C9 263160-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des N. auch N. alias H. alias H.N. auch N. alias H. alias O., geb. 00.00.1978 alias 00.00.1982 alias 00.00.1988 alias 00.00.1975, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, FZ. 08 04.908-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstverfahren:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 23.07.2004 einen (ersten) Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2004, FZ. 04 15.000-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. keine Berufung, weshalb der Bescheid mit 02.12.2004 in Rechtskraft erwuchs.
I.2. Zweitverfahren:
1. Am 29.06.2005 brachte der Bf. neuerlich einen (zweiten) Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2005, FZ 05 09.576-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
2. Die vom Bf. am 04.08.2005 gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) mit Bescheid vom 08.09.2005, Zl. 263.160/0-XIV/39/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 11.11.2005 in Rechtskraft.
3. Der Bf. hat gegen den unter 2. angeführten Bescheid des UBAS beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde eingebracht, deren Behandlung vom VwGH mit Beschluss vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0573-8, abgelehnt wurde.
I.3. Beschwerdegegenständliches Drittverfahren:
1. Der Bf. brachte am 05.06.2008 beim Bundesasylamt einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.1. In der Erstbefragung vom 05.06.2008 gab der Bf. zum Grund der neuerlichen Antragstellung an, dass er sich seit seinem zweiten Asylantrag immer in Österreich aufgehalten habe. Befragt zu den Asylgründen gab er an, dass er nicht wisse, was er sagen solle, er sei verwirrt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.06.2008 wies die Vertreterin des Bf. auf dessen psychische Auffälligkeiten, die im Laufe der Betreuung des Bf. aufgefallen waren, hin. Der Bf. sei seit April 2008 in psychotherapeutischer Behandlung. Es wäre festgestellt worden, dass er stark dissoziiert und ihm auch keine adäquate Wahrnehmung seiner Umgebung möglich sei. Er wäre jedenfalls dringend eine medizinische Abklärung und vermutlich medikamentöse Einstellung durch einen Psychiater erforderlich. Der Antrag des Bf. sei daher in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich auch auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der psychisch Kranken in Afghanistan, die sozial stark auffällig sind und über kein familiäres Netzwerk verfügen, zu stützen. Weiters wurde seitens der Vertreterin ein Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin des Caritas Familienzentrums, Mag. U.W. (Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision), vom 03.06.2008 vorgelegt.
1.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.06.2008 begründete der Bf. seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er in Österreich lebe und in Afghanistan sein Leben in Gefahr sei. Als Gründe, die er in den vorigen Asylverfahren noch nicht genannt hatte, nannte der Bf. den Umstand, dass er, nachdem er mit seiner Nachbarin geschlafen habe, nicht mehr in Afghanistan bleiben konnte. Er hatte Angst vor dem Vater, weil dieser ihn wegen dieser Beziehung getötet hätte. Das wäre der Hauptgrund, warum er geflohen war. Die Vertreterin des Bf. beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeitern der Caritas, welche ihre Erfahrungen mit den psychischen Auffälligkeiten bis hin zur Unansprechbarkeit des Bf. erläutern könnten. Auf Befragung, warum der Bf. diese Gründe nicht bereits in seinen vorigen Verfahren erwähnt habe, gab der Bf. an, dass er nicht in Österreich bleiben wollte und er deshalb Falschangaben gemacht habe.
1.3. Mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.06.2008 wiederholte der Bf., dass er seinen Antrag ausdrücklich auf die Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe der psychisch Kranken in Afghanistan stütze, die stark auffällig seien und über kein familiäres Netzwerk verfügen.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 08 04.908-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan angeordnet. Dieser Bescheid wurde der gewillkürten Vertreterin des Bf. am 26.09.2008 durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung es Bescheides an den Bf. erfolgte am 07.10.2008 durch persönliche Übernahme.
Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Bf. im Verfahren, das auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Bf. aufbaue, als unglaubwürdig zu erachten sei. Im Verfahren sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Die den Bf. betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.
Auf Grund der behaupteten psychischen Auffälligkeiten des Bf. veranlasste das Bundesasylamt die Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung des Bf. durch eine Fachärztin für psychotherapeutische Medizin. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Bf. unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Daraus ergebe sich, dass der Bf. weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sei noch unter einer krankheitswerten psychischen Störung leide.
3. Der Bf. brachte am 08.10.2008 beim Bundesasylamt fristgerecht die ggst. Beschwerde (datiert mit 07.10.2008) an den Asylgerichtshof ein. Der Bf. stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren zuzulassen, ihm internationalen Schutz zu gewähren sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt sowie eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach § 52 AsylG 2005 ausgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid in Ansehnung der Ausweisung ersatzlos behoben und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in seinen Heimatstaat unzulässig sei, und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Weiters stellt der Bf. den Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Die Vorlage der ggst. Beschwerde an den Asylgerichtshof erfolgte am 13.10.2008. Die ggst. Beschwerdesache wurde dem zuständigen Einzelrichter, Gerichtsabteilung C9, des Asylgerichtshofes zur Behandlung zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
1. In der ggst. Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, anzuwenden. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat in der ggst. Rechtssache gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt. Daher ist in der ggst. Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
4. Dem im ggst. Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das ggst. Beschwerdeverfahren als maßgeblich.
5. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Bf. wurde in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich auf die Zugehörigkeit des Bf. zur Gruppe des psychisch Kranken in Afghanistan, die sozial stark auffällig sind und über kein familiäres Netzwerk verfügen, gestützt. Eine derartige psychische Erkrankung erfülle das wesentliche Kriterium der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, da sie eine auf Grund des Krankheitsverlaufes nicht ablegbare Eigenschaft darstelle. Für den Fall der hypothetischen Rückkehr des Bf. nach Afghanistan wäre er auf Grund Fehlens familiärer und daher auch finanzieller Hilfe auf sich selbst gestellt und schwerem Schaden an Leib und Leben (zB Gefahr einer extralegalen Verhaftung oder Tötung) ausgesetzt. Auf Grund des niedrigen Ansehens psychisch Kranker in Afghanistan wäre der Bf. massiver gesellschaftlicher Diskriminierung ausgeliefert, die in seinem Fall existenzbedrohende Ausmaße annehmen würde.
Das Bundesasylamt hat auf Grund der von der Vertreterin des Bf. behaupteten Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Störungen des Bf., die eine neue Sache darstellen würden, die Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens für psychotherapeutische Medizin veranlasst. Dieses Gutachten wurde dem Bf. und seiner Vertreterin in der Einvernahme vom 12.08.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Vertreterin des Bf. verwies ihrerseits auf die im Akt inliegenden Stellungnahmen vom 05.06.2008 und vom 29.06.2008, worin dezidiert auf die Zugehörigkeit des Bf. zur Gruppe des psychisch Kranken abgestellt wird. Die Prüfung dieser Frage wäre noch nie Verfahrensgegenstand gewesen. Aus dem Gutachten ginge - so die Vertreterin - nicht hervor, das der Gutachterin die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin - einer Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision - vorgelegen war.
Dazu ist auszuführen, dass die Nichtvorlage dieser Stellungnahme die Bedeutung des fachärztlichen Gutachtens nicht zu mindern vermag. Im Hinblick auf die bestmögliche Objektivität eines zu erstattenden Gutachtens erscheint das gewählte Vorgehen des Bundesasylamtes, nämlich die von der Vertreterin des Bf. eingebrachte Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 03.06.2008 nicht an die fachärztliche Sachverständige weiterzuleiten, geradezu geboten, um in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Sachverständige bei der Erstellung ihres Gutachtens nicht durch die vorherige Kenntnis der von der Vertreterin eingebrachten Stellungnahme beeinflusst würde.
Unter Berücksichtigung des unvoreingenommenen und daher objektiveren Gutachtens des psychischen Zustandes des Bf. und der im Verfahren vor dem Bundesasylamt unbestritten gebliebenen fachlichen Kompetenz der Sachverständigen ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergab, die bei einer allfälligen Abschiebung des Bf. nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bf. bewirken würde. Das erstattete Gutachten war diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung des Bf. nicht vorliege und im Falle einer Überstellung des Bf. nach Afghanistan keine reale Gefahr bestehe, dass dieser auf Grund einer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.
Es ist dem Bundesasylamt weiters beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des Bf. im ggst. Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre.
6. Im ggst. Verfahren vor dem Bundesasylamt sind keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
In der persönlichen Sphäre des Bf. sind somit keine Umstände eingetreten, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht.
7. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt unzweifelhaft "eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dar (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 337; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] § 10 AsylG 2005, Z 6; sowie Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 275).
3. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes unter Spruchpunkt II ausgesprochenen Ausweisung des Bf. in seinen Herkunftsstaat ergaben sich keine Bedenken. Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zutreffend festgestellt, dass dem Bf. weder ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, noch dass die herkunftsstaatsbezogene Ausweisung des Bf. eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK darstellt.
Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Art. 8 EMRK hat das Bundesasylamt eine ausreichende und nachvollziehbare Abwägung aller betroffenen Interessen - einerseits das private Interesse des Bf. am Verbleib in Österreich und andererseits das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Bf. in Österreich - vorgenommen und ist unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Anordnung der Ausweisung im Verhältnis zu den bestehenden Interessen des Bf. gerechtfertigt ist und daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.
5. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.
II.4.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.