TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 D6 267279-2/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

D6 267279-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der Z.L., geb. 00.00.2005, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2008, FZ. 05 17.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die minderjährige, am 00.00.2005 in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 260999-2/2008, die als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin am 18.10.2005 einen Antrag auf Asylgewährung stellte.

 

1. Mit Bescheid vom 21.12.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag - ebenso wie zuvor jenen der Mutter der Beschwerdeführerin - ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei; ferner wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgewiesen.

 

In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit dem am Ende der Verhandlung verkündeten und am 9.4.2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte jedoch - ebenso wie im Verfahren der Mutter und Beschwerdeführerin zu D6 260999-2/2008 - "gemäß § 8 AsylG" fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 15 AsylG" eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.11.2007 erteilt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 19.9.2007 beantragte die Beschwerdeführerin (durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin) beim Bundesasylamt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf den (mündlich verkündeten, in diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht ausgefertigten) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Am 14.8.2008 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erneut gestellt.

 

Ebenso wie im Verfahren ihrer Mutter und Beschwerdeführerin zu D6 260999-2/2008 erkannte das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.9.2008 den - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006 zuerkannten - Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ab und entzog der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die (ebenfalls mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.11.2006) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte; ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 260999-2/2008, anlässlich deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag den von ihr bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.

 

2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Mutter der Beschwerdeführerin.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den bescheidauslösenden Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem 31.12.2005 gestellt hat.

 

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 3 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

4. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin die minderjährige, unverheiratete Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 260999-2/2008. Da deren Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, kann auch der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Kassation
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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