dann schauen wir weiter. Datum 00.00.07, 17.20 Uhr.

 

VL: War das das einzige SMS?

 

BW: Nein, ich habe auch andere SMS geschickt bekommen, habe diese aber gelöscht. Als die Leute zu mir kamen, sagte ich ihnen, dass ich kein Geld habe und wenn sie nochmals kommen sollten, ich zur Polizei gehen werde.

 

VL: Welche Leute kamen wann zu Ihnen?

 

BW: Das waren zwei Tage nach dem SMS. Damals kamen 2 Männer zu mir, die von mir Geld gefordert haben. Sie kamen direkt zu meinem Zimmer.

 

VL: Da sind Sie nicht auf die Idee gekommen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten? Immerhin sind die Männer leibhaftig vor Ihnen gestanden.

 

BW: Ich habe den Männern gesagt, dass ich mich an die Polizei wenden werde, sollten sie wieder kommen. Danach sind sie nie wieder gekommen. So wie ich das weiß, hat mein Exehegatte ihnen Geld bezahlt. Vielleicht sind sie deswegen nicht mehr gekommen. Ich stand mit meinem Exehegatten in telefonischem Kontakt. Ich fragte ihn, worum es geht, warum ich bedroht werde. ..." (Verhandlungsschrift Seite 4 und 5).

 

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sich wegen angeblicher Vorfälle bis zum 00.00.2007 im Jahr 2008 immer noch vor den Freunden ihres Exehegatten zu fürchten, zumal sie nach dem 00.00.2007 nie wieder von den Freunden ihres Exehegatten gehört hat und sie sich wegen der behaupteten Drohungen nie an die österreichische Polizei um Hilfe gewandt hat. Dazu kommt auch noch der Umstand, dass es nicht plausibel ist, die Beschwerdeführerin vom Ausland aus immer wieder zu bedrohen, die Beschwerdeführerin jedoch mit Ausnahme des 00.00.2007, als erstmals jemand persönlich bei ihr erschienen sein soll, nie Gelegenheit gehabt hätte, den Forderungen der Drohenden, geschuldetes Geld zu bezahlen, überhaupt nachzukommen. Die zur Entscheidung berufene Richterin geht davon aus, dass auch dieses Vorbringen mangels Plausibilität frei erfunden ist. Das in der Verhandlung gezeigte SMS könnte auch auf Ersuchen der Beschwerdeführerin zwecks Vorlage in der Verhandlung in Auftrag gegeben worden sein und ist für sich alleine jedenfalls nicht geeignet, das nicht plausible Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin in der Verhandlung schließlich noch allgemein in den Raum stellt, dass es sein könnte, dass ihr Exehegatte, der nach seiner Scheidung von der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Male verheiratet war, oder dessen Freunde die Tochter der Beschwerdeführerin entführen könnten, was die Beschwerdeführerin daraus schließen würde, dass Polizisten oder möglicherweise sogar als Polizisten getarnte Verbrecher einen Monat vor der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bei der Mutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine nach dem Alter der Tochter gefragt hätten, so ist diese Behauptung, vor allem auch vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin, nur als weiterer Versuch zu werten, ein neues ausgesprochen phantasievolles und besonders dramatisches mögliches Bedrohungsszenarium zu konstruieren.

 

Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin angegeben hat, dass sie ihre angeblich todkranke Mutter im Juli 2004 (die Mutter lebt übrigens immer noch in der Ukraine, was aus dem Umstand hervorgeht, dass sie im April 2008 Besuch von Polizisten erhalten haben soll) in der Ukraine besuchen habe wollen (Verhandlungsschrift Seite 6). Eine Person, die angeblich Angst vor Verfolgern hat, würde jedoch eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat niemals riskieren, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin eben keine Angst vor einer Einreise in die Ukraine gehabt haben kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor dem neuen Jahr 2005/2006 im siebten Schwangerschaftsmonat in die Ukraine gereist ist, angeblich um ihre Tochter, die von ihrem Ex-Mann in die Ukraine verbracht worden sein soll, wieder zu sich zu holen (Verhandlungsschrift Seite 6). Die zur Entscheidung berufene Richterin geht einerseits davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein besonders großes Interesse am Asylverfahren gehabt haben kann und eine zwei Mal erfolgte Rückkehr in die Ukraine gegen eine Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat spricht und andererseits, dass die behauptete Erkrankung der Mutter und angebliche Entführung der Tochter erfundene Gründe waren, um für die im Asylakt dokumentierten Aufgriffe der Beschwerdeführerin an der Grenze Ausreden zu finden. Das Bild der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird eben auch durch ihre Angaben als Verdächtige in der Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 09.07.2004 abgerundet, als die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschreckte, vor österreichischen Beamten unwahre Angaben zu machen. Dazu kommt auch noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, wohl um weitere Widersprüche in ihren Angaben in der Verhandlung zu vermeiden, angab, auch an der ungarischen Grenze zu Neujahr 2006 den diensthabenden Beamten eine "unwahre Geschichte" erzählt zu haben (Verhandlungsschrift Seite 6).

 

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat sich die erkennende Richterin Zeit genommen, um einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu gewinnen (die Verhandlung dauerte von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr) und kam im Lauf der Verhandlung zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht.

 

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Ukraine vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen konkret, plausibel und widerspruchsfrei zu gestalten. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Verhandlungsleiterin im Lauf der Verhandlung gewinnen konnte, der im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen unglaubwürdigen Behauptungen bezüglich möglicher weiterer Bedrohungsszenarien, der zahlreichen Widersprüche und mangels Plausibilität musste dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden.

 

II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu möglichen Bedrohungsszenarien in der Ukraine unglaubwürdig waren in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Ukraine (II.3.5).

 

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 21.05.2008. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise in der Ukraine arbeiten, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten und ist Eigentümerin eines Hauses. Ihre Eltern und ihre Schwestern leben nach wie vor in der Ukraine:

 

"... VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW: Ja.

 

VL: Sind Sie gesund?

 

BW: Ja, bis auf den Umstand, dass meine Beine schmerzen. Ich habe Probleme mit den Venen. Allerdings muss ich, um Genaueres angeben zu können eine Ultraschalluntersuchung abwarten. Der Termin ist am 27.05.2008. Danach wird man hoffentlich meine diesbezüglichen Probleme abklären können.

 

VL: Sie können die Untersuchungsergebnisse jederzeit nachreichen.

 

BW: Ja.

 

VL: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Ukraine den Lebensunterhalt für Ihre Familie bestreiten?

 

BW: Ja. ...

 

... VL: Welche Familienangehörigen leben derzeit in Ukraine?

 

BW: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester. ..."

(Verhandlungsschrift Seite 2f).

 

"... BW: Sie fragten auch nach dem Haus, weil ich in der Ukraine offiziell Besitzerin eines Hauses bin. ...." (Verhandlungsschrift Seite 7).

 

II.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin nicht weniger als zwei Mal während des laufenden Asylverfahrens in die Ukraine zurückgekehrt ist, ohne die Asylbehörden davon in Kenntnis zu setzen und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 04.12.2001 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, die Feststellungen zur Eheschließung aus Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vom 21.05.2008 angegeben, dass sie derzeit in Österreich keiner Arbeit nachgeht:

 

" ... VL: Haben Sie derzeit einen fremdenrechtlichen

Aufenthaltstitel für die Republik Österreich?

 

BW: Nein. ...

 

.... VL: Gehen Sie derzeit einer legalen Beschäftigung in Österreich

nach?

 

BW: Nein. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 2).

 

II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Verhandlung zitierten Dokumentationsmaterial:

 

¿ Anfragenbeantwortung für den UBAS, Zahl 252.526/2-BAA/2006 (Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 18.05.2006)

 

¿ Ukraine Country Summary (Human Rights Watch, January 2007)

 

¿ Ukraine und Weißrussland (Aus Politik und Zeitgeschichte 19.02.2007)

 

¿ Ukraine Country Report on Human Rights Practises 2006 (U.S. Department of State

 

March 06, 2007)

 

¿ ai Jahresbericht 2007 (amnesty international Deutschland, Berichtzeitraum 01.01. bis 31.12.2006)

 

¿ Ukraine (Republik) (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2007)

 

¿ Human Rights in the OSCE Region, Ukraine (IHF Report 2007)

 

¿ Ukraine Verfassungskrise, Seit Wochen Streit um Wahltermin (Die Presse, 25.05.2007)

 

¿ Konflikt in der Ukraine beendet - Neuwahlen am 30.September (APA0013 5 AA 0353 vom 27.05.2007)

 

¿ Ukraine Nations in Transit 2007 (Freedom House 01.06.2007)

 

¿ Freedom in the World - Ukraine 2007 (Freedom House 01.06.2007)

 

¿ Anfragenbeantwortung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg, Zahl 508-516.80/45153 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 07.06.2007)

 

¿ Ukraine International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)

 

¿ Wahlbeobachter haben Bedenken wegen Wahlbestimmungen in der Ukraine (APA0296 5 AA 0536 vom 20.09.2007)

 

¿ Oranges Lager geht vereint in die Ukraine- Wahl (APA0422 5 AA 0356 vom 28.09.2007)

 

¿ Nach den Wahlen: Ukraine vor schwieriger Regierungsbeildung (Deutsche Welle www.dw-wordl.de vom 30.09.2007)

 

¿ Ukraine: Mehrheit für orangene Parteien - Vorläufiges Endergebnis (APA0762 5 AA 0169 vom 05.10.2007)

 

¿ Anfragenbeantwortung für den Unabhängigen Bundesasylsenat (Österreichischen Botschaft in Kiew vom 08.10.2007)

 

¿ UK: Counter the Threat or Counterproductive? (Human Rights Watch, October 2007)

 

¿ UNHCR Position on the Situation of Asylum in Ukraine in the Context of Return of Asylum-Seekers (UNHCR, October 2007)

 

¿ Koalitionsvereinbarung in der Ukraine geschlossen (APA0650 5 AA 0421 vom 15.10.2007)

 

¿ UNHCR Position on the Situation of Asylum in Ukraine in the Context of Return of Asylum -Seekers (UNHCR, October 2007)

 

¿ Neu gewähltes ukrainisches Parlament zusammengetreten (APA0292 5 AA 0208 vom 23.11.2007)

 

¿ Pro-westliche Parteien in Ukraine besiegeln Regierungsbündnis (APA0752 5 AA 0222 vom 29.11.2007)

 

¿ Ukraine: Neuer Anlauf für "Orange" (www.dw-world.de vom 20.12.2007)

 

¿ Ukraine Country Reports on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State March 11, 2008)

 

¿ Ukraine: Haftstrafen im Gongades-Mordfall (www.dw-world.de vom 20.03.2008)

 

¿ Ukraine: Präsident fordert Anti-Korruptions-Behörde (www.dw-world.de vom 17.04.2008)

 

¿ Ukraine (Wikipedia, der freien Enzyklopädie, www.de.wikipedia.org vom 24.04.2008)

 

¿ Ukraine: Opposition bereitet sich auf Machtkampf vor (www.dw-world.de vom 24.04.2008)

 

¿ Universal Periodic Review of Ukraine (Human Rights Watch 05.05.2008)

 

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Soweit möglich, wurden in den Feststellungen deutschsprachige Berichte zitiert, die inhaltlich nicht von ergänzenden, englischsprachigen Berichten abweichen.

 

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

 

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

 

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie mit ihrem Kind und ihrem damaligen Ehegatten die Ukraine verlassen haben soll, waren ebenso unglaubwürdig wie die erstmals im Beschwerdeverfahren behaupteten weiteren Bedrohungsszenarien. Auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte darauf verzichtet werden, näher darauf einzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungshandlungen unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden wären oder ob die behauptete Verfolgung von "Privatpersonen" ausgegangen wäre und dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe ohnehin nicht mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in Zusammenhang gestanden wären.

 

Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.6.1. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

 

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.

 

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 1 Z 4 AsylG 1997).

 

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und den später im Lauf des Verfahrens behaupteten weiteren Bedrohungsszenarien unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.

 

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit e

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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