A1 262.927-0/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des G.M., geb. 00.00.1986, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2005, Zl. 04 19.560-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird G.M. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer beantragte am 24.09.2004 die Gewährung von Asyl.
Am 22.11.2004 und am 30.12.2004 wurde der Beschwerdeführer jeweils beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Am 22.11.2004:
....
F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Es handelt sich um ein Landproblem. Soldaten kamen zu uns nachhause und fragten, wo sich mein Vater befindet. Meine Mutter erzählte ihnen, dass sie meinen Vater schon drei Tage nicht gesehen hätte. Ich fragte meine Mutter, ob sie nicht in Dakar anrufen kann, ob mein Vater dort wäre. Später sagte sie, dass sie dort angerufen hätte, doch er war nicht dort. Später kamen die Soldaten zu mir und verlangten, ihnen zu sagen, wo sich mein Vater befindet. Mein Freund sagte mir, dass die Soldaten mich später festnehmen werden, wenn sie meinen Vater nicht finden. Mein Freund meinte, dass ich weglaufen sollte, um nach Dakar zu gehen. Ich hatte aber keine Dokumente. Er sagte mir, dass er Freunde im Hafen hat, in B.. Wir gingen dann dorthin und er sprach mit seinem Freund. Dann begann meine Reise.
F: Um welches Problem handelte es sich?
A: Die Soldaten wollten das Land meines Vaters an sich nehmen. Die Soldaten sagten meiner Mutter, dass mein Vater dieses Stück Land nicht auf legale Weise erworben hätte. Die Soldaten nahmen meine Mutter in die Kaserne mit und sie sagte, dass sie nichts über das Stück Land weiß. Das war der Grund, warum ich weglaufen sollte, da ich vielleicht gefangen genommen werden würde. Wir waren nur zu dritt.
F: Warum sollten Sie festgenommen werden?
A: Sie wollten mich festnehmen, um mich zu verhören. Ich habe Angst, da die Militärs Menschen misshandeln. Ich sah das.
F: Wann kamen die Soldaten, um zu fragen, wo sich Ihr Vater befindet?
A: Das war am 00.00.2004.
F: Wann wurde Ihre Mutter in die Kaserne gebracht?
A: Sie wurde am 00.00.2004 in die Kaserne gebracht und am selben Tag wieder entlassen.
F: Wie heißt Ihr Freund?
A: M.N..
F: Wann verließ Ihr Vater Ihr Heimathaus?
A: Er verließ das Haus am 02.08.2004.
F: Warum sagte Ihnen Ihr Vater nichts von diesem Problem?
A: Ich weiß nicht, warum er mir nichts sagte. Ich stand meinem Vater sehr nahe.
F: Haben Sie sich nicht gewundert, warum Ihr Vater fast ein Monat nicht zuhause war?
A: Ich habe gefragt, aber meine Mutter sagte, dass wir warten, bis mein Vater zurückkommt.
V: Sie gaben an, dass Ihre Mutter den Soldaten sagte, dass sie Ihren Vater seit drei Tagen nicht gesehen hatte. Sie gaben an, dass Ihr Vater am 02.08.2004 Ihr Heimathaus verlassen hatte. Der Vorfall mit den Soldaten war aber am 00.00.2004.
Dazu gebe ich an: Meine Mutter log die Soldaten an, da sie wollte, dass die Soldaten, sie in Ruhe lassen.
F: Haben Sie noch andere Gründe, da Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
A: Ja, ich bin auch krank. Ich habe Diabetes. Die Krankheit begann vor drei Jahren."
Am 30.12.2004:
......
Nach dem Ausreisegrund befragt, gebe ich an:
"F: Sind Ihre Angaben zum Ausreisegrund (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Ausreisegrund vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost machten, vollständig und wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: War das der Ausreisegrund?
A: Ja.
F: Wollen Sie die Angaben zum Ausreisegrund näher ausführen?
A: Nein.
F: Waren Sie in Gambia jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Gambia jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Gambia jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie in Gambia bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen aus sonstigen Gründen ausgesetzt?
A: Nein. Zwei meiner Freunde wurden von Soldaten misshandelt. Sie heißen T.J. und N.E.. Meine Freunde sind gegen die Regierung. Das passierte vor der Wahl (ich weiß es nicht so genau, aber vielleicht vor zwei Jahren). Nach den Misshandlungen wurden sie ins Spital gebracht. Sie hatten innere Blutungen.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Gambia erleiden zu müssen?
A: Wenn die Soldaten meinen Vater noch nicht gefasst haben, werden sie mich F: Um wie viel Land handelt es sich beim Problem?
A: Das Land ist 28 mal 30 Meter groß.
F: Wo liegt dieses Land?
A: Es liegt in C. (liegt in der Nähe von B.). Es gehört meinem Vater. Meinem Vater wird vorgeworfen, dieses Land nicht legal erworben zu haben.
F: Seit wann gehört das Land dem Vater?
A: Mein Vater arbeitete für die frühere Regierung. Das ist schon sehr lange her. Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern.
F: Was wurde mit dem Land gemacht?
A: Dort wurde nichts angebaut. Ich wollte ein Haus darauf bauen. Wir haben das Grundstück eingezäunt und einen Eingang errichtet.
F: Forderten die Soldaten in der Gegend, wo das besagte Grundstück liegt, auch die Herausgabe der angrenzenden Grundstücke von anderen Besitzern?
A: Ja.
F: Erstatteten Sie betreffend der Vorfälle Anzeige bei der Polizei?
A: Nein.
F: Weshalb erstatteten Sie keine Anzeige?
A: Die Polizisten und die Soldaten sind bei uns gleich.
F: Wurde Ihre Krankheit (Diabetes) in Gambia behandelt?
A: In Gambia wusste ich gar nicht, dass ich Diabetes habe. Hier in Österreich brach ich einmal beim Mittagessen zusammen. Jetzt weiß ich, dass ich seit drei Jahren diese Krankheit habe.
F: Wissen Sie, weshalb die Soldaten gerade im August 2004 das Land vom Vater an sich reißen wollten?
A: Es gab keine direkte Ursache. Die Soldaten sahen in der Dokumentation nach und fanden keine Aufzeichnungen über die Landvergabe. Deshalb waren sie der Meinung, dass der Landbesitz illegal ist.
F: Brachten Sie alle Ausreisegründe vor?
A: Ja."
Mit Bescheid vom 15.03.2005, FZ. 04 19.560-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Die Identität und Nationalität des ASt. stehen nicht fest.
Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise wie diese erfolgte, stehen ebenfalls nicht fest. Es konnte daher nicht festgestellt werden, wie lange sich der ASt. tatsächlich schon in Österreich aufhält.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragssteller in Gambia einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war.
Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Laut Länderbericht des US-Department of State vom 25.02.2000 gibt es keine Berichte über politische oder anderer extralegale Tötungen. Es gibt auch keine Berichte über das Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Die Verfassung von Gambia verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, gelegentlich würden jedoch Festgehaltene bzw. Inhaftierte geschlagen oder anders misshandelt werden. Für systematische Folter in Gambia gibt es jedoch keine Beweise. Die Verfassung beinhaltet weiters Vorkehrungen zum Schutz gegen willkürliche Festnahmen, fallweise werden jedoch Einwohner von den Sicherheitskräften willkürlich vorübergehend festgenommen und kurzzeitig festgehalten; es gibt allerdings keine Berichte über politische Gefangene. Gemäß Meldungen von Menschenrechtsorganisationen wäre eine Person in gambischer U-Haft nach 72 Stunden ohne Eröffnung eines Gerichtsverfahrens wieder freizulassen. Weiters sind in Gambia Fälle von Sippenhaft nicht bekannt. Die Verfassung sieht weiters eine unabhängige Justiz vor und die Gerichte haben, wenngleich immer wieder über Ausübung von politischem Druck berichtet wird, bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Unabhängigkeit bereits bewiesen. Wie sich in diesem Zusammenhang auch damit übereinstimmend aus einem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 bezüglich Gambia ergibt, sind die Gerichte und Richter in Ausübung der gerichtlichen Funktionen unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz verantwortlich. Die Verfassung schützt vor willkürlicher Einmischung in das Privat- und Familienleben, in das Hausrecht und schützt das Briefgeheimnis. Es gab keine glaubwürdigen Berichte von Verhaftungen von Familienmitgliedern individuell Angeklagter, Konterrevolutionärer oder anderer Mitglieder der politischen Opposition. Die Verfassung sichert die Rede- und Pressefreiheit; trotzdem beschränkt die Regierung die volle Ausübung dieser Rechte, indem sie Polizeidruck ausübt und Medien durch Gesetze unterdrückt. Journalisten praktizieren daher eine Selbstzensur. Die Verfassung garantiert die Vereins- und Versammlungsfreiheit, wenngleich auch in einigen Fällen Versammlungen verboten und drei frühere politische Parteien nicht zugelassen wurden. Das Recht auf freie Religionsausübung ist in der Verfassung garantiert und wird von der Regierung in der Praxis auch respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diesen Schutz. Im Jänner 1997 wurde die Verfassung der zweiten Republik zur Abstimmung gebracht, welche eine Mehrheit bekam, und die Nationalversammlung gewählt, wobei beide Abstimmungsergebnisse von der Opposition akzeptiert wurden. Es gibt einige Organisationen zur Kontrolle der Menschenrechte in Gambia. Die Todesstrafe ist in Gambia nach ihrer Abschaffung im Jahre 1993 seit dem 10.08.1995 ausschließlich für Mord und Hochverrat wieder eingeführt worden, wobei anzumerken ist, dass die Todesstrafe derzeit in Gambia nicht vollstreckt wird. Seit Einführung der Todesstrafe im August 1995 ist in zwei Gerichtsverfahren die Höchststrafe verhängt worden. In beiden Fällen wurde den Angeklagten ein Putschversuch vorgeworfen, in dessen Verlauf Menschen zu Tode gekommen waren. Gemäß einem UNHCR-Bericht 1999 gibt es keine Flüchtlinge aus Gambia in den Nachbarländern. Lediglich Flüchtlinge aus Sierra Leone und aus Senegal sind in Gambia aufhältig. Gemäß dem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 handelt es sich hierbei um 11.000 Flüchtlinge, davon 10.000 Sierraleoner, welche sich zurzeit in Gambia aufhalten. Wie sich aus dem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 betreffend Gambia weiters zusammenfassend ergibt, sind weder der Österreichischen Botschaft Dakar noch dem seit mehr als 15 Jahren in Banjul lebenden Österreichischen Honorarkonsul (Leiter des Regionalbüros von SOS-Kinderdorf) regelmäßige Menschrechtsverletzungen bekannt. Einzelfälle, wie zum Beispiel jener, der am 10.04.2000 zu Schülerdemonstrationen geführt hat, ereignen sich allerdings fallweise. Diese Feststellungen gründen sich auf den Länderbericht 1999 des US-Department of State vom 25.02.2000, den UNHCR Mid Year Progress Report/West & Central Africa 1999, einen Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 über die Lage in Gambia sowie Stellungnahmen der Österreichischen Botschaft in Dakar und des Österreichischen Honorarkonsuls in Banjul vom 14.02.2000.
Staatsoberhaupt und Regierungschef der Republik Gambia ist Yahya Jammeh. Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft. Die UN-Frauenrechtskonvention wurde ratifiziert, das Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention aber nicht. Angriffe auf das Recht auf freie Meinungsäußerung: Im Juni nahm die staatliche Medienkommission ihre Arbeit auf. Der Gambische Presseverband focht vor dem Obersten Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Kommission an. Diese hat umfangreiche quasirichterliche Befugnisse. So kann sie Journalisten zur Offenlegung ihrer Quellen zwingen und verbindliche Zulassungsvorausetzungen für Medien festlegen. Sie ist kein unabhängiges Organ. Da der Oberste Gerichtshof nicht arbeitete, wurde die Beschwerde nicht behandelt. Die Zeitung The Independent war besonders häufig Zielscheibe von Repressalien. Mitarbeiter der Zeitung erhielten Todesdrohungen, wurden misshandelt oder festgenommen. Im September nahm der Nationale Geheimdienst (National Intelligence Agency - NIA) Chefredakteur Abdoulaye Sey drei Tage lang in Gewahrsam, weil in der Zeitung ein Artikel erschienen war, der Kritik an Staatspräsident Jammeh geübt hatte. NIA-Agenten dementierten die Festnahme, was Befürchtungen um die Sicherheit von Abdoulaye Sey auslöste. Dem Vernehmen nach drohten NIA-Agenten, ihn umzubringen, falls er weiterhin kritische Artikel über Präsident Jammeh veröffentlichen sollte. Abdoulaye Sey wurde ohne Anklageerhebung freigelassen. Im Oktober legten drei nicht identifizierte Männer ein Feuer in den Geschäftsräumen von The Independent. Der Wachmann der Zeitung wurde bewusstlos geschlagen. Die Polizei kündigte eine Untersuchung des Vorfalls an, diese scheint aber nicht stattgefunden zu haben. Der unabhängige Radiosender Citizen FM, auf den bereits früher ebenfalls ein Brandanschlag verübt worden war, blieb geschlossen. Nachdem die Regierung behauptet hatte, der Sender habe keine Steuern bezahlt, war ihm 2001 die Lizenz entzogen worden. Prozess gegen Oppositionspolitiker: Der Richter in dem Verfahren gegen den führenden Oppositionspolitiker Ousainou Darboe und vier seiner Gefolgsleute, denen die Ermordung eines Anhängers der Regierung zur Last gelegt wurde, verfügte im Dezember, dass der Prozess stattfinden solle, auch wenn gegen einen der Angeklagten in Abwesenheit verhandelt werden müsse. Die Verteidiger fochten den Beschluss vor dem Berufungsgericht als verfassungswidrig an, eine Entscheidung über ihren Antrag stand Ende des Berichtsjahres noch aus. Es wurde vermutet, dass die Anklage gegen die Oppositionellen politisch motiviert sei. Gegen Lamine Waa Juwara, den Vorsitzenden der Nationalen Demokratischen Aktionsbewegung, wurde im September wegen Staatsgefährdung Anklage erhoben. Er hatte zu Protestaktionen gegen die Regierung aufgerufen und ihr Bestechlichkeit sowie wirtschaftliche Inkompetenz vorgeworfen (Quelle: Amnesty Internatonal Jahresbericht 2004).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die mit dem ASt. beim Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften vom 22.11.2004 und vom 30.12.2004 herangezogen.
Was die Feststellung zur Identität und Nationalität des ASt. betrifft, so ist festzuhalten, dass der ASt. keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage brachte.
Der ASt. gab an, Gambia verlassen zu haben, weil er von Soldaten (Grund: ein Landproblem) verfolgt worden wäre.
Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die genannten Anforderungen wurden durch das Vorbringen des ASt. nicht erfüllt. Der ASt. konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des ASt. - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.
Von der erkennenden Behörde wird der vom ASt. angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, von Soldaten verfolgt worden zu sein, stellt der ASt. nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens kann daher dem Vorbringen des ASt. von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Das Vorbringen enthält weitere Ungereimtheiten. Von der erkennenden Behörde konnte nicht nachvollzogen werden, weshalb die Soldaten auf die vom ASt. beschriebene Weise agieren hätten sollen. Wenn die Soldaten in Gambia tatsächlich, wie vom ASt. angeführt, vorgehen (die Soldaten hätten Leute schwer misshandelt), ist es nicht plausibel, weshalb die Soldaten erst den Vater des ASt. und den ASt. erwischen hätten müssen, um das Land an sich zu reißen. Weiters konnte nicht nachvollzogen werden, weshalb der Vater den ASt., die zueinander ein gutes Verhältnis gehabt hätten, zuhause zurücklassen hätte sollen, obwohl er von der Gefahr, ausgehend von den Soldaten, gewusst hätte. Eine solche Vorgangsweise würde bei tatsächlicher und konkreter Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und kann diese daher nicht schlüssig nachempfunden werden, weshalb die Angaben des ASt. als unglaubwürdig erachtet werden.
Die vom ASt. behauptete Bedrohungssituation in Gambia war aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht glaubwürdig. Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass der ASt. in Gambia unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sind beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.
behauptet, welche jedoch nach Auskunft der für Gambia zuständigen Österreichischen Botschaft in Dakar aufgrund der von do. durchgeführten Erhebungen haltlos und somit unglaubwürdig sind.
Dies führte dazu, daß dem Vorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt wurde, weshalb diesem Asyl im Sinne des AsylG 1997 nicht gewährt werden kann.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2003/101, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 14.9.2004 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschwerde ist nicht geeignet, der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes wirkungsvoll entgegenzutreten:
In der Sache selbst:
Die Beschwerdeausführungen versuchen nicht einmal ansatzweise die erstinstanzliche Bescheidbegründung in Zweifel zu ziehen. Statt dessen wiederholt der Beschwerdeführer in geradezu geraffter Kurzform - also lediglich den Sukkus, dass in der ersten Instanz bereits vorgebrachte.
Als einzige "Rüge" verbleibt wiederum jedoch unsubstanziert, dass man durch weiteres Nachfragen die Zweifel ausräumen hätte können, "dass ich tatsächlich aus Gambia stamme."
Mit dem wiederum nur oberflächlichen Hinweis "bereit gewesen zu sein, auf alle weiteren Fragen zu antworten" vermag der Beschwerdeführer nicht die zahlreichen die Unglaubwürdigkeit stützenden Punkte in Frage zu stellen
Zusätzlich - sich aus der Aktenlage ergebend lässt sich die Annahme der Unglaubwürdigkeit noch auf folgenden Umstand stützen:
Zufolge der Angabern des AW in der Einvernahme vom 22.11.2004 wurde die Mutter des AW am 00.00.2004 festgenommen, nach dem Aufenthalt des Vaters des AW - ohne jegliche weitere Konsequenzen - befragt und am selben Tag wieder entlassen.
Gerade vor dem Hintergrund dieses Szenarios kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Selbst wenn man aber der Aussage des BF Wahrheitsgehalt unterstellt, wäre die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, da der Versuch der Landnahme durch die Soldaten offensichtlich - der Bf hat nichts Gegenteiliges vorgebracht - nicht auf einem der zu der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgründe basiert
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Selbst wenn man den vom Bf dargebrachten Tatsachen Glauben schenkt, ist nicht beachtlich, dass Stichhaltige Gründe vorliegen, dass der Bf in irgendeiner Weise auf Laib und Leben gefährdet ist, wurde doch seine Mutter nach Befragung zum Aufenthaltsort des Vaters ohne jegliche weitere Konsequenzen wieder aufgenommen
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen, liegen keine vor.
Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Gambia.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.